Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen
Gründe
I.
Der Antragsteller (im Weiteren: Ast.) verfolgt vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung weiterer
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) durch den Antragsgegner (im Weiteren: Ag.), um eine Reduzierung des von ihm und seiner Ehefrau zu leistenden Eigenanteils
an den Kosten seiner Unterbringung in einem Pflegeheim zu erreichen.
Der 1956 geborene Ast. lebt seit dem 26. Februar 2018 im DRK-Seniorenpflegezentrum S. (im Weiteren: Einrichtung) in T.. Zuvor
hatte er gemeinsam mit seiner 1959 geborenen Ehefrau eine Mietwohnung in W. bewohnt. Bei ihm sind ab dem 28. September 2015
ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt. Ab dem 10. Januar 2018 war von der Pflegekasse
zunächst der Pflegegrad 2 anerkannt; seit dem 26. Februar 2018 ist die Höherstufung auf den Pflegegrad 4 erfolgt. Der Ast.
bezieht seit dem 1. Januar 2018 Altersrente (Zahlbetrag am 1. März 2021 546,89 €). Mit Beschluss vom 5. März 2019 ist für
ihn vom Amtsgericht - Betreuungsgericht - Q. eine Betreuerin für die Aufgabenkreise „Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge,
Heimangelegenheiten, insbesondere Organisation eines Heimwechsels, Durchsetzung sozialer Leistungen, Widerruf der Vollmacht“
bestellt worden.
Die Ehefrau des Ast. bezieht sowohl eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als auch eine Rente aus der Zusatzversorgung
des Kommunalen Versorgungsverbandes (im Weiteren: ZVK-Rente) mit Zahlbeträgen am 1. März 2021 von 1.176,84 € und 173,13 €.
Sie mietete zunächst ab dem 1. Juli 2018 eine 41,71 m² große 1-Zimmerwohnung für eine monatliche Bruttomiete i.H.v. 343,12
€ an. Am 16. Mai 2018 hatte sie zudem zum 1. Juli 2018 Sterbegeldversicherungen jeweils für sich und für den Ast. als Versicherten
und unter Einsetzung 1979 geborenen gemeinsamen Tochter als Berechtigte mit einer monatlichen Beitragszahlung von 37,35 €
bzw. 43,77 € abgeschlossen (Beitragszahlungsende am 17. Juli 2044 bzw. 16. Juni 2041). Ab dem 4. Juli 2016 ist bei der Ehefrau
des Ast. ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt. Sie erhält seit Anfang 2019 Pflegesachleistungen
nach dem Pflegegrad 4 durch einen ambulanten Pflegedienst. Im Übrigen wird ihr von der Pflegekasse Pflegegeld geleistet. Mit
Beschluss vom 10. April 2019 des Amtsgerichts - Betreuungsgericht - W. ist für die Ehefrau des Ast. eine Betreuerin für die
Aufgabenkreise „Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt,
Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bestellt worden. Die Ehefrau des Ast. bewohnt ausweislich des unter dem 21.
August 2019 datierten Mietvertrages zwischen ihr und ihrer Tochter sowie deren Ehemann in deren Haus im ersten Stock eine
2-Zimmerwohnung in W.. Für eine Wohn-/Nutzfläche von 35 m² betrage die monatliche Grundmiete 300,00 € und die Betriebskostenvorauszahlung
100,00 € (insgesamt 400,00 € monatlich). Der Mietvertrag ist auf Vermieterseite nur von der Tochter unterzeichnet. Der Umzug
ist nach Angaben der Ehefrau des Ast. zum 1. Januar 2020 erfolgt.
Auf den vom Ast. am 8. Februar 2018 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII bewilligte der Landkreis H. (im Weiteren: Landkreis) ihm im Namen des Ag. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII in der von ihm bewohnten Einrichtung für den Zeitraum ab dem 26. Februar 2018 fortlaufend (bestandskräftige Bescheide vom
20. März, 28. Mai, 5. Juni und 21. August 2018, 7. Februar, 12. August und 6. November 2019). Nachdem sich der monatlich zu
übernehmende Eigenanteil ab Juli 2019 auf 768,63 € erhöht hatte, teilte die Ehefrau des Ast. dem Landkreis am 17. Dezember
2019 mit, sich nicht an den Heimkosten beteiligen und den Differenzbetrag i.H.v. 242,23 €, der sich aufgrund des zu tragenden
Eigenanteils i.H.v. 768,63 € und der zur Verfügung stehenden Rente des Ast. i.H.v. 526,40 € ergebe, nicht zahlen zu können.
