Anspruch auf Elterngeld Plus nach dem BEEG
Erforderlichkeit des ununterbrochenen Bezugs ab dem 15. Lebensmonat von mindestens einem Elternteil – hier verneint für den
Fall eines Betreuungswechsels in eine Pflegefamilie
Gründe
I.
Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden nur: Kläger) begehrt Elterngeld für den 17. bis 20. Lebensmonat seines Kindes.
Der am ... 1984 geborene Kläger ist der leibliche Vater des am ... 2015 geborenen Kindes L. Er und die Kindesmutter haben
das gemeinsame Sorgerecht. Sie lebten nach der Geburt des Kindes in einem Haushalt in W.. Das Kind befand sich nur bis zum
26. Oktober 2015 im gemeinsamen Haushalt.
Die Kindesmutter beantragte Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Der Kläger unterschrieb diesen Antrag
mit. Die beklagte Elterngeldstelle (im Folgenden: Beklagte) gewährte der Kindesmutter Elterngeld, stellte die Zahlung aber
nach dem 3. Lebensmonat des Kindes ein, weil das Kind nur bis zum 26. Oktober 2015 mit dem Kläger und der Kindesmutter in
einem Haushalt lebte. Ab dem 26. Oktober 2015 befand sich das Kind im Krankenhaus und gelangte, nachdem das Jugendamt es ab
dem 6. November 2015 rechtlich in seiner Obhut hatte, zunächst in eine Pflegefamilie. Das Amtsgericht W. entzog der Kindesmutter
mit Beschluss vom 19. November 2015 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es dem Kläger, gab ihm aber gleichzeitig
auf, das Kind in die Obhut seiner Eltern zu geben. In einem Termin bei dem Amtsgericht W. am 29. November 2016 einigten sich
das Jugendamt sowie die Eltern des Kindes darauf, dass das Kind zukünftig in der Obhut des Klägers leben und dort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt haben solle. Das Amtsgericht genehmigte die Vereinbarung. Der Kläger nahm das Kind ab dem 1. Dezember 2016 in seinen
Haushalt auf. Am 6. Dezember 2016 hat er es als seit dem 1. Dezember 2016 bei ihm wohnend gemeldet.
Sein Arbeitgeber gewährte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2016 Elternzeit ab dem 7. Dezember 2016 bis 6. April 2017 und stellte
ihn entsprechend frei.
Am 1. Dezember 2016 beantragte der Kläger, zunächst ohne die Unterschrift der Kindesmutter beizubringen, bei der Beklagten
einkommensabhängiges Elterngeld für den Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis zum 6. April 2017, d.h. den 17. bis 20. Lebensmonat
seines Kindes. Er habe sein Kind in seinen Haushalt aufgenommen und werde in dem Leistungszeitraum Elternzeit nehmen. Er werde
keine Erwerbstätigkeit ausüben und keine Einkünfte erzielen. Die Unterschrift der Kindesmutter reichte er später nach.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Elterngeld ab (Bescheid vom 29. Dezember 2016). Eine Zahlung von Elterngeld nach dem
14. Lebensmonat sei nur dann möglich, wenn das Elterngeld zumindest von einem Elternteil ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden
Lebensmonaten in Anspruch genommen werde. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Elterngeld sei durch die Kindesmutter lediglich
bis zum 3. Lebensmonat des Kindes bezogen worden. Daher sei ein durchgängiger Bezug bis zum 17. Lebensmonat des Kindes nicht
gegeben.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Elterngeld könne auch Alleinerziehenden gewährt werden. Im Übrigen könne Elternzeit
abschnittsweise genommen werden. Es sei auch kein gesplitteter Bezug von Elterngeld beantragt. Auf den durchgängigen Bezug
des Elterngeldes dürfe es nicht ankommen. Er sei ab Anfang Dezember von seiner Arbeit freigestellt gewesen und habe die Elternzeit
tatsächlich mit seinem Sohn verbracht.
Das Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2017).
