Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe an den Kläger.
Der am ... 1968 geborene Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Fleischer. Er meldete sich bei der Beklagten am 5.
März 2004 arbeitslos und gab an, durchgehend vom 1. April 1993 bis zum 31. März 2004 bei der Sparhandels-Aktiengesellschaft
zunächst als Bezirksleiter und seit ... 1998 als Gebietsfachberater Fleisch/Wurst tätig gewesen zu sein. Hierbei erzielte
er zuletzt (seit Januar 2004) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 4.350,00 EUR brutto monatlich. Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld
in Höhe von 341,95 EUR wöchentlich. Ab dem 20. August 2004 übte er eine Nebenbeschäftigung als Küchenhilfe in einer Gaststätte
aus und erzielte dabei Einkünfte in Höhe von unter 100,00 EUR monatlich.
Zum 4. Juli 2005 nahm der Kläger eine selbst gesuchte Tätigkeit als Abteilungsleiter Fleisch/Wurst bei der Marktkaufhandelsgesellschaft
mbH und Co. OHG in H. auf. Dabei handelte es sich um ein bis zum 3. Juli 2006 befristetes Arbeitsverhältnis als "Abteilungsleiter
Bedienung" im Haus 0149 in H.-W. mit einem Bruttoentgelt in Höhe von 3.355 EUR monatlich. Für den Fall der Nichtaufnahme der
Tätigkeit ist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vereinbart. Der Kläger unterschrieb den betreffenden Arbeitsvertrag
am 29. Juni 2005.
Ebenfalls am 4. Juli 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Trennungskosten- und Fahrkostenbeihilfe
anlässlich der auswärtigen Arbeitsaufnahme ab dem 4. Juli 2005. Der Kläger hat seinen Erstwohnsitz in Bad S. in Sachsen-Anhalt
und mietete sich ab dem 1. August 2005 eine Einzimmerwohnung "Bei der Windmühle 26" in 21109 H ... Die Gesamtmiete betrug
360,00 EUR monatlich. Am 9. August 2005 reichte der Kläger bei der Beklagten das ausgefüllte Antragsformular für die Gewährung
von Fahrkostenbeihilfe ein. Hierbei gab er an, vom 4. Juli bis zum 30. Juli 2005 sei er zum Einarbeiten in B. und P. mit verschiedenen
Unterkünften eingesetzt worden. Ab dem 1. August 2005 arbeite er ausschließlich in H.-W ... Da seine Zweitwohnung unmittelbar
am Arbeitsplatz liege, entfalle eine Entfernung vom Zweitwohnsitz zum Arbeitsplatz. Ab dem 1. August 2005 fielen nur noch
Aufwendungen für die wöchentliche die An- und Abreise vom Erstwohnsitz Bad S. zum Zweitwohnsitz nach H.-W. an. Die einfache
Entfernung zwischen Bad S. und H.-W. betrage 404,2 Kilometer. Als Anlage fügte der Kläger seinem Antrag ein Fahrtenbuch über
die gefahrenen Kilometer bei, für dessen Inhalt auf Blatt 10 ff. der Verwaltungsakte verwiesen wird. Ab dem 1. August 2005
war der Kläger in dem Markt in dem Wilhelm-Strauß-Weg 4 in H.-W. tätig. Mit Bescheid vom 24. August 2005 bewilligte die Beklagte
dem Kläger Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR monatlich für die ersten sechs Monate der Beschäftigung vom 4. Juli
2005 bis zum 3. Januar 2006. In Bezug auf die Reisekostenbeihilfe bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.
September 2005 Reisekosten zur Arbeitsaufnahme in H.-W. in Höhe von 88,92 EUR. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Datum
lehnte sie den Antrag auf Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe ab und begründete dies wie folgt: Fahrkostenbeihilfe könne nur
für das tägliche Pendeln zwischen hiesiger Wohnung und Arbeitsstätte gewährt werden. Einen solchen Anspruch mache der Kläger
nicht geltend. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Oktober 2005 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Eine
Begrenzung der Fahrkostenbeihilfe nur für das tägliche Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte könne nicht richtig
sein. Mit einer derartigen Betrachtungsweise werde der Arbeitnehmer, der im Interesse seines neuen Arbeitsplatzes eine Wohnung
in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes anmiete, schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der stattdessen längerfristig täglich
pendele. Damit werde der Arbeitnehmer schlechter behandelt, der auch bereit sei, einen weit entfernten Arbeitsplatz anzunehmen
und bei dem ein tägliches Pendeln zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz nicht möglich sei. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung. Aus diesem Grund beantrage er Fahrkostenbeihilfe für folgende Fahrstrecken: B.-Hotel täglich vom 5. Juli
bis zum 8. Juli 2005 und vom 11. Juli bis zum 15. Juli 2005 mit 5,4 Kilometer pro Tag, am 18. Juli 2005 von B.-H.-W. 72,7
Kilometer, am 19. Juli 2005 P.-Sch. 83,1 Kilometer, am 20. Juli 2005 Sch.-P. 82,2 Kilometer, am 21. Juli 2005 und vom 25.
