Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Förderung eines Promotionsstudiums durch Übernahme von Fahrtkosten im Wege der Eingliederungshilfe
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Förderung des Promotionsstudiums des Klägers durch Übernahme von Fahrtkosten von H. nach B.
im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe).
Der am ... 1978 geborene Kläger ist ein körperlich wesentlich behinderter Mensch. Er ist an einer rechtsbetonten, vom Gehirn
ausgelösten Bewegungsstörung vom extrapyramidalen Mischtyp erkrankt. Aufgrund der Erkrankung kann er sich nur im Rollstuhl
fortbewegen. Einschießende Verkrampfungen der Muskulatur hindern ihn an der normalen Schriftsprache (Sozialmedizinische Stellungnahme
des Facharztes für Kinderheilkunde Dr. R. für das Gesundheitsamt H. vom 10. Juni 2002). Bei dem Kläger sind ein Grad der Behinderung
von Hundert und die Merkzeichen G, aG und H festgestellt. Er erhält Leistungen der Pflegestufe II.
Der Kläger hat nach dem Erwerb des Realschulabschlusses eine dreijährige Ausbildung zum Bürokaufmann bei einem Berufsbildungswerk
im Jahr 1998 erfolgreich abgeschlossen. Im unmittelbaren Anschluss hat er das Gymnasium besucht und im Jahr 2002 die Abiturprüfung
bestanden. Sodann hat der Kläger ein Studium an der Universität L. aufgenommen, mit dessen Abschluss er im Frühjahr 2008 den
Magister in den Studienfächern Mittlere und Neuere Geschichte sowie Philosophie erwarb. In diesem Rahmen übernahm der Beklagte
die Kosten für die Fahrten von H. - dem Wohnort der Eltern des Klägers und dessen Wohnort - für maximal eine Heimfahrt in
der Woche, durchgeführt durch das Rote Kreuz. Im Frühjahr 2008 bezog der Kläger eine weitere Wohnung in B.
Am 3. März 2008 erhielt der Landkreis Harz als örtlicher Träger der Sozialhilfe einen Antrag des Klägers auf Übernahme der
Fahrtkosten für Fahrten nach B. beziehungsweise H. Der Kläger führte aus, er sei aufgrund seiner sehr guten Leistungen im
Studium als Doktorand akzeptiert worden. Durch die Doktorarbeit zum Thema "Die Beteiligung der DDR an den Olympischen Spielen
in M. 1974 zwischen deutschdeutscher Sportpolitik, staatlicher Selbstrepräsentation und Kaderkontrolle" verlängere sich sein
Studium um etwa drei Jahre. Das Thema der Doktorarbeit erfordere regelmäßige, umfangreiche Recherchen im Bundesarchiv in B.-S.
Mit den Archivarbeiten solle ab April 2008 begonnen werden. Zielort der Fahrten solle in der Regel B., manchmal wegen Besprechungen
mit seinem Doktorvater auch L. sein. Aus dem Antrag zur Eintragung in die Doktorandenliste der Fakultät für Geschichte, Kunst-
und Orientwissenschaften der Universität L. ergibt sich, dass Betreuer Prof. Dr. H. ist. Bei Beginn der Dissertation im April
2008 war deren Abschluss Ende September 2010 geplant.
Der Landkreis H. lehnte den Antrag des Klägers im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 17. März 2008 ab, weil sich der Kläger
mit dem Studienabschluss als Magister eine ausreichende Lebensgrundlage geschaffen habe. Denn mit diesem Abschluss sei er
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. März 2008 Widerspruch ein und führte aus, er sehe keine Einsatzfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Weiter legte er im Verlauf des Widerspruchsverfahrens unter anderem ein Schreiben des Prof.
