Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger Leistungen nach dem Elften Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI) nach der Pflegestufe III für die Zeit vom 26. März 2007 bis 19. Oktober 2009.
Der Kläger ist Sohn und Alleinerbe von Frau K. S. (im Folgenden: Versicherte), die am ... 1927 geboren und am ... 2009 verstorben
ist und bei der Beklagten pflegeversichert war. Die Versicherte bewohnte bis zu ihrem Tod die untere Etage eines Einfamilienhauses,
der Kläger die obere Etage. Der Kläger und die Versicherte verfügten über eigene Räumlichkeiten und nutzten die Küche und
das Bad jeweils gemeinsam. Tagsüber übernahmen der Kläger und ein Pflegedienst die Pflege der Versicherten in der häuslichen
Umgebung. Zur Nachtzeit ging er einer beruflichen Tätigkeit im Wachschutzdienst nach.
Am 14. Januar 2002 stellte der Kläger für die Versicherte einen Antrag auf Leistungen nach der Sozialen Pflegeversicherung.
Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Erstattung eines Gutachtens, zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegefachkraft N. ermittelte im Gutachten vom 24. Mai 2002 (Untersuchung vom 29. April 2002)
u.a. folgende pflegebegründenden Diagnosen:
Zustand nach Hirnblutung von November 2001 mit armbetonter Hemiparese rechts,
Diabetes mellitus, sekundär insulinpflichtig,
inkomplette Harninkontinenz,
Osteoarthrose.
Der Zeitaufwand in der Grundpflege betrage 123 Minuten und in der Hauswirtschaft 65 Minuten. Mit Bescheid vom 20. Juni 2002
stellte die Beklagte die Voraussetzungen der Pflegestufe II ab dem 9. April 2002 fest und gewährte Kombinationsleistungen
in Form von Pflegesachleistungen sowie von anteiligem Pflegegeld. In einem Folgegutachten vom 10. Februar 2004 stellte die
Pflegefachkraft N. einen Zeitaufwand der Grundpflege von 122 Minuten sowie für die Hauswirtschaft von 60 Minuten fest. Am
23. März 2007 beantragte die Versicherte eine Höherstufung der gewährten Leistungen. Die Beklagte veranlasste ein weiteres
MDK-Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegefachkraft N. vom 2. Mai 2007. Danach sei der Zeitaufwand
für die Grundpflege auf 124 Minuten und für die Hauswirtschaft auf 60 Minuten einzuschätzen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2007
lehnte die Beklagte Leistungen nach der Pflegestufe III ab. Dagegen legte die Versicherte am 25. Mai 2007 Widerspruch ein
und machte geltend: Ihr Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert. So arbeite ihr Herz nur noch zu einem Viertel
und die Niere fast gar nicht mehr. Im Jahr 2002 habe sie allein fünf Herzinfarkte erlitten. Während des Frühstücks könne sie
nicht mehr allein bleiben, da sie an häufigem Brechreiz leide. Auch benötige sie Augentropfen. Die Beklagte veranlasste ein
weiteres Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegefachkraft M. vom 2. Juli 2007. Hiernach sei die
Versicherte seit März 2007 bettlägerig. Als Ressourcen verfüge die Versicherte über die Fähigkeit, eine lautere Umgangssprache
zu verstehen und ausreichend persönlich orientiert zu sein. Die Greiffunktion der linken Hand sei erhalten und der Faustschluss
möglich. Während des Hausbesuches habe sie selbstständig aus der Schnabeltasse getrunken. Zusammenfassend betrage der Zeitaufwand
für die Grundpflege 180 Minuten und für die Hauswirtschaft 60 Minuten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 wies
die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Versicherte am 16. Oktober 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hat sie vorgetragen: Ende Februar 2007 sei sie schwer gestürzt
und im Krankenhaus in Z. stationär behandelt worden. Dort sei Wasser in der Lunge festgestellt worden. Am 17. März 2007 sei
sie bettlägrig entlassen worden. Durch den Klinikaufenthalt seien schmerzhafte Wundgeschwüre am Gesäß und am rechten Fuß entstanden.
Weitere Krankenhausaufenthalte seien im April, Mai und Juli 2007 gefolgt. Nach einer hinzugetretenen MRSA-Infektion hätten
drei Zehen rechts amputiert werden müssen. Erst nach dieser Operation seien die Schmerzen weggegangen. Seit März 2007 sei
sie an das Bett gefesselt und habe nichts mehr selbstständig machen können. Das Essen müsse hergerichtet und teilweise zugeführt
werden. Der Pflegedienst sei morgens und abends für das Waschen und Windeln zuständig, wobei die gesamte hauswirtschaftliche
Versorgung vom Kläger übernommen werde. Gegen 6.30 Uhr erfolgten die erste Zuckerkontrolle und die erste Insulinspritze. Anschließend
frühstücke sie, was mit diversen Vor- und Nachbereitungen für die Pflegeperson verbunden sei. Gegen 9.00 Uhr komme der Pflegedienst.
Nach dem Mittagessen (gegen 12.30 Uhr), dem Nachmittagskaffee folge um ca. 17.45 Uhr das Abendessen, was mit einer weiteren
Zuckerkontrolle und einer Insulingabe verbunden sei. Gegen 20.15 Uhr komme dann nochmals der Pflegedienst. Wegen dieser intensiven
Pflege sei ernsthaft zu fragen, was denn noch passieren müsse, um die Voraussetzungen für die Pflegestufe III zu erfüllen.
Der tatsächliche Pflegeaufwand sei jedenfalls deutlich höher, als dies durch ärztliche und pflegerische Stellungnahmen bisher
bewertet worden sei. Diese hätten ohnehin nur ein Interesse daran, möglichst schnell mit ihrer Arbeit fertig zu werden, seien
jedoch nicht in der Lage, den tatsächlichen Pflegeaufwand richtig einzuschätzen. Der Kläger hat eine notariell beglaubigte
Vollmacht der Versicherten vom 28. Mai 2002 sowie ein Pflegetagebuch vorgelegt.
Das SG hat einen Pflegebefundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin L. vom 7. April 2008 eingeholt. Diese hat als Diagnosen
gestellt:
Zustand nach apoplektischem Insult mit Hemiparese links,
Zustand nach Herzinfarkt,
Diabetes mellitusTyp II mit diabetischer Neuropathie, Nephropathie, diabetischem Fußsyndrom und Hypoglykämieneigung,
Herzinsuffizienz NYHA III bis IV bei ischämischer Kardiomyopathie (EF 20 %),
Glaukom beidseits.
In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 20. Januar 2009 hat der Kläger erklärt, der Dauerkatheter sei bei der Versicherten
im Juli 2008 entfernt worden. Eine Harninkontinenz bestehe nicht, wobei jedoch die Nahrungsaufnahme erschwert sei. Feste Nahrung
könne die Versicherte mit der Gabel noch selbst zu sich nehmen. Auch könne sie die Schnabeltasse, nicht jedoch eine normale
offene Tasse, selbst benutzen. Während der Nachtstunden arbeite er, sei jedoch über das Handy für die Versicherte jederzeit
erreichbar. Es falle nicht jede Nacht ein regelmäßiger Hilfebedarf an. Etwa ca. zwei Mal die Woche rufe die Versicherte nachts
an und bitte ihn um Hilfe bei der Schmerzbehandlung oder um eine Unterstützung nach einem Missgeschick.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2009 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Für die Pflegestufe III sei ein nächtlicher
Grundpflegebedarf erforderlich, der bei der Versicherten nicht festzustellen sei. Nach beiden MDK-Gutachten erreiche sie zudem
nicht die zeitliche Grundpflegegrenze von mindestens 240 Minuten pro Tag. Die Aussagen der MDK-Gutachter deckten sich auch
mit den Angaben des Klägers. So habe er nur einen Pflegebedarf für die Zeit zwischen 6.30 Uhr und 20.20 Uhr mitgeteilt.
