Beitragspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden
Tätigkeit durch Beantragung und Entgegennahme von Subventionsleistungen; Rechtmäßigkeit von Satzungsbestimmungen zur Meldefrist;
Unternehmereigenschaft auch bei voller Erwerbsminderung
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich in dem verbundenen Verfahren gegen mehrere Bescheide der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten betreffend
die Geschäftsjahre 2005 bis einschließlich 2009, mit denen er zur Zahlung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung
verpflichtet wurde.
Im Februar 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er landwirtschaftliche Flächen von seiner 1999 verstorbenen Mutter
übernommen habe. Er pflege diese mit einem Freischneider. Er bitte um Übersendung des Beitragsbescheides für das Jahr 2002
an seine Adresse. Mit Bescheid vom 7. März 2003 stellte die Beklagte den Beginn der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft nach §
123 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII) fest. Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 setzte die Beklagte für das Geschäftsjahr 2004 den Grundbeitrag i. H. v. 30,00 EUR
fest.
Im Dezember 2005 teilte der Kläger telefonisch mit, dass er nach Abgabe einiger Flächen für den Autobahnbau jetzt noch 56
ha bewirtschafte. Im Weiteren ermittelte die Beklagte, dass der Kläger zum 1. November 2004 von einem anderen Agrarunternehmen
66,92 ha erhalten habe. Für diese Fläche zuzüglich weiteren 0,37 ha Landschaftspflege setzte die Beklagte mit Bescheid vom
17. Februar 2006 die Beiträge für das Geschäftsjahr 2005 unter Berücksichtigung von gezahlten Bundesmitteln mit 1.849,29 EUR
fest.
Im Weiteren informierte die Beigeladene unter dem 4. September 2006 die Beklagte, der Kläger habe Anträge auf Förderung für
bewirtschaftete Flächen im Umfang von 56,6 ha für das Jahr 2005 und 56,23 ha für das Jahr 2006 gestellt. Nachfolgend bestätigte
die Beigeladene, dass der Kläger für das Jahr 2005 insgesamt 56,56 ha als beihilfefähige Fläche bewirtschaftet habe.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit einem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als
gesetzliche Krankenversicherung bearbeiteten Vorgang, dass er rund 10 ha für den Bau einer Autobahn abgeben musste. Er bewirtschafte
also keine Fläche von 66,92 ha. Zudem beziehe er seit dem 1. Oktober 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Aus dem landwirtschaftlichen
Unternehmen werde bisher weder Umsatz noch Gewinn erzielt.
Weiter trug der Kläger im Februar 2007 vor, er habe den Betrieb ab November 2004 auf ökologischen Landbau umgestellt. Infolge
dieser Umstellung sei die Landwirtschaft nur auf minimalste Bewirtschaftung (unter 15 Stunden die Woche) und ohne Mithilfe
der Ehefrau und anderer Arbeitskräfte ausgerichtet worden. Er betreibe die Landwirtschaft nur als Hobby. Unter Hinweis auf
§ 4 KVLG trug er vor, der Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens betrage 60.000 DM.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 setzte die Beklagte die Beiträge für das Geschäftsjahr 2006 ausgehend von 66,92 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche sowie 0,37 ha Pflegefläche sowie unter Berücksichtigung von Bundesmitteln mit 1.849,34 EUR fest.
Nach Angaben der Beigeladenen wurden im Jahre 2007 auf 44,64 ha Gründüngung betrieben; 5,64 ha seien stillgelegt, auf 2,51
ha sei Sommergerste angebaut worden und für 3,44 ha sei die Codenummer 459 (naturschutzgerechte Mahd oder Beweidung) vergeben
worden. Insgesamt würden 56,23 ha genutzt. Weiter teilte die Beigeladene unter dem 14. April 2008 mit, dem Kläger sei für
das Jahr 2007 eine Betriebsprämie für 51,16 ha gemäß der EG-Verordnung Nummer 1782/2003 gewährt worden.
Nach der beigezogenen Akte der Beklagten bezüglich des Rechtsstreits gegen die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung
erhielt der Kläger im Jahre 2008 12.890,78 EUR und für das Jahr 2009 8.927,83 EUR aus dem EU-Agrarfonds.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2008 setzte die Beklagte ausgehend von 56,23 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha landwirtschaftliche
Pflegefläche abzüglich von Bundesmitteln 1.502,58 EUR als Beitrag für das Geschäftsjahr 2007 zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
fest. Hiergegen legte der Kläger unter dem 14. März 2008 (Eingang 17. März 2008) Widerspruch ein und rügte, dass der Bescheid
nicht unterschrieben worden sei. Auf der landwirtschaftlichen Fläche wüchsen hauptsächlich Disteln, die einmal pro Jahr abgemulcht
und abgefahren würden. Hierfür sei nur der Hektarwert von 150,00 DM für landwirtschaftliche Pflege festzusetzen.
Mit einem am 26. Mai 2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.
Februar 2008 - nach seinem Vorbringen zugegangen am 9. Mai 2008 - ein. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag legte er auch
gegen die Beitragsbescheide vom 19. Februar 2007 und 17. Februar 2008 Widerspruch ein. Der Kläger bat, die Widersprüche hilfsweise
als Anträge nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu bewerten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 20. Februar 2008
als unbegründet und die weiteren Widersprüche gegen die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 (Bescheide
vom 19. Februar 2007 und 17. Februar 2006) als unzulässig zurück, da insoweit die Widerspruchsfrist abgelaufen sei.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 (betreffend
das Geschäftsjahr 2007) hat der Kläger am 17. Juli 2008 Klage am Sozialgericht Halle erhoben (S 19 U 113/08). Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass nach § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG vorliege, wenn ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betrieben werde. Dies sei
hier der Fall. Erstmals am 20. September 2009 hat er mitgeteilt, eine Vereinbarung mit Herrn R. abgeschlossen zu haben.
Mit Bescheid vom 8. September 2008 lehnte die Beklagte es ab, die Beitragsbescheide vom 17. Februar 2006 und 19. Februar 2007
nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen. Vorliegend spreche nichts für die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch
ein und wiederholte seinen bisherigen Vortrag. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2008 wies der Widerspruchsausschuss
der Beklagten diesen Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17. November 2008 Klage erhoben (S 19 U 181/08). In diesem Verfahren hat er unter dem 20. Juli 2009 ausgeführt, die Flächen würden von Herrn R. auf eigenes Risiko bewirtschaftet.
Zwar seien ab Februar/März 2008 Flächen mit Sommergerste bestellt worden; dies sei aber in dessen Auftrag durchgeführt worden.
Er habe diese Flächen im Januar 2008 unentgeltlich abgegeben und bislang keine landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte eingesetzt.
Diese seien seit dem Transport von Niedersachsen am 7. August 2005 nicht benutzt worden. Erneut hat er darauf hingewiesen,
dass die Autobahn schon ab November 2004 Flächen gehabt habe. Weiter hat er gerügt, der Widerspruchsbescheid sei nur vom Vorsitzenden
des Widerspruchsausschusses und darüber hinaus auch unleserlich unterschrieben worden.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger es versäumt habe, rechtzeitig Nachweise vorzulegen. Gemäß § 47 Abs. 3
ihrer Satzung habe sich der Flächenabgang daher erstmals im Rahmen der Erhebung für das Umlagejahr 2007 auswirken können.
Die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses seien gemäß § 17 Abs. 2 ihrer Satzung von den mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen;
das sei hier erfolgt. Zusätzlich habe der Vorsitzende den Originalbescheid unterschrieben.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 setzte die Beklagte weiterhin die Beiträge für das Geschäftsjahr 2008 unter Berücksichtigung
gezahlter Bundesmittel i. H. v. 1.446,42 EUR fest. Hierbei ging sie von 56,23 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie 0,37
ha als landwirtschaftliche Pflegefläche aus. Hiergegen legte der Kläger mit einem am 19. März 2009 bei der Beklagten eingegangen
Schreiben Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2009 als unbegründet zurück wies.
Hiergegen hat der Kläger am 16. April 2009 Klage erhoben und seinen bisherigen Vortrag wiederholt (S 19 U 53/09).
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass nach den übermittelten Daten der Beigeladenen der Kläger für das Antragsjahr 2008
versichert habe, 69,02 ha Landwirtschaft zu bewirtschaften. Dementsprechend seien ihm auch Fördermittel gewährt worden. Soweit
der Kläger darauf hinweise, dass ein Schäfer seit Januar 2008 Dienstleistungen im Sinne eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens
für ihn erbringe, sei seine Unternehmereigenschaft dadurch nicht betroffen. Andernfalls müsse sich der Kläger den Vorwurf
eines Subventionsbetruges vorhalten lassen. Weiter hat sie ihre Satzung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 hat der Kläger angegeben, dass Herr R. seit dem 15. Januar 2008 die Bodenflächen auf eigenes
Risiko bearbeite. In einem Schreiben vom 28. Mai 2009 hat der genannte Herr R. ausgeführt, der Kläger erhalte für seine Flächen
Fördermittel von der Beigeladenen. Er bekomme im Gegenzug für seine Arbeiten und Auslagen auf 47 ha die Ernte. Der Kläger
sei für die Unkosten, die in seinem Betrieb anfielen (wie z. B. Abgaben an Wasser, Bodenverbände, Grundsteuern sowie Beiträge
für die Berufsgenossenschaft) selbst zuständig.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe im Jahr 2008 einen Antrag auf Betriebsprämie für eine landwirtschaftliche Fläche
von insgesamt 54,95 ha gestellt. Zusammen mit der übrigen Fläche (Nutzungscode 990) ergebe sich eine Gesamtbetriebsfläche
von 69,02 ha.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass der Kläger für das Jahr 2008 einen Antrag auf
Betriebsprämien für 54,94 ha gestellt habe. Insgesamt liege eine Betriebsfläche von 69,02 ha vor; für 14,08 ha sei der Nutzcode
990 eingegeben und keine Betriebsprämie beantragt worden. Mit Bescheid vom 10. Juni 2009 verringerte die Beklagte daraufhin
die Umlage "ausnahmsweise" für das Geschäftsjahr 2008 (ab dem 1. Januar 2008) ausgehend von einer Fläche von 54,56 ha Landwirtschaft
und 0,37 ha Landschaftspflege. 14,08 ha seien nicht bewertet worden.