Juli bis zum 29. Juli 2005 P.-Hotel je 8 Kilometer. Hinzu kämen noch die Wochenendheimfahrten nach Bad S ... Ab dem 1. August
2005 fielen nur noch die Fahrten H. - Bad-Sch. und zurück mit einer Fahrstrecke jeweils von 404,2 Kilometer am Wochenende
an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Fahrkostenbeilhilfe könne
nicht bewilligt werden, da der Widerspruchsführer nicht täglich zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle pendele, hingegen
sei ihm bereits Trennungskostenbeihilfe bewilligt worden. Eine Gewährung von Mobilitätshilfen für Wochenend-Heimfahrten sehe
das Gesetz nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau (später Dessau-Roßlau - künftig SG) erhoben und sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hat er zur Begründung vorgetragen: Aus dem Wortlaut des
§
53 Abs.
2 Nr.
3b des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) könne nicht abgeleitet werden, dass eine Mobilitätshilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme nur dann zu gewähren sei, wenn
tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle stattfänden. Könnte ein auswärtig untergebrachter Arbeitnehmer keine Fahrkostenbeihilfe
bekommen, werde er schlechter gestellt, was auch durch seinen Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe nicht kompensiert werde.
Denn die Trennungskostenbeihilfe diene dazu, Mehrkosten vor Ort sowie Mehraufwendungen für den zweiten Haushalt auszugleichen.
Wäre eine verfassungskonforme Auslegung der vorgenannten Bestimmung nicht möglich, so würde sich die Regelung als verfassungswidrig
erweisen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zur verurteilen, seinen Antrag
auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2009 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob tatsächlich
eine Ungleichbehandlung darin bestehe, dass Wochenendheimfahrten nach dem Wortlaut nicht erfasst seien, sondern lediglich
tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, denn die Gewährung der Leistungen sei schon nicht notwendig im Sinne
von §
53 Abs.
1 SGB III alter Fassung. Habe die Aufnahme der Beschäftigung durch den Kläger bereits festgestanden, ohne dass er seine Entscheidung
von der Bewilligung von Mobilitätshilfe abhängig gemacht habe, sei die Förderung der Aufnahme der Beschäftigung unter Berücksichtigung
dieses Umstandes schon nach dem Wortlaut der Norm, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung, ihrer historischen Entwicklung
und systematischen Erwägungen nicht notwendig. Fahrkostenbeihilfe könne nur bewilligt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis
davon abhänge, wie über den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe entschieden wird, da Mitnahmeeffekte vermieden werden sollten. Der
Kläger habe den Arbeitsvertrag vor Antragstellung bereits unterzeichnet gehabt.
Gegen dieses ihm am 5. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Oktober 2009 Berufung eingelegt: Bereits im Vorfeld
des Arbeitsvertragschlusses habe er sich bei dem für ihn zuständigen Leistungssachbearbeiter der Arbeitsagentur W. nach möglichen
Förderungen für die Arbeitsaufnahme erkundigt. Dabei habe er erfahren, dass die Möglichkeit der Beantragung von Fahrkostenbeihilfe
bestehe und sich entschlossen, von der Möglichkeit einer solchen Antragstellung Gebrauch zu machen, sobald er hierzu die erforderlichen
Daten besitze. Bei dieser Vorsprache sei ihm von Mitarbeitern der Beklagten nicht gesagt worden, dass Fahrkostenbeihilfe nur
bei täglichen Pendelfahrten bewilligt werde. Er habe insoweit weder eine Zu- noch eine Absage im Vorfeld erhalten. Er sei
davon ausgegangen, dass sein Antrag entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werde. Er habe keinen Hinweis erhalten,
dass die Bewilligung der Fahrkostenbeihilfe problematisch sein könnte. Insoweit habe er keine Veranlassung gehabt, daran zu
zweifeln, dass er die beantragte Fahrkostenbeihilfe erhalten werde. Für ihn habe sich bei Antragstellung nicht die Frage gestellt,
ob er die neue Arbeitsstelle in H. auch dann angenommen hätte, wenn er die beantragte Fahrkostenbeihilfe nicht erhalten hätte.
