Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Umdeutung eines Rücknahmebescheides in einen Aufhebungsbescheid
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.896,00 EUR.
Die am ... 1960 geborene Klägerin wurde im Frühjahr 2004 arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag der Klägerin
auf Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 7. April 2004 ab, da diese die erforderliche Anwartschaftszeit für diese Leistungen
nicht erfüllte.
Nach der Abmeldebestätigung nach dem Meldegesetz vom 13. April 2004 zog die Klägerin am 1. April 2004 aus der Unterkunft im Haus ihrer Mutter, der Zeugin W., aus. Dorthin
war sie aus dem Eigenheim (auf einem Grundstück von 498 m²), dessen Eigentümer sie und ihr damaliger Ehemann, der Zeuge K.,
waren, Ende des Jahres 2003 umgezogen. Nach der im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen dem Klägerbevollmächtigten und
dem Bevollmächtigten des Zeugen K. geführten Korrespondenz hielt die Klägerin das Ergebnis einer Begutachtung des Grundeigentums
vom 30. Juni 2004 mit dem Ergebnis eines Verkehrswertes in Höhe von 32.500,00 EUR für unangemessen niedrig; vielmehr sei von
einem Verkehrswert in Höhe von ca. 60.000 EUR auszugehen. Bei dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung habe ihr Sparbuch
ein Guthaben von 3.200,00 EUR aufgewiesen; von diesem Geld habe sie in der Folgezeit ihren Lebensunterhalt bestritten.
Die Klägerin stellte (wohl am 31. März 2004) einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt
bei der Verwaltungsgemeinschaft B.-H., die bis zum 31. Dezember 2004 im früheren Landkreis A.-St. (der seinerseits am 1. Juli
2007 u.a. im beklagten Landkreis aufging) für die Aufgaben des örtlichen Trägers nach dem BSHG herangezogen wurde. Auf dem unter dem 31. März 2004 unterzeichneten Antragsformular gab die Klägerin an, von dem Zeugen K.
getrennt zu leben. Die Frage zu Unterhaltszahlungen ist nicht beantwortet (auch nicht durch Strichzeichen, wie bei den meisten
anderen verneinten Punkten). Vorhandenes Vermögen (auch Grundvermögen) ist auf dem Formular nicht angegeben. Im Rahmen der
Antragstellung legte die Klägerin auch Kontoauszüge für ihr Girokonto vor.
Die Verwaltungsgemeinschaft B. (Sozialamt) gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Mai 2004 laufende Leistungen nach dem
BSHG ab dem 1. April 2004 in Höhe von 382,88 EUR monatlich und einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 92,00 EUR monatlich. Im Rahmen des Punktes "Allgemeine Hinweise" wird in dem Bescheid die Verpflichtung des
Hilfeberechtigten nach den für die bewilligten Leistungen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen angesprochen, alle Änderungen
von Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, dem Sozialamt unverzüglich mitzuteilen.
Wohl in der Annahme einer Bevollmächtigung des das Scheidungsverfahren der Klägerin führenden Klägerbevollmächtigten auch
für die Angelegenheiten des Sozialhilfebezugs übersandte die Verwaltungsgemeinschaft diesem in der Anlage des Schreibens vom
11. Mai 2004 das an die Klägerin gerichtete Anschreiben unter demselben Datum. Darin wird darauf hingewiesen, die Inanspruchnahme
vorrangig Unterhaltsverpflichteter sei noch nicht abschließend geklärt; der Sozialhilfeträger erbringe die Sozialleistungen
von Beginn der Sozialhilfebedürftigkeit an bis auf weiteres entsprechend § 16 SHR Randz. 2.3 unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes,
da die Angelegenheit bezüglich der Klärung von Unterhaltszahlungen vorrangig Unterhaltsverpflichteter zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht abgeschlossen sei. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache könnten die Einkommensverhältnisse nicht eindeutig geprüft
werden. Die Klägerin könne daher nicht darauf vertrauen, dass ihr die Sozialhilfe als verlorener Zuschuss belassen werde.
Jegliche Unterhaltszahlungen während des Zeitraums des Sozialhilfebezuges seien daher unverzüglich bei dem Sozialhilfeträger
anzugeben und nach vorheriger Absprache an diesen zu erstatten.
