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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.12.2012 - 8 SO 25/09
Anspruch auf Sozialhilfe; Aufwendungsersatz vom Leistungsberechtigten für Krankenbehandlungskosten; Privilegierung selbst bewohnter Hausgrundstücke
1. Die Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem SGB II bewirkt eine rückwirkende Krankenversicherung in Bezug auf den Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden. Der Sozialhilfeträger kann keinen Aufwendungsersatz vom Leistungsberechtigten für Krankenbehandlungskosten im streitigen Zeitraum verlangen, da ihr Rückforderungsanspruch nach § 107 Abs 1 SGB X durch die rückwirkende Pflichtversicherung des Klägers untergegangen ist. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nach § 107 Abs 1 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den leistungsverpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Die Erfüllungsfiktion bezweckt nicht nur, dass der Leistungsberechtigte nicht gegenüber dem zuständig gewordenen Leistungsträger erneut die Leistung verlangen kann, sondern schließt gleichzeitig die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem vorleistenden Träger und dem Leistungsberechtigten aus.
2. Das gelegentliche Aufsuchen eines Gebäudes allein genügt nicht, um dieses iSv § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII zu "bewohnen".
Normenkette:
SGB X § 103 Abs. 1
,
SGB X § 103 Abs. 2
,
SGB X § 107 Abs. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 5 S. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a
Vorinstanzen: SG Magdeburg 30.06.2009 S 19 SO 125/06
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juni 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 22. März 2003 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2006 aufgehoben, soweit von dem Kläger eine Erstattung für die ihm für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 12. September 2005 bewilligte Krankenhilfe in Höhe von 22.697,24 EUR gefordert wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger fünf Sechstel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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