Die Möglichkeit einer Ablehnung habe er beim Abschluss des Arbeitsvertrages nicht einkalkuliert. Er habe die Arbeitsstelle
in H. aufgrund eigener Initiative gefunden und hätte daher auch keine Sanktion riskiert, wenn er diese Arbeitsstelle nicht
angenommen hätte. Vor der Aufnahme der Arbeitsstelle in H. sei er mehr als zwei Jahre arbeitslos gewesen. Er habe die neue
Stelle in H. angenommen, obwohl diese sowohl finanziell als auch in der Funktion einen deutlichen Abstieg gegenüber der zuletzt
vor der Arbeitslosigkeit innegehabten Stelle mit sich gebracht habe. Die Fahrkostenproblematik habe er mit seinem künftigen
Arbeitgeber nicht gesondert erörtert. Er habe bereits bei seinem ersten persönlichen Vorstellungsgespräch in H. eine grundsätzliche
Zusage seines künftigen Arbeitgebers erhalten. Die Einzelheiten seien dann von Seiten des Arbeitgebers in einem schriftlichen
Vertrag fixiert worden, der ihm unterschrieben per Post zugesandt wurde. Er habe das Arbeitsvertragsexemplar sodann am 29.
Juni 2005 unterzeichnet und zurückgesandt. Er sei auch schon deshalb an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen, weil
ihm die präzisen Entfernungsangaben für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz fehlten. Sein Arbeitgeber habe ihn
anfänglich an unterschiedlichen Orten in seinen Filialen im Raum H. "eingesetzt". Eine so enge Interpretation des Begriffes
der Notwendigkeit wie vom SG vorgenommen, stelle sich als Überinterpretation dar. Er habe ohnehin vorsorglich seine Antragstellung so eingerichtet, dass
er nicht nur Leistungen für Wochenendheimfahrten, sondern auch solche für tägliche Pendelfahrten zwischen seinem Zweitwohnsitz
in H. und seinen Einsatzorten im Raum H. beantragt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf
Gewährung von Fahrkostenbeihilfe vom 4. Juli 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Beklagte die Ausdrucke über Vorsprachen des Klägers (Fachanwendung VERBIS) vorgelegt.
Nach dem Beratungsvermerk vom 21. April 2004 hat sich der Kläger dem Arbeitsmarkt in Vollzeit bundesweit zur Verfügung gestellt.
Weiter heißt es in dem betreffenden Vermerk "UBV/MOBI-Leistungen zur Unterstützung aufgezeigt. Hinweis auf rechtzeitige Antragstellung
und Kannleistung". In den Folgevermerken über Vorsprachen finden sich keine Hinweise über Unterstützungsmaßnahmen wie Fahrkostenbeihilfen.
Im Vermerk vom 14. Dezember 2004 findet sich der Hinweis "Antrag Alg II ausgehändigt. Bei Vorstellungsgesprächen bundesweit
auf rechtzeitige Antragstellung Rk hingewiesen". Unter dem Vermerk vom 4. Juli 2005 findet sich der Text "Fahrkostenbeihilfe-Antrag
plus Trennungskostenbeihilfe-Antrag ausgehändigt plus inf. k. Kostenzusage Art: A100/040705/111N/Thauer".
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen
und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere im Sinne des §
143 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß §
151 Abs.
1 SGG eingelegt. Die Berufung ist nicht gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert der Beschwer des Klägers die für die Zulässigkeit einer Berufung maßgebliche Wertgrenze von
750 Euro überschreitet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht im Sinne des §
54 Abs.
2 Satz 2
SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrages über die Fahrkostenbeihilfe wegen
der Aufnahme der Beschäftigung ab dem 4. Juli 2005.
Der Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe für die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung fand bis zum 31. Dezember 2008 seine
einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und 2 Nr.
3 lit. b, §
54 Abs.
4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) in der letzten seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607).
Die Beklage konnte danach Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung
aufnehmen, durch Mobilitätshilfen fördern, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war. Die Mobilitätsleistungen
umfassten danach nach §
53 Abs.
2 Nr.
3 SGB III bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe)
tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe)
eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) und
einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
Nach §
54 Abs.
4 SGB III können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen
werden. Die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe steht daher im Ermessen der Beklagten, so dass der Kläger grundsätzlich keinen
Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Sinne des §
39 Abs
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I) i.V.m. §
54 Abs
2 Satz 2
SGG hat.