Dr. H. vom 27. März 2008 vor, in dem dieser mitteilte, zwar sei das Studium mit dem Abschluss als Magister formal abgeschlossen,
mit den Studienfächern Geschichte und Philosophie sei es aber auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" zur Zeit so gut wie unmöglich,
"sich eine ausreichende Lebensgrundlage" zu schaffen. Ohne eine weitere akademische Qualifikation werde es dem Kläger - auch
wegen seiner starken körperlichen Behinderung - nicht möglich sein, eine Stelle als Historiker oder Archivar im wissenschaftlichen
oder regionalkommunalen Bereich zu bekommen. Angesichts des heutzutage hohen wissenschaftlichen Standards erreichten nur 3
% der gegenwärtig Studierenden den Status eines Promovenden. Das Promotionsstudium stelle zugleich ein Aufbaustudium dar.
Der Landkreis H. fragte sodann bei der Agentur für Arbeit H. zu den Chancen und Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung
des Klägers und Stellenangeboten nach. Diese antwortete, die Bestandszahlen an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
im Berufsfeld Historiker stiegen an und blieben im Berufsfeld Archivar seit 2003 konstant, während sie zuvor gesunken seien.
Ausweislich der bundesweiten Stellensuchläufe gebe es derzeit sehr wenig Stellen für Historiker. Für die für Archivare angebotenen
Stellen stelle sich die Frage, ob das von den Arbeitgebern formulierte Anforderungsprofil Studieninhalt gewesen sei. Falls
dies verneint werde, gebe es für den Kläger in diesem Berufszweig nur geringe Integrationschancen. Der Beklagte durchsuchte
am 6. Juli 2009 noch einmal die Stellenangebote in der digitalen Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit. Der Suchlauf mit der
Einschränkung "Speziell für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen gemeldete Stellenangebote" ergab für den
Beruf/die Tätigkeit/die Ausbildung "Bürokaufmann" 15 passende Angebote sowie für den Beruf/die Tätigkeit/die Ausbildung "Historiker/in"
weder mit Magister noch mit Promotion ein Ergebnis. Ohne die Einschränkung "Speziell für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte
Menschen gemeldete Stellenangebote" zeigte der Stellensuchlauf für den Beruf/die Tätigkeit/die Ausbildung "Historiker/in"
drei Stellenangebote auf, die sich sowohl an Historiker/innen mit einem Hochschulabschluss als Magister als auch an promovierte
Historiker/innen richteten. Eine weitere Stelle war ausdrücklich für promovierte Historiker/innen angeboten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2009 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2008 als unbegründet
zurück. Zwar sei der Kläger aufgrund seiner Behinderung berechtigt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten. Dazu gehörten
auch Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. Sinn und
Zweck dieser Hilfen sei es, Menschen mit Behinderung durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung
in das Erwerbsleben nach Möglichkeit einem Menschen ohne Behinderung gleichzustellen. Nicht Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe
sei es, eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen zu gewähren. Vielmehr solle der Hilfebedürftige die Hilfe finden, die es
ihm ermögliche, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Der Kläger habe bereits eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Bürokaufmann. Daran, dass es mit diesem Berufsabschluss möglich sei, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zu integrieren, bestünden keine Zweifel. Zudem sei im Einzelfall des Klägers unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit
und seiner Interessen an einer entsprechenden Tätigkeit auch Eingliederungshilfe für das Magisterstudium geleistet worden,
das der Kläger abgeschlossen habe. Damit habe er einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss erreicht. Beide Abschlüsse
böten eine ausreichende Lebensgrundlage. Ein weiterführendes Promotionsstudium - mit dem zudem ein berufsqualifizierender
Abschluss nicht erreicht werde - sei nicht erforderlich.