Am 22. Mai 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Magdeburg gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2017 erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Elterngeld für den
Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis zum 6. April 2017 begehrt. Er habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn erst
durch die Entscheidung des Amtsgerichts vom 29. November 2016 übertragen erhalten. Folglich sei eine frühere Beantragung gar
nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund könne es nicht entscheidungserheblich sein, dass die Kindesmutter Elterngeld lediglich
bis zum 3. Lebensmonat des Kindes bezogen habe. Soweit das Gesetz den durchgehenden Bezug von Elterngeld für die Gewährung
von Elterngeld Plus fordere, bedürfe die Vorschrift insbesondere einer verfassungskonformen Auslegung. Danach sei insbesondere
im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. den Schutz der Familie eine Auslegung angezeigt, dass Elterngeld Plus
auch dann zu gewähren sei, wenn die Voraussetzungen erst nach dem 15. Kalendermonat geschaffen werden, weil zuvor kein Aufenthaltsbestimmungsrecht
bestand. Denn insoweit liege das Fehlen der Antragsvoraussetzungen nicht in seiner Hand, weil das Amtsgericht nicht schon
früher das Aufenthaltsbestimmungsrecht an ihn übertragen habe.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat sich auf den nach dem Gesetz eindeutig vorausgesetzten Bezug von
Elterngeld ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten berufen. Eine andere Auslegung sei nicht möglich.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Januar 2021). Wie sich dem Gesetz und der Begründung zum Entwurf
des Gesetzes entnehmen lasse, sei es bei der Einführung des Elterngeld Plus für erforderlich gehalten worden, dass es ab dem
15. Lebensmonat von mindestens einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen werde. Denn die Regelung solle kontinuierliche
Erwerbsverläufe und die Planbarkeit für den Arbeitgeber begünstigen und zugleich die verwaltungspraktische Handhabung des
Gesetzes gewährleisten. Soweit beide Eltern nach dem 14. Lebensmonat für einen Lebensmonat kein Elterngeld bezogen haben,
könnten verbleibende Monatsbeträge von der berechtigten Person nicht mehr in Anspruch genommen werden. Aus welchen Gründen
die Inanspruchnahme des Elterngeldes Plus erst später möglich sei, sei unerheblich.
Am 22. Februar 2021 hat der Kläger gegen das ihm am 26. Januar 2021 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin
die Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis zum 6. April 2017. Die Entscheidung des Sozialgerichts
benachteilige ihn gegenüber nicht leiblichen Eltern. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Kind aufgrund eines Betreuungswechsels
in eine Pflegefamilie oder zu einem anderen leiblichen Elternteil gelange. Zudem habe der Gesetzgeber für den Fall, dass die
Feststellung der Vaterschaft längere Zeit benötige, eine Regelung getroffen, welche die Antragstellung auf Elterngeld zu einem
späteren Zeitpunkt ermögliche (§ 4 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]). Ähnlich liege es hier, wenn das Amtsgericht die seit dem April 2016 bekannte gutachterliche Empfehlung zur Unterbringung
des Kindes bei ihm erst am 29. November 2016 und damit erst im 17. Lebensmonat des Kindes umgesetzt habe. Zudem liege ein
Härtefall nach § 7 Abs. 2 BEEG vor, weil die Kindesmutter aufgrund massiver Überforderung in ihrer Rolle als Mutter ausgefallen sei und er die Betreuung
übernommen habe. Es sei möglich, seinen Antrag auf Elterngeld als Änderungsantrag anzusehen. Im Übrigen sei es auch möglich,
konkurrierend zum Antrag der Kindesmutter einen eigenen Antrag auf Elterngeld zu stellen. Schließlich sei die Gewährung des
Elterngeldes zur Herstellung einer Eltern-Kind-Beziehung im Hinblick auf Art.
3 sowie Art.
6 des
Grundgesetzes (
GG) geboten. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, dass er im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs wegen der Antragstellung
zum Elterngeld von einer Mitarbeiterin der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Beantragung nicht zum Erfolg
führen werde. Im Gegenteil sei ihm mitgeteilt worden, dass einer Gewährung nichts entgegenstehe, wenn er Elternzeit nehme.
