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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2012 - 7 VE 16/11
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz bei Infektionen nach einer Grippeschutzimpfung
Eine unzureichende Desinfektion oder eine wiederverwendete Injektionsnadel sind grundsätzlich geeignet, eine bakterielle Infektion bei einer Grippeschutzimpfung auszulösen. Dies kann jedoch nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, wenn es an der Injektionsstelle zu Hautreaktionen gekommen ist.
Normenkette:
IfSG § 2 Nr. 11
,
IfSG § 60 Abs. 1 S. 1
,
IfSG § 61 S. 1
Vorinstanzen: SG Halle 28.09.2011 S 12 VJ 4/08
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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