Am 21. Juli 2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) M. erhoben und neben der Aufhebung des Bescheids vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli
2009 die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihm Leistungen der Eingliederungshilfe für notwendige Fahrten zur Erlangung
der Doktorwürde zwischen H. und dem Bundesarchiv in B. zu bewilligen. Er sehe die Erlangung der von ihm angestrebten Doktorwürde
als Möglichkeit der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dass er mit dem Magister
in den Fachrichtungen Philosophie und Geschichte eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht habe, entspreche nicht der Situation
am Arbeitsmarkt. Er betreibe ein Aufbaustudium, das für eine wirtschaftlich unabhängige Lebensführung unabdingbar sei. Ohne
das Aufbaustudium sei sein Studium unvollständig und biete nur die Perspektive, Hilfstätigkeiten auszuüben. Diese könne er
aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten. Nach B. habe er nicht ziehen können, weil er auf umfangreiche Hilfe seiner Eltern
angewiesen sei. Seine Bewerbung für eine Doktorandenstelle in B. im Herbst 2007 sei ohne Erfolg geblieben, weil dort die räumlichen
Bedingungen zur Beschäftigung eines Rollstuhlfahrers nicht gegeben gewesen seien. Die Ursache für die Fahrtkosten liege daher
in seiner Behinderung. Für die Fahrten sei ein Pkw angeschafft worden, der durch seine Eltern beziehungsweise Freunde und
Bekannte gefahren werde. Fahrtkosten fielen seit Mai 2008 an. Für den Weg von H. nach B. und zurück von 410 km verlange er
0,32 EUR/Kilometer. Entsprechend der durchgeführten Wochenfahrten ergebe sich folgende Berechnung:
Jahr 2008-31 Wochen; 2 Fahrten/Woche;410 km; 0,32 EUR/km; Gesamt: 8.134,40 EUR
Jahr 2009-47 Wochen; 2 Fahrten/Woche;410 km; 0,32 EUR/km; Gesamt:12.332,80 EUR
Jahr 2010-46 Wochen; 2 Fahrten/Woche;410 km; 0,32 EUR/km; Gesamt:12.070,40 EUR
Jahr 2011-45 Wochen; 2 Fahrten/Woche;410 km; 0,32 EUR/km; Gesamt:11.808,00 EUR
Summe: 44.345,60 EUR
In der öffentlichen Sitzung des SG Magdeburg vom 18. September 2012 hat der Kläger ein Schreiben der Geschäftsführerin der
Bundestagsfraktion DIE LINKE vom 17. September 2012 übergeben. Danach bestätigte diese die Freude der Bundestagsfraktion DIE
LINKE über den bevorstehenden Abschluss der Dissertation des Klägers und eine nach der Verleihung der Doktorwürde erfolgende
Prüfung der Möglichkeit einer Anstellung. Das Schreiben endet mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich nicht um eine Einstellungszusage
handele.
Das SG M. hat die Klage mit Urteil vom 18. September 2012 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Fahrtkosten
im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe. Es sei ihm zuzumuten, sich auf Arbeitsplätze in den von ihm erlernten Berufen
zu bewerben. Dies habe er bislang nicht getan, sondern sich darauf zurückgezogen, dass eine "akademische" Berufslaufbahn,
gemeint sei wohl die wissenschaftliche Tätigkeit an einer Universität, ohne Doktorwürde verschlossen sei. Dass die Berufschancen
für einen Magister der Geschichte insgesamt "nicht rosig" seien, betreffe nicht nur den Kläger, sondern jeden, der dieses
Studium absolviert habe. Überhaupt sei fraglich, ob das Ziel, das der Kläger mit der beantragten Eingliederungshilfe erreichen
wolle, von deren Zweck gedeckt sei. Sofern der Kläger angegeben habe, die Fahrtkosten zu benötigen, um in H. insbesondere
Pflegetätigkeiten wie wöchentliches Baden durchführen zu lassen, erhalte er Leistungen aus der Pflegeversicherung.