Erst in einem späteren Telefonat habe die Mitarbeiterin mitgeteilt, dass der Antrag abgelehnt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt
sei er bereits in Elternzeit gewesen. Die Beklagte verkenne auch den Sinn und Zweck des § 1 Abs. 5 BEEG, wonach der Anspruch auf Elterngeld unberührt bleibe, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund
nicht sofort aufgenommen werden könne oder sie unterbrochen werden müsse. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits entschieden, dass der Anspruch auf Elterngeld auch bei Beendigung der Betreuung bestehen bleibe. Er habe mit
dem Kind bereits vor der Trennung von der Kindesmutter in einem Haushalt gelebt, als diese noch Elterngeld bezogen habe. Danach
sei auch sein Anspruch auf Elterngeld bereits entstanden gewesen. Die Betreuung sei durch die Trennung und die Inobhutnahme
des Kindes beendet worden. Sein Anspruch sei mit dem Einzug des Kindes am 7. Dezember 2016 nur wiederaufgelebt. Es könne nicht
zu seinen Lasten gehen, wenn er vorher noch keinen Antrag habe stellen können, weil das Amtsgericht nicht frühzeitiger entschieden
habe. Nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge verweist er darauf, dass auf seinem Antragsformular der Vermerk „Antrag KM
liegt vor“ aufgebracht worden sei und dass deren Antrag von ihm mitunterzeichnet worden sei. Daher müsse sich mit der Frage
auseinandergesetzt werden, ob er mit seinem Antrag einen Änderungsantrag gestellt habe und ob ein solcher auch noch über den
14. Lebensmonat hinaus gestellt werden könne. Er habe nicht vorgehabt, Elterngeld in Unterbrechungen in Anspruch zu nehmen.
Eine Unterbrechung liege faktisch auch nicht vor, weil ein früherer Antrag nicht möglich gewesen sei. Für Einzelfälle wie
seinen sehe das Gesetz eine Härtefallentscheidung vor. Die Unterbrechung liege hier allein in der Verantwortung der Kindesmutter,
das Gericht sei diesbezüglich zu weiteren Ermittlungen gehalten. Er habe den Erstantrag unterschrieben, so dass nicht davon
ausgegangen werden dürfe, er habe erst am 1. Dezember 2016 einen Antrag gestellt. Er sei auf die Gewährung des Elterngeldes
angewiesen gewesen und habe sich mit der Kindesmutter nicht mehr umorganisieren können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2016 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 7. Dezember
2016 bis 6. April 2017 Elterngeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung vom 22. Februar 2021 gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2021, Az. S 5 EG 4/17 abzuweisen.
Sie meint, erst die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG erlaube es, über den 14. Lebensmonat hinaus Elterngeld in der Variante des Elterngeld Plus zu beziehen. Dies bedinge aber
einen durchgängigen Bezug ab dem 15. Lebensmonat. Eine Härtefallregelung bzw. Ausnahme von dieser Vorschrift sei nicht vorgesehen.
Die hier vorliegende Konstellation sei nicht mit der einer späteren Vaterschaftsanerkennung gleichzusetzen. Wer als unverheirateter
(und noch nicht anerkannter) Vater Elterngeld beziehen wolle, müsse mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Hier
aber sei das Kind bereits seit dem 3. Lebensmonat durch das Jugendamt in Obhut genommen worden. Anschließend sei das Kind
bei den Großeltern untergekommen und sei von diesen betreut worden. Erst seit dem 6. Dezember 2016 sei das Kind wieder bei
dem Kläger gemeldet und daher könnte frühestens ab dem 7. Dezember 2016 Elterngeld Plus bezogen werden, wenn eines der Elternteile
ab dem 15. Lebensmonat durchgängig Elterngeld Plus bezogen hätte. Dies sei aber nicht möglich, weil das Kind ab dem 15. Lebensmonat
in keinem der Haushalte seiner Eltern gelebt habe.
