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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2016 - 6 KR 204/15
Krankenversicherung - Amtsermittlung; Beweislast; Aufhebung Beitragsbescheid; Wirkung für die Vergangenheit; Beweislastverteilung; Beitragserstattung; Erstattungsantrag; Widerspruch; Zinsen; Erstattung; Erstattungsanspruch; vollständiger Antrag
1. In einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid ist zugleich ein Erstattungsantrag enthalten (BSG, Urt v 16.4.1985, 12 RK 19/83, SozR 2100 § 27 Nr. 3).
2. Dieser ist im Allgemeinen auch vollständig iSv § 27 SGB IV, ohne dass dies durch weitere Ermittlungen im Erstattungsverfahren in Frage gestellt wird (vgl BSG, aaO.; aA Sächsisches LSG, B v 6.5.2014, L 1 KR 126/13 NZB, RN 37 juris). Entscheidend ist, dass eine erstattungspflichtige Behörde zuvor eine vollständige Entscheidungsgrundlage für die Beitragserhebung gesehen hat, die als rechtswidrig rückabgewickelt werden soll.
3. Daher ist ein Anspruch auf Beitragserstattung nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Widerspruchs zu verzinsen.
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Halle 13.11.2015 S 16 KR 183/12
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2015 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2012 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 60,61 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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