Mit Bescheid vom 2. März 2020 bewilligte der Landkreis dem Ast. Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30.
Juni 2020 unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenleistung i.H.v. 914,09 €. Daraufhin beantragte die Ehefrau des Ast. am 6.
März 2020 die Überprüfung der Leistungsbescheide ab dem 1. Juli 2019 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) und verwies auf ihre eigene Pflegebedürftigkeit. Wegen der zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Unterlagen wird
auf Blatt 397 bis 449 der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Überprüfung der Leistungsbescheide teilte der Landkreis dem Ast. unter dem 13. März
2020 mit, ihm sei bislang nicht bekannt gewesen, dass die Ehefrau des Ast. neben ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung
auch eine monatliche ZVK-Rente beziehe. Die bisher erteilten Kostenbeitragsbescheide seien bestandskräftig. Eine Übernahme
oder der Erlass des offenen Restbetrages durch den überörtlichen Sozialhilfeträger sei daher nicht möglich. Von Seiten des
Landkreises müssten die Kostenbeitragsbescheide jedoch nun überprüft und die Kostenbeiträge neu berechnet werden.
Nach Anhörung des Ast. nahm der Landkreis im Namen des Ag. mit Bescheid vom 26. August 2020 die Bescheide vom 12. August und
6. November 2019 sowie vom 2. März 2020 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurück und berechnete mit den Bescheiden vom 24. August 2020 die Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeiträume vom 1.
Juli bis zum 31. Dezember 2019 und vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2020 neu. Er errechnete ab dem 1. Juli 2019 einen monatlichen
Kostenbeitrag i.H.v. 823,00 € und ab dem 1. Dezember 2019 i.H.v. 897,90 € - gegenüber einem zuvor geforderten Kostenbeitrag
in Höhe von 768,63 € -, vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2020 einen monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 809,24 €, der geringer
war, als der mit Bescheid vom 2. März 2020 geforderte Kostenbeitrag i.H.v. 914,09 €.
Mit einem weiteren Bescheid vom 24. August 2020 bewilligte der Landkreis dem Ast. für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31.
Dezember 2020 weiterhin Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII in der vom Ast. bewohnten Einrichtung in Form von Hilfe zur Pflege - Pflegegrad 4 - i.H.v. von monatlich 362,99 € und Hilfe
zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von monatlich 6,79 € unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenleistung i.H.v. 908,92
€.
Gegen die vorgenannten Bescheide vom 24. und 26. August 2020 legte der Ast. (durch seine von seiner Betreuerin bevollmächtigte
Verfahrensbevollmächtigte) am 24. September 2020 jeweils Widerspruch ein, über die noch nicht entschieden wurde.
Mit Bescheid vom 28. September 2020 in der Gestalt des Bescheides vom 29. Oktober 2020 hob der Landkreis den - den Zeitraum
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 betreffenden Zeitraum - Bescheid vom 24. August 2020 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X aufgrund der mit Wirkung zum 1. April bzw. 1. Oktober 2020 abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen und eines höheren Tagessatzes
zum 1. September bzw. 1. Oktober 2020 teilweise auf; die zumutbare Eigenleistung betrage weiterhin 908,92 € monatlich. Der
Ast. legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, über den ebenfalls noch nicht entschieden wurde.
Unter dem 12. März 2021 drohte die Einrichtung dem Ast. die Kündigung des bestehenden Wohn- und Betreuungsvertrages zum 30.
April 2021 wegen der Nichtentrichtung des vereinbarten Entgeltes an. Es bestünden Außenstände in Höhe von insgesamt 3.605,41
€. Sie verwies auf eine beigefügte Zahlungsaufstellung, aus der ersichtlich ist, dass bis einschließlich Mai 2020 Einzahlungen
durch die Ehefrau des Ast. i.H.v. zuletzt 232,23 € und im Übrigen bis einschließlich Februar 2021 Gutschriften für Zahlungen
des Ast. i.H.v. zuletzt 548,42 € erfolgten.
