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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2012 - 8 SO 13/12 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung; Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über 25-jährige Leistungsempfänger
Der Gesetzgeber hat seit dem 1. Januar 2011 mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R -, zitiert nach juris) reagiert und eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII erreicht. Er hat allerdings eine abweichende Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB II) und damit einen vollen Regelsatz erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten nach dem 4. Kapitel des SGB XII auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres nach der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigen nur ein reduzierter Regelsatz zusteht. Die unterschiedliche Behandlung ist im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung problematisiert worden; gleichwohl ist sie vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführt und in der Gesetzesbegründung mit Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe begründet worden, wie sich im Einzelnen aus der BT-Ds 17/4095, S. 27 ergibt.
Der Gesetzgeber hat seit dem 1.1.2011 mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG reagiert und eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII erreicht. Er hat allerdings eine abweichende Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und damit einen vollen Regelsatz erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten nach Kap. 4 SGB XII auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres nach der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigen nur ein reduzierter Regelsatz zusteht. Die unterschiedliche Behandlung ist im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung problematisiert worden; gleichwohl ist sie vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführt und in der Gesetzesbegründung mit Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe begründet worden, wie sich im Einzelnen aus der BT-Drs 17/4095, S. 27 ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
12 Anl SGB
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
RBEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
RBEG § 8 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB XII § 27a
,
SGB XII § 42 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 02.05.2012 S 10 SO 27/12 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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