Weiter hat der Kläger mit Schreiben vom 12. August 2009 erklärt, das Unternehmen sei "nur steuerlich gegründet und beim Finanzamt
E. angemeldet" worden. Herr R. könne keine Lohntätigkeiten verrichten, da er nur Schäfer sei und nur Schafe habe. Lohntätigkeiten
habe Herr G. verrichtet (z. B. im Jahre 2008 Bedrillen des Ackers mit Sommergerste sowie Pflanzenschutzmaßnahmen, Dünger aufbringen
und Ernte mit dem Mährdrescher einfahren). Dieselbe Tätigkeit habe dieser auch im Wirtschaftsjahr 2008/2009 durchgeführt (Fruchtart
Raps, Sommergerste).
Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 setzte die Beklagte wiederum abzüglich Bundesmitteln einen Zahlbetrag i. H. v. 1.146,79
EUR für das Geschäftsjahr 2009 fest (54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha Landschaftspflege). Hiergegen legte
der Kläger mit einem am 11. März 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und verwies erneut darauf,
dass er die Flächen nicht bewirtschafte.
Mit einem am 14. April 2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger die Vereinbarung mit Herrn R. vor.
Danach wurden diesem befristet für ein Jahr, beginnend mit dem 15. Januar 2008, Nutzflächen zur Bewirtschaftung übertragen.
Herr R. war danach "alleiniger Eigentümer der Ernte der landwirtschaftlichen Nutzflächen entsprechend der Anlage"; er sollte
das gesamte wirtschaftliche Risiko tragen. Der Kläger blieb alleiniger Nutzer der Fördermittel bzw. Ausgleichszahlungen vom
Landwirtschaftsamt (betriebsindividuelle Prämienansprüche). In dem beigefügten Bewirtschaftungsplan verpflichtete sich Herr
R., die Fläche von ca. 46 ha zweimal zu bestellen (Sommergerste bzw. Luzerne). Einzelheiten ergaben sich aus einer weiteren
Anlage, die nicht beigefügt wurde.
Nach einer Aufstellung der Beigeladenen bewirtschaftete der Kläger im Jahre 2009 insgesamt 72,43 ha. Mit Schreiben vom 5.
Mai 2010 wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger für das Jahr 2009 versichert habe, 72,45 ha zu bewirtschaften, wobei
10,24 ha als sonstige, nicht beihilfefähige Fläche beitragsrechtlich unberücksichtigt bleibe. Damit sei die bewirtschaftete
landwirtschaftliche Fläche nach §
183 Abs.
5 Satz 2
SGB VII auf 62,21 ha zu korrigieren. Für diese Fläche zuzüglich 0,37 ha Landschaftspflege setzte sie mit Bescheid vom gleichen Tage
den Beitrag für das Jahr 2009 mit 1.303,80 EUR fest.
Gegen den Bescheid vom 5. Mai 2010 legte der Kläger am 4. Juni 2010 Widerspruch ein und wiederholte seinen bisherigen Vortrag.
Er sei nur Betriebsinhaber, aber nicht Unternehmer. Die Unternehmensgründung habe nur auf dem Gebiet der Grund- und der Einkommenssteuer
stattgefunden. Wiederholt "kündigte" der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten. Der Anregung der Beklagten, das Widerspruchsverfahren
gegen den Bescheid vom 5. Mai 2010 bis zum Abschluss der Gerichtsverfahren ruhen zu lassen, widersprach der Kläger ausdrücklich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2010 in
der berichtigten Fassung vom 5. Mai 2010 zurück, lehnte weiterhin die Anträge auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht
ab und wiederholte ihre bisherige Argumentation.
Hiergegen hat der Kläger am 21. September 2010 Klage erhoben und seinen bisherigen Vortrag wiederholt (S 19 U 141/10).
Der Kläger hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, er habe im Jahre 2007 keinen Kontakt
zu den Herren G. und R. gehabt. Das Sozialgericht hat am 13. Oktober 2010 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hierbei hat
der Zeuge H. G. mitgeteilt, er bilde zusammen mit seinem Sohn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Es gebe keine Vereinbarung
zwischen ihm bzw. der GbR und dem Kläger. Sie erhielten ihre Aufträge von Herrn R Sie hätten eigene Traktoren verwandt. Das
Saatgut sei aber von Herrn R. geliefert worden. Gestellte Rechnungen seien auch von Herrn R. bezahlt worden.
Der Zeuge C. G. hat ausgesagt, er sei von Herrn R. angesprochen worden, 50 ha in E. zu bewirtschaften. Nach Preisverhandlungen
habe er dann die Arbeit für Herrn R. erledigt und dafür auch Geld erhalten. Er habe gemulcht, gepflügt, gedüngt und ähnliches.
Die Düngemittel, Saatgut, Spritzmittel usw. habe Herr R. gestellt. Sie hätten allerdings eigene Arbeitsgeräte verwandt. Herr
R. habe auch die Rechnungen von ihm bezahlt. Vertragliche Beziehungen zum Kläger beständen nicht. Er habe auch keine Gefälligkeitsdienste
direkt für ihn auf seinem Grund und Boden verrichtet. Schriftliche Vereinbarungen existierten hier nicht. Er habe dem Kläger
auch nie eine Rechnung gestellt. Die Bearbeitung sollte ursprünglich zwei bis drei Jahre gehen. Im ersten Jahr habe es auch
noch gut geklappt. Im zweiten Jahr habe es dann einige Probleme gegeben. Er hätte auch immer auf sein Geld warten müssen,
weil die Bezahlung durch den Verkauf der Ernte erfolgt sei. Schließlich habe man sich zerstritten.
Der Zeuge R. hat angegeben, er habe einen Bewirtschaftungsvertrag mit dem Kläger über 49 ha Ackerland abgeschlossen. Dieses
sei vorher mehrjährig stillgelegt und völlig verunkrautet gewesen. Man habe im Vertrag festgelegt, dass der Kläger die Betriebsprämie
beantrage und er (Herr R.) dort Getreide ausdrillen und den Acker bewirtschafte. Die Kosten sollten zu seinen Lasten gehen;
dafür erhalte er die Ernte. Herr R. hat im Einzelnen bestätigt, dass der Vertrag zwischen ihm und dem Kläger so wie schriftlich
fixiert geschlossen und durchgeführt worden sei. Mit dem Entgelt für die Ernte habe er auch die G. GbR bezahlt. Auch 2009
sei das so geregelt worden. An den Kläger habe er nichts gezahlt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 berichtigte die Beklagte ihre Beitragsbescheide für die Jahre 2005 bis 2009. Nunmehr ging
sie von folgenden Werten aus:
2005: 56,92 ha
2006: 56,92 ha
2007: 56,23 ha
2008: 54,56 ha
2009: 62,21 ha.
Der Hektarwert wurde jeweils mit 2.000 DM festgesetzt. Insgesamt reduzierten sich die Beiträge um rund 550,00 EUR, so dass
sich die ausstehenden Beiträge auf 2.290,25 EUR verringerten.
In dem Rechtsstreit S 19 U 181/08 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 5. April 2011 abgewiesen (Überprüfungsantrag bzgl. der Beitragsbescheide für
2005 und 2006 vom 19. Februar 2007 sowie vom 17. Februar 2006 in der Fassung des Bescheides vom 8. September 2008 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008, alle in der Fassung des Änderungsbescheides im Klageverfahren vom 28. Oktober
2010, soweit die Jahre 2005 und 2006 davon betroffen sind). Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, Unternehmer werde der
Kläger erst durch die Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit. Vorteile aus dem Unternehmen könnten auch mittelbare
Vorteile sein. Hier habe der Kläger Anträge auf Förderung gestellt. Dies alles sei mit einem Aufwand verbunden, der nicht
nur minimal sei. Der Beitrag sei auch richtig berechnet worden. Die Kostenentscheidung folge aus Vertrauensschutzerwägungen
aus §
193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Mit weiterem Urteil vom gleichen Tage hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 in der Fassung des Beitragsbescheides vom 28. Oktober 2010 aufgehoben, soweit eine
Beitragsberechnung aufgrund einer Fläche von mehr als 51,16 ha für das Geschäftsjahr 2007 erfolgt war und im Übrigen die Klage
abgewiesen (S 19 U 113/08 betreffend die Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2005 bis 2007). Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Ansicht
der Beklagten seien nicht 56,23 ha anzusetzen. Nach der Auskunft der Beigeladenen sei eine Betriebsprämie nur für eine Fläche
von 51,16 ha gezahlt worden. Zwar sei nach den von der Beigeladenen übermittelten Daten insgesamt 56,23 ha bewirtschaftet
worden. Hier könne jedoch nur die Fläche herangezogen werden, für die auch ein wirtschaftlicher Vorteil bezogen worden sei.
Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, die Fläche nicht selbst zu bewirtschaften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus §
47 Abs. 3 Satz 2 bis 4 der Satzung der Beklagten. Zwar müssten danach Änderungen bis zum Ablauf des 1. Juli des Geschäftsjahres
gemeldet sein; spätere Meldungen könnten nicht berücksichtigt werden. Sinn dieser Regelung sei eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens.
Der Beitragsbescheid könne dann aufgrund des Inhalts der Satzungsregelungen so ergehen; auf Rüge (Widerspruch bzw. Antrag
nach § 44 SGB X) seien dennoch Veränderungen zu berücksichtigen. Die Flächen könnten auch nicht als Landschaftspflegeflächen mit 150 DM bewertet
werden, wie es der Kläger hilfsweise begehre. Die erhaltenen Betriebsprämien schlössen es aus, die Flächen als Landschaftspflegeflächen
anzusehen. Die Kostenentscheidung folge aus §
197a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Vorliegend handele der Kläger nicht als Versicherter, sondern es gehe um den Status als Unternehmer.
Weiter hat das Sozialgericht mit Urteil vom gleichen Tage den Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 insoweit aufgehoben, als
die Entscheidung den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und Beitragspflicht betraf und im Übrigen die Klage
abgewiesen (S 19 U 53/09; betreffend das Geschäftsjahr 2008). Vergleichbar hat es ebenfalls am gleichen Tage den Widerspruchsbescheid vom 7. September
2010 insoweit aufgehoben, als die Entscheidung den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und Beitragspflicht betraf
und im Übrigen die Klage abgewiesen (S 19 U 141/10; betreffend das Geschäftsjahr 2009).
In den Gründen hat es jeweils ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien formell nicht zu beanstanden. Es hat festgestellt,
dass der Geschäftsführer den Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß unterschrieben habe; der Beschluss selbst sei von allen Mitgliedern
des Widerspruchsausschusses unterschrieben worden. Die übrigen Bescheide müssten gemäß § 33 Abs. 5 SGB X nicht unterschrieben werden. Der Kläger sei landwirtschaftlicher Unternehmer, da er für die ihm gehörigen Flächen Prämien
erhalte, die nicht als geringfügig anzusehen seien.
Die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht sei aufzuheben, da diese Entscheidung der Widerspruchsausschuss
der Beklagten getroffen habe. Dieser sei aber keine zuständige Ausgangsbehörde. Ein der Widerspruchsentscheidung vorausgehender
Verwaltungsakt fehle. Aufgrund der Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sei
von einem gerichtskostenfreien Verfahren auszugehen, weshalb sich die Kostenentscheidung nach §
193 SGG richte.
Gegen die ihm zwischen dem 28. Juni und 4. Juli 2011 zugestellten Urteile hat der Kläger jeweils bis spätestens 7. Juli 2011
Berufung eingelegt und seine bisherige Begründung teilweise wiederholt. Ferner hat er ausgeführt, das Urteil des Sozialgerichts
vom "13.10.2010" sei in einem unfairen Verfahren ergangen, da er im Eingangsbereich gründlich kontrolliert worden sei und
sich während der Verhandlung zwei Justizbeamte neben ihn gesetzt und so massiv seine Ausführungen behindert hätten. Weiter
hat der Kläger ausführlich die geschichtliche Entwicklung des Betriebes, beginnend im Jahre 1946, dargestellt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2014 beantragt,
die mündliche Verhandlung zu vertagen, da für die Beigeladene niemand erschienen sei und
Herrn H. P. als Zeugen zu vernehmen, damit dieser bekunde, dass er eine Ackerfläche von 10 ha. vom Kläger gepachtet habe.
Hilfsweise hat der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. April 2011 mit dem Aktenzeichen S 19 U 181/08 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 in
der Fassung der Bescheide vom 28. Oktober 2010 und 15. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Bescheide
für das Geschäftsjahr 2005 vom 17. Februar 2006 und das Geschäftsjahr 2006 vom 19. Februar 2007 aufzuheben,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. April 2011 mit dem Aktenzeichen S 19 U 113/08 abzuändern und den Bescheid der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 vom 20. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 7. Juli 2008 in der Fassung der Bescheide vom 28. Oktober 2010 und 27. Juli 2011 insgesamt aufzuheben,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. April 2011 mit dem Aktenzeichen S 19 U 53/09 abzuändern und den Bescheid der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 vom 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 24. März 2009 und der Fassung der Bescheide vom 10. Juni 2009, 28. Oktober 2010 und 27. Juli 2011 insgesamt aufzuheben
sowie
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. April 2011 mit dem Aktenzeichen S 19 U 141/10 abzuändern und den Bescheid der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 vom 16. Februar 2010 in der Fassung des Bescheides vom
5. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2010 in der Fassung der Bescheide vom 28. Oktober 2010
und 27. Juli 2011 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2011 hat die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2007 bis 2009 neu festgesetzt. Dabei ist sie für
das Geschäftsjahr 2007 von 51,16 ha, 2008 von 54,56 ha und 2009 von 62,21 ha ausgegangen. Insgesamt haben sich damit Beiträge
i. H. v. 2.480,94 EUR ergeben. Gegen diesen neuen Beitragsbescheid hat der Kläger erneut Widerspruch eingelegt. Er habe die
Flächen verpachtet.
Mit Bescheid vom 15. November 2013 hat die Beklagte den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2006 dahingehend korrigiert,
dass sie nun von einer bewirtschafteten Fläche von 56,23 ha ausging.
Mit Beschluss vom 16. September 2014 hat der Senat die Verfahren 19 U 141/10, 19 U 181/08, 19 U 53/09, 19 U 53/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
einschließlich des Verfahrens gegen die Beklagte als Träger der Krankenversicherung sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des
Senats.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach den §§
143,
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG jeweils statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§
151 Abs.
1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat weitgehend keinen Erfolg.
Hierüber konnte der Senat entscheiden, obwohl der Kläger eine Vertagung beantragt hatte, weil die einfach gemäß §
75 Abs.
1 SGG Beigeladene keinen Vertreter entsandt hatte. Die Entsendung eines Bevollmächtigten hatte der Senat auch bewusst nicht angeordnet.
Es ist bereits nicht andeutungsweise ersichtlich, welche Fragen der Kläger an die Beigeladene gehabt haben könnte; hierzu
hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Der Senat sah bezüglich der Beigeladenen keine Aufklärungsmöglichkeiten, da sich der
Kläger mehrfach geweigert hatte, diese von ihrer Schweigepflicht zu entbinden (vgl. Bl. 139 Gerichtsakte L 6 U 55/11); hiervon ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht abgerückt. Schließlich ist für den Senat auch nicht nachvollziehbar,
welche Angaben der Beigeladenen rechtserheblich sein könnten, da zunächst einmal der Kläger selbst zeitnah die aus seiner
Sicht zutreffenden Angaben machen und nachweisen musste, was er nicht getan hat (siehe dazu näher unten zu § 47 Abs. 3 der
Satzung der Beklagten unter 3), S. 22 des Urteils). Die entsprechenden Fristen sind verstrichen.
Letzteres gilt auch, soweit der Kläger die Vernehmung von Herrn P. beantragt hat, um so zu beweisen, dass (Teile der) Grundstücke
verpachtet waren.
Hinzu kommt, dass der Senat eine Verpachtung an Herrn P. für den vorliegenden Rechtsstreit auch ohne Weiteres für wahr unterstellen
kann, da es ernsthafte Hinweise gibt, dass dieser im Jahre 2010 auf Grundstücken des Klägers tätig war. Dieses Geschäftsjahr
ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht umstritten. Hierauf war der Kläger bereits mit Schreiben des Senats vom 25. Februar
2013 (Bl. 176 Gerichtsakte L6 U 54/11) hingewiesen worden, als Herr P. schon einmal ohne jegliche zeitliche Eingrenzung als Pächter genannt worden war. Ohne eine
zeitliche Eingrenzung, wann Herr P. tätig gewesen sein soll, handelt es sich zugleich um eine Beweisanregung "ins Blaue" hinein,
der der Senat nicht nachgehen muss (vgl. BSG, 8.9.2010, B 11 AL 4/09 R, juris; zum Unterschied zwischen Beweisanregungen und Beweisanträgen BSG, 24.5.1993, 9 BV 26/93, juris).
Verfahrensfehler des Sozialgerichts liegen nicht vor. Soweit der Kläger rügt, er sei vor der mündlichen Verhandlung im Eingangsbereich
des Justizzentrums gründlich kontrolliert und während der Verhandlung von zwei Justizangestellten bewacht worden, so sind
dies angesichts der Äußerungen des Klägers im Vorfeld, die als Androhung von körperlicher Gewalt verstanden werden konnten,
nachvollziehbare Sicherungsanordnungen der Vorsitzenden. Im Übrigen kann der Senat auch aus eigener Anschauung feststellen,
dass die Hinzuziehung eines Wachtmeisters geboten war. Der Senat selbst hat dies für die Beratungspausen auch zum Schutz der
Vertreterin der Beklagten für angezeigt gehalten, nachdem bei dem Kläger bei der Taschenkontrolle vor der mündlichen Verhandlung
im Eingangsbereich des Justizzentrums ein Messer gefunden worden war.
Soweit der Kläger meint, sein Vortrag vor dem Sozialgericht sei so behindert worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn
zum einen hat er nicht behauptet, er habe sich nicht uneingeschränkt zur Sache äußern können. Weiterhin konnte auch sein Prozessbevollmächtigter
alle Ausführungen machen. Ungeachtet dessen hatte er in dem (durch mehrere Befangenheitsanträge verzögerten) Verfahren sowie
in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung vor dem Senat reichlich Zeit, zur Sache vorzutragen und dies auch genutzt.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sind überwiegend rechtmäßig und beschweren
den Kläger damit nicht im Sinne der §§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG.