Die Beteiligten sind auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hingewiesen worden und konnten sich
hierzu äußern.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand
der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, an dem die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken, weil
er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1
und 2 i.V.m. §
33 Abs.
1 Satz 2 und §
12 Abs.
1 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2021 und der Bescheid der
Beklagten vom 29. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2017 sowie der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch auf Elterngeld für den Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis 6. April 2017.
2. Die Berufung ist danach statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§
143,
144,
151 SGG).
3. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf einkommensabhängiges Elterngeld für den Zeitraum ab dem 17. bis zum 20. Lebensmonat seines Kindes.
a) Zwar erfüllte der Kläger dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG (in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit
Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014, BGBl. I 2325). Wie in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte er im gewünschten Bezugszeitraum des Elterngelds seinen Wohnsitz in Deutschland, lebte ab 1. Dezember
2016 in einem Haushalt mit dem von ihm selbst betreuten und erzogenen Kind und übte im Bezugszeitraum keine (volle) Erwerbstätigkeit
im Sinne von § 1 Abs. 6 BEEG aus.
b) Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass das Elterngeld nur bis zur Vollendung
des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F., sog. Basiselterngeld, jetzt § 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG), nicht vor. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 4 BEEG) kann Elterngeld nach § 4 Abs. 3 BEEG a.F. („Elterngeld Plus“) nur dann nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, wenn es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander
folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Dem liegt zugrunde, dass in der Variante
des Elterngeldes Plus nach § 4 Abs. 3 BEEG a.F. statt einem Monat (Basis-)Elterngeld zwei Monate Elterngeld (Plus) zustehen. Dadurch halbiert sich aber gleichzeitig
der Anspruch im Verhältnis zum Basiselterngeld („doppelt so lang, aber maximal halb so viel“, vgl. Röhl jM 2015, 246 [248]).
Vorliegend kann nicht anstatt des Basiselterngeldes bzw. über den 14. Lebensmonat hinaus Elterngeld beansprucht werden, weil
weder der Kläger noch die Kindesmutter Elterngeld im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. ab dem 15. Lebensmonat (also Elterngeld Plus) in aufeinander folgenden Lebensmonaten in Anspruch genommen haben.
Die vom Kläger gewünschte Auslegung, dass noch nach dem Ablauf des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld Plus beantragt und
trotz einer bis dahin eingetretenen Unterbrechung im Bezug von Elterngeld beansprucht werden kann, ist mit dem Wortlaut und
dem Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar.
Der Wortlaut verlangt eindeutig und unmissverständlich einen Bezug ab dem 15. Lebensmonat und dass dieser fortlaufend erfolgt.
Das bedeutet, dass eine vollständige, beide Elternteile betreffende Unterbrechung im Bezug den Verlust des Anspruchs auf Elterngeld
Plus zur Folge hat (ebenso Dau, jurisPR-SozR 12/2015 Anm. 1).