Der Kläger hat gegen das am 30. April 2009 zugestellte Urteil am 29. Mai 2009 "Widerspruch" eingelegt und ergänzend ausgeführt:
Das SG habe den nächtlichen Pflegebedarf zu Unrecht abgelehnt. Aufgrund der ganz erheblichen Einschränkungen der Versicherten ergäbe
sich der nächtliche Hilfebedarf doch von selbst. Aus der Tatsache, dass die Versicherte meist nachts schlafe, dürfe nicht
auf eine fehlende Pflegebedürftigkeit geschlossen werden. Normalerweise müsse sie alle zwei bis drei Stunden gewindelt werden.
In Konsequenz der Ausführungen der Vorinstanz im angegriffenen Urteil sei die Pflegeperson regelmäßig gehalten, ihre Arbeitsstelle
zu kündigen, um die Voraussetzungen der Pflegestufe III herbeiführen zu können. Ein nächtlicher Pflegediensteinsatz hätte
für die Versicherte erhebliche Kosten verursacht. Für die Morgentoilette seien allein zwischen zwei bis zweieinhalb Stunden
anzusetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. März 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Mai 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 23. März 2007 bis 19. Oktober 2009 für die
Versicherte Käthe Spangenberg Pflegegeld nach der Pflegestufe III unter Anrechnung bereits gezahlten Pflegegeldes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Der Senat hat Pflegebefundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B., der Praxis für Ergotherapie B. sowie der für
Physiotherapie Nierhaus eingeholt. Dr. B. hat unter dem 22. April 2010 berichtet: Die Versicherte habe über Parästhesien der
linken Hand, Schmerzen an der Halswirbelsäule, rezidivierende Bauchschmerzen, Verstopfungen, Schmerzen und Schwellungen der
Hände, Fingersteifigkeit, Schmerzen und Steife in den Kniegelenken, eine Druckstelle der 1. Zehe des rechten Fußes und über
Harninkontinenz geklagt. Sie habe nur mit Unterstützung wenige Meter laufen können und habe sich auch im Bett kaum bewegen
können. Gelegentlich sei nachts ein Windelwechsel wegen Harninkontinenz notwendig geworden, wobei sie allerdings zu dieser
Zeit meist geschlafen habe. Allein habe sie sich wegen des schlechten Sehvermögens kaum beschäftigen können. Die Ergotherapeutin
B. hat mitgeteilt, die Versicherte sei örtlich orientiert gewesen. In einem beigefügten Brief vom 25. Februar 2008 hat sie
ergänzend ausgeführt: Die Versicherte habe zwei Mal wöchentlich Ergotherapie erhalten. Zu Beginn habe sie einen Belastungs-
und Ruheschmerz in beiden Händen gehabt. Rechtsseitig habe eine Bewegungsstörung des gesamten Schulter-Arm-Hand-Bereiches
vorgelegen. Die Beugemuskulatur sei steif und fest gewesen und habe einer Apolexsymptomatik entsprochen. Die feinmotorischen
Bewegungen habe sie deshalb nur linksseitig ausführen können. Dies sei jedoch wegen fehlender Kraft auf dieser Seite nur eingeschränkt
möglich gewesen. Durch die Sensibilitätseinschränkungen sei ihr z.B. das Besteck aus der Hand gefallen. Die Physiotherapie
N. hat unter dem 13. April 2010 angegeben: Die Versicherte habe an Bewegungseinschränkungen an allen Extremitäten und der
Wirbelsäule gelitten. Die Gelenke hätten starke Kontrakturen aufgewiesen. Die Füße und die Hände seien am stärksten motorisch
eingeschränkt gewesen.
Der Senat hat ein Gutachten der Diplom-Pflegewissenschaftlerin W. vom 11. April 2011 nach Aktenlage erstatten lassen. Die
Sachverständige hat nach Auswertung des Pflegetagebuchs, der MDK-Gutachten sowie der weiteren Befunde ausgeführt: Im Bereich
der Körperpflege sei insgesamt von einem Grundpflegebedarf von 53 Minuten auszugehen. Dieser setze sich wie folgt zusammen:
I. Körperpflege (53 Minuten)
Ganzkörperwäsche (20 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Körperwäsche abends (10 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Teilwäsche Hände/Gesicht (10 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Mund- und Prothesenpflege (insgesamt 11 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Kämmen (insgesamt 6 Minuten (insgesamt 11 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Die im Pflegetagebuch aufgeführte Angabe einer Körperpflege von vier Mal täglich sei nicht nachvollziehbar. Offenbar sei dabei
das Waschen von Gesicht und Händen mit einbezogen worden. Laut Angaben des Pflegedienstes seien morgens eine große und abends
eine kleine Körperpflege erfolgt. Durch die Bettlägerigkeit habe diese Pflege am Bett ausgeführt werden müssen. Zwischen den
MDK-Gutachten vom 2. Mai 2007 und vom 2. Juli 2007 habe sich das Waschen von Gesicht und Händen verschlechtert. Dies gelte
in gleicher Weise für die Verrichtung der Mund- und Prothesenpflege. Für das Kämmen seien zwei Minuten je Verrichtung anzunehmen.
II. Blasen- und Darmentleerung (32 Minuten)
IKM-Wechsel nach Wasserlassen (32 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Im Pflegetagebuch werde der Wechsel von Inkontinenzmaterial vier Mal am Tag angegeben. Dies ergebe aufgerundet 32 Minuten
täglich.
III. Ernährung (86 Minuten)
Mundgerechte Zubereitung der Nahrung (insgesamt 11 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Aufnahme der Nahrung (insgesamt 75 Minuten täglich bei Anleitung und Beaufsichtigung durch die Pflegeperson)
Im Pflegetagebuch seien die Zeiten für die mundgerechte Zubereitung deutlich überhöht. Dies könne damit zusammenhängen, dass
Zeiten für die Zubereitung mit einbezogen worden seien, statt diese korrekt dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
zuzuordnen. Der im MDK-Gutachten vom 2. Juli 2007 angesetzte Zeitrahmen von 50 Minuten werde nicht genau differenziert und
sei so nicht nachvollziehbar. Für die Anleitung und Beaufsichtigung seien für die Hauptmahlzeiten 20 Minuten und für die Zwischenmahlzeiten
15 Minuten anzusetzen.
IV. Mobilität (40 Minuten)
Umlagern (insgesamt 24 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Ankleiden gesamt (insgesamt 10 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Entkleiden gesamt (insgesamt 6 Minuten täglich bei voller Übernahme durch die Pflegeperson)
Bezüglich der Umlagerung sei der Einschätzung im MDK-Gutachten vom 2. Mai 2007 nicht zu folgen, da die hierfür angesetzten
8 Minuten zu gering seien. Dagegen sei das MDK-Gutachten vom 2. Juli 2007 mit täglich 24 Minuten deutlich realistischer und
entspreche einer Umlagerung alle zwei Stunden, was auch nachvollziehbar erscheine. Das MDK-Gutachten vom 2. Mai 2007 sei in
der Verrichtung An- und Entkleiden mit insgesamt 16 Minuten deutlich höher als das MDK-Gutachten vom 2. Juli 2007 mit lediglich
8 Minuten. Da nicht von einer Verringerung des Hilfebedarfs ausgegangen werden könne, seien die 16 Minuten eher als realistisch
anzusehen und entsprechend zu übernehmen. Für den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung sei von 60 Minuten auszugehen.
Zusammenfassend betrage der Grundpflegebedarf daher 211 Minuten. Dieser habe seit dem 2. Juli 2007 bestanden. Nachts sei die
Versicherte wegen der Dienstzeiten des Klägers überwiegend allein gewesen. Ein nächtlicher Grundpflegebedarf sei im Pflegetagebuch
nur zwei Mal zur Blasen- und Darmentleerung aufgezeigt worden.
Der Kläger ist dem Sachverständigengutachten entgegengetreten und hat geltend gemacht: Nach dem Schlaganfall habe die Versicherte
die Pflegestufe II erhalten. Als Hilfsmittel seien eine Vier-Punkt-Gehhilfe, eine Toilettensitzerhöhung, ein Badewannenlift
und ein Rollstuhl vorhanden gewesen. Durch die Gefühlsstörung auf der rechten Seite habe beispielsweise ein Rollator nicht
genutzt werden können. Die Versicherte sei Rechtshänderin gewesen und habe sich mit links überhaupt nicht mehr waschen können.
