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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2016 - 6 KR 57/13
Krankenversicherung - Fallpauschalengesetz; Grunderkrankung; Krankenhausabrechnung; Diagnose; Hauptdiagnose; stationäre Behandlung; Infektion des Amputationsstumpfes; Diabetes mellitus; ICD; Kodierrichtlinien; DRG-Position; Verwirkung
1. Die für die Krankenhausabrechnung maßgebliche Hauptdiagnose ist die, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. Dies kann für die gesamte stationäre Behandlung nur eine einzige sein.
2. Bezeichnet eine Diagnose nach der ICD-10 eine Grundkrankheit, die nicht unmittelbar selbst behandelt wird, ist sie gleichwohl Hauptdiagnose, wenn sie die sachnächste Bezeichnung für die Umstände bietet, die Veranlassung zur stationären Aufnahme gegeben haben (hier: Abgrenzung der Diagnose E11.70 "nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus mit multiplen Komplikationen: nicht als entgleist bezeichnet") von der Diagnose T87.4 "Infektion des Amputationsstumpfes".
Normenkette:
SGB V 39
,
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
BGB § 242
,
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
,
KHEntgG § 15 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 26.06.2013 S 20 KR 365/10
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.507,14 EUR festgesetzt.

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