Die Verwaltungsgemeinschaft gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 23. November 2004 im Übrigen eine Weihnachtsbeihilfe in
Höhe von 60,00 EUR und stellte die Bewilligung der laufenden Leistungen sodann mit Bescheid vom 23. November 2004 mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2005 - vor dem Hintergrund des Wechsels in der Zuständigkeit der Sozialleistungsträger - ein. Mit Schreiben
vom 10. Juli 2006 verwies der Landkreis A.-St. als örtlicher Sozialhilfeträger auf bei der Aktenarchivierung aufgefallene
Unregelmäßigkeiten. Da der Ausgang des Verfahrens über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin nicht bekannt
sei und diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz Belehrung nicht nachgekommen sei, werde um Mitteilung der Ergebnisse gebeten.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2006 zu der ihr mit Postzustellungsurkunde zugestellten Anfrage mit, Unterhaltsansprüche
gegen den Zeugen K. hätten gerichtlich nicht durchgesetzt werden können, da er ein zu geringes Einkommen bezogen habe. Aus
dem als Anlage in Kopie beigefügten Scheidungsurteil vom 17. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass "Andere Verfahren im Sinne
von § 621
ZPO [...] nicht anhängig" waren. Mit Schreiben vom 14. August 2006 wies der Landkreis A.-St. die Klägerin auf die weiterhin nicht
abschließend geklärte Frage der Unterhaltszahlungen hin. Auf die entsprechende Anfrage vom 14. August 2006 teilte der Zeuge
K. unter dem 15. August 2006 mit, dass er von Mai bis Dezember 2004 Unterhalt in Höhe von 362,00 EUR monatlich und im Januar
und Juni 2005 jeweils 262,00 EUR an die Klägerin geleistet habe, und legte in Kopie Kontoauszüge für sein Girokonto vor. Er
habe den Unterhalt an den Klägerbevollmächtigten überwiesen, da die Klägerin ihre Bankverbindung nicht mitgeteilt habe. Die
Überweisungen mit den Buchungstagen 13. Mai, 10. Juni, 19. Juli, 19. August, 20. September, 15. Oktober, 15. November und
13. Dezember 2004 beziehen sich jeweils auf einen Betrag von 362,00 EUR für "Anwalt M, Unterhalt [es folgt bei den Überweisungen
ab Juni der jeweilige Monat der Buchung] I. K.".
Mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 21. August 2006 nahm der Landkreis A.-St. den Bescheid vom
6. Mai 2004 für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2004 teilweise zurück (im Ergebnis in Höhe von 362,00 EUR monatlich)
und forderte von der Klägerin die Erstattung von 2.896,00 EUR. Grundlage der Entscheidung sei § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Der begünstigende Bescheid vom 6. Mai 2004 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
sei ohne Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin festgesetzt worden, da dem Sozialamt nicht bekannt gewesen sei, dass
die Klägerin Unterhaltszahlungen von monatlich 362,00 EUR erhalten habe. Die begünstigenden Regelungen des Vertrauensschutzes
seien im Fall der Klägerin nicht anwendbar, da sie ein schwer vorwerfbares Verhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X treffe. Trotz der eindeutigen Belehrungen im Antrag über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen habe die Klägerin auch auf
ausdrückliches Befragen mit Schreiben vom 22. Juli 2006 erklärt, dass sie keine Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen
Ehemann erhalten habe, und mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben nochmals bestätigt. Dabei
habe sie es mit Wissen und Wollen unterlassen, die Tatsache der Unterhaltsleistungen anzugeben, und damit vorsätzlich gehandelt.
Das Ermessen werde im vorliegenden Fall mit dem Ergebnis einer Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit
ausgeübt. Es überwiege hier das Interesse der Allgemeinheit an der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse gegenüber
dem Interesse der Klägerin am "Beibehalten" der ihr rechtswidrig gewährten Sozialhilfeleistungen.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie habe sich im März 2004 von ihrem Ehemann
getrennt und sei zu der Zeugin W. gezogen. Sie habe keine Verfügungsberechtigung mehr über das Girokonto des Zeugen K. und
keinen Zugriff auf Unterlagen gehabt. Auf die Aufforderung des Klägerbevollmächtigten zur Unterhaltszahlung habe der Zeuge
K. "zunächst" nicht gezahlt. Die Zeugin W. habe "den Eheleuten" "während des Bestehens des ehelichen Zusammenlebens" "mehrfach
Geldleistungen (Darlehen)" gewährt. Insgesamt hätten sich diese Geldleistungen auf ca. 3.500,00 EUR belaufen. Die Zeugin W.