Sie sind zunächst formell rechtmäßig. Gemäß § 33 Abs. 4 SGB X sind schriftliche Verwaltungsakte, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen wie elektronischer Datenverarbeitungsanlage
erlassen werden, auch ohne Unterschrift und Namenswiedergabe gültig, wie das Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt hat.
B.
Die angefochtenen Bescheide sind überwiegend auch im Übrigen rechtmäßig. Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer
beitragspflichtig.
Der Kläger ist Unternehmer im Sinne des §
136 Abs.
3 Nr.
1 SGB VII als derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (vgl. BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R, juris; Köhler in:
SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl. 2011, §
136 Rn. 11). Ein bestimmter Mindestumsatz ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; im Übrigen hat der Kläger im Jahr 2008 Beihilfen
in Höhe von 12.890,78 EUR und für das Jahr 2009 solche i.H. v. 8.927,83 EUR erhalten, wie aus den beigezogenen Akten des am
Senat ebenfalls anhängen Verfahrens zwischen den Beteiligten bezüglich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung hervorgeht.
Somit wurden durchaus nennenswerte Einkünfte erzielt.
Als Unternehmer ist der Kläger nach dem bestandskräftigen Bescheid vom 7. März 2003 gemäß §§
121,
123 SGB VII der Beklagten zugehörig und gemäß §
150 SGB VII zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Er ist Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dieses Unternehmen ist nach
der Überzeugung des Senats auf eine bodenbewirtschaftende Tätigkeit gerichtet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
BSG geht der Senat davon aus, dass "der bloße Besitz eines Grundstücks mit Pflanzenbewuchs [ ] den Eigentümer, Pächter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten noch nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer" macht. "Die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung wird, soweit kein Betrieb, keine Einrichtung und keine Verwaltung geführt wird, erst durch die Verrichtung
einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit begründet, die ihrer Art nach eine unfallversicherte Tätigkeit sein kann." (BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R, juris). Dazu zählen schon nach dem Wortlaut des §
123 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII auch "Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich [ ] der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden
Landschaftspflege."
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass allein die Beantragung von Leistungen bei der Beigeladenen und die Entgegennahme
solcher Leistungen noch keine bodenbewirtschaftende Tätigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind.
Andernfalls wären auch solche Personen unfallversichert, die unter Vortäuschung entsprechender Verhältnisse selbst ohne Besitz
oder Eigentum an irgendwelchen Grundstücken erfolgreich solche Leistungen beantragen. Auf einen eventuell gesetzten Rechtsschein
kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich können nur die Angaben gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung selbst und nicht
gegenüber Dritten sein.
Zwar ist die routinemäßige Übermittlung der Daten der Beigeladenen in §
197 Abs.
4 Sätze 1, 5
SGB VII ausdrücklich vorgesehen. Dies entbindet die Beklagte allerdings nicht von ihrer Pflicht, jene mitgeteilten Daten in eigener
Verantwortung zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Für eine Feststellungswirkung von Bescheiden der Beigeladenen oder
gar der Anträge des Klägers (an die die Beklagte anknüpft) findet sich im
SGB VII kein Anhaltspunkt. Hierfür wäre es auch erforderlich, dass die Begriffe des Unternehmens nach dem
SGB VII und nach dem von der Beigeladenen anzuwendenden Recht identisch und nicht nur ähnlich wären. Bereits dies kann der Senat
nicht feststellen; im Gegenteil sind angesichts der nicht notwendigen Gewinnerzielungsabsicht (vgl. §
180 SGB VII; ausführlich BSG, 15.5.2012, B 2 U 4/11 R, SozR 4-2700 § 180 Nr. 1, BSGE 111, 24-37) und auch der manchmal sehr kleinen Betriebe (z.B. Eigentum an einem Wiesengrundstück von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich
gemäht wurde; vgl. BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) Unterschiede möglich.
Die Vorschriften des ALG sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sind bei einem Rechtsstreit gegen den Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung nicht einschlägig. Dass nach § 1 Abs. 7 nicht Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG ist, der ohne Gewinnerzielungsabsicht ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist also ohne Belang. Denn die Einschränkung
des § 1 Abs. 7 ALG bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich des ALG, dessen Regelungsanliegen vor allem die Alterssicherung der Landwirte durch Rentenleistungen ist. Das ALG besagt nichts über die (bestandskräftig festgestellte) Beitragspflicht und -veranlagung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten.
Die Beitragsveranlagung landwirtschaftlicher Unternehmer bemisst sich vielmehr nach §
182 Abs.
2 SGB VII, wonach Berechnungsgrundlage unter anderem die Fläche ist.
Unerheblich ist, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung bezieht. Er kann
gleichzeitig Rentner und Unternehmer sein; für die entgegengesetzte Behauptung des Klägers fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Ungeachtet des Umstandes, dass ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bindungswirkung für das vorliegende
Verfahren entfalten kann, schließt zudem eine volle Erwerbsminderung die Unternehmereigenschaft im Sinne des
SGB VII nicht aus. Schon nach dem Tatbestand des §
43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat kann offen lassen, inwieweit die gesetzliche
Unfallversicherung eine persönliche Arbeitsleistung in einem bestimmten zeitlichen Umfang voraussetzt. Zumindest würde bereits
eine Stunde pro Tag ausreichen, insbesondere da Arbeiten umfangreich auf Dritte delegiert werden können.
1) a) Die Beitragsfestsetzung für das Geschäftsjahr 2005 ist nur zu einem geringen Teil rechtswidrig, soweit von einer Fläche
von mehr als 56,56 ha ausgegangen wird. Nur insoweit ist Bescheid vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 28. Oktober 2008 in der Fassung der Bescheide vom 28. Oktober 2010, mit denen die Beklagte jeweils gemäß § 44 SGB X eine weitere Änderung des Bescheides vom 17. Februar 2006 für eine Fläche von 56,92 ha ablehnte, rechtswidrig und belastend.
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden
sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Maßgeblich
für die Beitragsberechnung ist hier die tatsächlich bewirtschaftete Fläche.
Die Beklagte hat in dem zeitlich letzten Bescheid vom 28. Oktober 2010 insgesamt 56,92 ha zugrunde gelegt und insoweit die
vorhergehenden Bescheide teilweise korrigiert. Hierbei stützte sie sich auf Angaben der Beigeladenen. Diese hat unter dem
4. September 2006 aber mitgeteilt, der Kläger habe Anträge auf Förderung für bewirtschaftete Flächen i. H. v. 56,56 ha für
das Jahr 2005 gestellt. Diese letztgenannte Zahl legt der Senat zugrunde, da sie von der Beigeladenen nachvollziehbar dahingehend
aufgeschlüsselt wird, dass auf 27,29 ha eine sogenannte Gründüngung stattfinde; 1,67 ha seien Dauergrünland; auf 10,02 ha
werde Getreide sowie auf weiteren 15,81 ha Raps und auf 1,77 ha Mais angebaut. Damit ergibt sich eine Fläche von 56,56 ha.
Die Beigeladene hat weiter ausgeführt, auf 10,72 ha finde keine landwirtschaftliche Nutzung statt. 2,06 ha seien wegen eines
Autobahnbaus zeitweilig entzogen worden. Diese beiden Positionen hat die Beklagte nicht berücksichtigt. Diese so festgestellte
bewirtschaftete Fläche deckt sich mit den Angaben des Klägers im Dezember 2005, wonach er nach Abgabe einiger Flächen für
den Autobahnbau jetzt noch 56 ha bewirtschafte.
Die spätere unsubstantiierte Behauptung des Klägers, er habe die Flächen nicht bewirtschaftet, hält der Senat nicht für glaubhaft,
zumal der Kläger nicht ansatzweise erklärt, warum er selbst mehrfach andere Angaben gemacht hat. Sogar unter dem 1. Februar
2007 sowie 13. Februar 2007 hat der anwaltlich vertretene Kläger noch betont, die Fläche habe sich auf 56,23 bzw. 56,56 ha
geändert (vgl. Bl. 42 der beigezogenen Akte des Krankenversicherungsträgers). Dies alles gilt umso mehr, als der Kläger in
beiden Instanzen die Beiziehung der Unterlagen der Beigeladenen verweigerte. Die geltend gemachten urheberrechtlichen Bedenken
sind nicht nachvollziehbar.
Weiter geht die Beklagte von einem Hektarwert in Höhe von 2.000 DM aus. Wie das Sozialgericht zutreffend und unwidersprochen
dargelegt hat, beträgt die durchschnittliche landwirtschaftliche Vergleichszahl für E. 80, vervielfältigt mit dem nach §
125 SGB VII i.V.m. §
40 Abs.
2 Bewertungsgesetz festgesetzten Ausgangswert von 37,26 DM. Demzufolge ergibt sich ein durchschnittlicher Hektarwert von 2.980,80 DM, der gemäß
§ 44 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten auf 2.000 DM begrenzt wird. Auch wenn der Kläger vorträgt, die Vergleichszahl
für E. betrage 78, ändert sich im Ergebnis aufgrund der Begrenzung in der Satzung auf 2.000 DM nichts. Für das Vorliegen von
Geringstland im Sinne von § 44 Abs. 6 der Satzung der Beklagten oder das Vorliegen einer Nutzfläche, die den Zielen des Natur-
und Umweltschutz dient oder aus der kein wirtschaftlicher Nutzen gezogen wird, gibt es keinen Anhaltspunkt.
