Feststellung des GdS im sozialen Entschädigungsrecht bei abklingenden Gesundheitsstörungen; Höhe des GdS bei Instabilität
des Sprunggelenkes
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beschädigtenrente ab Januar 2003 aufgrund von anerkannten erlittenen Wehrdienstbeschädigungen
(WDB).
Der am ... 1978 geborene Kläger war vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2003 Soldat auf Zeit. Am 9. August 2000 stürzte er bei einer
Wehrübung im Gelände auf das linke Knie. Nach dem Arztbrief des Orthopäden Dr. W. vom 10. August 2000 habe er sich dadurch
eine Innenbandläsion mit Erguss des linken Knies und Beuge- und Streckschmerz zugezogen. Die Röntgenuntersuchung sei unauffällig
gewesen. Bereits bei der Wiedervorstellung am 29. August 2000 konnte Dr. W. ein reizloses Knie und eine verbesserte Stabilität
feststellen. Die Beweglichkeit habe 0/0/100 Grad nach der Neutral-Null-Methode betragen. Bei der Untersuchung am 24. Oktober
2000 diagnostizierte er eine konsolidierte Innenbandläsion links, eine Innenmensikopathie und stellte ein reizloses frei bewegliches
Kniegelenk sowie stabile Bandverhältnisse fest. Aufgrund der am 27. November 2000 durchgeführten Magnetresonanztomographie
(MRT) bestand der Verdacht auf eine Ruptur des lateralen Meniskusvorderhorns bei ansonsten intakten Kniebinnenstrukturen und
diskretem Begleiterguss. Mit Arztbrief des Bundeswehrkrankenhauses B. vom 8. Januar 2001 wurde ein femoropatellares Schmerzsyndrom
diagnostiziert und folgender Befund des linken Kniegelenkes erhoben: Extension/Flexion 0/0/140 Grad, kein Erguss, stabile
Bandverhältnisse, keine Meniskuszeichen, deutlicher Druckschmerz medial, medial stärker laterale Patellafacette. Am 22. Januar
2001 wurde in der O.-Universität M. eine Kniegelenksarthroskopie (links) durchgeführt und dabei ein Plicasyndrom (medial shelf)
diagnostiziert. Nach dem Operationsbericht seien die Knorpel und Menisken regelgerecht. Es habe lediglich eine medial etwas
vergrößerte Plica festgestellt werden können, die resiziert worden sei. Die intraoperative Beweglichkeit habe 0/0/140 Grad
betragen. Bei den ambulanten Kontrolluntersuchungen am 23. und 25. Januar 2001 in der O.-Universität M. wurden reizlose Wundverhältnisse,
eine noch mäßige Kapselschwellung sowie ein geringer, nicht funktionswürdiger Gelenkerguss bei einer Beweglichkeit von 0/0/90
Grad festgestellt. Eine Vollbelastung des linken Beins sei bereits wieder möglich gewesen. Das am 27. Februar 2001 gefertigte
MRT zeigte im Hinterhorn des Innenmeniskus allenfalls eine minimale Signalanhebung, ansonsten regelrechte Menisken, eine minimale
Abhebung des medialen Seitenbandes, ansonsten regelgerechte Ligamente, einen minimalen Gelenkerguss und eine leichte Chondropathia
patellae.
Am 14. Dezember 2001 begab sich der Kläger wegen Beschwerden des linken Knies nach einer Übung in Behandlung der Vertragsärztin
der Bundeswehr B. Diese stellte eine freie Beweglichkeit fest und schloss einen Erguss aus. Eine Überweisung an einen Orthopäden
wurde nicht veranlasst.
Am 13. Januar 2003 verunfallte der Kläger auf dem Weg zu seiner Dienststelle im Straßenverkehr. Um einem anderen verunfallten
PKW-Fahrer erste Hilfe zu leisten, bremste er seinen PKW ab, verriss das Lenkrad, kam ins Rutschen, glitt in den Straßengraben
und überschlug sich. Nach dem Bericht des A.-Klinikums G. sei der Kläger dort vom 13. bis 15. Januar 2003 wegen einer Rückenkontusion
sowie Kontusionen des linken Knie- und Sprunggelenkes behandelt worden. Röntgenologisch hätten Frakturen ausgeschlossen werden
können. Im Bereich des linken Sprunggelenkes habe eine deutliche Schwellung bestanden. Es sei eine AIRCAST-Schiene angelegt
worden. Unter Zuhilfenahme von Gehstützen habe zunehmend eine Mobilisation mit Belastung des Beines erreicht werden können.
Mit WDB-Blatt (erste Mitteilung über eine mögliche WBD) vom 16. Januar 2003 machte der Kläger bei der Beklagten Gesundheitsstörungen
am Rücken, am Knie und am Fußgelenk sowie zahlreiche Schnittwunden geltend.
Nach dem Bericht des Dipl.-Med. W. (A.-Klinikum) vom 17. Januar 2003 war aufgrund einer Restschwellung noch eine weitere Schienenbehandlung
für drei Wochen empfohlen worden. Weitere Behandlungsmaßnahmen stünden nicht an. Eine Wiedervorstellung sei nur bei Besonderheiten
erforderlich. Am 12. März 2003 erfolgte eine Vorstellung des Klägers beim Stabsarzt wegen eines anhaltenden Instabilitätsgefühls
des Sprunggelenkes. Dieser stellte eine dezente Schwellung sowie einen Bewegungs- und Belastungsschmerz fest. Am 14. März
2003 berichtete der Facharzt für Orthopädie Dr. H. über Belastungsbeschwerden und diagnostizierte eine chronisch laterale
Instabilität des linken oberen Sprunggelenks (OSG). Dabei erhob er folgenden Befund: Gangbild flüssig, linkes oberes Sprunggelenk
Extension/Flexion 15/0/60 Grad, Supination/Pronation 60/0/20 Grad, gering vermehrt aufklappbar gegenüber rechts, endgradig
Supination schmerzhaft, kein Talusvorschub. Die Röntgenuntersuchung habe diskrete Randzacken im Bereich der ventralen Tibia
und im Talusbereich gezeigt, sei aber ansonsten unauffällig gewesen. Dr. H. verordnete zehn Mal Krankengymnastik und Ultraschall,
eine Malleotrain-Bandage und teilte mit, bei Beschwerderesistenz sei eine Wiedervorstellung möglich. Dann sollten ggf. gehaltene
Röntgenaufnahmen erfolgen.
Bei der Bundeswehrentlassungsuntersuchung des Klägers am 14. April 2003 schilderte dieser persistierende Schmerzen beim längeren
Knien. Bei klinisch unauffälligem Befund wurde ein Medial-Shelf-Syndrom des linken Kniegelenks diagnostiziert. Außerdem berichtete
der Kläger über persistierende belastungsabhängige Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk. Auch bezüglich des Sprunggelenkes
sei nach der Entlassungsuntersuchung der klinische Befund weitgehend unauffällig gewesen.
Am 24. August 2004 berichtete der Arzt für Orthopädie Dr. S. vom Bundeswehrkrankenhaus L. über die ambulante Untersuchung
des Klägers am 18. August 2004 aufgrund eines zu erstellenden truppenärztlichen Versorgungsgutachtens. Der Kläger habe über
eine Orthesenbehandlung nach dem Wegeunfall im Januar 2003 berichtet. Danach sei keine weitere Therapie erfolgt. Derzeit liege
vor allem bei sportlicher Belastung eine deutliche Belastungseinschränkung des Kniegelenks vor. Ein direktes Aufknien sei
nicht möglich. Bezüglich des Sprunggelenks habe der Kläger eine deutliche Instabilität mit rezidivierenden Supinationstraumen
angegeben. Dr. S. diagnostizierte einen medialen Kapsel-Reizzustand des linken Kniegelenkes, eine beginnende Retropatellararthrose
mit Patellaspitzensyndrom sowie eine funktionelle OSG-Instabilität links. Dem lag folgende Befunderhebung des linken Kniegelenks
zugrunde: Extension/Flexion 10/0/130 Grad, kein Erguss, leichtes Defizit der Oberschenkelstreckmuskulatur, Kreuz- und Kollateralbänder
intakt, Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenkspaltes, keine sonstigen Meniskuszeichen, deutlicher Patellaanpress- und
Verschiebeschmerz mit vermehrter retropatellarer Krepitation, Druckschmerz parapatellar, medial sowie im Bereich der Patellaspitze,
Schnapp-Phänomen der Patella. Bei Untersuchung des linken oberen Sprunggelenkes stellte Dr. S. eine Extension/Flexion von
15/0/35 Grad, unauffällige Gelenkkonturen, keinen Erguss und eine im Seitenvergleich vermehrte laterale Aufklappbarkeit fest.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. S. nach Auswertung zwischenzeitlich angefertigter MRT-Aufnahmen und nochmaliger
Untersuchung des Klägers am 17. Januar 2005 das Gutachten vom 30. März 2006. Danach habe der Kläger dieselben Beschwerden
wie am 18. August 2004 geschildert. Dr. S. erhob folgenden Befund: Kniegelenke beidseits keine Schwellung, keine Ergussbildung,
reizlose Narbenverhältnisse des linken Kniegelenks, keine wesentlichen Veränderungen im Bereich beider Kniegelenkskonturen,
beidseits kein Hinweis auf Schwellung, Rötung oder Überwärmung der Kniegelenke. Im Bereich des linken Kniegelenks mäßiger
Druckschmerz am medialen Gelenkspalt, sonstige Meniskuszeichen unauffällig, Kreuz- und Kollateralbänder seitengleich stabil
und klinisch intakt, Kniegelenksbeweglichkeit rechts/links Streckung/Beugung 10/0/135 Grad, beidseits kein Patellaanpress-
oder - verschiebeschmerz, beidseits keine retropatellare Krepitation, deutlicher Druckschmerz über der Patellaspitze links
sowie ein reproduzierbares Schnapp-Phänomen der Patella bei dynamischer Untersuchung, geringes Defizit (maximal 1,5 cm) der
Oberschenkelstreckmuskulatur. Die oberen Sprunggelenke hätten keinen Erguss und keine Entzündungszeichen bei einer Beweglichkeit
von rechts/links Extension/Flexion 15/0/35 Grad gezeigt. Im Seitenvergleich seien eine etwas vermehrte laterale Aufklappbarkeit
links und ein ebenfalls gering vermehrter Talusvorschub festzustellen. Weitere Störungen im Bereich der unteren Extremitäten
seien nicht festzustellen. Sensibilitätsstörungen lägen nicht vor und ein Kraftdefizit habe nicht bestanden. Der Ballen- und
Hackengang sei beidseits uneingeschränkt möglich gewesen. Die bildgebenden Befunde wertete Dr. S. wie folgt aus: Die Röntgenuntersuchung
des linken Kniegelenks vom 18. August 2004 habe eine Mehrsklerosierung retropatellar, keine frische oder alte knöcherne Läsionen
und keine relevante Degeneration gezeigt. Die Röntgenuntersuchung des linken oberen Sprunggelenks habe eine im Seitenvergleich
geringfügig vermehrt laterale Aufklappbarkeit links dokumentiert. Das MRT des linken Kniegelenks vom 21. September 2004 habe
eine unauffällige Darstellung des Innen- und Außenmeniskus, der Kollateralbänder, der Kreuzbänder, des Knorpelbelages, der
abgebildeten knöchernen Strukturen und Weichteile und allenfalls geringe Mengen eines Reizergusses lateralseitig gezeigt.
Im Bereich der Patella bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere sei eine regelrechte Darstellung des Ligamentum patellare
dokumentiert. Damit könne eine relevante Schädigung der retropatellaren Knorpelfläche durch den Sturz im Jahre 2000 ausgeschlossen
werden. Das vorliegende Beschwerdebild sei demnach ein femoropatellares Schmerzsyndrom des linken Kniegelenkes. Der nunmehr
vorliegende mediale Kapselreizzustand sowie die patellare Spitzensymptomatik seien Folge der dadurch bedingten muskulären
Dysbalance/Fehlbelastung und damit als mittelbare Schädigungsfolge anzusehen. Dafür sprächen die glaubhafte Brückensymptomatik
sowie das vorliegende Defizit der Oberschenkelstreckmuskulatur der betroffenen Seite. Die funktionelle Instabilität des linken
oberen Sprunggelenks sei nach dem beim Verkehrsunfall erlittenen Supinationstrauma Folge eines Propriorezeptionsdefizites,
wie es häufig nach Ruhigstellung zur Therapie einer Kapsel-Band-Läsion am oberen Sprunggelenk auftrete und damit auch mittelbare
Schädigungsfolge des Unfalls. Darüber hinaus fänden sich im Bereich des Gesichtes minimale, kaum zu sehende kleine Narben.
Unfallbedingte Narben im Bereich der Hände seien nicht vorgefunden worden. Folgende Schädigungsfolgen seien danach festzustellen:
Knorpelschädigung der Kniescheibengelenkfläche mit daraus erfolgender Fehlbelastung und Reizerscheinungen an der Kniescheibenspitze
sowie an der innenseitigen Gelenkkapsel, funktionelle Instabilität des oberen Sprunggelenkes. Für die Schädigung der linken
Kniescheibe sei für die Zeit vom 9. August bis 9. September 2000 eine MdE von 100 vom Hundert (vH), vom 10. September 2000
bis 21. Januar 2001 eine MdE von 50 vH, vom 22. Januar 2002 (gemeint wohl 2001) bis 31. Januar 2001 eine MdE von 100, vom
1. Februar 2001 bis 28. Februar 2001 eine MdE von 80, vom 1. März 2001 bis 31. März 2001 eine MdE von 30 und ab 1. April 2001
bis auf Weiteres eine MdE von unter 10 vH festzustellen. Für die funktionelle Instabilität des oberen Sprunggelenkes sei vom
13. Januar bis 12. Februar 2003 eine MdE von 100 vH, vom 13. Februar 2003 bis 12. März 2003 eine MdE von 50 vH, vom 12. März
2003 bis 13. April 2003 eine MdE von 20 vH und ab 14. März 2003 eine MdE von 10 anzunehmen. Daher betrage die Gesamt-MdE nunmehr
10 vH.
Mit versorgungsmedizinischer Stellungnahme vom 16. Mai 2006 schlug die Prüfärztin der Beklagten Dr. V. vor, als WDB im Sinne
der Entstehung anzuerkennen: Reizerscheinungen an der linken Kniescheibenspitze und an der innenseitigen Kniegelenkkapsel
bei Knorpelschädigung der Kniescheibengelenkfläche, Instabilitätsgefühl linkes oberes Sprunggelenk. Doch habe keine MdE von
25 vH für die Dauer von wenigstens sechs Monaten vorgelegen. Nachdem Dr. S. ab 1. April 2001 für die Belastungsminderung (linke
Kniescheibe) eine MdE von unter 10 vH festgestellt habe, sei auch auszuschließen, dass es im Rahmen der Ermittlung einer Gesamt-MdE
je zu einem ausgleichberechtigendem Grad gekommen sei.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2006 lehnte die Beklagte zunächst die Feststellung von Folgen einer WDB nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ab und führte zur Begründung aus: Der Versorgungsschutz sei ausgeschlossen, weil der Kläger beim Unfall am 13. Januar 2003
habe erste Hilfe leisten wollen und dies auch wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sei. Dagegen legte der Kläger am
31. Juli 2006 Widerspruch ein. Diesem half der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2006 ab und erkannte als Folgen einer
WDB an: "Reizerscheinungen an der linken Kniescheibenspitze und an der innenseitigen Kniegelenkkapsel bei Knorpelschädigung
der Kniescheibengelenkfläche; Instabilitätsgefühl linkes oberes Sprunggelenk; Rückenkontusion abgeklungen". Ein Anspruch auf
Ausgleich nach § 85 SVG bestehe nicht, weil eine MdE um mindestens 25 vH für die Dauer von wenigstens sechs Monaten nicht vorgelegen habe. Dagegen
legte der Kläger am 28. September 2006 erneut Widerspruch ein, weil der Bescheid nur einen seiner zwei Anträge beschieden
habe. Bei der nicht berücksichtigten Verletzung vom 9. August 2000 habe es sich um eine erhebliche Verletzung (Ruptur Meniskus)
gehandelt. Auch die Verletzung des Sprunggelenks sei nicht genügend beachtet worden. Nach seiner Ansicht müsse eine MdE von
25 vH gerade nicht über einen längeren Zeitraum vorgelegen haben. Die fehlerhafte medizinische Beurteilung, wonach keine rentenberechtigende
MdE vorliege, sei zustande gekommen, weil er kurz nach dem zweiten Unfall aus dem Dienst ausgeschieden sei und daher keine
weiteren Untersuchungen durch seine ehemalige Dienststelle veranlasst worden seien. Tatsächlich habe er auch weiterhin erhebliche
Schmerzen und leide an Wetterfühligkeit. Das versorgungsärztliche Gutachten sei auch insoweit nicht nachvollziehbar, weil
ohne weitere medizinische Begründung ab 1. April 2003 die MdE von 30 auf 10 abgesenkt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid
vom 17. März 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Abhilfebescheid vom 31. August 2006 zurück und führte
zur Begründung aus: Nach § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetz (BVG) seien vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr
als sechs Monaten. Die MdE für Schäden an den Bewegungsorganen werde entscheidend durch die Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung,
Minderbelastbarkeit) bestimmt. Die üblicherweise auftretenden Beschwerden seien dabei mit berücksichtigt. Für eine Bewegungseinschränkung
im Kniegelenk mittleren Grades sei nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) eine MdE von 20 vH anzusetzen. Eine derartige Gesundheitsstörung habe beim Kläger
nicht vorgelegen. Beim Verkehrsunfall vom 13. Januar 2003 habe sich der Kläger eine Rücken- und eine Knieprellung, mehrere
Schnittwunden an den Händen und im Gesicht sowie eine Verletzung des linken oberen Sprunggelenks zugezogen. Während die Prellungen
und die Schnittverletzungen schnell abgeheilt seien, bestehe am linken oberen Sprunggelenk eine chronisch laterale Instabilität.
Da nach den AHP bei einer stärkeren Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk, die beim Kläger nicht einmal vorgelegen
habe, eine MdE von 20 vH zu berücksichtigen sei, sei auch ein Ausgleich für die beim Unfall im Januar 2003 erlittene Gesundheitsstörung
nicht gerechtfertigt. Ein Gesamt-GdS könne nicht gebildet werden, weil zum Zeitpunkt des Unfalls am 13. Januar 2003 keine
messbare Gesundheitsstörung vom Unfall vom 9. August 2000 hätte berücksichtigt werden können.
Dagegen hat der Kläger am 16. April 2008 Klage beim Sozialgericht (SG) M. erhoben und die Ansicht vertreten, bereits die verletzungsbedingten Dienstbefreiungen (Krankschreibungen) rechtfertigten
die Annahme eines Grades der Schädigung (GdS) von 25. Auf Nachfrage hat er angegeben, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses
zweimal im Bundeswehrkrankenhaus L. behandelt worden zu sein. Aktuell leide er an Schmerzen beim Knien, Wetterfühligkeit und
Schmerzen bei größeren Belastungen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2011 hat das SG das Land Sachsen-Anhalt zum Verfahren beigeladen, weil nach § 88 Abs. 3 SVG das Versorgungsverhältnis nur einheitlich gegenüber Bund und Land festgestellt werden könne.
Auf Antrag des Klägers nach §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) hat der Direktor des Orthopädischen Universitätsklinikums M., Prof. Dr. L., das Gutachten vom 8. Februar 2012 nach Untersuchung
des Klägers am 14. November 2011 erstattet. Dort habe der Kläger belastungsabhängige Beschwerden (ohne Schwellneigung) im
Bereich des linken Kniegelenks angegeben. Bei Bedarf nehme er Ibuprofen als Schmerzmittel. Das Sprunggelenk sei instabil.
Er trage hohe Schuhe, da er im Gelände gehäuft zum Umknicken neige. Der Sachverständige hat eine regelrechte Schrittlänge
und ein unauffälliges Gangbild festgestellt. Das linke Kniegelenk sei mit 10/0/135 Grad beweglich gewesen, es hätten eine
Kapselschwellung, ein Minierguss, aber keine Hyperthermie vorgelegen. Außerdem liege ein Druckschmerz über der Tuberositis
tibia vor. Die Kniegelenkskonturen seien nicht wesentlich verändert gewesen. Die Oberschenkenmuskulatur habe ein geringfügiges
Defizit aufgewiesen. Das obere Sprunggelenk habe seitengleich unauffällige Gelenkkonturen, keinen Hinweis auf einen Erguss
oder Entzündungszeichen, eine Kapselschwellung im Bereich des linken Sprunggelenks und folgende Beweglichkeit gezeigt: rechts
und links Extension/Flexion 20/0/40 Grad, Pronation/Supination rechts 30/0/40 Grad, links 50/0/40 Grad. Im Seitenvergleich
habe eine leicht verstärkte laterale Aufklappbarkeit links und ein gering vermehrter Talusvorschub, ein Druckschmerz im Bereich
des medialen Malleolus beim Anschlagen der Talusrolle an die Tibia und beim Hocktest eine leichte Verkürzung der ischiocruralen
Muskulatur festgestellt werden können. Der Sachverständige hat zusammenfassend unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde
folgende Diagnosen gestellt: medialer Kapselreizzustand des linken Kniegelenks, femoropatellares Schmerzsyndrom mit konsekutivem
Patellaspitzensyndrom, funktionelle OSG-Instabilität. Den GdS für die OSG-Instabilität hat der Sachverständige mit 25, für
die Schädigung der linken Kniescheibe mit weniger als 10 und den Gesamt-GdS mit 25 eingeschätzt. Diese Abweichung von den
bisherigen Einschätzungen hat der Sachverständige mit der mittlerweile vermehrt aufgetretenen Instabilität begründet.
Mit Urteil vom 30. August 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und im Wesentlichen zu Begründung ausgeführt: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höherbewertung der
bereits anerkannten WDB. Die Kammer folge den Gutachtern im Verwaltungsverfahren, wonach beim Kläger allenfalls von einem
Gesamt-GdS von 10 auszugehen sei. Prof. Dr. L. könne bezüglich der Bewertung der Schädigungsfolge nicht gefolgt werden. Nach
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen werde bei einer Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung und einer
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades ein GdS von 20 angenommen. Da beim Kläger keine solchen Einschränkungen
vorlägen, sei die Bewertung der Schädigungsfolgen durch den Sachverständigen deutlich überzogen. Die Bewertung der Schädigungsfolge
am Kniegelenk durch Prof. Dr. L. (GdS von unter 10) stimme mit der Bewertung der Vorgutachter im Verwaltungsverfahren überein.
Gegen das ihm am 1. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Oktober 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt, weil der Vortrag des Gerichtes insoweit widersprüchlich sei, als das eingeholte Sachverständigengutachten für die
"negative" medizinische Bewertung herangezogen werde, aber für ihn günstige Argumente (Bewertung der Schädigung am Sprunggelenk,
Spätfolgen) nicht berücksichtigt worden seien. Er hat den Bericht des Durchgangsarztes Dipl.-Med. N. vom 2. September 2013
vorgelegt. Danach sei der Kläger am 26. Juli 2013 auf einer nassen Wiese mit dem linken Fuß umgeknickt. Der Arzt hat ein Distorsionstrauma
des linken oberen Sprunggelenkes mit partieller fibularer Bandruptur diagnostiziert und über eine noch andauernde Behandlung
berichtet. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nach seiner Ansicht noch nicht festgestellt werden, ob dadurch eine dauernde Beeinträchtigung
vorliege.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgericht Magdeburg vom 30. August 2012 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2006 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ab Januar 2003 eine Beschädigtenrente
nach einem Grad der Schädigung von mehr als 25 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hält die vom SG vorgenommene Bewertung der Schädigungsfolgen auf Grundlage der Vergleichsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung für sachgerecht.
Der Senat hat einen Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. L. vom 12. Juli 2013 eingeholt, da der Kläger
auf Nachfrage des Gerichts angegeben hat, in den letzten drei Jahren lediglich durch diese Ärztin behandelt worden zu sein.
Auch stationäre Aufenthalte seien nicht durchgeführt worden. Die Ärztin hat mitgeteilt, den Kläger ab 2. August 2004 und zuletzt
am 3. April 2013 wegen einer Cephalgie unklarer Genese, Schwindel, Infektanfälligkeit, Hypertonie und einer Dorsolumbalgie
behandelt zu haben. Auf die gerichtliche Frage nach Funktionseinschränkungen im Bereich der Knie- und Sprunggelenke hat sie
angegeben, den Kläger nicht untersucht zu haben, da dieser diesbezüglich keine Beschwerden bei ihr vorgetragen habe. Da ihr
bis zur heutigen Anfrage diese Probleme unbekannt seien, habe sie auch keine Überweisung zum Orthopäden veranlasst.
Außerdem hat der Senat die Verwaltungsakten des Beigeladenen beigezogen. Danach hat dieser auf den Antrag des Klägers vom
3. Juli 2007 mit Bescheid vom 18. Januar 2007 als Schädigungsfolgen anerkannt: "Funktionsminderung des linken Kniegelenks
bei Reizerscheinungen der Kniescheibenspitze und der Kniegelenkkapsel bei Knorpelschädigung der Kniescheibengelenkfläche,
Instabilität des linken Sprunggelenk". Einen Rentenanspruch hat er abgelehnt, weil die Schädigungsfolgen keine rentenberechtigende
MdE um mindestens 25 vH bedingten. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens
ruhend gestellt. Im medizinischen Beiheft des Beigeladenen findet sich die prüfärztliche Stellungnahme des Dr. W. vom 27.
Dezember 2006, wonach die anerkannten Schädigungen jeweils mit einer MdE von 0 vH zu bewerten seien. Zum Gutachten des Prof.
Dr. L. hat die ärztliche Gutachterin des Beigeladenen R. am 5. Dezember 2012 ausgeführt: Die angenommene vermehrte laterale
Aufklappbarkeit läge nur dann vor, wenn die Supination stärker ausgeführt werden könne, als der Normalwert dies erlaube. Dem
widersprächen aber die Bewegungsmaße, da hier die Pronation links gegenüber rechts eindeutig verstärkt angegeben werde, nicht
aber die Supination. Auch die bildgebenden Befunde zeigten keine vermehrte Aufklappbarkeit. Die gutachtliche Schlussfolgerung
einer Zunahme der Instabilität im Bereich des linken Sprunggelenkes allein aufgrund der Aussage eines häufigeren Umknickens
sei nicht nachvollziehbar und folge nicht den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Der GdS von 25 (30) entspräche einer Versteifung
im oberen und unteren Sprunggelenk. Die laterale Instabilität sei damit auf keinen Fall gleichzusetzen. Der GdS betrage sei
März 2003 lediglich 10. Hinsichtlich des linken Kniegelenks sei zwar eine Knorpelschädigung anerkannt worden. Radiologisch
sei dies allerdings ausgeschlossen und auch intraoperativ sei lediglich ein Medial-Shelf-Syndrom festgestellt worden. Dabei
handele es sich um eine Entzündung der Synovialfalten mit dadurch ausgelösten Kniebeschwerden. Daher sollte beim Kläger eine
Belastungsminderung des linken Knies bei Reizerscheinungen der Kniescheibenspitze und der Kniegelenkskapsel nach Aufpralltrauma
anerkannt werden.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 21. November 2013 hat der Kläger erklärt, er habe wegen der Instabilität Schienen und
Bandagen, nutze diese aber nicht immer. Auf die Nachfrage der Berichterstatterin, ob er diese derzeit nutze, hat er dies verneint.
Dazu hat er erklärt, bei seiner Tätigkeit im Rettungsdienst und auch privat trage er meistens hohe Stiefel. Da brauche er
keine weiteren Schienen zur Stabilität. In der der nichtöffentlichen Sitzung haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten und des Beigeladenen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit nach §§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143,
144,
151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
17. März 2008 ist rechtmäßig. Dabei ist für die vorliegende Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §
54 Abs.
1 i.V.m. Abs.
4 SGG der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage die Entscheidung des Senats.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger zwei WDB erlitten hat. Auch besteht zwischen den Beteiligten kein
Streit über die dadurch eingetretenen Funktionseinschränkungen. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob dem Kläger
für die Zeit seit dem Januar 2003 wegen der durch den Bescheid vom 31. August 2006 anerkannten Folgen einer WDB: "Reizerscheinungen
an der linken Kniescheibenspitze und an der innenseitigen Kniegelenkkapsel bei Knorpelschädigung der Kniescheibengelenkfläche;
Instabilitätsgefühl linkes oberes Sprunggelenk; Rückenkontusion abgeklungen" ein Ausgleich nach § 85 Abs. 1 SVG zu gewähren ist.
Nach § 85 Abs. 1 SVG erhalten Soldaten wegen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente
und der Schwerstbeschädigtenzulage nach §§ 30 Abs. 1, 31 BVG. In dem im Januar 2003 beginnenden streitgegenständlichen Zeitraum sind die maßgeblichen Vorschriften durch das am 21. Dezember
2007 in Kraft getretene Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden. Da das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthält, sind diese Vorschriften vom 21. Dezember 2007 an in
der neuen Fassung (n.F.) und für den vorangegangenen streitgegenständlichen Zeitraum in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) und der nachfolgenden Änderungen (a.F.) anzuwenden. Die Änderungen haben aber auf den vorliegenden Fall in der Sache keine
Auswirkungen.
Durch eine Änderung des § 30 Abs. 1 BVG durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 ist die Bezeichnung des Schweregrades als "Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)" durch
die Bezeichnung "Grad der Schädigungsfolgen (GdS)" ersetzt worden. Mit der Änderung der Begrifflichkeit hat der Gesetzgeber
keine Änderung in der Sache beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 541/07, S. 68, 80). Daher wird
im Folgenden grundsätzlich die neue Bezeichnung verwendet. Nach § 31 Abs. 1 BVG a.F. erhielten Beschädigte bei einer MdE um mindestens 30 vH eine monatliche Grundrente. Nach Abs. 2 der Vorschrift stellten
die nach Abs. 1 für die Höhe der Rente maßgeblichen Vomhundertsätze Durchschnittssätze dar, von denen eine um fünf v.H. geringere
MdE mit umfasst wurde. Nach § 31 Abs. 1 BVG n.F. setzt die Gewährung einer Grundrente einen GdS von mindestens 30 voraus. In der bis zum 21. Dezember 2007 geltenden
Fassung des § 30 Abs. 1 BVG waren und in der seitdem geltenden Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz vom 13. Dezember 2007 sind die Grundsätze geregelt,
nach denen die MdE zu beurteilen war und nach der Neufassung der GdS zu beurteilen ist. Nach der alten Fassung des § 30 Abs. 1 BVG war die MdE nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische
Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen waren (Satz 1). Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung
zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung
anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (Satz 2). Nach der Neufassung ist der GdS nach den allgemeinen Auswirkungen
der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen
bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (Satz 1). Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10
bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (Satz
2). Demnach reicht - wie zuvor nach § 31 Abs. 2 BVG a.F. - ein GdS von 25 zur Rentenberechtigung aus.
Als Grundlage für die Beurteilung der für die Bemessung der MdE erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis
die jeweils vom zuständigen Bundesministerium herausgegebenen AHP, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als
vorweggenommene Sachverständigengutachten eine normähnliche Wirkung hatten (vgl. BSG v. 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 3 Rdnr. 12, m.w.N.). Um verfassungsrechtliche Einwände gegen die Legitimation der AHP auszuräumen,
ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 30 Abs. 17 BVG, der durch das Änderungsgesetz vom 13. Dezember 2007 (aaO.) angefügt worden ist, zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt
worden. Auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) erlassen. Nach ihrem § 1 regelt diese Verordnung unter anderem die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung
ihres Schweregrades im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG. Nach § 2 VersMedV sind die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien in der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" als deren Bestandteil festgelegt. Die
in den AHP (letzte Ausgabe von 2008) enthaltenen Texte und Tabellen, nach denen sich die Bewertung des Grades der Behinderung
bzw. der Schädigungsfolge bisher richtete, sind - im Wesentlichen inhaltlich unverändert - in diese Anlage übernommen worden
(vgl. die Begründung BR-Drucks. 767/08, S. 3 f.). Die im vorliegenden Fall heranzuziehenden Abschnitte aus den AHP in den
Fassungen von 1996, 2004, 2005 und 2008 bzw. aus den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind nicht geändert worden. Im Folgenden
werden daher lediglich die Vorschriften der Versorgungsmedizinische Grundsätze zitiert.
Der hier streitigen Bewertung der Schädigungsfolgen ist die GdS-Tabelle der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zugrunde zu
legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B, 1 a) sind die dort genannten GdS-Sätze Anhaltswerte. In jedem
Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und
in der Regel innerhalb der in Teil A, Nr. 2 e) genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung;
Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme;
Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Teil
B, Nr. 1 a).
Nach diesem Maßstab kann für die anerkannten Schädigungsfolgen des Klägers, die das Funktionssystem Bein betreffen, insgesamt
kein höherer GdS als 10 festgestellt werden. Dabei stützt sich der Senat auf die medizinischen Befunderhebungen durch Dr.
S. und Prof. Dr. L., die Berichte der behandelnden Ärzte des Klägers und die Bewertung dieser medizinischen Unterlagen durch
die Versorgungsärzte der Beklagten und des Beigeladenen. Diesen auf der Grundlage der Versorgungsmedizinischen Grundsätze
beruhenden überzeugenden Einschätzen schließt sich der Senat an.
Aufgrund des im August 2000 erlittenen Sturzes bestehen beim Kläger als anerkannte WDB "Reizerscheinungen an der linken Kniescheibenspitze
und an der innenseitigen Kniegelenkkapsel bei Knorpelschädigung der Kniescheibengelenkfläche". Zwar hat der Kläger auch einen
Meniskusriss durch den Unfall behauptet, doch konnte dieser Verdacht aufgrund des am 27. November 2000 erstellten MRT weder
intraoperativ noch durch spätere Untersuchungen bestätigt werden. Im Übrigen hat der Kläger die Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen
als WDB nicht beantragt.
Für die anerkannte WDB aufgrund des Sturzes hat zu keinem Zeitpunkt eine mindestens sechs Monate andauernde GdS-relevante
Behinderung vorgelegen. Insoweit ist zu beachten, dass nach Teil A, 2 f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der GdS eine
nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraussetzt.
Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert anzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen
(oder voraussichtlich verbleibenden) Schaden entspricht. Allein ein Krankenhausaufenthalt oder die zeitweilige Dienstunfähigkeit
rechtfertigen für sich gesehen nicht schon die Annahme eines rentenberechtigenden GdS (vgl. dazu BSG, Urteil vom 4. Februar 1976 - 9 RV 136/75 - juris). Daher kann dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. S., der aufgrund der akuten Behandlungsmaßnahmen nach dem Unfall
einen rentenberechtigenden GdS angenommen hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist anhand der vorliegenden Befunde eine Bewertung
der Schädigungsfolgen unter Zugrundelegung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vorzunehmen. Bei dieser tatrichterlichen
Aufgabe ist der Senat bei einem medizinisch geklärten Sachverhalt nicht an die Bewertungen der Sachverständigen gebunden.
Danach rechtfertigen die Folgen des Sturzes keinen GdS. Bereits am 24. Oktober 2000, knapp drei Monate nach dem Unfall, hat
Dr. W. eine konsolidierte Innenbandläsion und ein reizloses, frei bewegliches Kniegelenk sowie stabile Bandverhältnisse festgestellt.
Auch in der Folgezeit bestanden keine Bewegungseinschränkungen des Kniegelenks. So konnten bei der Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus
B. am 8. Januar 2001 und bei der Kniegelenksarthroskopie am 22. Januar 2001 eine normgemäße Beweglichkeit von 0/0/140 Grad
festgestellt werden. Eine freie Kniegelenksbeweglichkeit von 10/0/135 Grad haben auch Dr. S. und Prof. Dr. L. dokumentiert.
Zwar war unmittelbar nach der Arthroskopie die Beweglichkeit des Kniegelenks noch eingeschränkt. Doch haben die Kontrolluntersuchungen
vom 23. und 25. Januar 2001 noch eine Beweglichkeit von 0/0/90 Grad gezeigt, die nach Teil B, Nr. 18.14, der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze auch keinen rentenberechtigenden GdS nach sich zieht (Streckung/Beugung bis 0/0/90 Grad: GdS von 0 bis 10). Auch
als sich der Kläger am 14. Dezember 2001 wegen Beschwerden des linken Knies nach einer Übung in Behandlung der Vertragsärztin
der Bundeswehr B. begeben hatte, stellte diese eine freie Beweglichkeit fest und schloss einen Erguss aus. Eine Überweisung
an einen Orthopäden wurde durch sie nicht veranlasst.
Im Übrigen waren bei der Untersuchung durch beide Sachverständigen die Kniegelenkskonturen nicht wesentlich verändert, die
Meniskuszeichen unauffällig und die Bänder stabil. Auch eine relevante Knorpelschädigung hat Dr. S. aufgrund des MRT vom 21.
September 2004 ausschließen können. Da erst bei ausgeprägten Knorpelschäden (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II bis
IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen ein GdS festgestellt werden kann (Teil B, Nr. 18.14 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze),
kann auch unter Berücksichtigung der anerkannten Knorpelschädigung ohne Bewegungseinschränkung kein GdS festgestellt werden.
Allein die belastungs- und wetterabhängigen Schmerzen bzw. die Einschränkungen bei sportlichen Betätigungen, die in der anerkannten
Schädigungsfolge zum Ausdruck kommen, rechtfertigen keinen GdS. Nach Teil A, 2 j der Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden
auch schon erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände in der GdS-Tabelle mit berücksichtigt. Nur wenn eine Schmerzhaftigkeit
nachgewiesen ist, die nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen über das übliche Maß hinausgeht und eine ärztliche
Behandlung erfordert, können danach höhere Werte angesetzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger
nimmt lediglich bei Bedarf Ibuprofen als Schmerzmittel. Er befindet sich nach dem Befundbericht der Fachärztin Dipl.-Med.
L. vom 12. Juli 2013 wegen orthopädischen Beschwerden weder bei ihr noch in anderweitiger (schmerztherapeutischer bzw. orthopädischer)
Behandlung. Ihr waren die Kniegelenksprobleme des Klägers sogar unbekannt, sodass keinesfalls von außergewöhnlichen Schmerzzuständen
bzw. einer schmerztherapeutischen Behandlung ausgegangen werden kann, die die Feststellung eines Einzel-GdS rechtfertigt.
Auch aufgrund des Verkehrsunfalls im Januar 2003, für den als Schädigungsfolge ein Instabilitätsgefühl des linken oberen Sprunggelenkes
anerkannt worden ist, liegt kein rentenberechtigender GdS vor. Für diese Schädigungsfolge kann unter Heranziehung der Versorgungsmedizinischen
Grundsätze (Teil B, Nr. 18.14) maximal ein GdS von 10 festgestellt werden. Denn Bewegungseinschränkungen sind mit dem Instabilitätsgefühl
nicht verbunden. Erst bei einer Bewegungseinschränkung mittleren Grades (Heben/Senken 0/0/30 Grad) kann nach den Versorgungsmedizinischen
Grundsätzen (Teil B, Nr. 18.14) überhaupt ein GdS von 10 festgestellt werden. Nach den von Dr. S. (15/0/35 Grad) und Prof.
Dr. L. (20/0/40 Grad) erhobenen Befunden ist keine solche Einschränkung festzustellen. Auch bei der Untersuchung durch Dr.
H. am 14. März 2003 bestanden keine derartigen Einschränkungen, denn dieser stellte eine Beweglichkeit von Extension/Flexion
15/0/60 Grad fest. Zudem hat keiner der Sachverständigen Einschränkungen im unteren Sprunggelenk dokumentiert.
Das ohne Bewegungseinschränkungen vorliegende Instabilitätsgefühl ist nicht ausdrücklich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
bewertet worden. Daher ist nach Teil B, Nr. 1 b der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.
Bei Berücksichtigung der Vergleichsmaßstäbe lässt sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Supinationstraumen
kein höherer GdS als 10 feststellen, denn er ist dadurch ist in seiner Teilhabe nicht so sehr eingeschränkt wie jemand mit
einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades (d.h. Beweglichkeit weniger als 0/0/30 Grad). Erst dafür
ist nach Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ein GdS von 20 festzustellen. Ein rentenberechtigender GdS
wäre danach erst bei einer Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenkes anzunehmen. Auch bei Fußdeformitäten rechtfertigen
statische Auswirkungen nur einen GdS von 10. Erst bei stärkeren statischen Auswirkungen kann ein solcher von 20 festgestellt
werden. Da beim Kläger zwar Supinationstraumen vorliegen, diese aber punktuell und nicht dauerhaft die Gehfähigkeit beeinflussen,
ist auch unter Berücksichtigung dieses Vergleichsmaßstabes kein GdS von 20 gerechtfertigt. Schließlich kann der Vergleich
zu den Bewertungen für eine Kniegelenksinstabilität keinen höheren GdS als 10 rechtfertigen. Denn nach Teil B, Nr. 18.14 kann
erst bei einer unvollständig kompensierbarer Lockerung des Kniebandapparates, die mit einer Gangunsicherheit verbunden ist,
ein GdS von 20 angenommen werden. Bei dem Kläger konnte keiner der Sachverständigen eine Gangunsicherheit feststellen. Das
Gangbild wurde schon durch Dr. H. am 14. März 2003, also knapp zwei Monate nach dem Unfall, als sicher und flüssig beschrieben.
Bei der Untersuchung durch Dr. S. konnte der Kläger den Ballen- und Hackengang sicher vorführen. Auch Prof. Dr. L. hat eine
regelrechte Schrittlänge und ein unauffälliges Gangbild festgestellt. Da bereits bei der Entlassungsuntersuchung am 14. März
2003 keine klinischen Auffälligkeiten des Sprunggelenks festgestellt werden konnten, erscheint auch die Einschätzung von Dr.
S. nachvollziehbar, wonach ab April 2003 von einem GdS von 10 auszugehen ist. Im Übrigen hat keiner der behandelnden Ärzte
bzw. der Sachverständigen die Notwendigkeit gesehen, die Instabilität dauerhaft durch Hilfsmittel (Bandagen, Orthesen) auszugleichen.
Lediglich unmittelbar nach dem Verkehrsunfall sollte noch eine dreiwöchige Schienenbehandlung erfolgen (Bericht Dipl.-Med.
W. vom 17. Januar 2003). Die von Dr. H. am 14. März 2003 verordnete Bandage hat der Kläger weder bei den Untersuchungen durch
die Sachverständigen, noch während der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Senat getragen. Gegen eine erhebliche Minderbelastbarkeit
und Schmerzsymptomatik des Sprunggelenks spricht zudem, dass abgesehen von der Behandlung durch Dipl.-Med. N. im Jahre 2013
keine ärztliche Behandlung des Klägers nach dem März 2003 erfolgt ist. Eine solche wäre bei einer stärkeren Instabilität bzw.
einer mit einem GdS von mehr als 10 zu bewertenden Schädigung aber zu erwarten gewesen. So hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin
Dipl.-Med. L. am 12. Juli 2003 mitgeteilt, der Kläger habe ihr gegenüber in dem knapp neunjährigen Behandlungszeitraum keine
Probleme mit den Füßen angegeben.
Nach alledem ist die von Prof. Dr. L. angenommene Bewertung der Instabilität mit einem GdS von 25 nicht nachvollziehbar. Dagegen
sprechen schließlich auch die von der ärztlichen Gutachterin des Beigeladenen R. am 5. Dezember 2012 gegen das Gutachten von
Prof. Dr. L. eingewendeten Bedenken: So läge die angenommene vermehrte laterale Aufklappbarkeit nur dann vor, wenn die Supination
stärker ausgeführt werden könne, als der Normalwert dies erlaube. Dem widersprächen aber die Bewegungsmaße, da hier die Pronation
links gegenüber rechts eindeutig verstärkt angegeben werde, nicht aber die Supination. Auch die bildgebenden Befunde zeigten
nach ihrer Einschätzung keine vermehrte Aufklappbarkeit. Die Schlussfolgerung des Prof. Dr. L. bezüglich einer Zunahme der
Instabilität im Bereich des linken Sprunggelenkes allein aufgrund der Aussage eines häufigeren Umknickens ist danach aus ihrer
Sicht medizinisch nicht zu objektivieren. Dem schließt sich der Senat an.
Die durch Dipl.-Med. N. am 2. September 2013 bestätigte Verletzung im Fußbereich war in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Der Arzt konnte im September 2013 noch nicht feststellen, ob die durch das Distorsionstrauma am 26. Juli 2013 erlittene Verletzung
des linken oberen Sprunggelenks zu einer dauerhaften, also über sechs Monaten hinausgehenden Funktionseinschränkung führt.
Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von §
193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach §
160 SGG nicht vor.