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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2012 - 2 EG 1/10
Anspruch auf Elterngeld; Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei Mehrlingsgeburten
Die nach § 3 Abs 1 BEEG vorzunehmende Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld gilt auch für den Betrag, um den das Elterngeld bei einer Mehrlingsgeburt nach § 2 Abs 6 BEEG erhöht wird Auf diesen Fall findet § 3 Abs 2 BEEG, der für die dort genannten Leistungen keine Anrechnung vorsieht, keine entsprechende Anwendung.
Liegen die nach dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechneten Mutterschaftsleistungen betragsmäßig über dem ansonsten zustehenden Elterngeld, besteht auch bei Mehrlingsgeburten aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Veranlassung zu einer weitergehenden Förderung mit Elterngeld.
1. Die nach § 3 Abs. 1 BEEG vorzunehmende Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld gilt auch für den Betrag, um den das Elterngeld bei einer Mehrlingsgeburt nach § 2 Abs. 6 BEEG erhöht wird. Auf diesen Fall findet § 3 Abs. 2 BEEG, der für die dort genannten Leistungen keine Anrechnung vorsieht, keine entsprechende Anwendung.
2. Liegen die nach dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechneten Mutterschaftsleistungen betragsmäßig über dem ansonsten zustehenden Elterngeld, besteht auch bei Mehrlingsgeburten aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Veranlassung zu einer weitergehenden Förderung mit Elterngeld. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1
,
BEEG § 2 Abs. 6
,
BEEG § 3 Abs. 1
,
BEEG § 3 Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Halle 20.04.2010 S 3 EG 11/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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