Ein Toilettenstuhl habe genau wie Unterarmstützen oder eine Gehbank - entgegen der Sachverständigen - nie existiert. Am 25.
Februar 2007 sei die Versicherte im Bad gestürzt, was zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt
habe. So habe sie kaum noch schlafen können und vor Schmerzen geschrien. Auch habe sie zu dieser Zeit an einem Brechreiz gelitten.
Dann folgten die Krankenhausaufenthalte von Mai, Juni und Juli 2007 sowie die MRSA-Erkrankung. Zu dieser Zeit habe sie 25
kg abgenommen. Das Essen habe ihr zugeführt werden müssen. Bei der Nahrungsaufnahme seien immer wieder kurze Pausen notwendig
geworden, da die Zahnprothese im Unterkiefer wegen Veränderungen nicht mehr gehalten habe. Die Nahrungsaufnahme habe daher
zwischen 30 bis 45 Minuten je Mahlzeit gedauert. Durch die MRSA-Erkrankung habe sie Krämpfe gehabt und hätte mehrfach am Tag
erbrochen. Zeitweise sei wegen des schlechten Stuhlgangs ein Katheter erforderlich geworden. Durch den therapeutischen Einsatz
sei es möglich gewesen, die Versicherte zeitweise aus dem Bett zu bekommen. Die Tabletten hätten im Mörser zerkleinert werden
müssen, um die Einnahme zu ermöglichen. Wenn der Pflegedienst die Versicherte gewindelt habe, habe es nicht lange gedauert,
bis diese wieder voll waren. Auch diese Aufgabe habe er im letzten Jahr der Pflege übernommen und der Versicherten Zeit gelassen,
die Ausscheidungen vorzunehmen, was kein Pflegedienst hätte leisten können. Der Besuch des Augenarztes sei nur mit Unterstützung
einer dritten Person möglich gewesen. Erst auf seine Eigeninitiative habe die Versicherte eine Schnabeltasse erhalten, die
sie auch habe halten können. Bei jedem Windeln sei die Versicherte auch gewaschen worden. Die Zeiten der mundgerechten Zubereitung
seien von der Sachverständigen zu knapp geschätzt worden. Das Ankleiden habe 15 Minuten und das Entkleiden 8 Minuten gedauert.
Die von der Sachverständigen angegebene Zeit von 211 Minuten in der Grundpflege und 60 Minuten in der hauswirtschaftlichen
Versorgung sei zu gering. Tatsächlich seien pro Tag sieben bis neun Stunden Pflegeaufwand notwendig gewesen. Mehr als das
was er aufgewendet habe, könne überhaupt nicht geleistet werden. Es werde daher ein erneutes Sachverständigengutachten verlangt.
Der Berichterstatter hat den Kläger darauf hingewiesen, dass eine erneute Begutachtung nicht beabsichtigt sei, jedoch die
Möglichkeit bestehe, einen Antrag nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu stellen. Zudem erfolgten rechtliche Hinweise zur Frage der sog. objektiven Beweislast.
In einer ergänzenden Stellungnahme hat die Sachverständige W. unter dem 28. Mai 2011 ausgeführt: Trotz der teilweisen Funktionsfähigkeit
der linken Hand sei für die Körperpflege ein Zeitrahmen genommen worden, der einer vollen Übernahme durch die Pflegeperson
entspreche. Nach den vorliegenden Unterlagen werde ein dauerhafter, nächtlicher Hilfebedarf nicht geschildert oder im ausgewerteten
Pflegetagebuch erwähnt. Die dort genannten Zeiten für die mundgerechte Zubereitung seien überhöht und nicht nachvollziehbar,
Nach dem Pflegetagebuch werde der Wechsel des Inkontinenzmaterials mit vier Mal täglich angegeben. Dies entspreche tagesdurchschnittlich
einem Pflegebedarf von aufgerundet 32 Minuten.
Am 1. Juni 2011 hat der Kläger erklärt, er sei finanziell nicht in der Lage einen bestimmten Arzt zu benennen. Niemand habe
ihm bisher erklärt, wie sich die vorgegebene Zeit von 240 bzw. 300 Minuten genau zusammensetze. Auf der Grundlage der bisherigen
Bewertung der Sachverständigen könne es überhaupt keine Pflegestufe III geben.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17. September 2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG. Er hat keinen Anspruch auf weiters Pflegegeld als Rechtsnachfolger der Versicherten.
Der Kläger ist aktivlegitimiert und berechtigt, bestehende Ansprüche der verstorbenen Versicherten als Sonderrechtsnachfolger
gemäß §
56 Abs.
1 Nr.
2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I) oder jedenfalls als Alleinerbe der Versicherten gemäß §
1922 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) geltend zu machen. Nach §
56 Abs.
1 Nr.
2 SGB I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten vorrangig den Kindern zu, wenn ein Ehegatte
oder Lebenspartner nicht vorhanden ist und das Kind mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt
gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Dies trifft auf den Kläger nach Ansicht des Senats zu. Zwar haben
er und die Versicherte jeweils auch über eigene Räumlichkeiten im eigenen Haus verfügt. Dies gilt jedoch nicht für das gemeinsam
genutzte Bad und die Küche. Auch wegen der starken Einbindung des Klägers in die Haushaltsführung der Versicherten kann von
einer gemeinschaftlichen Lebens- und Wirtschaftsführung und damit von einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden. Jedenfalls
ist der Kläger als Alleinerbe der Versicherten berechtigt, die ursprünglich von der Versicherten verfolgten Ansprüche weiter
zu verfolgen.
Die Voraussetzungen für eine Neufeststellung gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wären nur dann erfüllt, wenn bei der Versicherten in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Seit Erlass des Bescheides
vom 20. Juni 2002 sind in den gesundheitlichen sowie pflegerischen Verhältnissen der Versicherten keine wesentlichen Veränderungen
eingetreten. Für den geltend gemachten Zeitraum vom 26. März 2007 bis 19. Oktober 2009 liegen die Voraussetzungen für Leistungen
nach der Pflegestufe III nicht vor.
Der Anspruch auf Pflegeleistungen, insbesondere auf das Pflegegeld nach der Pflegestufe III, ist in §
37 Abs.
1 SGB XI i. V. m. den §§
14,
15 SGB XI geregelt. Nach §
37 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der ihnen sonst zustehenden häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Voraussetzung
ist, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche
Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Diese Sicherstellung war im Fall der Versicherten gegeben. Sie lebte für
den streitbefangenen Zeitraum in einem Haushalt mit dem Kläger und wurde von diesem und den Mitarbeitern eines Pflegedienstes
gepflegt.
Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung ist, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des §
14 Abs.
1 SGB XI vorliegt. Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich
für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende
Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach §
14 Abs.
4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen,
Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte
Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und das Zu-Bett-Gehen, An- und
Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäschen und Kleidung oder das Beheizen.
Dass grundsätzlich eine Pflegebedürftigkeit bei der Versicherten vorgelegen hatte, ist aufgrund des feststehenden Krankheitsbildes
und der von der Beklagten bereits gewährten Pflegestufe II offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich danach, welcher Stufe der Pflegebedürftigkeit die pflegebedürftige Person zuzuordnen
ist. Die Voraussetzungen für die einzelnen Stufen der Pflegebedürftigkeit sind in §
15 SGB XI definiert. Die Zuordnung zur Pflegestufe III setzt nach §
15 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3, Abs.
3 Satz 1 Nr.
3 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts,
der Hilfe bedarf, und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Des Weiteren
muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die
erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens
5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden (240 Minuten) entfallen müssen. Unter die Grundpflege fallen
in Abgrenzung zum Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung die Hilfen in den in §
14 Abs.
4 Ziffern 1 bis 3
SGB XI näher definierten Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind im Fall der Versicherten für den geltend gemachten Zeitraum nicht erfüllt. Es fehlt
bereits an einem nächtlichen Hilfebedarf im Sinne des Gesetzes (dazu im Folgenden 1.) und auch an den zeitlichen Voraussetzungen
für die Pflegestufe III (dazu im Folgenden 2.).
