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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 - 8 SO 20/09
Abgrenzung von Kinder- und Jugendhilfe zur Sozialhilfe
Die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie ist erst ab Erlass der Vorschrift des § 54 Abs 3 SGB XII als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe anzusehen. Aufgrund der seitdem bestehenden Gleichartigkeit der Leistungen iSv § 10 Abs 4 Satz 1 SGB VIII ist der Sozialhilfeträger der zuständige Leistungsträger. Für die Zeit bis zum 4. August 2009 ist der Jugendhilfeträger der zuständige Leistungsträger. Mit der Einfügung von § 54 Abs 3 SGB XII hat der Gesetzgeber keine Klarstellung, sondern eine Neuregelung vornehmen und einen "neuen" Leistungstatbestand schaffen wollen (Drucks. 16/13417 S. 6).
Normenkette:
SGB XII § 54 Abs. 3
,
SGB XII §§ 53ff
,
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 1
,
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2
,
SGB VIII § 27
,
SGB VIII § 33
Vorinstanzen: SG Magdeburg 19.05.2009 S 19 SO 94/07
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin mehr als 8.020,70 EUR, d.h. auch Kosten der Aufwendungen für die Zeit bis einschließlich 4. August 2009, zu erstatten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Fünftel, die Klägerin vier Fünftel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.

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