Am 15. März 2021 hat der Ast. beim Sozialgericht Magdeburg beantragt, den Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihm Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII ab sofort in Form höherer tatsächlich übernommener Kosten des Pflegeheimes, mithin aktuell weitere 380,42 € monatlich zu
bewilligen und an die Einrichtung auszuzahlen. Der Ag. habe über die anhängigen Widersprüche bislang nicht entschieden. Er
habe sein gesamtes Renteneinkommen monatlich eingesetzt. Der zuletzt monatlich offenstehende Betrag i.H.v. 380,42 € könne
von seiner Ehefrau nicht geleistet werden, da sie selbst schwer behindert und sehr krank sei. Sie leide unter bösartigem Hautkrebs
mit Metastasen und befinde sich regelmäßig wiederkehrend zur Behandlung im Krankenhaus. Zudem habe sie inzwischen drei Schlaganfälle
erlitten. Inzwischen lebe sie als Mieterin im Haus ihrer Tochter und deren Ehemannes, da sie dort Hilfestellungen bei Einkäufen,
Arztbesuchen und Reinigungsmaßnahmen erhalten könne. Sie habe - aufgrund der ab Februar 2021 um 30,00 € erhöhten Heizkosten
- monatliche Wohnkosten i.H.v. 430,00 € Gesamtwarmmiete sowie 50,00 € Abschlag für Strom aufzubringen, zahle monatlich für
den Hausnotruf 6,00 € und habe Beiträge für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie Sterbegeldversicherungen i.H.v. insgesamt
monatlich 100,01 € zu entrichten. Da sie sich selbst nicht mit Lebensmitteln versorgen und auch nicht kochen könne, erhalte
sie tägliche Lebensmittellieferungen, für die sie durchschnittlich 100,00 € bis 140,00 € zu zahlen habe. Zur Stützung ihres
Vorbringens hat sie Rechnungen über Essenslieferungen für die Monate September 2020 bis April 2021 vorgelegt. Der geringste
Rechnungsbetrag beläuft sich auf 89,50 € im Januar 2021, der höchste auf 127,20 € im April 2021. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf Blatt 206 bis 209 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30. März 2021 kündigte die Einrichtung den Wohn- und Betreuungsvertrag gemäß § 23 Abs. 5 Nr. 5 dieses Vertrages
zum 30. April 2021 gegenüber dem Ast. Inzwischen bestünden Außenstände i.H.v. 4.393,13 €. Diese seien ab Juni 2020 entstanden,
nachdem die Ehefrau des Ast. ihren Anteil zu den Pflegekosten nicht mehr geleistet und die laufenden Zahlungen ausgelassen
habe. Gespräche und Kontaktaufnahmen seien ergebnislos verlaufen. Es sei auch nicht absehbar, dass eine Änderung des Zahlverhaltens
der Ehefrau zu erwarten sei. Der Ast. werde aufgefordert, das von ihm bewohnte Zimmer bis spätestens zum 30. April 2021 zu
räumen und auszuziehen.
Der Ag. hat in der Antragserwiderung darauf hingewiesen, bei der Neuermittlung der häuslichen Ersparnis im Rahmen des Ermessens
besondere Belastungen, wie z.B. Ausgaben für den monatlichen Pflegeaufwand einschließlich Hausnotruf, berücksichtigt und mit
den zwischenzeitlich erlassenen Bescheiden vom 13. und 14. April 2021 geänderte Kostenbeiträge ermittelt zu haben, zuletzt
für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2021 i.H.v. 859,78 €. Die sich durch die Neuberechnung ergebende Differenz
zwischen den bisher gezahlten Sozialhilfeleistungen und den nunmehr zustehenden Leistungen i.H.v. 247,66 € sei an die Einrichtung
zur Auszahlung angewiesen worden. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor, da die einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nicht notwendig sei. Denn die vom Einrichtungsträger zum 30. April 2021 ausgesprochene Kündigung sei unzulässig,
da nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 26. Februar 2018 die in § 23 Abs. 5 des Vertrages genannten wichtigen Gründe,
die die Kündigung rechtfertigen könnten, nicht vorlägen. Nach seiner - des Ag. - Auffassung könne eine Wirksamkeit der Kündigung
erst im Dezember 2021 eintreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei über die Widersprüche entschieden und das Hauptsacheverfahren
anhängig. Insoweit dürfe es dem Ast. obliegen, gegen die zu Unrecht erfolgte Kündigung des Heimvertrages gegen den Heimträger
zivilrechtlich vorzugehen. Über den Antrag des Ast. auf Kostenübernahme der von der Einrichtung geforderten 3.605,41 € vom
