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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.09.2014 - 6 U 49/11
Beitragspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung; Keine Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit durch Beantragung und Entgegennahme von Subventionsleistungen; Rechtmäßigkeit von Satzungsbestimmungen zur Meldefrist; Unternehmereigenschaft auch bei voller Erwerbsminderung
1. Allein die Beantragung und Entgegennahme von Subventionsleistungen zur Förderung der Landwirtschaft ist noch keine "Verrichtung einer bodenbewirtschaftenden Tätigkeit" und begründet noch kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Die Satzungsbestimmung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, nach der Änderungen (hier: die Verpachtung von Flächen) nur bei einer Meldung und Nachweisführung bis zu einem bestimmten Stichtag beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, ist rechtmäßig.
3. Ein versicherter Unternehmer ist Versicherter iSv § 183 SGG.
Normenkette: , ,
SGB VII § 123 Abs. 1
,
SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB VII § 150 Abs. 1
,
SGB VII § 182 Abs. 2
,
SGB VII § 183 Abs. 3
,
SGB VII § 183 Abs. 5
,
SGB VII § 183 Abs. 6
, ,
SGG § 183
,
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Halle 05.04.2011 S 19 U 181/08
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. April 2011 mit dem Aktenzeichen S 19 U 181/08 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 in der Fassung des Bescheides vom 28. Oktober 2010 werden abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 17. Februar 2006 für das Geschäftsjahr 2005 insoweit aufzuheben, als hierin ein Beitrag in Höhe von mehr als 1.565,91 EUR festgesetzt wird.
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. April 2011 mit dem Aktenzeichen S 19 U 113/08 wird aufgehoben, soweit über Beitragsbescheide für die Jahre 2005 und 2006 entschieden wurde. Weiter wird die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, als den Beteiligten Gerichtskosten auferlegt wurden.
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. April 2011 mit dem Aktenzeichen S 19 U 141/10 wird abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat und das Urteil insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2010 wird insoweit aufgehoben, als die Entscheidung den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht und Beitragspflicht betrifft. Die Bescheide der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 vom 5. Mai 2010, 28. Oktober 2010 und 27. Juli 2011 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vor- und Klageverfahren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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