Auch nach dem Sinn der Vorschrift sollte es Eltern mit der Einführung des Elterngeld Plus nicht möglich gemacht werden, noch
nach Unterbrechungen des Bezugs bzw. erst nach Ablauf des Bezugszeitraums für das Basiselterngeld Elterngeld Plus in Anspruch
nehmen zu können. Mit der Vorschrift soll vielmehr nur eine Verlängerung der Bezugszeit im Anschluss an die für das Basiselterngeld
mögliche Bezugszeit erreicht werden. Dies ergibt sich aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes zur
Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BT-Drs. 18/2583, S. 25). Sie führt zu der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. aus (Hervorhebungen nicht im Original):
„Satz 2 ist eine Neuregelung im Rahmen der Einführung des Elterngeld Plus. Er sieht vor, dass Eltern nach dem 14. Lebensmonat
des Kindes Elterngeld Plus beziehen können. Dafür ist es aber erforderlich, dass es ab dem 15. Lebensmonat von mindestens
einem Elternteil ohne Unterbrechung bezogen wird. Die Regelung soll kontinuierliche Erwerbsverläufe und die Planbarkeit für
Arbeitgeber begünstigen und zugleich die Verwaltungspraktikabilität der Inanspruchnahme gewährleisten. Soweit beide Eltern
nach dem 14. Lebensmonat für einen Lebensmonat kein Elterngeld bezogen haben, können verbleibende Monatsbeträge von der berechtigten
Person nicht mehr in Anspruch genommen werden. Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 (Basiselterngeld) kann nach Absatz
1 Satz 1 weiterhin nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Dies entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung,
die ersten 14 Lebensmonate als einen Zeitraum auszugestalten, der durch die Möglichkeit des Bezugs von Basiselterngeld eine
vollständige Erwerbsunterbrechung ermöglichen soll. Die neue Gestaltungskomponente Elterngeld Plus ist eine Unterstützungsleistung
beim Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit. Die Regelung soll dazu beitragen, dass Elternpaare frühzeitig die Chancen einer
partnerschaftlichen Aufgabenteilung in Familie und Beruf in Erwägung ziehen und nutzen können.“
Die Begründung des Gesetzentwurfes zeigt, dass die Verlängerung der Bezugszeit vor allem dazu gedacht ist, eine längere Unterbrechung
oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit zu erlauben und planbar zu machen, dabei aber im Vergleich zum Basiselterngeld ansonsten
keine weiteren Spielräume zu eröffnen. Insbesondere sollte keine größere Unsicherheit auf Seiten der Arbeitgeber bzw. ein
höherer Verwaltungsaufwand eintreten. Dies ist dadurch gewährleistet, dass keine Unterbrechung zugelassen wird. Also setzt
die Vorschrift einen – im Hinblick auf beide Elternteile – durchgehenden Bezug ab dem 14. Lebensmonat des Kindes voraus. Dies
ist weder in der Rechtsprechung noch der rechtswissenschaftlichen Literatur streitig (vgl. Gutzler in: Lilge/Gutzler,
SGB I, 5. Aufl. 2019, §
25 Rn. 24a, Lenz in: Rancke, Mutterschutz – Elterngeld – Elternzeit – Betreuungsgeld, 5. Aufl. 2018, § 4 BEEG Rn. 3, Brose in: Brose/Weth/Volk, 9. Aufl. 2020, BEEG § 4 Rn. 7). Der Gesetzgeber hat die grundsätzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG zur Schädlichkeit von Unterbrechungen sogar bestätigt, als er in § 27 Abs. 1 Satz 4 BEEG eine Sonderregelung anlässlich der Corona-Pandemie aufgenommen hat, wonach beim Elterngeld Plus Bezugslücken in der Zeit
vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 unschädlich sind (Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie vom
28. Mai 2020, BGBl. I 2020, 1061).
Das BEEG enthält ansonsten keine Vorschriften, welche ausnahmsweise eine Unterbrechung unschädlich sein lassen würden oder eine sonstige
Härtefallregelung, nach welcher Elterngeld zu gewähren wäre.
Die Bezugnahme des Klägers auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG, wonach ein Anspruch auf Elterngeld auch dann besteht, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zwar vorliegen, aber das
Zusammenleben des Berechtigten mit seinem Kind noch nicht feststeht, weil die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, führt
für ihn nicht zu einem Anspruch. Denn weder ist hier die Vaterschaft unklar noch ist der Norm zu entnehmen, dass allgemein
im Bereich des BEEG auf Anspruchsvoraussetzungen verzichtet werden kann.
In § 7 Abs. 2 BEEG findet sich keine allgemeine Härtefallregelung, nach der Elterngeld auch ohne Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung zu gewähren
ist. Die Vorschrift betrifft vielmehr nur die Zulassung der Änderung von Entscheidungen der Eltern mit Wirkung auf das Elterngeld
und die Regelungen zur Rückwirkung solcher Änderungen. Sie kann also nicht eine nicht vorliegende Tatsache (Elterngeldbezug)
unbeachtlich sein lassen.