Damit ergibt sich ein Flächenwert in Höhe von abgerundet 113.100,00 DM (Rundung nach § 47 Satzung). Daraus folgt bei einem
Hebesatz von 32,89 EUR je 1.000 EUR Flächenwert ein Flächenwertbeitrag von 1901,93 EUR. Zuzüglich 40,00 EUR Grundbetrag und
abzüglich Bundesmitteln in Höhe von 376,02 EUR ergibt sich ein Umlagebeitrag in Höhe von 1.565,91 EUR (Beklagte unrichtig
1.577,69 EUR).
b) Die Beiträge für das Geschäftsjahr 2006 sind nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig festgesetzt (S 19 U 181/08). Der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober
2008, mit denen die Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 19. Februar 2007 (ausgehend von 66,92 ha) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 abgelehnt wurde, beschwert den Kläger nicht, soweit die Beklagte mit Bescheid vom
15. November 2013 nunmehr von einer bewirtschafteten Fläche von 56,23 ha ausging.
Hierzu teilte die Beigeladene unter dem 4. September 2006 unter Hinweis auf §
197 Abs.
4 SGB VII mit, der Kläger habe Anträge auf Förderung für bewirtschaftete Flächen im Umfang von 56,23 ha für das Jahr 2006 gestellt.
Getreide, Raps oder Mais wurden danach nicht mehr angebaut; auf 47,15 ha finde Gründüngung statt, 1,67 ha seien Dauergrünland,
0,38 ha Dauerkulturen und 1,77 ha Ackerfutterfläche. Ohne Stilllegung ergibt sich damit nach Ansicht der Beigeladenen eine
Fläche von 50,59 ha (rechnerisch richtig: 50,97 ha).
5,64 ha sind stillgelegt. Zu Recht hat die Beklagte aber auch für das Geschäftsjahr 2006 Beiträge für diese Flächen erhoben.
Der Kläger hat gegenüber der Beigeladenen angegeben, er halte diese Flächen in einem guten ökologischen Zustand. Der Senat
hat keinen Anlass, an diesen Angaben des Klägers zu zweifeln. Der Kläger räumt auch ein, die Flächen abzumähen. Angesichts
der klaren Angaben des Klägers gegenüber der Beigeladenen geht der Senat davon aus, dass zumindest eine "den Zielen des Natur-
und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege" im Sinne des §
123 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VII vorliegt.
Insbesondere kommt eine Einstufung als Geringstland nach § 44 Abs. 7 der Satzung der Beklagten nicht in Betracht, da eine
Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger aus der genannten Fläche keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat. Dies war
nicht der Fall, da er für die Bewirtschaftung eine Prämie erhalten hat. Die vom Gericht angeregte Beiziehung weiterer Unterlagen
der Beigeladenen hinsichtlich der Fragen einer rückwirkenden Umcodierung der Flächen ab dem Jahre 2005 war nicht möglich,
da der Kläger keine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt hat (Bl. 139 Gerichtsakte L 6 U 55/11).
Addiert man die aufgeführten Teilflächen, ergibt sich eine Gesamtfläche von 56,61 ha und damit sogar geringfügig mehr als
es die Beklagte in dem letzten Bescheid vom 5. November 2013 angesetzt hat (56,23 ha). Indirekt hat der Kläger diese Flächenangaben
der Beigeladenen noch einmal bestätigt, indem er unter anderem am 1. Februar 2007 sowie 13. Februar 2007 anwaltlich vertreten
ausgeführt hat, die Fläche habe sich auf 56,23 bzw. 56,56 ha geändert (vgl. Bl. 42, 45 VA der beigezogenen Akte des Krankenversicherungsträgers).
Nach den Angaben der Beigeladenen fand auf 10,67 ha keine landwirtschaftliche Nutzung statt. 2,06 ha seien wegen eines Autobahnbaus
zeitweilig entzogen worden. Diese beiden Positionen hat die Beklagte nicht berücksichtigt, worauf der Senat zur Klarstellung
hinweist.
Damit ergibt sich aus 56,61 ha ein Flächenwert in Höhe von abgerundet 113.220,00 DM (Rundung nach § 47 Satzung). Daraus folgt
bei einem Hebesatz von 32,84 EUR je 1.000 EUR Flächenwert ein Flächenwertbeitrag von 1.901,06 EUR (57.888,40 EUR X 32,84:
1000) und ein Beitrag einschließlich Grundbetrag in Höhe von 1.941,06 (Beklagte: 1.927,29 EUR). Abzüglich Bundesmitteln in
Höhe von 305,00 EUR ergibt sich ein Umlagebeitrag in Höhe von 1.636,06 EUR. Damit ist die Forderung der Beklagten von 1.558,73
EUR nicht rechtswidrig belastend.
2) a) Das Urteil des Sozialgerichts vom 5. April 2011 (S 19 U 113/08) war aufzuheben, soweit es die Klage gegen Beitragsbescheide für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 abgewiesen hat. Insoweit
hat es über etwas entschieden, was in jenem Verfahren nicht angegriffen war. Der angefochtene Bescheid vom 20. Februar 2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008, den der Kläger mit seiner Klage vom 17. Juli 2008 allein angegriffen
hatte, betraf nicht diese Geschäftsjahre, sondern nur das Geschäftsjahr 2007. Dementsprechend war auch der Antrag des Klägers
in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, diesen Bescheid "in Gestalt des Änderungsbescheides zum 28.10.2010" aufzuheben,
dahingehend auszulegen, dass insoweit keine Klageerweiterung auf bisher nicht geltend gemachte Zeiträume und insbesondere
gar nicht genannte vorhergehende Bescheide beabsichtigt war. Im Gegenteil ist der Ausgangsbescheid betreffend das Geschäftsjahr
2007 nur insoweit angegriffen, wie er eine Änderung durch den nachfolgenden Bescheid vom 28. Oktober 2010 erfahren hat. Es
ist bezeichnend, dass das Sozialgericht im Urteil konsequent mehrere Bescheide prüft, die in dem Antrag des Klägers nicht
genannt waren und von ihm auch im gesamten Klageverfahren nicht erwähnt worden waren. Im Übrigen waren diese Geschäftsjahre
2005 und 2006 bereits mit bestandskräftigen Bescheiden geregelt; diesbezüglich stand bereits ein Verfahren bezüglich eines
Überprüfungsantrages gemäß § 44 SGB X am gleichen Tage vor der gleichen Kammer zur Entscheidung an. Einer materiell-rechtlichen Prüfung wären die Bescheide für
die Geschäftsjahre 2005 und 2006 damit wegen der Bestandskraft bzw. auch der anderweitigen Rechtshängigkeit ohnehin nicht
zugänglich gewesen, was das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat.
b) Die Beiträge für das Geschäftsjahr 2007 sind richtig berechnet, soweit noch Beiträge verlangt werden. Der Bescheid der
Beklagten vom 20. Februar 2008 (damals ausgehend von 56,23 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha landwirtschaftliche
Pflegefläche) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2008 in der Fassung des Beitragsbescheides vom 28. Oktober
2010, alles in der Gestalt des Urteils des Sozialgericht vom 5. April 2011 bzw. des Bescheides vom 27. Juli 2011, begrenzt
auf eine Fläche von 51,16 ha, ist rechtmäßig.
Diese letztgenannte Fläche korrespondiert damit, dass 2007 nach den Angaben der Beigeladenen eine Betriebsprämie für 51,16
ha gemäß der EG-Verordnung Nummer 1782/2003 gewährt wurde. Auf 44,64 ha sei Gründüngung betrieben; auf 2,51 ha sei Sommergerste
angebaut worden und für 3,44 ha sei die Codenummer 459 (naturschutzgerechte Mahd oder Beweidung) vergeben worden. 5,64 ha
seien stillgelegt. Insgesamt würden 56,23 ha genutzt.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, auf der landwirtschaftlichen Fläche wüchsen hauptsächlich Disteln, die einmal pro Jahr
abgemulcht und abgefahren würden. Hierfür sei nur der Hektarwert von 150,00 DM für landwirtschaftliche Pflege festzusetzen.
Eine Einstufung nach § 44 Abs. 7 der Satzung der Beklagten kommt hier aber nicht in Betracht, da eine zusätzliche Voraussetzung
hierfür wäre, dass der Kläger aus der genannten Fläche keinen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hat. Hier hat er für die Bewirtschaftung
eine Prämie von der Beigeladenen erhalten, so dass ein solcher Nutzen vorliegt. Der Kläger musste bei der Antragstellung für
die Prämien bestätigen, dass er die Flächen so bewirtschafte, dass sie in einem "guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand" blieben. Der Senat geht davon aus, dass die Angaben des Klägers insoweit zutreffend sind, da er sie im Weiteren nicht
konkret bestritten hat und erst recht keinen Beweis dafür angeboten hat, dass er gegenüber der Beigeladenen wahrheitswidrige
Angaben gemacht hätte.
Damit ergibt sich aus 51,16 ha ein Flächenwert in Höhe von abgerundet 102.300 DM (Rundung nach § 47 Satzung). Daraus folgt
bei einem Hebesatz von 32,18 EUR je 1.000 EUR Flächenwert ein Flächenwertbeitrag von 1.683,18 EUR (52.305,16 EUR X 32,18:
1000) und ein Beitrag einschließlich Grundbetrag in Höhe von 1.723,18 EUR. Abzüglich Bundesmitteln in Höhe von 353,96 EUR
ergibt sich ein Umlagebeitrag in Höhe von 1.369,22 EUR. Dies entspricht der Forderung der Beklagten.
3) Die Beiträge für das Geschäftsjahr 2008 sind nicht rechtswidrig zu Lasten des Klägers zu hoch festgesetzt. Der Bescheid
der Beklagten vom 20. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2009 (ausgehend von 56,23 ha und
0,37 ha Landschaftspflege) ist rechtmäßig; die anschließenden Änderungen durch den Bescheid vom 10. Juni 2009 (Reduzierung
auf 54,56 ha Landwirtschaft und 0,37 ha Landschaftspflege) in der Gestalt der Bescheide vom 28. Oktober 2010 und 27. Juli
2011 (ohne Änderung) beschweren den Kläger nicht.
Der Senat verkennt hier nicht, dass die Flächen vermutlich zumindest teilweise aufgrund der Überlassung an Dritte nicht durch
den Kläger selbst bearbeitet wurden. Grundsätzlich ist nach §
182 SGB VII und §
44 der Satzung der Beklagten die gesamte bewirtschaftete Fläche zu berücksichtigen. Gleichwohl durfte die Beklagte nach § 47
Abs. 3 ihrer Satzung zunächst von 56,23 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha landwirtschaftliche Pflegefläche ausgehen.
Diese Bestimmung lautet wie folgt: "Die Überlassung die Überlassung von Grundstücken von Grundstücken an Dritte sowie Änderungen
in der Nutzungsart werden bei der Beitragsveranlagung nur dann berücksichtigt, wenn die Änderung bis zum Ablauf des 1. Juli
dieses Geschäftsjahres eingetreten und der Nachweis hierüber bis spätestens zum 1. Oktober dieses Geschäftsjahres erbracht
ist. Der Nachweis muss insbesondere Angaben über die Größe der überlassenen Fläche, über die Nutzungsart, den/die Unternehmer
sowie bei Änderungen der Nutzungsart über die nun mehrjährige Nutzung enthalten. Wird der Nachweis nicht, nicht rechtzeitig,
nicht richtig oder unvollständig geführt, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei der nächsten, auf den
1. Oktober folgenden Beitragsveranlagung. Sie war bis Ende des Jahres 2012 in Kraft.
Diese Vorschrift trifft hier zu. Der Kläger hatte mit seinem Schreiben vom 1. April 2008 bestätigt, im Jahr 2007 eine solche
Fläche zu bewirtschaften und sich lediglich gegen die festgestellte Nutzungsart bzw. den Hektar-Wert gewandt. Er hat weiter
erst mit seiner Klage am 17. November 2008 allgemein darauf hingewiesen, dass die landwirtschaftlichen Flächen von einer anderen
Person bewirtschaftet würden; am 20. Juli 2009 hat er ausgeführt, die Flächen würden von Herrn R. auf eigenes Risiko bewirtschaftet.
Mit Schreiben vom 12. August 2009 hat er dann vorgetragen, Herr R. könne keine Lohntätigkeiten verrichten, da er Schäfer sei
und nur Schafe habe. Lohntätigkeiten habe Herr G. verrichtet. Im Weiteren hat der Kläger dann dem Sozialgericht über seinen
Prozessbevollmächtigten eine Anschrift von Herrn G. mitgeteilt, die sein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich dem Telefonbuch
entnommen hat. Den entsprechenden Vertrag hat der Kläger erst am 14. April 2010 bei der Beklagten vorgelegt. Zudem behauptet
der Kläger bis heute, er habe die gesamte Fläche verpachtet, was den Angaben der Zeugen G. und R. nicht entspricht. Insbesondere
hat er damit im Jahr 2008 noch keine ausreichenden Angaben gemacht, geschweige denn bis zum 1. Oktober 2008 Nachweise vorgelegt.
Aus diesem Gründen war der Termin auch nicht zu vertagen, um eventuell weitere Angaben von der Beigeladenen zu erhalten oder
einen weiteren Zeugen zu vernehmen. Diese Fristversäumnis lässt sich nicht korrigieren.
§ 47 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der damals anwendbaren Fassung steht mit höherrangigen Recht in Einklang. Satzungen
der Berufsgenossenschaften sind autonomes Recht (§
34 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB IV), wobei der Grund für die Übertragung dieser Regelungsgegenstände auf die Selbstverwaltung in ihrer besonderen Sachkunde
und Sachnähe zu sehen ist (vgl. BSG, 16.11.2005, B 2 U 15/04 R, Juris Rn. 17).
Aufgrund dieser der Beklagten nach §
183 Abs.
2 SGB VII eingeräumten Satzungsautonomie ist von den Gerichten nicht zu entscheiden, ob die Vertreterversammlung im gesetzlichen Rahmen
die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen hat (vgl. BSG vom 16.11.2005, B 2 U 15/04 R, Juris Rn. 18 m.w.N). Die Satzungsregelungen unterliegen aber der gerichtlichen Nachprüfung im Hinblick darauf, ob sie mit
der Ermächtigungsnorm und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (BSG, 17.5.2011, B 2 U 18/10 R, BSGE 108, 194-206). Dies ist hier der Fall.
§ 47 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in der damals anwendbaren Fassung dient einerseits der Überschaubarkeit der im Jahresverlauf
möglicherweise schwankenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder und damit der Verwaltungspraxis der Beklagten, die
ein bestimmtes Beitragsaufkommen ihrer nachträglichen Bedarfsdeckung zugrunde legen muss (vgl. BSG, 31.5.1996, 2 RU 23/95, BSGE 78, 255-261 zur Stichtagsregelung). "Zugleich entspricht die Festlegung eines Stichtags, bis zu dem die Überlassung von Grundstücken
an Dritte sowie Änderungen in der Nutzungsart bei der Beitragsveranlagung des laufenden Jahres berücksichtigt werden können,
auch dem Bedürfnis der Mitglieder der BG, ihre Wirtschaftsform und ihre Betriebsstrukturen längerfristig planen zu können"
(so wörtlich BSG, aaO.).
Für die Rechtmäßigkeit solcher Fristbestimmungen spricht zudem konkret in diesem Zusammenhang auch die Begründung des Gesetzentwurfes
zur Änderung des §
183 Abs.
6 Satz 1 und Satz 2
SGB VII durch Artikel 3 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuches (BT-Drucksache 17/1684, Seite 15). Dort ist ausgeführt: "Im Übrigen soll für diesen Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung durch die Änderung in Satz 1 die Auskunftspflicht durch autonomes Recht geregelt werden. Hierzu gehört
gegebenenfalls auch die Festlegung von Meldefristen". Solche Meldefristen müssten nicht festgesetzt werden, wenn sie im Ergebnis
keine Bedeutung hätten.
Die Bindung an solche Fristen bestätigt das
SGB VII selbst. Der Kläger ist gemäß §
192 Abs.
1-4
SGB VII verpflichtet, Änderungen zeitnah der Beklagten anzuzeigen und ausdrücklich auch entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese
rechtliche Verpflichtung würde leerlaufen und damit auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift verfehlt, wenn die Versäumung
dieser Pflichten beitragsrechtlich nicht einmal auf der Basis einer entsprechenden Satzungsbestimmung Konsequenzen haben dürfte.
Es ist zudem ein legitimes Ziel der Satzung, Verfahren wie das vorliegende zu vermeiden, in denen nach Jahren Beweis darüber
erhoben werden müsste, wer die Fläche bewirtschaftet hat. Es ist auch fraglich, ob dieser Pächter dann nach Jahren noch überhaupt
zur Beitragstragung herangezogen werden kann. Eine Beweiserhebung darüber, ob und wie eine Fläche überhaupt noch vor einigen
Jahren bewirtschaftet wurde, ist manchmal sogar kaum möglich.
Auch andere Regelungen bestätigen die Befugnis der Beklagten, bei fehlenden oder fehlerhaften Meldungen die Beiträge nach
Aktenlage zu erheben. So kommt eine Ermäßigung nach § 48 Abs. 2 der Satzung der Beklagten nur auf Antrag in Betracht, soweit
Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Diese Bestimmung
entspricht der ausdrücklichen Regelung in §
183 Abs.
3 Satz 1
SGB VII; an ihrer Verfassungsmäßigkeit hat der Senat keine Zweifel. Vergleichbare Rechtsfolgen ergeben sich aber aus der hier zu
untersuchenden Vorschrift des § 47 Abs. 3 der Satzung der Beklagten.
Durchaus vergleichbar ist auch die Regelung des §
160 Abs.
2 SGB VII, nach der eine rückwirkende Änderung der Gefahrklasse nicht in Betracht kommt, wenn der Unternehmer schuldhaft seinen Mitteilungspflichten
nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist oder seine Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.
Soweit die Beitragsfestsetzung der Beklagten demnach rechtmäßig ist, ginge ein Antrag nach § 44 SGB X (der bisher für dieses Jahr im Übrigen nicht vorliegt) ins Leere.
Sachlich und rechnerisch korrekt ergibt sich aus den schließlich von der Beklagten zu Gunsten des Klägers angesetzten 54,56
ha ein Flächenwert in Höhe von abgerundet 109.100,00 DM (Rundung nach § 47 der Satzung). Daraus folgt bei einem Hebesatz von
31,32 EUR je 1.000 EUR Flächenwert ein Flächenwertbeitrag von 1.747,09 EUR (31,32 EUR X 55,78) und ein Beitrag einschließlich
Grundbetrag in Höhe von 1.787,09 EUR. Abzüglich Bundesmitteln in Höhe von 383,43 EUR ergibt sich ein Umlagebeitrag in Höhe
von 1.403,66 EUR. Dies entspricht der Forderung der Beklagten.
