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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2013 - 6 U 29/12
Feststellung eines Schadenseintritts als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung; Nachweis der hinreichenden Wahrscheinlichkeit
1. Eine wesentliche Ursache liegt in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Unfallschaden nur vor, wenn der Schaden ohne den Unfall nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre.
2. Von dem Schadenseintritt zur gleichen Zeit im Sinne dieser Voraussetzung ist auszugehen, wenn die naturwissenschaftlich ursächliche - oder als ursächlich in Betracht kommende - Einwirkung wegen der Alltäglichkeit der Belastung allgemein keine Gefährdung der verletzten Struktur darstellt.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 01.02.2012 S 3 U 205/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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