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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.06.2015 - 8 AY 2/15 B
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts
Gemäß § 121 Abs 3 ZPO kommt seit dem 1. Juni 2007 eine Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes grundsätzlich nur in Betracht, wenn dadurch weitere Kosten, insbesondere in Form von Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeldern, nicht entstehen. Daneben ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts zu prüfen, ob besondere Umstände die Beiordnung eines zusätzlichen sog Verkehrsanwalts iSv § 121 Abs 4 ZPO erfordern. Soweit durch die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts die Kosten eines Verkehrsanwalts gespart werden, sind die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig. Bei der Prüfung des § 121 Abs 4 ZPO ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjektiven Fähigkeiten der Partei abzustellen.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 121 Abs. 3
,
ZPO § 121 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 18.02.2015 S 17 AY 16/14s
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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