habe dieses Geld von ihr, der Klägerin, zurückgefordert, da die Eheleute jetzt getrennt lebten. Auf Grund der Aufforderungen
an den Zeugen K., Unterhaltszahlungen zu leisten, seien sie und die Zeugin W. an den Klägerbevollmächtigten herangetreten
und hätten um Zahlung der "vom Ehemann hier womöglich in Zukunft eingehenden Beträge" an die Zeugin W. gebeten, zum Zweck
der Tilgung ihrer, der Klägerin, Darlehensschuld. Es seien Zahlungen des Zeugen K. in Höhe von 362,00 EUR am 17. Mai, 14.
Juni, 21. Juli, 23. August, 22. September, 19. Oktober, 17. November und 15. Dezember 2004 und in Höhe von 262,00 EUR am 21.
Januar und 14. Juni 2005 gutgeschrieben worden. "Die Auszahlungen" durch den Klägerbevollmächtigten an die Zeugin W. seien
am 21. Oktober 2004 und am 14. Dezember 2005 erfolgt. Sie selbst habe also zu keinem Zeitpunkt tatsächlich über die "von ihrem
damaligen Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen" verfügt, da sie über diese Gelder nie eigenen Besitz erlangt und diese
auch nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt verbraucht habe. Die Leistungsbewilligung sei daher nicht rechtswidrig erfolgt,
da kein Einkommen anzurechnen gewesen sei. Im Übrigen sei sie zumindest in ihrem Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes
schutzwürdig. Sie habe die Sozialhilfezahlungen für ihren Lebensunterhalt vollständig verbraucht. Sie könne die Disposition,
die Zahlungen des Zeugen K. für die Tilgung ihrer Darlehensverbindlichkeiten zu nutzen, nicht mehr rückgängig machen. Sie
habe auch zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Zum Zeitpunkt der Anfrage im Juli 2006 habe sie keine Unterhaltszahlungen
von dem Zeugen K. erhalten. Auch sei die Frist von zwei Jahren für eine Rücknahme der Bewilligung am 9. Mai 2006 abgelaufen
gewesen.
Der Landkreis A.-St. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2006 als unbegründet zurück. Durch die
Unterlassung, Unterhaltszahlungen ihres damaligen Ehemannes anzuzeigen, habe die Klägerin Angaben verschwiegen. Die Tatsache,
dass die Unterhaltszahlungen von der Klägerin an ihre Mutter zur Schuldentilgung weitergegeben worden seien, sei für den Sozialhilfeträger
nicht relevant. Ihre Mutter hätte auf zivilrechtlichem Weg die Tilgung des Darlehens einklagen müssen. Unterhaltszahlungen
seien bereits dem Wort nach zum Unterhalt und nicht zur Begleichung von Schulden vorgesehen.
Mit ihrer am 13. November 2006 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Sie habe sowohl zum Zeitpunkt
der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 6. Mai 2004 keinerlei Einkünfte gehabt. Sie habe
somit keine falschen oder unvollständigen Angaben gemacht. Auch nachdem der Zeuge K. dann später Zahlungen geleistet habe,
sei ihr kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt nicht zutreffende oder
nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gegenüber dem Beklagten bzw. dem Sozialamt gemacht. Ihr seien auch nie Gelder des
Zeugen K. tatsächlich zugeflossen. Das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft B. vom 11. Mai 2004 sei weder ihr noch ihrem
Klägerbevollmächtigten zugegangen. In Bezug auf das "zu Zeiten des Zusammenlebens" mit dem Zeugen K. begebene Darlehen sei
auf Grund ihrer Langzeitarbeitslosigkeit bestimmt gewesen, dass dieser allein zur Rückführung verpflichtet gewesen sei.
Der Beklagte hat im Klageverfahren auf den seiner Auffassung nach fehlenden Nachweis der behaupteten und von dem Klägerbevollmächtigten
im Scheidungsverfahren als "finanzielle und materielle Unterstützung" bezeichneten Darlehensschuld verwiesen. Die Klägerin
könne nicht dadurch, dass sie ihre bestehende Bankverbindung nicht nennt, für sie bestimmte Unterhaltszahlungen über ihren
Bevollmächtigten an ihre Mutter weiterleiten, um eine sozialhilferechtliche Anrechnung dieser Zahlungen als Einkommen zu verhindern.
