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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.05.2015 - 8 SO 15/15 B ER
Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Beschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren; Kein Anspruch auf Zustellung einer handschriftlich unterschriebenen Version
Bei Beschlüssen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung gemäß § 133 Satz 1 und 2 SGG durch Zustellung ersetzt. Diese erfolgt nach den Vorschriften der ZPO63 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Ersatzzustellung wird durch Einlegen der beglaubigten Abschrift des Beschlusses in den Briefkasten bewirkt (§ 178 Abs 1 Nr 1 iVm § 180 ZPO). Auch bei Urteilen wird in der Regel eine beglaubigte Abschrift zugestellt. Das Original verbleibt in der Gerichtsakte. Ein Rechtsanspruch auf Zustellung eines handschriftlich unterschriebenen Beschlusses besteht nicht.
Normenkette:
SGG § 133 S. 1 und S. 2
,
SGG § 63 Abs. 2 S. 1
,
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1
,
ZPO § 180
,
ZPO § 315
,
ZPO § 317 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 03.01.2015 S 19 SO 137/14 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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