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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2018 - 6 U 7/14
Übergangsleistungen nach der Berufskrankheiten-Verordnung Zweck von Übergangsleistungen Fehlende tatsächliche Fähigkeit zur Verrichtung der gefährdenden Tätigkeit
1. Für den Anspruch auf Übergangsleistungen nach der Berufskrankheiten-Verordnung ist erforderlich, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkret-individuelle Gefahr u.a. des Wiederauflebens bzw. der Verschlimmerung einer Berufskrankheit begründen.
2. Die gefährdende Tätigkeit muss wegen der fortbestehenden Gefahr eingestellt werden, und es muss dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommen.
3. Übergangsleistungen dienen dazu, Versicherten einen Minderverdienst auszugleichen, der ihnen wegen des Ausscheidens aus der gefährdenden Tätigkeit aus Gründen präventiven Selbstschutzes erwächst.
4. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor und die gesetzliche Zweckbestimmung ist nicht erfüllbar, wenn dem Versicherten die tatsächliche Fähigkeit zur Verrichtung der gefährdenden Tätigkeit fehlt.
Normenkette:
BKV § 3 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Halle 19.09.2013 S 19 U 71/10
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. September 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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