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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2015 - 7 SB 48/14
Kein Anordnungsgrund für eine vorläufige Zuerkennung der Merkzeichen G und aG im Schwerbehindertenrecht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für eine vorläufige Zuerkennung der Merkzeichen G und aG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren liegt regelmäßig nicht vor, denn die mit dem Fehlen von Parkerleichterungen verbundenen Nachteile (gelegentlich längere Fußwege) sind nicht wesentlich. Sie begründen keine existentielle Notlage und sind daher für die Dauer des Hauptsachverfahrens hinzunehmen.
2. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gelingt insoweit nicht, wenn die medizinische Tatsachenlage unklar ist und weiterer Ermittlungen bedarf. Weitere Ermittlungen zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich sind im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes regelmäßig nicht geboten.
Normenkette:
KraftStG § 3a
,
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7
, , ,
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGG § 103
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14
,
StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11
,
ZPO § 294
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 21.05.2014 S 23 SB 250/14 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: