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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2014 - 7 VE 15/11
Rücknahme einer Beschädigtenversorgung nebst Herabsetzung eines Grades der Schädigung im sozialen Entschädigungsrecht bei Verbesserung des Gesundheitszustands nach chronischer Hepatitis C durch Anti-D-Immunprophylaxe; Zulässigkeit eines zuvor geschlossenen gerichtlichen Vergleichs
1. Finanzielle Hilfe in Form einer monatlichen Rente nach § 3 Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) kann gemäß § 48 SGB X im Falle einer wesentlichen Änderung (hier: Ausheilung einer chronischen Hepatitis C nach Interferon-Behandlung) mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden.
2. Ein gerichtlicher Vergleich, wonach einer Berechtigten eine monatliche Rente nach § 3 AntiDHG auch weiterhin, aber ohne künftige Rentenanpassungen, zustehen soll, steht einer späteren Anwendung von § 48 SGB X nicht entgegen, sofern dessen Auslegung ergibt, dass die Prozessbeteiligten keine endgültige Regelung ohne jede Nachprüfung auch bei wesentlichen Änderungen treffen wollten (vgl BSG, Urt v 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R, juris).
Normenkette:
AntiDHG § 1
,
AntiDHG § 3 Abs. 1
,
AntiDHG § 3 Abs. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 101 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 28.09.2011 S 5 VE 5/10
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 28. September 2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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