Sie sei genauso zu behandeln, als ob die Zahlungen auf ihr Konto eingegangen wären. Zu dem ausdrücklichen Wunsch der Überweisung
der Unterhaltszahlungen auf ein Konto des Klägerbevollmächtigten verweist sie insbesondere auf dessen Schriftsatz im Scheidungsverfahren
vom 12. Dezember 2005 und das Auskunftsverlangen des Zeugen K. zu einer Kontoverbindung der Klägerin. Wegen der Einzelheiten
wird insoweit auf Bl. 73 bis 76 und Bl. 77 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin könne entscheiden, wofür sie Zahlungen
verwende; diese seien jedoch Einkommen im sozialhilferechtlichen Sinn. Als weitere Rechtsgrundlage für die angefochtene Rücknahmeentscheidung
komme auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Betracht, da der Bewilligungsbescheid vom 6. Mai 2004 bezogen auf den Monat April 2004 rechtmäßig gewesen sei. Ab Mai
2004 sei der Bescheid durch die dem Sozialamt nicht angezeigten Unterhaltszahlungen der Höhe nach rechtswidrig geworden. Durch
die Zahlungen sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse in Form einer Minderung des Sozialhilfeanspruchs eingetreten,
sodass zumindest eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
möglich gewesen.
Das Sozialgericht hat in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2008 den Zeugen K. vernommen. Bezüglich
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 64 bis 67 der Gerichtsakte, verwiesen.
Die Klägerin hat im Termin beantragt, die Zeugin W. zum Beweisthema zu vernehmen, dass für ein von dieser begebenes Darlehen
in Höhe von 3.500 EUR u.a. eine Waschmaschine, eine Verandatür, ein Badfenster, Küchenfliesen und ein Bett für den Sohn D.
von den Eheleuten gekauft worden seien. Bezüglich des Beweisantrags wird im Übrigen auf Bl. 68 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2009 - in der Besetzung mit einem anderen ehrenamtlichen
Richter - den Zeugen K. erneut und die Zeugin W. vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung, Bl. 95 bis 99 der Gerichtsakte, verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage auf diese mündliche
Verhandlung mit Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch Unterhaltsleistungen des getrennt
lebenden Ehegatten minderten den Sozialhilfebedarf des Hilfeberechtigten. Die Klägerin habe jedenfalls von April bis Dezember
2004 Unterhalt in Höhe von 362,00 EUR monatlich von dem Zeugen K. erhalten. Dieser habe eindeutig und widerspruchsfrei monatlich
Zahlungen an den Klägerbevollmächtigten auf Grund einer eindeutigen schriftlichen Anweisung in Höhe von 362,00 EUR im streitgegenständlichen
Zeitraum angegeben. Ein eigenes Konto der Klägerin sei dem Zeugen nicht bekannt gewesen. Auf sämtlichen Überweisungsträgern
sei eine Unterhaltszahlung mit dem jeweiligen Monat bezeichnet. Eine Kreditverbindlichkeit gegenüber der Zeugin W. habe nie
bestanden. Die Kammer habe keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit auch dieser Aussage des als glaubwürdig erschienenen Zeugen.
Eine Schädigungsabsicht des Zeugen gegenüber der Klägerin sei nicht erkennbar. Dessen Aussage werde auch durch die in der
mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Urkunden eindeutig und nachvollziehbar bestätigt. Hätte es tatsächlich eine
Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Zeugin W. gegeben, wäre der Zeuge K. durch die von ihm dargelegte Unterhaltszahlung
nicht von der Schuld frei geworden, sodass er auch kein Eigeninteresse an unzutreffenden Angaben habe. Der Aussage der Zeugin
W. sei jedenfalls in Bezug auf eine Bewertung der Zahlungen des Zeugen K. als Rückzahlungen auf ein Darlehen nicht zu glauben.