Gegen das ihm am 11. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Oktober 2012 Berufung beim Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (UN-BRK) verpflichte alle Vertragsstaaten, behinderte Menschen zu einer wirklichen Teilhabe an einer freien
Gesellschaft zu befähigen. Dazu müssten sie insbesondere Vorkehrungen treffen, um behinderten Menschen alle Ausbildungsformen,
unter anderem die allgemeine Hochschulbildung, ohne Diskriminierung und gleichberechtigt zugänglich zu machen. Aus diesen
Verpflichtungen leite er das Recht ab, sich für einen Ausbildungsweg beziehungsweise einen beruflichen Werdegang entscheiden
zu können, bei dem er seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Neigungen am stärksten zur Geltung bringen könne. Das Promotionsstudium
erhöhe seine Chancen, einen behindertengerechten Arbeitsplatz im akademischen Bereich zu erlangen. Das SG Magdeburg habe es
versäumt, auf das Schreiben der Geschäftsführerin der Bundestagsfraktion DIE LINKE einzugehen, das im Hinblick auf seine berufliche
Integrationsperspektive nach Abschluss des Promotionsstudiums von erheblicher Bedeutung sei. Ob das Promotionsstudium zu einem
berufsqualifizierenden Abschluss führe, sei wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Eingliederungshilfe ohne Bedeutung. Als Bürokaufmann könne er nicht arbeiten, weil er aufgrund seiner Behinderung
in diesem Bereich keinen Arbeitsplatz erlangen könne. Hinsichtlich des Promotionsstudiums sei es so, dass es im Bereich der
Geisteswissenschaften kaum möglich sei, ohne Promotion einen Arbeitsplatz zu erlangen. Ihm dann nur offenstehende Hilfstätigkeiten
seien unter anderem mit organisatorischen Tätigkeiten, wie z.B. mit Bibliotheksgängen, verbunden, die er aufgrund seiner Behinderung
nicht leisten könne. Im Übrigen stünden in diesem Bereich keine behindertengerechten Arbeitsplätze zur Verfügung. Im Hinblick
auf die Angemessenheit seines Begehrens sei darauf hinzuweisen, dass maßgeblich sei, inwieweit es sich bei der Maßnahme um
ein sinnvolles, auf bereits erworbenen Fähigkeiten aufbauendes Bestreben nach dem Erwerb einer eignungsentsprechenden, gehobeneren
beruflichen Befähigung handele, die als sozialadäquates Bemühen um eine dauerhafte, langfristige berufliche Besserstellung
und nicht etwa als bloßer Selbstzweck oder reines Spaß- beziehungsweise Luxusbestreben anzusehen sei. Ihm werde erst durch
die Erlangung der Doktorwürde die Ausübung eines angemessenen Berufs ermöglicht und nicht bereits durch seine bisherigen beruflichen
Abschlüsse. Im Übrigen sei das "Erforderlichkeitskriterium" in § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buchs
Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-VO) unabhängig vom Tatbestandsmerkmal der "ausreichenden Lebensgrundlage" zu bewerten.
Im Hinblick auf die Leistungen der Pflegeversicherung sei auszuführen, dass er weiterhin die pflegerische Unterstützung seiner
Angehörigen in Anspruch nehmen wolle. Dies sehe er als Ausdruck seines Rechts auf eine selbstbestimmte Lebensführung. Im Übrigen
würde in diesem Fall der Nachranggrundsatz mit seinen Rechten aus der UN-BRK kollidieren und müsse daher zurücktreten. Er
lebe in B. in einer nicht behindertengerechten Wohnung, deren Küche und Bad er nur eingeschränkt nutzen könne. Es gebe keine
Waschmaschine in der Wohnung und in den Keller komme er nicht. Er wasche seine Wäsche daher am Wochenende bei seiner Mutter.
Diese koche auch die Mahlzeiten für seinen wöchentlich vier-bis fünftägigen Aufenthalt am Wochenende vor. Die Größe des Bades
in B. mache es auch mit Hilfe Dritter nicht möglich, sich waschen zu können. Die Wohnung habe er gewählt, weil sie rund 800
Meter vom Bundesarchiv entfernt sei und er dorthin mit dem Rollstuhl gelangen könne. Hätte er eine weiter entferne Wohnung
gesucht, hätten die Anfahrten zum Bundesarchiv mit dem Fahrdienst zusätzliche Kosten verursacht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. September 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der Eingliederung für
notwendige Fahrten zur Erlangung der Doktorwürde zwischen H. und dem Bundesarchiv (B.) zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, nur für den Fall, dass ein Mensch mit Behinderung nicht über einen angemessenen Beruf verfüge, könne auch
eine Zweitausbildung oder ein Studium als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. Eine weitere Hilfegewährung
für eine Promotion sehe § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht vor. Daher sei auch ohne die vorangegangene Berufsausbildung zum Bürokaufmann eine Promotion nicht zu fördern. Die
vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs herangezogene Aussage des Prof. Dr. H. führe dazu, dass jeder Magister der Geschichte
und Philosophie promovieren müsse, um eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Hierfür gebe es keine Belege.