17. März 2021, der bei ihm - dem Ag.- am 19. März 2021 eingegangen sei, sei noch zu entscheiden.
Den im Namen des Ag. erlassenen Bescheiden des Landkreises vom 14. April 2021 ist insbesondere für den Zeitraum vom 1. März
bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen, dass dem Ast. unter Anrechnung der zumutbaren Eigenleistung i.H.v. 859,78 € Leistungen
der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von monatlich 40,68 € und in Form der Hilfe zur Pflege - Pflegegrad
4 - in Höhe von monatlich 532,60 € gewährt worden sind. Zur Begründung ist ausgeführt, der Bedarf an Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII betrage dem Grunde nach 757,69 €. Zu den Kosten könnten der Leistungsberechtigte und der Ehegatte gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 SGB XII herangezogen werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden. Der Leistungsberechtigte und
der Ehegatte verfügten ab dem 1. März 2021 über ein bereinigtes anrechenbares Gesamteinkommen i.H.v. 1.877,97 €. Die Einkommensgrenze
belaufe sich auf 1.945,00 €, sodass das Einkommen unterhalb dieser Einkommensgrenze liege. Das Ermessen werde dahingehend
ausgeübt, dass durch die vollstationäre Unterbringung kein eigener Hausstand mehr bestehe und die Vollversorgung in der Einrichtung
abgesichert sei. Dadurch komme es zu einer kompletten häuslichen Ersparnis, die mit einem Betrag in Höhe von monatlich 357,00
€ festgesetzt werde. Gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII sei es zudem zumutbar, vom Einkommen der „Bedarfsgemeinschaft“ über die häusliche Ersparnis hinaus eine zumutbare Eigenleistung
i.H.v. 400,69 € aufzubringen, da der Leistungsberechtigte auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären
Einrichtung bedürfe. Das Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation, die ein Absehen von dieser Forderung rechtfertigen
würde, sei nicht erkennbar. Auch an der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach dem 3. Kapitel SGB XII gemäß § 27b SGB XII i.H.v. 141,42 € würden der Ast. und sein Ehegatte teilweise herangezogen. Da das Einkommen nicht vollständig den notwendigen
Bedarf abdecke, würden monatliche Leistungen i.H.v. 40,68 € gewährt. Hilfe zur Pflege werde in voller Höhe gewährt. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 142 bis 148 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Ast. hat gegen den ihm nach seinen Angaben am 16. April 2021 zugestellten Bescheid vom 14. April 2021 am 17. Mai 2021
Widerspruch eingelegt. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 26. April 2021 seinen Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren im Hinblick
auf die korrigierenden Bewilligungsbescheide vom 14. April 2021 dahingehend abgeändert, dass nunmehr die „Verurteilung“ des
Ag. zur Zahlung weiterer 311,36 € - anstatt weiterer 380,42 € - verfolgt werde.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 hat das Sozialgericht wie folgt entschieden: „Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Anordnung vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes,
verpflichtet, dem Antragsteller ab 15.03.2021 Leistungen der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung eines bereinigten
Einkommens in Höhe von € 1.726,13 sowie eines Garantiebetrages für die Ehefrau des Antragstellers in Höhe von € 1.010,83 zu
bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“ Der Ast. habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht. Denn der Ag. habe zu geringe Absetzungen vom Einkommen des Ast. und seiner Ehefrau vorgenommen und die Berücksichtigung
der Lebensverhältnisse vor dem Aufenthalt des Ast. im Heim nicht in richtiger Weise vorgenommen. Unter Berücksichtigung der
bisherigen Lebensverhältnisse der in der Häuslichkeit verbliebenen Ehefrau seien die Kosten für eine angemessene Sterbevorsorgeversicherung
für sie und den Ast. und damit monatlich 81,12 € einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Regelbedarfs der
Ehefrau um 25 % bei der Berechnung des Garantiebetrages sei in unrichtiger und im Übrigen nicht nachvollziehbarer Weise vorgenommen
worden. Irgendwelche Ermessensgesichtspunkte seien in keinen der oben angeführten Bescheide eingeflossen. Dass es sich beim
Ast. und seiner Ehefrau um einen „Normalfall“ handele, von dem nicht abzuweichen sei, reiche nicht aus und könne eine Ermessensentscheidung