Für einen Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe fehlen schon die Tatbestandsvoraussetzungen - wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat konnte daher die vom Kläger angesprochenen Ermessensfehler bei der Entscheidung der
Beklagten nicht prüfen.
Ein Anspruch sowohl auf die Übernahme der Kosten für die Pendelfahrten von der auswärtigen Wohnung zur jeweiligen Arbeitsstätte
im Juli 2005 als auch Übernahme der Kosten für die Familienheimfahrten scheidet schon aus, weil eine allgemeine Fördervoraussetzung
fehlt. Denn die Förderung der Aufnahme der Beschäftigung des Klägers in H. war nicht notwendig.
Der Begriff der Notwendigkeit in §
53 Abs.
1 SGB III ist im Sinne einer engen Kausalität zu verstehen. Dies gebietet der Zweck der Mobilitätsleistungen, finanzielle Hindernisse
zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben
im Wege stehen. Mit Mobilitätshilfen soll vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden
Mitteln scheitert (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 15; BSG, Urteil vom
4. März 2009, - B 11 AL 50/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr. 2 Rn. 14). Die Mobilitätshilfen sind also keine die Beschäftigung selbst unterstützenden Leistungen,
sondern sollen einen Anreiz ausschließlich für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung bieten. Die Bewilligung der Förderung
muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein. Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann,
wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27.
Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 16).
Vorliegend bot die mögliche Gewährung der Fahrkostenbeihilfe keinen notwendigen Anreiz, die konkrete Beschäftigung aufzunehmen.
Der deutlich geringere Bruttolohn (ca. 1.000 EUR) vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine Notwendigkeit der Gewährung
nicht zu begründen. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senates keines weiteren finanziellen Anreizes
zur Aufnahme der Beschäftigung bedurfte. Dies folgt daraus, dass der Kläger die Beschäftigung ohnehin aufnehmen wollte. Aus
dem Geschehensablauf ist zu schließen, dass der Kläger die Stelle bereits gefunden und für sich akzeptiert hatte, als er bei
der Beklagten wegen der konkreten möglichen Förderung vorsprach. Den Antrag hat er nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
und erst am Tag der Arbeitsaufnahme gestellt. Eine Abhängigkeit der Aufnahme der Beschäftigung in H. von der für die ersten
sechs Monate gezahlten Fahrkostenbeihilfe fehlt. Er hat erkennbar den Vertrag nicht unter Vorbehalt unterzeichnet. Selbst
wenn er hoffte, eine Förderung zu erhalten, konnte er nicht davon ausgehen. Auch von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten
waren ihm keine positiven Zusagen gemacht worden. Allein die allgemeine Information zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit - ohne
Bezug auf diesen konkreten Arbeitgeber - in der Vorsprache am 21. April 2004 auf Ermessensleistungen der Beklagten zur Mobilitätshilfe
reicht hierfür nicht aus. Die Stelle in H. war zwar geringer dotiert als seine frühere Stelle, sie entsprach aber seiner Qualifikation.
Als "Abteilungsleiter Bedienung" handelte es sich funktional auch um eine Stelle mit zumindest teilweiser Vorgesetztenfunktion.
Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit konnte der Kläger nicht davon ausgehen, nahtlos eine gleichdotierte und gleich qualifizierte
Stelle wie zuvor bekommen zu können.
Mithin war nach dem Geschehensablauf der Arbeitsvertragsschluss bzw. die Beschäftigungsaufnahme nicht davon abhängig, eine
Förderung zu erhalten. Dies schließt der Senat auch daraus, dass der Kläger nach seinem Vorbringen damit zufrieden war, eine
qualifizierte Anschlussbeschäftigung gefunden zu haben. Denn die Fahrkostenbeihilfe stellt der Kläger zwar als willkommen
und wichtig heraus, er hat aber nicht ausgeführt, dass die neu gefundene Tätigkeit hiervon abhing - dies wäre bei der weitgehend
"passgenauen Stelle" auch nicht realistisch gewesen.
Fehlt schon die allgemeine Anspruchsvoraussetzung für eine Förderung von Fahrkosten ist es unerheblich, dass die Beklagte
sich nicht gesondert mit den Kosten der Pendelfahrten innerhalb von H. auseinandergesetzt hat. Es muss auch nicht mehr erörtert
werden, ob es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtswidrig ist, dass die begehrte Kostenübernahme für Familienheimfahrten
keine Grundlage im Gesetz findet. Die aufgezeigten Förderinstrumente in §
53 ff.
SGB III umfassen keine Familienheimfahrten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 Abs.
1 und 4
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.