Gründe:
I. Die Beteiligten streiten noch um die Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren.
Mit Bescheid vom 11. April 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin nach §
3 Abs.
2 Berufskrankheiten-Verordnung (
BKV) dem Grunde nach Übergangsleistungen ab dem 20. November 2001. Mit Bescheid vom 1. März 2006 gewährte sie ihr für den Zeitraum
vom 20. November 2004 bis 19. November 2005 Leistungen in Höhe von 3.954,63 EUR und behielt diese wegen möglicher Erstattungsansprüche
der ARGE SGB II des Landkreises Wittenberg (ARGE) ein. Am 9. Mai 2006 machte die ARGE gegenüber der Beklagten nach § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3.097,77 EUR geltend und teilte mit, dieser resultiere aus der nach § 48 SGB X aufgehobenen Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 19. November 2006. Das Schreiben der ARGE vom
4. Mai 2006 trägt den handschriftlichen Vermerk: "Nach telef. RS mit Fr. Fischer vom AA (...) handelt es sich um einen Schreibfehler.
In den dortigen Belegen steht 2005."
Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie behalte aufgrund des Erstattungsanspruchs der ARGE
Übergangsleistungen für den Zeitraum vom 20. November 2004 bis 19. November 2005 in Höhe von 3.097,77 EUR ein. Den darüber
hinausgehenden Betrag von 856,86 EUR zahlte sie an die Klägerin aus.
Am 30. Mai 2006 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, den einbehaltenen Betrag auszuzahlen; ein
Rücknahmebescheid der ARGE existiere nicht. Am 2. Juni 2006 erhob die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai
2006 Widerspruch und führte aus, ein Erstattungsanspruch der ARGE bestehe nicht. Es liege nicht einmal ein Verwaltungsakt
vor, mit dem ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden sei. Am 29. Juni 2006 beantragte die Klägerin nach § 44 SGB X die Rücknahme des Bescheides vom 1. März 2006 und die Auszahlung der Übergangsleistung.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 zurück.
Mit der am 13. Juli 2006 vor dem Sozialgericht Dessau erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 1. März
2006 in der Fassung des Bescheides vom 9. Mai 2006, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2006, gewandt
und eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.097,77 EUR begehrt.
Nachdem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt
hat und die hiergegen beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhobene Beschwerde erfolglos war (Beschluss vom 21. Januar
2008 - L 6 U 20/06 U), hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Januar 2008 von der Beklagten die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren
begehrt und im Übrigen die Klage zurückgenommen.
Am 27. Februar 2008 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau beschlossen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Dabei ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme in der Hauptsache erledigt war.
Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht Sachen-Anhalt mit Beschluss vom 26. Mai 2008 den Beschluss des
Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Februar 2008 aufgehoben. In der Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsstreit
sei noch nicht erledigt. Das Sozialgericht habe über die Erledigung des Rechtsstreits eine Entscheidung zu treffen.
Den daraufhin von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. August 2008 gestellten Antrag, die Kosten des Widerspruchsverfahrens
der Beklagten aufzuerlegen, hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau mit Urteil vom 27. August 2008 abgewiesen. Es hat im Wesentlichen
ausgeführt, ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren bestehe nicht, weil der Widerspruch
erfolglos gewesen sei. Auch habe kein Fall einer Heilung nach § 41 SGB X vorgelegen. Ein Anspruch resultiere auch nicht daraus, dass die ARGE den Zeitraum der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
fälschlicherweise mit 1. Februar bis 19. November 2006 angegeben habe. Die Zeitangaben in dem streitigen Bescheid seien zutreffend
gewesen. Unbeachtlich sei ferner, dass die ARGE ihren Erstattungsanspruch auf § 103 SGB X gestützt habe. Für die Klägerin sei aus dem Bescheid erkennbar gewesen, dass ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde.
Gegen das ihr am 16. September 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Oktober 2008 bei dem Landessozialgericht (LSG)
Sachsen-Anhalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Sozialgericht habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt. Ohne diese Verletzung wäre eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu erwarten gewesen. Die ARGE
habe den Erstattungsanspruch mit einer falschen Begründung geltend gemacht. Der Bescheid vom 9. Mai 2005 sei deshalb nicht
hinreichend bestimmt und verstoße gegen § 33 Abs. 1 SGB X. Das Sozialgericht habe diese Problematik fehlerhaft gewürdigt. Es hätte feststellen müssen, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 SGB X vorgelegen habe und deshalb der Ausgangsbescheid rechtswidrig gewesen sei. Bei den augenfällig unterschiedlichen Zeiträumen
im Bescheid und im Forderungsschreiben der ARGE habe sie, die Klägerin, von einem Auseinanderfallen der Zeiträume und einer
Inkongruenz der Forderungen ausgehen müssen. Hierdurch sei die Erhebung des Widerspruchs veranlasst gewesen. Zudem habe der
Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, weil das Sozialgericht den Rechtsgrundsatz aufgestellt habe, ein Verrechnungs-Bescheid,
der auf einen übersandten anderen Bescheid Bezug nehme, sei rechtmäßig begründet, auch wenn der beigefügte Bescheid der anderen
Behörde unrichtig begründet und nur der Verrechnungsbetrag errechnet worden sei. Dieser Rechtsgrundsatz sei bisher von keinem
Gericht vertreten worden. Dies gelte auch für den Rechtsgrundsatz, es sei unbeachtlich, dass der Erstattungsanspruch auf §
103 SGG gestützt worden sei, obwohl nach den darin enthaltenen Datumsangaben die Leistungen der Beklagten und der ARGE nicht kongruent
gewesen seien.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. August 2008 zuzulassen, das Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 27. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu
erstatten.