Auf Nachfrage der Berichterstatterin zur Beendigung seines bis September 2010 geplanten Promotionsstudiums hat der Kläger
erklärt, er gehe davon aus, die Promotion im Juni 2014 beendet zu haben. Die Berichterstatterin hat das Institut für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit und den Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschland e.V. zu den
Einstellungsaussichten eines Bewerbers mit im Jahr 2008 erworbenem Magisterabschluss in den Fachrichtungen Mittlere und Neuere
Geschichte und Philosophie befragt. Hinsichtlich der Antwort des Verbands der Historiker und Historikerinnen Deutschland e.V.
wird auf Blatt 124 bis 126, hinsichtlich der letztlich durch die Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen-Anhalt
- Thüringen erteilten Auskunft auf Blatt 135 bis 138 verwiesen. Der Kläger hat daraufhin eine Stellungnahme des Dekans der
Fakultät für Geschichte, Kunst und Orientwissenschaften der Universität L. Prof. Dr. R. vom 29. Oktober 2013 sowie eine Stellungnahme
des Prof. Dr. H. veranlasst, hinsichtlich derer auf Blatt 131 bis 133 der Gerichtsakte verwiesen wird.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und
der Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß §
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingelegt, im Sinne der §§
143,
144 Abs.
1 Satz 2
SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG Magdeburg hat es zu Recht abgelehnt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids
vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe
für seine Fahrten zwischen H. und B. zu gewähren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Streitgegenstand ist nur noch der Antrag des Klägers vom 29. Februar 2008, soweit hierin die Übernahme von Kosten für die
Fahrten von H. zum Bundesarchiv nach B. beantragt worden sind. Einen auf die Übernahme von Fahrtkosten nach L. gerichteten
Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Magdeburg am 18. September 2012 nicht mehr gestellt und damit
sein Klagebegehren beschränkt.
Sachlich und örtlich zuständig für die Gewährung der begehrten Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
ist ausschließlich der Beklagte (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die in § 4 AG SGB XII geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Trägers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer
daran anknüpfenden Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei einer Heranziehung nach
§ 6 Satz 2 AG SGB XII zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers entscheidet (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2013 - L 8 SO
4/12 - juris, Rn. 20).
Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers bilden nicht §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit §§ 13, 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO.
Gemäß § 53 Satz 1 SGB XII erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 Satz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt
oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach
Art oder Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die besondere
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mindern und die behinderten
Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in
der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen
Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Neben diese besondere Aufgabe treten
die allgemeinen Ziele des §
1 Abs.
1 SGB IX, nach dem behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dazu sehen die
§§
33 ff.
SGB IX die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und §§
55 ff.
SGB IX die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft vor.
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII bestimmt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den §§
26,
33,
41 und
55 SGB IX insbesondere Hilfen zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule sind.
Weitere Konkretisierung erfährt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII durch die aufgrund § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO. Nach deren § 13 erfasst die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vor allem Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie (Nr. 5) und zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich
anerkannter oder staatlich genehmigter schulischer Ausbildungsstätten (Nr. 6). Hilfe für den Besuch dieser Einrichtungen wird
gemäß § 13 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO gewährt, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen
erreicht wird (Nr. 1), der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist (Nr. 2) und der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich
eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage
in angemessenem Umfang beitragen wird
(Nr. 3). Die in § 13 Abs. 2 Eingliederungshilfe-VO formulierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dann kann nach
§ 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO Hilfe in angemessenem Umfange auch durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges
gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen
ist oder angewiesen sein wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Betrachtung des Promotionsstudiums als "Aufbaustudium" nicht dazu, dass das Promotionsstudium
zusammen mit dem vorangegangenen Magisterstudium als einheitliche Ausbildung anzusehen ist, so dass ihm Leistungen der Eingliederungshilfe
zu gewähren wären, weil die Ausbildung für einen Beruf noch nicht abgeschlossen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Berufsausbildung immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (vgl.
BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 - juris, Rn. 23). Auf die ursprüngliche Berufsausbildung zum Bürokaufmann kommt es dabei im Fall des Klägers nicht mehr an.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wogegen der zeitliche Ablauf spricht - der Kläger sich im Zusammenhang mit der Beendigung
der Ausbildung zum Bürokaufmann tatsächlich auf entsprechende Stellenangebote beworben hat. Denn durch das sich an den nachfolgenden
Erwerb der Hochschulreife anschließende Studium hat der Kläger eine weitere berufliche Qualifikation erlangt, die seinen Fähigkeiten
und Neigungen entspricht und die im Übrigen auch angemessen ist. Ihm nunmehr die vorherige Berufsausbildung zum Bürokaufmann
als ersten auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss entgegenzuhalten, widerspräche dem Ziel der Eingliederungshilfe, Menschen
mit Behinderung den Zugang zu einem angemessenen Beruf zu eröffnen und dabei seine individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem ein Mensch mit Behinderung durch einen ersten Abschnitt der Schulbildung
nur eingeschränkt die Zugangsvoraussetzungen zu einer (schulischen Ausbildung) für einen angemessenen Beruf erfüllt, weil
ein Teilelement der über § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII erfassten Eingliederungshilfeleistung, nämlich der Besuch einer Hochschule, mit dem ersten Schulbildungsabschluss verschlossen
ist. Insofern stellt der Erwerb der Hochschulreife eine Zäsur dar, die einen weiteren Anspruch auf Hilfe zur schulischen Ausbildung
für einen angemessenen Beruf - nunmehr unter Einschluss des Besuchs einer Hochschule - auslösen kann.
Den ersten, auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren (und hier noch relevanten) Berufsausbildungsabschluss hat der Kläger demzufolge
im Jahr 2008 erlangt. Die Ausbildung an sächsischen Hochschulen - wie die vom Kläger absolvierte Ausbildung - endet mit einer
Hochschulprüfung. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen gemäß
§ 26 Abs. 1 Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl.
1999, 294) die sächsischen Hochschulen in der Regel den Magistergrad oder den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung (Berufsbezeichnung
oder Fachgebiet). Diesen Magistergrad hat der Kläger im Jahr 2008 mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Mittleren
und Neueren Geschichte erlangt und damit die Ausbildung abgeschlossen. Die Promotion ist nicht mehr Teil dieser Ausbildung.
Das Promotionsstudium ist auch keine neue oder weitere "Ausbildung", für die der Kläger Förderung nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 13 Eingliederungshilfe-VO verlangen kann.
Ausbildungscharakter kommt einer Promotion nur zu, wenn sie an Stelle eines anderen Abschlusses die erste Abschlussprüfung
eines Hochschulstudiums darstellt; denn ein Studium ohne Abschluss ist gewöhnlich keine Berufsausbildung (BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 37/02 - juris, Rn. 27). Stellt die Promotion nicht an Stelle eines anderen Abschlusses die erste Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums
dar, ist die Anfertigung der Dissertation - als wesentlicher Teil des Promotionsverfahrens - keine Ausbildung mehr, sondern
selbständige wissenschaftliche Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1970 - 11 RA 109/68 - juris, Rn. 8; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. August 2013 - L 2 R 174/12 - juris Rn. 35). Der Kläger hat das Studium der Mittleren und Neueren Geschichte mit der Magisterprüfung, nicht aber mit
einer Promotion abgeschlossen. Vielmehr war grundsätzlich der bereits erworbene Magisterabschluss auf dem Gebiet der Mittleren
und Neueren Geschichte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Promotionsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. Da die
Promotion im Fall des Klägers keine Ausbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist, kommt eine Förderung über diese Vorschrift nicht in Betracht.
Es besteht auch kein Anlass, im Bereich der Eingliederungshilfe den Begriff der Ausbildung weiter auszulegen als in anderen
Bereichen des Sozialrechts. Denn grundsätzlich ermöglicht § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Gewährung von Leistungen, die weder in § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII noch - über den Verweis in § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - in anderen Leistungsgesetzen vorgesehen sind (vgl. Wehrhahn in juris-PK SGB XII, § 54 Rn. 8). Der Leistungskatalog des § 54 SGB XII ist also nicht abschließend, so dass auch andere, nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen in Betracht kommen, soweit sie geeignet
und erforderlich dafür sind, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - juris, Rn. 20).