nicht begründen. Bei der Berechnung des Eigenanteils sei von einem Betrag von 345,00 € als Einsatz der häuslichen Ersparnis
zu berücksichtigen. Der zumutbaren Eigenleistung zu den Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII sei ein bereinigtes Einkommen i.H.v. 1.726,13 € zugrunde zu legen (1.807,00 € abzgl. 81,12 €). Von diesem bereinigten Einkommen
seien der Regelbedarf der Regelbedarfstufe 1 (432,00 €), Kosten der Unterkunft und Heizung (400,00 €) und ein Betrag von 178,83
€ (20 % der Differenz zwischen dem bereinigten Einkommen und der Summe) abzusetzen, sodass sich ein Garantiebetrag von 1.010,83
€ errechne. Damit betrage das verbleibende Einkommen abzüglich Garantiebetrag 715,13 €. Hiervon seien die häusliche Ersparnis
und besondere Belastungen i.H.v. 58,65 € abzusetzen. Es errechne sich ein Eigenanteil i.H.v. 311,65 €. Damit verbleibe kein
Einkommenseinsatz für fachliche Hilfen. Im Ergebnis hätten der Ast. und seine Ehefrau 656,65 € zu leisten. Angesichts der
Höhe des dem Ast. und seiner Ehefrau zu Unrecht aufgegebenen Eigenanteils sei die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
Gegen den ihm am 9. Juni 2021 zugestellten Beschluss hat der Ag. am 18. Juni 2021 Beschwerde beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
eingelegt. Die Beschwerde sei zulässig, da die Beschwer 1.929,74 € betrage. Denn das Sozialgericht habe einen Kostenbeitrag
in Höhe von monatlich 656,56 € und damit einen um 203,13 € gegenüber dem von ihm - dem Ag. - errechneten Kostenbeitrag i.H.v.
859,78 € geringeren Betrag errechnet. Streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Dezember 2021, sodass
der Betrag von 203,13 € sich für neuneinhalb Monate auf 1.929,74 € belaufe. Die Beschwerde sei auch begründet. Er - der Ag.
- sei verpflichtet worden, Leistungen der Eingliederungshilfe zu bewilligen. Hier habe es sich jedoch um Leistungen der Hilfe
zur Pflege gehandelt. Auch die Berechnung des bereinigten Einkommens durch das Sozialgericht sei unrichtig. Das Einkommen
der Ehegatten habe ab dem 1. März 2021 1897,92 € betragen (Renten der Ehefrau i.H.v. 1.180,14 € zzgl. ZVR-Rente i.H.v. 168,78
€ und Altersrente des Ast. i.H.v. 548,42 €). Hiervon seien die Kosten der Hausratversicherung i.H.v. 8,99 € und der Haftpflichtversicherung
i.H.v. 9,90 € abzusetzen gewesen. Zudem könnten vom Einkommen die Kosten der Sterbegeldversicherung in Höhe von monatlich
81,12 € nicht abgezogen werden, da der Vertragsbeginn am 1. Juli 2018 zeitlich nach dem Antrag auf Sozialhilfe am 8. Februar
2018 gelegen habe. Ferner sei das Sozialgericht unzutreffend von einer Regelbedarfsstufe 1 i.H.v. 432,00 € monatlich ausgegangen;
die aktuelle Regelbedarfsstufe betrage jedoch 446,00 €. Das Gericht sei zudem zu Ungunsten des Ast. bei der Berechnung des
Garantiebetrages von einer Erhöhung um 20 % ausgegangen. Er - der Ag. - habe 25 % zugrunde gelegt.
Der Ast. hat gegen den ihm am 8. Juni 2021 zugestellten Beschluss am 6. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat
er sein Vorbringen aus dem 1. Rechtszug wiederholt und vertieft. Er hat hervorgehoben, dass seine Ehefrau tatsächlich mit
430,00 € Wohnkosten und der notwendigen Fremdversorgung „Essen auf Rädern“ belastet sei, wobei letztere mit monatlich 60 %
der durchschnittlich anfallenden 120,00 €, mithin 72,00 €, zu berücksichtigen sei. Die vom Sozialgericht errechnete zumutbare
Eigenleistung i.H.v. 656,65 € sei noch um 102,00 € auf 554,65 € zu reduzieren. Seine Ehefrau könne lediglich maximal in einer
Größenordnung von 100,00 € bis 150,00 € monatlich zu den nicht gedeckten Heimkosten beitragen. Die Sache sei eilbedürftig,
da sein Heimaufenthalt als Lebensmittelpunkt konkret gefährdet sei. Es stehe nicht abschließend fest, ob der Heimvertrag wirksam
beendet worden sei. Bislang sei eine Räumungsklage noch nicht anhängig gemacht worden. Die von ihm begehrte einstweilige Anordnung
sei geeignet, die ihm drohende Beeinträchtigung seines Lebensmittelpunktes, nämlich die (erneute Kündigung nebst) Räumung
seines Heimplatzes, zu verhindern. Sofern die aufgrund einer rechtmäßigen Berechnung zu bewilligenden Leistungen bewilligt
und die aufgelaufenen Rückstände nachgezahlt würden, wären die Heimkosten wieder gedeckt und es dürfte spätestens dann von
einer rückwirkenden Unwirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigungserklärung des Wohn- und Betreuungsvertrages auszugehen
sein.