Die Zeugin sei während ihrer Vernehmung unsicher gewesen und habe immer wieder in Richtung der Klägerin geblickt. Soweit sie
ausgesagt habe, sie habe der Klägerin, um sie zu unterstützen, während der Ehe 3.500 EUR gegeben, stütze selbst diese Aussage
- unterstellt, sie entspräche den Tatsachen - nicht die Behauptung der Klägerin, es habe sich hierbei um ein Darlehen an beide
Eheleute gehandelt, welches der Zeuge K. hätte zurückzahlen sollen und müssen. Die Kammer sei vielmehr davon überzeugt, dass
es sich bei den behaupteten Zahlungen um Unterstützungen im Sinne einer Schenkung gehandelt habe, die zwischen Eltern und
- auch erwachsenen - Kindern üblich sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Zeugin nach der Erweiterung der gerichtlichen
Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach §
384 Nr. 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) Gebrauch gemacht habe.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 7. September 2009 zugestellte Urteil am 7. Oktober 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 6. Mai 2004 sei rechtmäßig.
Sie habe weder zu irgendeinem Zeitpunkt selbst tatsächlich über die von dem Zeugen K. an den Klägerbevollmächtigten geleisteten
Zahlungen verfügt noch diese für sich selbst, d.h. für die Deckung ihres Lebensunterhalts, genutzt oder verbraucht. Sie habe
zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides keine Einkünfte gehabt. Selbst wenn man von einem Zufluss des Geldes
an sie ausgehen wollte, wäre dieser nur in der Auszahlung an die Zeugin W. zu sehen und damit nur für den Monat Oktober 2004
von Bedeutung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. September 2009 und den Bescheid des Landkreises A.-St. vom 21. August 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin müsse sich die Unterhaltszahlungen des Zeugen K. unabhängig davon,
wofür sie das Geld anschließend verwendet habe, als Einkommen zurechnen lassen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides
vom 6. Mai 2004 mit Bescheid vom 21. August 2006 sei im Umfang der Bewilligung in Höhe von 2.896,00 EUR für den Zeitraum des
gezahlten Unterhalts vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2004 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, da der Bewilligungsbescheid bezogen auf den Monat April 2004 rechtmäßig gewesen sei.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 29. März 2010 ist die Klägerin aufgefordert worden, die den Eingang und die Weiterleitung
der Zahlungen des Zeugen K. belegenden Kontoauszüge zu übersenden. Mit weiterem Richterbrief vom 8. November 2010 ist sie
daran unter Hinweis auf §
106a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erinnert worden. Auf die im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sach- und Streitstandes am 30. Juli 2012 gesetzte Nachfrist
zur Übersendung der angeforderten Unterlagen hat der Klägerbevollmächtigte teilweise geschwärzte Kontoauszüge für sein Geschäftskonto
und eine Quittung (jeweils in Kopie) übersandt, aus denen die Gutschriften der Zahlungen des Zeugen K. und Überweisungen bzw.
eine Auszahlung des Klägerbevollmächtigten an die Zeugin W. (1.762,32 EUR Buchung 21. Oktober 2004; 362,00 EUR Quittung vom
28. Oktober 2004; 964,92 EUR Buchung 14. Dezember 2005 (insgesamt 3.089,24 EUR)) zu entnehmen sind. Wegen der Einzelheiten
wird im Übrigen auf Bl. 177 bis 185 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die Gegenstand der Beratung
gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Landkreises A.-St. vom 21. August 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren
Rechten (§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG).
Der im Verfahren angefochtene Bescheid ist nicht auf Grund einer unterbliebenen Anhörung der Klägerin im Verwaltungsverfahren
rechtswidrig. Soweit nach § 24 Abs. 1 SGB X dem Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt,
der in seine Rechte eingreift, erlassen wird, kann dieser Mangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X während des Widerspruchsverfahrens geheilt werden. Der Klägerin ist hier im Rahmen des Vorverfahrens in ausreichendem Umfang
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Der Landkreis A.-St (und in der Rechtswnachfolge der Beklagte) ist für die hier streitige Aufhebungsentscheidung als örtlicher
Sozialhilfeträger nach § 97 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) sachlich zuständig, da eine abweichende Zuweisung nach § 97 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB XII und dem Gesetz zur Ausführung des SGB XII im Land Sachsen-Anhalt vom 11. Januar 2005 (GVBl. LSA 2005, 8) nicht erfolgt ist. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus der ursprünglichen Bewilligung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Der angefochtene Bescheid hat bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf § 45 SGB X unter dem Gesichtspunkt gestützt werden können, dass der Klägerin ab dem 1. April 2004 Leistungen nach dem BSHG vor dem Hintergrund ihres Vermögens nicht zustanden, d.h. die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 382,88
EUR monatlich insgesamt rechtswidrig war.