4) Die Klage gegen den Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2009 ist teilweise erfolgreich.
a) Rechtmäßig hat die Beklagte gemäß § 47 Abs. 3 ihrer Satzung in der damals anwendbaren Fassung mit Bescheid vom 16. Februar
2010 abzüglich Bundesmitteln zunächst einen Zahlbetrag i. H. v. 1.146,79 EUR für das Geschäftsjahr 2009 festgesetzt (54,56
ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 0,37 ha Landschaftspflege). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zwar bereits mit Schreiben
vom 12. August 2008 darauf hingewiesen, dass die Flächen auch von Herrn R. bewirtschaftet wurden. Allerdings hat er nur sehr
unsubstantiiert vom "Wirtschaftsjahr 2008/2009" gesprochen und auch lediglich ausgeführt, die Fa. G. habe solche Lohntätigkeiten
auch in diesem Jahr ausgeführt. Damit hat er noch nicht ausgesagt, er habe seine Flächen weiterhin Herrn R. verpachtet. Soweit
Lohntätigkeiten von der Fa. G. für ihn selbst und auf sein wirtschaftliches Risiko hin durchgeführt worden wären, wäre er
weiterhin Unternehmer im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der
(deutlich verspätete am 14. April 2010 dem Sozialgericht vorgelegte) Pachtvertrag vom 15. Januar 2008 bis zum 14. Januar 2009
laufen sollte, also im Wesentlichen das Wirtschaftsjahr 2008 erfasste und damit nicht das Wirtschaftsjahr 2009. Die vorherigen
Behauptungen können nicht als Nachweis der Abgabe der Flächen angesehen werden, die der Kläger bis zum 1. Oktober jenes Geschäftsjahres
2009 zu erbringen hätte.
Ähnlich unklar (und zudem ebenfalls verspätet) sind die Angaben des Klägers in dem Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 1.
Dezember 2009, wonach Herr R. den Herrn G. auf gut nachbarschaftlicher Hilfe gebeten hatte, auf seine Kosten und Risiko Lohnarbeiten
bei den Kläger 2008/2009 in E. durchzuführen. Hieraus geht bereits rein sprachlich nicht hervor, auf wessen Kosten die Bewirtschaftung
der Flächen erfolgen solle.
Genauere Angaben über die Flächen hat der Kläger nicht gemacht; ebenso wenig hat er weitere Unterlagen für das Jahr 2009 vorgelegt.
Auf eine entsprechende Aufforderung des Senats hat er nicht geantwortet. Insoweit war die Beklagte weiterhin berechtigt, die
Beiträge auf der Grundlage gemäß §
47 Abs.
3 ihrer Satzung und §
182 SGB VII festzusetzen. Die Anlage 1), in der die verpachteten Flächen aufgelistet sein sollten, hat der Kläger der Beklagten nicht
überreicht, sondern erst in der mündlichen Verhandlung - allein zur Verwertung durch den Senat - vorgelegt.
Auf derart unpräzise und mangels Angabe von Adressen der Vertragspartner auch kaum nachprüfbare Behauptungen des Klägers ohne
Vorlage weiterer Dokumente muss die Beklagte keine Beitragsfestsetzung stützen. Vielmehr kann sie weiterhin gemäß § 47 Abs.
3 ihrer Satzung in der damals anwendbaren Fassung die bisherigen Angaben des Klägers weiter zugrunde legen.
b) Der Bescheid vom 5. Mai 2010, der von einer Fläche von 62,21 ha (statt von 54,56 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und
0,37 ha Landschaftspflege) ausgeht, ist dagegen nicht rechtmäßig und war aufzuheben.
Die Beklagte hat sich insoweit auf §
183 Abs.
5 Satz 2
SGB VII gestützt, wobei sie unterschiedslos sowohl im Rahmen der Anhörung als auch in dem Begleitschreiben den Beitragsbescheid vom
5. Mai 2010 alle dort genannten Nummern aufgeführt hat; der Widerspruchsbescheid nennt insoweit überhaupt keine Rechtsgrundlage.
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob es verfahrensrechtlich zulässig sein kann, eine Ermächtigungsgrundlage derart unpräzise
anzugeben.
Anlass für die Abänderung des oben genannten Bescheides war, dass die Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs mit der Beigeladenen
festgestellt hatte, dass der Kläger Fördermittel für insgesamt 62,21 ha beantragt hatte. Zwar kann die Beklagte im Allgemeinen
die Angaben der Beigeladenen zugrunde legen, zumal der Kläger dort sehr präzise Angaben gemacht hat, welche Grundstücke er
auf welche Art er auf eigenes Risiko bewirtschaftete. Gleichwohl gibt es für die Abänderung der bisherigen Festsetzung zu
Lasten des Klägers entgegen der tatsächlichen Sachlage keine Grundlage.
aa) Nach §
183 Abs.
5 Satz 2 Nr.
1 SGB VII kann ein Beitragsbescheid abgeändert werden, wenn sich die Veranlagung des Unternehmens nachträglich ändert. Um eine nachträgliche
Änderung geht es hier auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht. Vielmehr meint sie lediglich, nachträglich die tatsächlichen
Verhältnisse rückwirkend besser beurteilen zu können. Zudem ergibt sich aus einem systematischen Vergleich mit §
168 Abs.
2 Satz 1. Nr.
1 SGB VII, dass mit dieser Norm nicht alle Fälle erfasst werden, in denen irgendwelche Änderungen nachträglich eintreten. Eine schlichte
Vermehrung der beitragspflichtigen Fläche stellt zumindest keine Änderung in diesem Sinne dar.
bb) Gemäß §
183 Abs.
5 Satz 2 Nr.
2 SGB VII kann ein Beitragsbescheid rückwirkend geändert werden, wenn eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens
nachträglich bekannt wird. Voraussetzung ist insoweit aber, dass diese Änderung auch tatsächlich vorliegt.
Der Senat geht in Würdigung der Beweiserhebung vor dem Sozialgericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen davon
aus, dass der Kläger auch im Jahre 2009 einen Großteil seiner Flächen verpachtet hat und er insgesamt sogar weniger Fläche
bewirtschaftet hat als es die Beklagte in ihrem Beitragsbescheid festgesetzt hatte. Es mag nachvollziehbar sein, wenn sich
die Beklagte insoweit auf die Angaben der Beigeladenen stützt. Diese sind jedoch nicht unwiderlegbar. Nach den überzeugenden
Angaben der vom Sozialgericht vernommenen Zeugen steht für den Senat fest, dass der Vortrag des Klägers, er habe ca. 47 ha
Herrn R. zur Bewirtschaftung überlassen, zutreffend ist. Nach Ansicht des Senats liegt eine Überlassung der Grundstücke zur
Bewirtschaftung durch Dritte vor. Es ist insoweit unerheblich, ob der Kläger in den Vertrag - wie bei einem Pachtvertrag üblich
- eine bestimmte Summe als Entgelt für die Überlassung festschreibt, sich die Prämienansprüche der Beigeladenen übertragen
lässt oder die Zahlungsansprüche selbst (eventuell rechtswidrig) behält. Wie bereits oben ausgeführt, ist allein die Entgegennahme
solcher Prämien noch nicht der Betrieb eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Unerheblich ist auch, dass der Kläger Herr
R. teilweise auch vorgab, wie er die Flächen zu bewirtschaften hatte. Dies ändert nichts daran, dass Herr R. weiterhin als
Unternehmer ein eigenes Lohnunternehmen einsetzte, auf eigenes Risiko wirtschaftete und hinsichtlich Ort, Zeit und Art seiner
Tätigkeit weisungsungebunden war. Da ein Großteil der Flächen fehlte, konnte sich zu Lasten des Klägers keine tatsächliche
Änderung zu seinen Lasten mehr ergeben.
cc) Die Beklagte kann sich auch nicht auf §
183 Abs.
5 Satz 2 Nr.
3 SGB VII stützen. Danach ist eine rückwirkende Änderung eines Beitragsbescheides möglich, wenn die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen
Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht. Bereits grundsätzlich
kann dies nur als Ermächtigung zur Erhebung der sachlich und rechtlich zutreffenden Beiträge ausgelegt werden. Schon die Beitragserhebung
auf der Basis von 54,56 ha entsprach nicht der tatsächlich durch den Kläger bewirtschafteten Fläche und war - wie dargelegt
- nur auf der Basis von § 47 Abs. 3 der Satzung der Beklagten rechtmäßig.
Der Senat kann zudem nicht feststellen, dass der Kläger hier gegenüber der Beklagten unrichtige Angaben gemacht hätte, da
er jegliche Angaben verweigert hatte. Gerade deshalb sind die Beiträge für das Geschäftsjahr 2009 auf der Basis des § 47 Abs.
3 Satzung der damaligen Satzung der Beklagten festgesetzt worden, obwohl der Kläger in jenem Geschäftsjahr einen Großteil
der Flächen tatsächlich verpachtet hatte.
Der vorhergehende Beitragsbescheid beruht auch nicht auf einer Schätzung. Die Beklagte hat weder in dem angefochtenen Bescheid
noch an einer anderen Stelle der Akte dokumentiert, dass sie hier eine Schätzung vorgenommen hätte. Angesichts der erheblichen
Rechtsfolgen und der Unterschiede eines auf einer Schätzung beruhenden Beitragsbescheides und eines "normalen" Beitragsbescheides
wäre es aber notwendig, dass dies eindeutig dokumentiert und für den Kläger erkennbar ist.
II.