Der Ast. beantragt ausdrücklich,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 07.06.2021, S 16 SO 38/21 ER, dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum Ablauf
des Bewilligungsabschnittes, verpflichtet ist, dem Antragsteller ab 15.03.2021 Leistungen der Hilfe zur Pflege unter Berücksichtigung
eines bereinigten Einkommens i.H.v. 1.624,13 € zu bewilligen und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Ag. beantragt ausdrücklich,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 07.06.2021, Aktenzeichen: S 16 SO 38/21 ER, aufzuheben und die Beschwerde des
Antragstellers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Ag. Bezug genommen, die
sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Ag. gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig. Die Beschwerde
ist nach §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist insbesondere nicht gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, wenn
in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach §
144 Abs.
1 S. 1 und 2
SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht
wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Hier hat das Sozialgericht den Ag. verpflichtet, dem
Ast. Leistungen der Eingliederungshilfe in nicht näher bezeichneter Höhe vorläufig zu bewilligen und dabei von einem bereinigten
Einkommen i.H.v. 1.726,13 € sowie eines Garantiebetrages für die Ehefrau des Ast. i.H.v. 1.010,83 € auszugehen. Unabhängig
davon, dass der Ag. zur Bewilligung bisher nicht beantragter und nicht streitgegenständlicher Leistungen in nicht näher bezeichneter
Höhe zusätzlich zu den von ihm - dem Ag. - bereits bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege verpflichtet worden ist, ergibt
sich die Beschwer aus der Verpflichtung des Ag., von einem bereinigten Einkommen i.H.v. 1.726,13 € bei der Berechnung des
Kostenbeitrages auszugehen. Denn die Differenz zwischen dem vom Ag. in dem den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2021
betreffenden Bescheid vom 14. April 2021 zugrunde gelegten bereinigten Einkommen nach § 82 Abs. 2 SGB XII i.H.v. 1.877,97 € und dem vom Sozialgericht bestimmten Betrag beträgt 151,84 € und damit für den von der Entscheidung längstens
betroffenen Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Dezember 2021 insgesamt 1.442,48 €.
Die Beschwerde des Ag. ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Ag. zu Unrecht zur Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe
verpflichtet. Leistungen der Eingliederungshilfe sind vom Ast. weder beim Landkreis noch beim Ag. beantragt worden und auch
nicht Gegenstand der vom Ast. angefochtenen Bescheide. Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in
§
103 Abs.
1 und
2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
SGB IX - in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2016, BGBl I, S. 3234) führt hier nicht zu einem Vorrang der Eingliederungshilfe, da es sich bei der Einrichtung, in der der Ast. betreut wird,
nach dem Vertrag nicht um eine Einrichtung im Sinne des §
43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung -
SGB XI - in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2016, BGBl I, S. 3191 f.) handelt und die Hilfe zur Pflege für den Ast. erst 2018 ohne eine vorausgehende Leistung von Eingliederungshilfe eingesetzt
hat.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Ast. zulässig. Er verfolgt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Leistungen
der Hilfe zur Pflege unter Zugrundelegung eines um 254,32 € geringeren monatlichen anrechenbaren Einkommens mit der Folge
einer höheren Übernahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege durch den Ag. Bezogen auf den streitigen Zeitraum vom 15. März
bis zum 31. Dezember 2021 ergibt sich ein Beschwerdewert von 2.416,04 €.
Die Beschwerde des Ast. ist jedoch nicht begründet.
Nach §
86b Abs.
2 S. 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für
den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei
Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch)
und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit,
sind glaubhaft zu machen (§
86 Abs.
2 S. 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung).
Der Senat hat einen Anordnungsanspruch gegen den Ag. auf die vom Ast. verfolgten höheren Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht
feststellen können. Im Rahmen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.
