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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 64/11
Unfallversicherung - Ellenbogengelenksarthrose; Risikofaktor; Befallsmuster; Nachweis der Erkrankung; Arbeitshinweise; berufliche Belastung; gefährdende Tätigkeit; Ursachenzusammenhang; Plausibilitätsprüfung; besondere Einwirkung; bealstungsadaptiv; Dosismodell; Berufskrankheit; BK Nr 2103
1. Ein anerkanntes Dosismodell für die Berufskrankheit nach Nr 2103 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung existiert nicht. Die Besonderheit der beruflichen Belastung ist in einer Gesamtschau der Intensität der Belastung und ihrer Gesamtdauer zu würdigen. Dabei kann eine Orientierung an 2500 Stunden einschlägiger Belastung hilfreich sein.
2. Bestimmte Befallsmuster der Hand- und Armgelenke können nach entsprechender sachverständiger Feststellung als belastungsadaptiv auf eine berufliche Verursachung hinweisen.
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2103
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2
, ,
SGB VII § 134 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Halle 03.05.2011 S 19 U 171/06
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle von 3. Mai 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Ellenbogengelenksarthrose rechts und links, eine beidseitige Arthrose der distalen Radioulnargelenke und eine Arthrose beider Acromioclaviculargelenke als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt werden.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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