1. Der Zuerkennung der Pflegestufe III steht bereits der fehlende bzw. nicht nachgewiesene nächtliche Hilfebedarf der Versicherten
entgegen. Nächtlicher Hilfebedarf setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 19. Februar
1998 - B 3 P 7/97 R, Urteil vom 17. Mai 2000 - B 3 P 20/99 R; Urteil vom 31. August 2000 B 3 P 16/99 R, jeweils zitiert nach juris) voraus, dass ein Pflegebedarf "rund um die Uhr, auch nachts" besteht, d.h. ein nächtlicher Pflegebedarf
für zumindest eine der in §
14 Abs
4 Nr.
1 bis
3 SGB XI aufgeführten Verrichtungen der Grundpflege in dieser Zeit gegeben ist. Dies erfordert einen regelmäßigen nächtlichen Hilfebedarf,
der grundsätzlich auch jede Nacht auftreten muss. Ausnahmsweise ist es hierbei jedoch unschädlich, wenn nur an wenigen einzelnen
Tagen im Verlaufe eines Monats eine solche nächtliche Hilfe nicht zu leisten ist (vgl. Urteile des BSG vom 29. April 1999
- B 3 P 7/98 R, vom 19. Februar 1998 - B 3 P 7/97 R und vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R, jeweils zitiert nach juris). Wie im Urteil des BSG vom 18. März 1999 - B 3 P 3/98 R (aaO.) ausgeführt, findet eine Hilfeleistung "nachts" statt, wenn sie zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens objektiv erforderlich
ist, die Hilfe also nicht auf einen Zeitpunkt vor 22 Uhr und/oder nach 6 Uhr verlegt werden kann. Eine bloße Ruf- und Einsatzbereitschaft
in dieser Zeit genügt dagegen nicht den Anforderungen an einen nächtlichen Pflegebedarf bzw. an eine nächtliche Pflege im
Sinne dieser Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998 - B 3 P 6/97 R, zitiert nach juris). Die Pflegestufe III verlangt damit mindestens einen mehr oder weniger regelmäßigen nächtlichen Hilfebedarf,
der zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auch tatsächlich geleistet wird (vgl. Udsching unter Hinweis auf die BSG-Rechtsprechung,
SGB XI, 3. Auflage 2010 zu §
15 Rdn. 8).
Nach den Angaben des Klägers war er regelmäßig berufsbedingt ab ca. 20.00 Uhr nicht mehr zur Pflege der Versicherten im Einsatz.
Diese war auch keiner anderen Person für die Nachtstunden übertragen, da die Versicherte in dieser Zeit - von wenigen Ausnahmen
abgesehen - geschlafen hat und tatsächlich kein regelmäßiger Pflegebedarf in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr angefallen
war. Dieser Sachverhalt wird durch die Angaben des Klägers, den Pflegebefundbericht von Dr. B. und die Einschätzung der gerichtlichen
Sachverständigen bestätigt. Nur an wenigen Tagen im Monat ist daher bei der Versicherten überhaupt ein nächtlicher Pflegebedarf
aufgetreten. Damit fehlt es bereits an einem entscheidenden Tatbestandsmerkmal für die Zuerkennung der Pflegestufe III nach
dem
SGB XI. Der von der gerichtlichen Sachverständigen empfohlene nächtliche Lagerungswechsel der Versicherten ist im streitigen Zeitraum
tatsächlich nie geleistet worden und kann daher nicht als nächtliche Hilfe im Sinne des
SGB XI anerkannt werden. Der vom Kläger beschriebene nächtliche Bereitschaftsdienst kann dagegen einem tatsächlichen nächtlichen
Hilfebedarf in einer Verrichtung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht gleichgesetzt werden.
2. Darüber hinaus kann der Senat auch nicht feststellen, dass bei der Versicherten in der Zeit vom 26. März 2007 bis zum 19.
Oktober 2009 tatsächlich ein Grundpflegebedarf von mindestens 4 Stunden wöchentlich im Tagesdurchschnitt vorgelegen hatte.
Der Pflegebedarf umfasste entgegen dem Vorbringen des Klägers weniger als die erforderlichen 240 Minuten. Dies ergibt sich
zur Überzeugung des Senats aus den schlüssigen und ausführlichen MDK-Gutachten vom 2. Mai 2007 (Pflegefachkraft N.) und vom
2. Juli 2007 (Pflegefachkraft M.) sowie aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten nach Aktenlage der Diplom-Pflegewissenschaftlerin
W. vom 11. April 2011. Keine der im Höherstufungsverfahren eingesetzten beteiligten Pflegegutachterinnen vermochte einen Grundpflegebedarf
von mindestens 240 Minuten festzustellen. Vielmehr blieben die Pflegekraft N. (124 Minuten Grundpflege), die Pflegekraft M.
(180 Minuten Grundpflege) und die gerichtliche Sachverständige W. (211 Minuten Grundpflege) - wenn auch mit Abweichungen in
den jeweiligen Einzelverrichtungen - jeweils deutlich unterhalb der maßgeblichen Grenze. Allein die eher vagen Einschätzungen
des Klägers sprechen für das Erreichen der Pflegestufe III für den hier streitigen Zeitraum. Dies genügt jedoch für die richterliche
Überzeugungsbildung nicht. Denn es hat sich die Sachverständige W. eingehend mit dem Pflegetagebuch auseinandergesetzt und
nachdem sie in den Bereichen Körperpflege (nicht nachvollziehbares viermaliges Waschen) sowie für die mundgerechte Zubereitung
deutlich überhöhte Zeitangaben des Klägers festgestellt hat, ist sie zu einem Zeitbedarf von 211 Minuten gelangt. Das vorgelegte
Pflegetagebuch ist daher nur teilweise verwertbar und somit nur bedingt geeignet, die vom Kläger behaupteten höheren Pflegezeiten
nachzuweisen. Nach den übereinstimmenden Bewertungen der MDK-Gutachterinnen und der gerichtlichen Sachverständigen erreicht
die Versicherte nicht die Voraussetzungen einer täglichen Grundpflege von mindestens 240 Minuten. Da auch unter Heranziehung
des für den Kläger günstigsten Gutachtens von der Dipl.-Pflegewissenschaftlerin W. die Versicherte die maßgebliche Grenze
mit 29 Minuten immer noch deutlich verfehlt, bleibt auch für die Heranziehung eines wohlwollenden Prüfungsmaßstabes in sog.
Grenzfällen kein Raum (vgl. zu diesen Fällen; BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 B 3 P 8/04 R, zitiert nach juris).
Dieses Ergebnis lässt sich auch mit den Grundsätzen der sog. objektiven Beweislast rechtfertigen. Die bloßen Behauptungen
des Klägers zu den angeblichen Pflegezeiten stehen im deutlichen Widerspruch zu den drei anderslautenden Pflegegutachten und
begründen ganz erhebliche Zweifel, ob seinen Angaben gefolgt werden kann. Diese Zweifel gehen nach dem Grundsatz der objektiven
Beweislast zu seinen Lasten. Nach der vollständigen Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes - wie
im folgenden Fall - kommt der Frage der Beweislast eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2010,
B 11 AL 4/09 R, mit zahlreichen Nachweisen, zitiert nach juris). Dabei ist von folgender Grundregel auszugehen. Die Unerweislichkeit einer
Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der daraus für sich eine günstige Rechtsfolge herleiten will. Die Verteilung
der Beweislast bestimmt sich nach der für den Rechtsstreit maßgeblichen materiell-rechtlichen Norm. Unter Anwendung dieser
Beweislastgrundsätze trägt der Kläger die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe III bei
der Versicherten im streitigen Zeitraum, da er einen Leistungsanspruch behauptet. Die durch den Tod der Versicherten entstandenen
Beweisprobleme hat nach der eindeutigen Gesetzeslage er zu tragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles auf gesicherter rechtlicher
Grundlage handelt.