Die vom Kläger weiter zur Stützung seines Anspruchs herangezogene Vorschrift des § 4 Abs. 6 BEEG a.F. kann ihm gleichfalls keinen Anspruch verschaffen. Sie betrifft lediglich die Inanspruchnahme der „Partnermonate“ durch
Alleinerziehende und die Fälle, dass eine Betreuung durch den anderen Teil entweder wegen Gefährdung des Kindeswohls nicht
zugelassen werden sollte oder schlicht nicht möglich ist. Ersichtlich kann also mit der Vorschrift nur eine Verlängerung des
Bezugszeitraums für ein Elternteil auf 14 bzw. 28 Monate erreicht werden, nicht aber eine fehlende Anspruchsvoraussetzung
hergestellt werden.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG, d.h. eine Gleichstellung des Klägers mit den Adoptiveltern bzw. Personen, welche die Adoptionspflege übernehmen, ist nicht
möglich. Die Vorschrift erlaubt einen Bezug von Elterngeld ab Aufnahme des Kindes bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
und regelt insofern einen von dem Elternanspruch unabhängigen, eigenständigen Anspruch. Gegen eine entsprechende Anwendung
spricht schon, dass eine Regelungslücke nicht zu erkennen ist. Die für Eltern geltenden Voraussetzungen für den Bezug von
Elterngeld über den 14. Lebensmonat hinaus (Elterngeld Plus) sind von § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. abschließend und bewusst so geregelt, dass die Elternteile dafür ihre Planung so einrichten müssen, dass sie durchgängig
Elterngeld beziehen. Im Übrigen liegt hier auch nicht die von § 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG vorausgesetzte Situation vor, dass ein Kind erstmals in den Haushalt aufgenommen ist, d.h. zuvor nicht die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme von Elterngeld bestand. Hier bestand bereits zuvor ein gemeinsamer Haushalt, es bestand Gelegenheit zur Inanspruchnahme
von Elterngeld und es wurde bereits Elterngeld bezogen. Nach dessen Wegfall erfüllte der Kläger mangels Zusammenleben mit
dem Kind nicht die Voraussetzungen für den eigenen Bezug von Elterngeld.
Soweit die Klägerseite in der Unterschrift des Klägers unter dem Antrag der Kindesmutter einen eigenen Antrag und/oder in
dem Antrag des Klägers auf Elterngeld Plus einen Änderungsantrag zu dem ursprünglich auf Basiselterngeld gerichteten Antrag
der Kindesmutter sehen will, kann dies keinen Anspruch begründen. Denn selbst wenn ursprünglich Basiselterngeld „mitbeantragt“
worden wäre oder wenn eine Änderung, d.h. der Wechsel zwischen dem Basiselterngeld und dem Elterngeld Plus noch nach dem 14.
Lebensmonat möglich wäre, müssten bei Geltendmachung die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld
Plus vorliegen. Daran fehlt es aber, weil kein durchgängiger Bezug von Elterngeld über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus
stattgefunden hat. Daher kann insoweit eine weitere Sachaufklärung unterbleiben.
Aus § 1 Abs. 5 BEEG, wonach der Anspruch auf Elterngeld unberührt bleibt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund
nicht sofort aufgenommen werden kann oder sie unterbrochen werden muss, folgt kein Anspruch des Klägers auf Elterngeld. Die
Vorschrift erlaubt zwar den Bezug von Elterngeld, obwohl die Betreuung nicht ausgeübt wird. Sie setzt dafür aber einen wichtigen
Grund voraus, für den der Berechtigte nicht verantwortlich sein darf (z.B. Krankheit des Berechtigten, vgl. Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes, BT-Drs. 16/1889, S. 19). Nach den hier vorgelegten Beschlüssen des Amtsgerichts
lag die Unterbrechung aber im Verantwortungsbereich der Eltern des Kindes, weil Verletzungen des Kindes bei unklarem Verursacher
zu der Inobhutnahme durch das Jugendamt bzw. Betreuung durch Dritte führten. Zudem wäre Voraussetzung für die (Weiter-)Zahlung,
dass die Unterbrechung der Betreuung nur vorübergehend ist (BT-Drs. 16/1889, S. 19). Bei einer 13monatigen Unterbrechung liegt
hingegen keine nur vorübergehende Unterbrechung vor. Bereits eine zu erwartende Unterbrechung von mehr als drei Monaten gilt
nicht mehr als vorübergehend (vgl. Lenz in: Rancke, Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit - Betreuungsgeld, 5. Auflage 2018,
§ 1 BEEG Rn. 20).