19 Abs.
4 S. 1
Grundgesetz) ist Ausgangspunkt einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz eine summarische Prüfung, die sich an dem zu prognostizierenden
Ausgang der Hauptsache orientiert. Die Prüfungsintensität steigt bis zu einer weitgehenden Identität von einstweiligem Rechtsschutz
und Hauptsacheentscheidung, wenn eine Rechtsverletzung von besonderem Gewicht droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [Kammer],
Beschluss vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, RdNr. 18ff.). Auf eine Folgenabwägung kann sich der Senat nur dann zurückziehen, wenn nach diesem Maßstab eine
Entscheidung nicht möglich ist. Hier käme eine Verpflichtung des Ag., dem Ast. für den Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Dezember
2021 höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege zu erbringen, nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug
auf die vom Ag. zu treffende Entscheidung vorläge und insoweit ein Abwarten der Entscheidung des Ag. über den Widerspruch
des Ast. gegen den Bescheid vom 14. April 2021 unzumutbar wäre.
Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die Höhe des vom Ast. verfolgten - niedrigeren - Kostenbeitrags
sind hier nicht erkennbar.
Der Ag. ist sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Hilfe zur Pflege für behinderte Menschen nach dem SGB XII (§ 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8, in der Fassung der Verordnung vom 5. Dezember 2019 GVBl. LSA 2019, S. 948, 950;
§ 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII).
Der Ag. hat im hier angefochtenen Bescheid vom 14. April 2021 die Hilfe zur stationären Pflege in annähernd voller Höhe, nämlich
i.H.v. 532,60 € (errechnete Anspruchshöhe 533,65 €), gewährt. Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach dem 3. Kapitel
SGB XII hat er ab dem 1. März 2021 in Höhe von monatlich 40,68 € bewilligt. Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII hat der Ag. im Hinblick auf die Heranziehung des Ast. und dessen Ehefrau gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 92 Abs. 1 und 2 SGB XII abgelehnt. Zur Begründung hat er angegeben, das Ermessen dahingehend ausgeübt zu haben, die häusliche Ersparnis mit einem
Betrag i.H.v. von monatlich 357,00 € und die darüber hinaus zumutbare Eigenleistung i.H.v. 400,69 € festzusetzen. Zur Begründung
hat der Ag. angegeben, eine atypische Fallkonstellation, die ein Absehen von dieser Gesamtforderung rechtfertigen würde, sei
nicht erkennbar. Diese Ermessensausübung setzt sich mit den gegenwärtigen Lebensumständen, insbesondere mit denen der Ehefrau
des Ast., nicht im Einzelnen auseinander und ist daher unzureichend. Ein Ersetzen dieser Ermessensbetätigung durch den Senat
kommt jedoch nicht in Betracht. Denn zum einen ist vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens, das auch der Überprüfung der
Ermessenausübung dient, regelmäßig kein Raum für eine umfassende gerichtliche Kontrolle bei Ermessensentscheidungen (vgl.
z.B. für die entsprechende Regelung der
Verwaltungsgerichtsordnung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. März 2004 - 8 TG 721/04 -, juris, RdNr. 41ff.). Für die Verpflichtung
des Sozialhilfeträgers zu einer Entscheidung in angemessener Zeit ist die Untätigkeitsklage nach §
88 Abs.
1 SGG die zutreffende Klageart, ohne dass es hier dem Senat obliegt festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine solche Klage
erfüllt wären. Zum anderen hat der Ag. zugunsten des Ast. die Kosten der Unterkunft mit Heizung von dessen Ehefrau mit 400,00
€ monatlich als angemessen beurteilt, obwohl hieran erhebliche Zweifel bestehen und im Einzelnen noch der Überprüfung durch
den Ag. bedürfen. Die vorliegende Kopie des Mietvertrages ist für eine Mehrheit von Vermietern nur von einem Vermieter unterzeichnet.