Bei dem Promotionsstudium des Klägers handelt es sich auch nicht um eine diese Vorgaben erfüllende Maßnahme. Denn sie ist
jedenfalls nicht erforderlich, um dem Kläger die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
zu ermöglichen. Erforderlich ist eine Maßnahme zunächst, wenn sie geeignet ist, den erstrebten Zweck (also die Ausübung eines
angemessenen Berufs) zu erreichen. Sofern gleichermaßen geeignete Mittel gegeben sind, wird die als Ausdruck des Wunsch- und
Wahlrechts (§ 9 Abs. 1 SGB XII) getroffene Wahl einer geeigneten Maßnahme unter anderem durch § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII beschränkt, nach dem in der Regel Wünschen nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten
verbunden sind.
Der Kläger hat mit dem Magister auf dem Gebiet der Mittleren und Neueren Geschichte bereits einen Berufsabschluss erworben.
Damit ist das Ziel, ihm eine angemessene Tätigkeit zu ermöglichen, bereits über die Leistungen nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 13 Eingliederungshilfe-VO erreicht. Denn wie sich aus der Stellungnahme des Verbands der Historiker und Historikerinnen Deutschlands
e.V. und des vom Kläger eingereichten Schreibens des Dekans der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der
Universität L. ergibt, stehen auf dem Arbeitsmarkt Stellen für Historiker mit Magisterabschluss zur Verfügung. Maßstab ist
dabei nicht, ob der Kläger dabei seine "Wunschtätigkeit" - möglicherweise auch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag - ausüben
kann, sondern ob er den Abschluss als Magister überhaupt verwerten kann, was hier der Fall ist. Wie der Dekan der Fakultät
für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität L. - im Übrigen mit Schwerpunkt auf dem Bereich der Wissenschaft
- zudem ausgeführt hat, ist die Arbeitsmarktlage für promovierte Historiker grundsätzlich nicht besser als diejenige für Historiker
und Historikerinnen mit Magisterabschluss. Diese Angabe deckt sich mit den von der Beklagten ermittelten Stellenangeboten.
An dieser Einschätzung ändert auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Geschäftsführerin der Bundestagsfraktion DIE LINKE
nichts. Denn diesem Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass man dort bereit sei, auf eine Bewerbung des Klägers hin eine
Anstellung zu prüfen. Es enthält weder die Aussage, dass der Kläger durch eine Promotion die Einstellungschancen erhöht habe,
noch dass bei einer Bewerbung mit einem Magisterabschluss eine solche Prüfung nicht erfolgt wäre.
Da also die Stellensituation für promovierte Historikerinnen und Historiker nicht wesentlich anders ist als diejenige für
Historikerinnen und Historiker mit Magisterabschluss, kommt es hinsichtlich des Wunsches des Klägers auf die durch die Ausübung
des Wunschrechts verursachten Mehrkosten an. In Anbetracht der vom Kläger erhobenen Forderung, die Fahrtkosten mit jährlich
mehr als 10.000 EUR über einen Zeitraum von zwischenzeitlich sieben Jahren und damit mehr als 70.000,00 EUR zu finanzieren,
scheidet eine Förderung aus.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Kosten geltend macht, die zu einem erheblichen Teil auch bei Promovierenden
ohne Behinderung in der Wohnsituation des Klägers anfallen würden. Entscheiden sich Menschen ohne Behinderung, gleichgültig
ob sie ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt haben, in der sie wesentliche Arbeiten für eine Promotion durchführen, für Fahrten
zwischen ihrer Wohnung und dem Ort, an dem sie ihrer Forschungsarbeit nachgehen, entstehen für diese Fahrten ebenfalls Kosten
(vgl. zu behinderungsbedingt aufgedrängten Kosten unter Geltung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG): Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 28/95 - juris, Rn. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.