Aus den Ausführungen des BSG im Urteil vom 8. März 2018 (B 10 EG 7/16 R - juris) zum Fortbestand des Anspruchs beim Verlust des zu betreuenden Kindes kann ebenfalls kein Anspruch abgeleitet werden.
Denn sie befassen sich mit einer Fallkonstellation, in der ein Anspruch des Berechtigten aufgrund eines ausreichend rückwirkenden
Antrags (vgl. § 7 Abs. 1 BEEG: bis zu drei Monate) und der genommenen Elternzeit usw. bereits begründet war und für die Unterbrechung ein wichtiger, nicht
in der Person des Elternteils liegender Grund vorlag. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Denn zum einen hatte
der Kläger für die ersten Lebensmonate keine Elternzeit genommen und hatte deshalb noch keinen Anspruch auf Elterngeld, der
durch die fehlende Betreuung unterbrochen wurde. Zur Überzeugung des Senats steht zum anderen fest, dass der Kläger für die
ersten Lebensmonate keinen eigenen Antrag auf Elterngeld gestellt hatte. Denn wie sich aus den Verwaltungsvorgängen eindeutig
ergibt, hatte nach dem Vermerk auf seinem Antrag die „KM“, d.h. die Kindesmutter einen Antrag gestellt, der sich - wie sich
aus dem Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 20. Dezember 2016 ergibt - auf die ersten zwölf Lebensmonate bezog. Weitere
Ermittlungen hierzu sind nicht angezeigt. Der Kläger hat auch nicht behauptet, einen eigenen Formularantrag gestellt zu haben.
Er führt nur an, dass er auf dem Erstantrag unterschrieben hat. Der Kläger konstruiert folglich lediglich aus seiner - vom
Senat nicht bezweifelten - Unterschrift auf dem Antrag der Kindesmutter einen eigenen Antrag auf Elterngeld. Die Unterschrift
des anderen Elternteils im Erstantrag dient aber nur dem Zweck der Kenntnisnahme von dem Antragsinhalt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Der Kläger hat nicht die geringsten Anhaltspunkte gegeben, dass dies hier - die Formulare sind bundeseinheitlich und geben
nur die Möglichkeit, eine Person als Antragsteller zu nennen - ausnahmsweise anders gewesen sein sollte. Mithin kann sein
Antrag vom Dezember 2016 keinen schon zuvor begründeten Anspruch fortbestehen oder wiederaufleben lassen.
Sofern eine Falschberatung durch die Beklagte stattgefunden und zur Stellung des Antrags auf Elterngeld sowie zur Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit und Lohnausfall geführt haben sollte, kann dies keinen Anspruch auf Elterngeld begründen. Ein Herstellungsanspruch
könnte nur einen durch Nicht- oder Falschberatung eingetretenen sozialrechtlichen Nachteil ausgleichen, soweit er durch eine
zulässige Amtshandlung noch ausgeglichen werden kann (zu Einzelheiten vgl. nur Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB I, 3. Aufl. 2018, §
14 Rn. 59 ff.). Weil aber schon kein Anspruch bestand, kann der Kläger durch eine falsche Beratung keinen sozialrechtlichen
Nachteil erlitten haben.
Weil die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG a.F. für den Bezug von Elterngeld Plus eindeutig und unmissverständlich einen fortlaufenden Bezug von Elterngeld ab dem 15.
Lebensmonat voraussetzt, verfangen die Erwägungen des Klägers zu einer erweiternden Auslegung nicht. Die Rechtsanwendung darf
sich nicht über den aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien klar erkennbaren und eindeutigen Willen des Gesetzgebers
hinwegsetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2018 – 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - juris Rn. 32).