A.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG, da der Kläger als Versicherter klagt. Gemäß §
183 Satz 1
SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte kostenfrei, soweit sie in dieser Eigenschaft
als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Dies ist hier der Fall.
Nach §
2 Abs.
1 Nr.
5a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, versichert. Gemäß §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII umfasst die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen einschließlich
der den Zielen des Natur- und Umweltschutz dienenden Landschaftspflege.
Die scheinbare Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass der nach §
2 Abs.
1 Nr.
5a SGB VII versicherte Kläger zugleich Beitragsschuldner gemäß §
150 Abs.
1 Satz 2
SGB VII ist. Grundsätzlich sind gemäß §
150 Abs.
1 Satz 1
SGB VII Unternehmer für die in ihrem Unternehmen beschäftigten Versicherten beitragspflichtig. Die prinzipielle Gegenüberstellung
von Versicherten einerseits und Unternehmern (Mitgliedern) andererseits macht gerade die strukturelle Besonderheit der gesetzlichen
Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungszweigen aus und rechtfertigt es, die Unternehmer in den
Beitragsstreitigkeiten im allgemeinen nicht als Versicherte im Sinne des §
183 SGG anzusehen, weil nicht sie selbst, sondern nur ihre Arbeitnehmer die Versicherten sind. Abgrenzungsprobleme in seltenen Einzelfällen
rechtfertigen nicht ohne einen sonstigen Anhaltspunkt eine Auslegung des §
183 SGG gegen seinen klaren Wortlaut. Der Begriff des Unternehmers oder des Selbständigen ist dem
SGG unbekannt.
In der hier vorliegenden Konstellation ist der Unternehmer selbst gleichzeitig auch Versicherter; hier fallen die Rechtsbeziehungen
in einer Person zusammen (st. Rspr. des Senats, vgl. 5.4 2011, L 6 U 99/10 B; 22.4.2014, L 6 U 69/11, so bereits LSG Sachsen, 22.11.2005, L 2 B 206/05 U; LSG Baden-Württemberg, 4.5.2005, L 2 U 5059/04 ER-B; LSG Bayern, 29.6.2005, L 1/3 U 291/04, LSG Hamburg, 28.6.2005, L 3 B 138/05 R; SG Dresden, 15.7.2004, S 5 U 114/04 LW, alle zitiert nach juris). Dies folgt auch mit hinreichender Deutlichkeit aus den §§
150 Abs.
1 Satz 2,
153, 154
SGB VII.
Eine Differenzierung zwischen leistungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Angelegenheiten des Versicherten hat der Gesetzgeber
nicht getroffen (vgl. Hk-SGG/Groß, § 183, Rn. 4 m.w.N.; a.A. ohne nähere Begründung BSG, 5.3.2008, B 2 U 353/07 B; BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R; LSG Niedersachsen, 4.8.2010, L 3 B 32/08 U; LSG Berlin-Brandenburg 24.3.2006, L 3 B 1099/05 U; im Ergebnis ebenso: LSG Hessen, 17.12.2004, L 3 U 78/04; LSG Brandenburg, 29.12.2004, L 7 B 124/04 U ER; alles zit. nach juris; Knittel in Hennig,
SGG, §
183 Rn. 14; differenzierend Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
183 Rn. 5a; ausführlich Köhler, Das Kostenprivileg des §
183 SGG im Falle eines unfallversicherten Unternehmers, SGb 2008, 76, 79 m.w.N.).
Aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine klaren Schlüsse ziehen. Die jetzige Formulierung des §
183 SGG geht zurück auf einen Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg (BR-Drs. 73/01). Dieser sah im Zusammenhang mit der Einführung
einer grundsätzlichen Gerichtskostenpflicht vor, diesen (privilegierten) Personenkreis aus sozialen Gründen lediglich einer
pauschalen Gebührenpflicht zu unterwerfen. Eine Einschränkung für bestimmte Versicherte enthielt der Gesetzesentwurf auch
nach Maßgabe der ihm beigefügten Begründung nicht. Er stellte vielmehr auf den Personenkreis derjenigen ab, "die typischerweise
vor den Sozialgerichten Rechtsschutz suchen, also insbesondere Versicherte, Rentner, Kranke, Arbeitslose, Kriegsopfer, Schwerbehinderte,
Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen ..." (S. 34). Diese Erleichterung
sollte "insbesondere der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen auf Erwerbsersatzeinkommen und staatliche Fürsorgeleistungen, also
auf Sozialleistungen, zugutekommen. Zu diesen Ansprüchen gehören aber weder Erstattungsstreitigkeiten von Sozialleistungsträgern
untereinander noch Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern oder Vertragsarztverfahren, bei denen es
um die ärztliche Zulassung oder das ärztliche Honorar geht" (S. 35).
Im Entwurf eines Sechsten
SGG-Änderungsgesetzes erhielt §
183 Satz 1
SGG die am 2. Januar 2002 in Kraft getretene Fassung. Neu eingefügt wurde §
197a Abs.
1 SGG, dessen Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren ebenfalls nicht verändert wurde. Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs
(BR-Drs. 132/01 S. 38 = BT-Drs. 14/5943 S. 20) heißt es dazu: "Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte,
Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht
mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne
finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären. Die Pauschalgebührenregelung
soll allerdings für solche Verfahren ausgeschlossen werden, in denen sie sozialpolitisch nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies
sind Verfahren, in denen nicht die oben genannten Personengruppen Kläger oder Beklagte sind. In diesen Fällen sollen Gebühren
nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden. Dies gilt z. B. für Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander oder Streitigkeiten zwischen
Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern. Auch soweit es um Vertragsarztverfahren (Vertragsarztzulassung, Honorarstreitigkeiten)
geht, ist eine Gebührenprivilegierung, die von ihrem Schutzzweck her auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen
ausgerichtet ist, nicht sachgerecht." Im Besonderen Teil wird zum Regelungszweck des §
183 SGG lediglich ausgeführt, der Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens werde beibehalten (S. 59). Zu
den von §
197a SGG erfassten Streitigkeiten enthält der Besondere Teil nur eine fast wörtliche Wiederholung der im Allgemeinen Teil angegebenen
Begründung mit den dort genannten Beispielsfällen (S. 61).
Damit sind alle Versicherten kostenprivilegiert. Arbeitgeber ist der Kläger zudem nicht; dies ist bei den versicherten Unternehmern
in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ungewöhnlich.
Die Versicherungspflicht der Unternehmer ist vergleichbar mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten
selbstständigen Handwerkern (§
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI), welche ihre Beiträge ebenfalls für ihre eigene Rentenversicherung entrichten. Diese zählt das BSG ebenfalls zu den Versicherten im Sinne des §
183 SGG (BSG, 30.10.2013, B 12 R 17/11 R, juris; anders Breitkreuz in Fichte/Breitkreuz,
SGG, §
183 Rn. 11). Auch bei ihnen ist nach allgemeiner Meinung die Eigenschaft als beitragszahlender Unternehmer und als Versicherter
untrennbar miteinander verbunden (wie hier auch zu einer selbstständigen Lehrerin im Rahmen eines Beitragsverfahren gegen
die gesetzliche Rentenversicherung BSG, 5.7.2006, B 12 RK 4/05 R, Juris; zur einer hauptberuflich selbständigen Kauffrau im Recht der Arbeitsförderung auch BSG, 4.9.2013, B 12 AL 2/12 R, juris).
Das gleiche gilt für Unternehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) auch pflichtversichert sein können. Bei diesen sind im Übrigen nach §
10 SGB V auch Dritte (Familienangehörige) unter bestimmten Bedingungen in den Versicherungsschutz einbezogen. Dies wird nach § 20
Sozialgesetzbuch Elftes Buch auf die Pflegeversicherung übertragen. Insoweit besteht kein struktureller Unterschied hinsichtlich
dieser beiden Zweige der Sozialversicherung zu den versicherten Unternehmern in der gesetzlichen Unfallversicherung, jedenfalls
soweit es ausschließlich um deren Versicherung und die daraus resultierenden Beiträge geht. Es ist gleichgültig, ob die Beitragspflicht
bzw. die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung als solche dem Grunde nach oder nur der Beitragshöhe nach
streitig sind, in jedem Fall wird dadurch auch der Status als Versicherter berührt, weil die Beiträge gerade für die eigene
Versicherung entrichtet werden sollen (LSG Hamburg, aaO.).
Da die Beklagte den Kläger mit den streitgegenständlichen Bescheiden als Versicherten in Anspruch genommen hat, ist dieser
kostenrechtlich als Versicherter zu behandeln.
Der Senat hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung keinen Anlass gesehen, die Beklagte zur Tragung von
mehr als einem Zehntel der außergerichtlichen notwendigen Kosten des Klägers zu verurteilen. Rechnerisch liegt die Erfolgsquote
des Klägers bezogen auf alle Geschäftsjahre deutlich niedriger.
Aus der teilweisen Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils vom 5. April 2011 zu dem Aktenzeichen S 19 U 113/08 ergibt sich für den Kläger zudem kein materieller Vorteil.
III.
Wegen der den Kläger begünstigenden Kostenentscheidung konnte keine Revision zugelassen werden. Nach §§
165,
144 Abs.
4 SGG ist die Revision ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Da es sich ansonsten um eine Tatsachenwürdigung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf der Basis der höchstrichterlichen
Rechtsprechung handelt, sah der Senat keinen Anlass für die Zulassung der Revision. Vergleichbare Fälle anderer Versicherter
sind am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nicht anhängig und wurden soweit ersichtlich auch in der Vergangenheit nicht von
anderen Landessozialgerichten entschieden.