Grundsätzlich findet § 45 SGB X auch auf die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem BSHG Anwendung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Oktober 1987 - 5 C 39/85 - BVerwGE 78, 165 und die Nachweise bei Schütze in von Wulffen, SGB X Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 45 RdNr. 20).
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der
Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand
des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig
ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Der Klägerin ist hier Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 6. Mai 2004 zu Unrecht bewilligt worden. Dabei kann der Senat
eine Bewilligung unter Forderung von Aufwendungsersatz nicht zugrunde legen, da die Klägerin nach ihren Angaben weder selbst
noch durch Bekanntgabe an ihren Bevollmächtigten das Schreiben vom 11. Mai 2004 erhalten haben will.
Bei der Klägerin waren bereits auf Grund ihres verwertbaren Vermögens in Höhe mindestens des hälftigen gutachterlich festgestellten
Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 32.500,00 EUR die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe ohne Aufwendungsersatzanspruch
nicht gegeben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum einzusetzenden Vermögen gehört nach
§ 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Dem Senat ist die Höhe des Sparguthabens der Klägerin am 1. April 2004 nicht bekannt. Zumindest
das im Eigentum der Klägerin und ihres getrennt lebenden Ehegatten stehende Hausgrundstück stand indes einer Leistungsbewilligung
in der erfolgten Form hier entgegen. Dieses Vermögen war für den Bedarf einzusetzen, da es nach § 88 Abs. 2 BSHG nicht geschützt war. Ein angemessenes Hausgrundstück ist nur dann nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht einzusetzen, wenn es von dem Hilfebedürftigen oder einer Person seiner Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird. Die Klägerin
war bereits Ende des Jahres 2003 zu der Zeugin W. umgezogen. Ein Rückkehr in das Eigenheim war nicht vorgesehen. Ausweislich
des in der Korrespondenz zum Scheidungsverfahren angesprochenen Gutachtens vom 30. Juni 2004 war die Verwertung des Grundvermögens
bereits in die Wege geleitet worden. Die Nutzung durch einen getrennt lebenden Ehegatten genügt insoweit nicht (vgl. z.B.
Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 2 A 116/04 - juris). Eine besondere Härte in Bezug auf die Verwertung der ideellen Hälfte an dem Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG ist nicht erkennbar. Die Schonbeträge nach dem BSHG waren deutlich überschritten.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die ihr bewilligten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt verbraucht
hat. Sie kann sich hier indes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, da der ursprüngliche Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die sie als Begünstigte vorsätzlich
unvollständig gemacht hat. Sie hat das Vorhandensein von Vermögen im Rahmen der Antragstellung verschwiegen. Es ist ausgeschlossen,
dass sie keine Kenntnis von ihrem Vermögen in Form zumindest des Hausgrundstückes hatte. Insbesondere ihren Ausführungen im
Schreiben an den Landkreis A.-St. vom 22. Juli 2006, in dem sie eine Eingrenzung ihrer Ausführungen auf gerichtlich nicht
durchsetzbare (tatsächlich nicht geltend gemachte) Unterhaltsansprüche vornimmt, belegt, dass sie ihre Angaben planvoll einsetzt.