Nachdem die Ehefrau des Ast. zunächst eine 47,71 m² große Wohnung mit einer monatlichen Bruttomiete i.H.v. 343,12 € bewohnte,
hat sie sich ausweislich eines unter dem 21. August 2019 datierten Mietvertrages für eine Wohn-/Nutzfläche von ca. 35 m² zu
einer Bruttomiete von 400,00 € verpflichtet und sich inzwischen handschriftlich mit einer Erhöhung dieser Bruttomiete auf
430,00 € einverstanden erklärt. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem ab Juli 2019 erhöhten monatlich zu übernehmenden
Eigenanteil an den Kosten der Heimunterbringung und der Angabe der Ehefrau des Ast., erst ab Januar 2020 in das Haus ihrer
Tochter eingezogen zu sein, dürften sowohl die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen als auch die Angemessenheit der
Kosten für Unterkunft und Heizung zu überprüfen sein. Im Rahmen dieser Überprüfung dürfte zunächst durch den Ag. festzustellen
sein, ob die Ehefrau des Ast. tatsächlich in einer eigenen abgeschlossenen Wohnung im Haus ihrer Tochter und deren Ehemannes
lebt. Insoweit dürften die Beiziehung der Grundrisse des Hauses und eine Hausbesichtigung in Betracht kommen. Auf der Grundlage
der dann getroffenen Feststellungen sind entweder die angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. Abs. 4 S. 1 und 3 SGB XII oder die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Angemessenheitsgrenze gemäß § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB XII maßgeblich. Die Feststellung der Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Ehefrau des Ast. hat zudem
Auswirkungen auf die Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII (§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Da die vom Ag. - auf der Grundlage von 400,00 € als angemessene Kosten der Unterkunft mit Heizung - ermittelte Einkommensgrenze
von 1.945,00 € nur um 66,55 € oberhalb des von ihm errechneten einzusetzenden Einkommens i.H.v. 1.878,45 € liegt, könnte die
Berücksichtigung geringerer Kosten der Unterkunft und Heizung dazu führen, dass das einzusetzende Einkommen die Einkommensgrenze
nicht mehr unterschreitet und sich deshalb die Prüfung des Einsatzes des Einkommens nach § 87 SGB XII und nicht nach § 88 SGB XII richtet.
Soweit der Ast. höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege in der von ihm bewohnten stationären Einrichtung im Hinblick auf die
seiner Ehefrau entstehenden Kosten für Essenslieferungen für angemessen erachtet, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zu
einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn für den Senat ist nicht ohne weitere Prüfung nachvollziehbar, dass einerseits tägliche
Essenslieferungen für die Ehefrau und andererseits ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge wöchentlich
nicht unerhebliche Abbuchungen von Lebensmitteldiscountern erfolgen. Hier liegt der Schluss nahe, dass die Versorgung mit
Lebensmitteln nicht ausschließlich der Ehefrau des Ast. zugeordnet werden kann. Zudem wird im Rahmen der von der Pflegekasse
erbrachten Pflegesachleistungen monatlich der Leistungskomplex (LK) 19 (Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit) in der Regel
93 Mal abgerechnet.
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens durch den Ag. gibt ebenfalls keinen Anlass dazu, im Hinblick auf eine grob fehlerhafte
Berechnung die Ermessensausübung des Ag. zu ersetzen.
Der Ag. hat das einzusetzende Einkommen ab dem 1. März 2021 jedenfalls nicht zu Lasten des Ast. unzutreffend ermittelt. Dieses
setzt sich nach den aktenkundigen Unterlagen aus den Renten des Ast. und seiner Ehefrau i.H.v. 546,89 €, 1.176,84 € und 173,13
€ zusammen und ergibt einen Betrag von 1.896,86 €. Davon sind lediglich die monatlichen Beiträge für die Hausrat- und die
Haftpflichtversicherung i.H.v. 8,99 € und 9,90 €, d.h. 18,89 €, abzusetzen. Die Beiträge für die Sterbegeldversicherungen
können, worauf der Ag. zutreffend hingewiesen hat, nicht angerechnet werden, da die Verträge über die Sterbegeldversicherungen
erst nach dem Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe abgeschlossen worden sind (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Schneider/Legros
§ 33 SGB XII RdNr. 11, BT-Drs. 18/9984, S. 91). Auch der errechnete Garantiebetrag ist jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden, da
insbesondere die Kosten der Unterkunft und Heizung ungeprüft mit 400,00 € monatlich berücksichtigt worden sind. Die Einbeziehung
eines 125-prozentigen maßgebenden Regelsatzes für die Ehefrau des Ast. begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht besteht, kann der Senat unentschieden lassen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht
worden ist. Hieran bestehen Zweifel, da nach den Angaben des Ast. die ausgesprochene Kündigung bislang nicht zurückgenommen
und hiergegen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen worden ist. Soweit die Kündigung nach wie vor wirksam ist, führt die
begehrte Bewilligung höherer Leistungen derzeit lediglich zur Schuldentilgung, nicht jedoch zum Erhalt des Heimplatzes. Darüber,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die aufgelaufenen Schulden durch den Landkreis bzw. den Ag. übernommen werden, wird
dieser im Rahmen der Entscheidung über den bereits vom Ast. gestellten Antrag zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).