Der Senat verkennt nicht, dass dem Kläger durch den Ausschluss aus dem Elterngeld eine gewisse Härte widerfährt, weil es ihm
nach den gegebenen Umständen unmöglich war, eine - wie es das BEEG gerade ermöglichen soll - durch Elterngeld geförderte Elternzeit zu nehmen. Hingegen kann dies allein nach oben Stehendem
keinen Anspruch begründen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der hier streitentscheidenden Regelung
des § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG hat der Senat deswegen nicht. Ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG liegt nicht vor. Die Regelung gilt für alle berechtigten Eltern in gleicher Weise und kommt ohnehin nur dann zum Zug, wenn
sie die Verlängerung des Bezugszeitraums für sich wählen. Für alle gilt dann auch, dass Unterbrechungen nach dem 14. Lebensmonat
einen Bezug von Elterngeld Plus verhindern. Dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, im Hinblick auf die Gründe der Unterbrechung
eine Regelung (z.B. Härtefallprüfung) vorzusehen, ist nicht zu erkennen. Im Bereich des Sozialrechts, zu dem das Elterngeldrecht
gehört, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - juris). Er darf insbesondere im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
zu verstoßen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2019 – B 10 EG 6/18 R - juris Rn. 29). Deswegen durfte der Gesetzgeber nach Ansicht des Senats auch generalisierend festlegen, dass Elterngeld
Plus nur durchgehend bezogen werden kann. Eine verfassungswidrige Diskriminierung speziell der Alleinerziehenden ist nicht
zu erkennen. Auch sie müssen wie alle anderen Eltern schlicht durchgehend Elterngeld über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus
beziehen, um das Elterngeld Plus für sich nutzen zu können. Dass der Gesetzgeber nicht den leiblichen Eltern, sondern nur
den Adoptiv- und Adoptionspflegeeltern die Möglichkeit gewährt, auch bei Aufnahme und Betreuung des Kindes nach dem 14. Lebensmonat
Elterngeld beziehen zu können (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG), ist eine zulässige Typisierung. Denn leibliche Eltern haben in aller Regel nach ihrem freien Willen die Möglichkeit, die
Betreuung und Erziehung der eigenen Kinder ab der Geburt zu übernehmen und die übrigen Voraussetzungen für das Elterngeld
zu schaffen. Adoptiv- und Adoptionspflegeeltern können hingegen die Anspruchsvoraussetzungen erst ab Haushaltaufnahme und
dem Beginn der Betreuung und Erziehung, die häufig erst nach dem 14. Lebensmonat einsetzen wird, erfüllen. Im Jahr 2020 waren
48 % der Adoptivkinder im Säuglings- oder Kleinkindalter, also unter 3 Jahre alt (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung
Nr. 316 vom 5. Juli 2021, abrufbar unter https://www.destatis.de). Insofern ist es gerechtfertigt, nur für diese Eltern, die
mit der Aufnahme erstmals Eltern bzw. Pflegeeltern werden, eine Begünstigung in Form der Nichtgeltung der Altersgrenze für
leibliche Kinder zu schaffen. Zudem ist mit dem Elterngeld weder eine existenzsichernde noch eine Leistung betroffen, welche
durch Vorleistungen dem Schutz des Art.
14 GG unterliegt. Schließlich ergibt sich auch aus Art.
6 Abs.
1 GG weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffenden finanziellen Belastungen auszugleichen, noch erwachsen daraus konkrete
Ansprüche auf staatliche Leistungen (BSG, Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 6/12 R - juris Rn. 62). Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG übt auch keinen unzulässigen Zwang aus, die Betreuung des Kindes zugunsten einer Erwerbstätigkeit zu unterlassen. Vielmehr
setzt sie einen Anreiz, sich möglichst frühzeitig, d.h. vor Ablauf des Zeitraums für das Basiselterngeld, für eine längere
Betreuung und einen längeren Bezug zu entscheiden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
5. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.