Die Beklagte beantragt nach ihrem Vorbringen,
den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ein Grund für die Zulassung der Berufung nach §
144 SGG liege nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az. 1571 B 95.04307.0) verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §
144 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) liegen nicht vor.
1. Die Berufung bedarf gemäß §
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Klage auf eine Geldleistung gerichtet
ist. Für das Widerspruchsverfahren könnte die Klägerin unter Berücksichtigung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz höchstens Kosten in Höhe von 309,40 EUR beanspruchen (240,00 EUR [Nr. 2400 VV], 20,00 EUR [Nr. 7002 VV], 49,40 EUR [Nr. 7008
VV]).
2. Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat das angestrebte Berufungsverfahren nur, wenn der Rechtsstreit sich in seiner Bedeutung nicht
in diesem Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern.
Das ist dann der Fall, wenn die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
9. Auflage, §
144 SGG RdNr. 28). Tatsächliche Fragen und tatrichterliche Würdigungen reichen nicht aus (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom
4. Juli 2000 - B 7 AL 4/00 B, zitiert nach juris). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in diesem Sinne liegt nicht vor. Die Erstattung von Kosten
im Vorverfahren richtet sich nach § 63 SGB X. Ob der Widerspruch der Klägerin erfolgreich war, ist eine reine Tatsachenfrage. Besondere, über den Rechtsstreit hinausgehende
Rechtsfragen, die klärungsbedürftig waren, haben sich bei der Prüfung der Bestimmtheit und Form des streitigen Bescheides
und bei der Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nicht gestellt. Grundlage dieser Prüfung ist die Auslegung der Bescheide
und Erklärungen im Einzelfall. Mit der Ermittlung des Inhaltes des Verwaltungsaktes vom 9. Mai 2006 allein nach dem Inhalt
des Bescheides und unter Außerachtlassung der - nach der Behauptung der Klägerin - beigefügten Anlage hat das Sozialgericht
lediglich den Bescheid ausgelegt. Dabei handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung. Die Aufstellung eines Rechtssatzes
ist damit nicht verbunden. Diese Fragen lassen sich nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall, nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalles, beantworten. Grundsätzliche Bedeutung erlangt der Rechtsstreit auch nicht durch die
im Urteil geäußerten Rechtsauffassungen des Sozialgerichts.
b) Das Sozialgericht ist nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen; dies behauptet die Klägerin auch
nicht konkret.
c) Das Sozialgericht hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG und §§
62,
128 SGG verletzt. Gemäß §
128 Abs.
2 SGG dürfen der Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese
Vorschrift konkretisiert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs. Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs aus §
62 SGG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten
müssen deshalb Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und zu den entscheidungserheblichen
Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss
vom 17. November 2008 - 8 B 80/08 -). Die entscheidungserheblichen Tatsachen waren der Klägerin bekannt. Insbesondere hatte die Klägerin vor der Entscheidung
des Sozialgerichts Kenntnis von dem handschriftlichen Vermerk auf dem Schreiben der ARGE vom 4. Mai 2006. Denn dieses Schreiben
hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Gericht bereits mit der Klage als Anlage K 4 vorgelegt. Soweit die Klägerin
eine fehlerhafte Würdigung der Bescheide der Beklagten und Schreiben der ARGE rügt, handelt es sich nicht um die Verletzung
rechtlichen Gehörs. Auf die Ausführungen der Klägerin zur Bestimmtheit des Verwaltungsaktes vom 9. Mai 2006 brauchte das Sozialgericht
nicht konkret eingehen. Die insoweit allein dem Schreiben der ARGE vom 4. Mai 2006 entnommenen Zweifel der Klägerin konnten
für das Sozialgericht keine Bedeutung entfalten, da es den maßgeblichen Inhalt des Bescheides allein diesem selbst, nicht
aber der beigefügten Anlage, entnommen hat. Ob das Sozialgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand
der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Diese Entscheidung ist nach §
177 SGG unanfechtbar.