Die maßgebenden Fristen für die Rücknahmeentscheidung wurden hier eingehalten (§§ 45 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Der Senat hält die Ermessensausübung des Beklagten für (noch) ausreichend. Der Klägerin wurden im Ergebnis 549,92 EUR an Leistungen
belassen, die ihr bei einer vollständigen Aufhebung der Bewilligung in Höhe von 3.445,92 EUR (nur der Leistungen zur Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem BSHG) nicht zustanden. Im Rahmen der Prüfung der Ermessensausübung spielt es nach Auffassung des Senats keine Rolle, dass der
Landkreis A.-St zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung keine Kenntnis von dem Vermögen der Klägerin haben konnte. Denn
der Grund für den fehlenden Hilfebedarf konnte die Entscheidung nicht maßgebend beeinflussen. Der subjektive Tatbestand der
unzutreffenden Angaben ist von dem Beklagten zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren der Frage der Anrechnung von Einkommen der Klägerin
auf ihren Hilfebedarf zugewendet und eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides in eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X ausgesprochen hat, ist der angefochtene Bescheid durch den Senat auf dieser Grundlage ebenfalls als rechtmäßig bewertet worden
(vgl. zur Möglichkeit der Umdeutung von Rücknahme-/Aufhebungsbescheiden, soweit hierdurch keine Ermessensausübung erforderlich
wird, z.B. LSG B.-B., Urteil vom 9. August 2012 - L 27 R 309/10 - juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. Mai 2012 - L 9 AL 214/08 - juris).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt
soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes
Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Der Klägerin ist während des Bewilligungszeitraums von April bis Dezember 2004 in den Monaten Mai bis Dezember 2004 jeweils
auf ihren Hilfebedarf anzurechnendes Einkommen in Höhe von 362,00 EUR monatlich zugeflossen, das zur Minderung ihres Bedarfs
der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Zahlungen führte.
In Bezug auf die rechtliche Zuordnung der Zahlungen des Zeugen K. sind die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) maßgebend, nach denen es im Wesentlichen in der Hand des Schuldners liegt, die Tilgungswirkung von Zahlungen festzulegen.
Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den getrennt lebenden Ehegatten hier keine rechtliche Grundlage für Unterhaltszahlungen
bestand, sind nicht erkennbar. Der Senat ist bereits auf Grund einer mangelnden Konkretisierung einer Darlehensbegebung durch
die Zeugin W. nicht von einem Rückforderungsanspruch gegen den Zeugen K. überzeugt. Selbst wenn die von der Klägerin behauptete
Darlehensschuld ihres getrennt lebenden Ehemannes bestanden hätte, ergibt sich aus §
366 Abs.
1 BGB zwingend die Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen von Mai bis Dezember 2004 als Unterhalt. Ist der Schuldner dem Gläubiger
aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung
sämtlicher Schulden aus, so wird nach §
366 Abs.
1 BGB diejenige Schuld getilgt, welcher er bei der Leistung bestimmt. Sämtliche Überweisungen des Zeugen sind eindeutig mit dem
Bestimmungszweck "Unterhalt" gekennzeichnet.
Die Vollmacht des Klägerbevollmächtigten zur Entgegennahme der Unterhaltszahlungen in Verbindung mit der Anweisung an den
Zeugen K., die Zahlungen auf das Konto des Klägerbevollmächtigten zu leisten, bewirkt einen Zufluss als Einkommen bei der
Klägerin unmittelbar mit der Gutschrift der jeweiligen Zahlung. Der Zeuge K. konnte seine Unterhaltszahlungen nach der Benennung
der Kontoverbindung des Klägerbevollmächtigten nur noch auf dieses Konto mit Erfüllungswirkung leisten (vgl. für mehrere Konten
eines Versicherten Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 11/03 R - juris). Durch die Geschäftsbesorgung des Klägerbevollmächtigten stand der Klägerin mit der Gutschrift des Einzahlungsbetrages
jeweils nach §
675 Abs.
1 i.V.m. §
667 BGB unmittelbar ein geldwerter Anspruch auf Herausgabe der eingenommenen Geldbeträge zu. Es besteht insoweit kein Anlass, von
der Bewertung z.B. eines Auszahlungsanspruchs gegen eine Bank bei regelmäßigen Lohnzahlungen auf ein Girokonto als Einkommen
abzuweichen.
Die Klägerin hat weder im Rahmen der Antragstellung noch auf die Mitteilung des Berichterstatters zur rechtlichen Bewertung
der Tilgungswirkung von als Unterhalt bezeichneten Zahlungen des Zeugen K. in der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Juli 2012
Angaben zu möglichen Absetzbeträgen vom Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 2 BSHG gemacht.
Ein atypischer Fall der Aufhebung nach § 48 SGB X liegt hier nicht vor, sodass auch eine Ermessensausübung nicht erforderlich war.
Die Fristen sind auch in Bezug auf die Aufhebung eingehalten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 SGB X).
Nur ergänzend ist auf die Regelung in § 92a Abs. 1 BSHG zu verweisen, die einen Rückzahlungsanspruch des Beklagten begründet, soweit man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen
wollte, dass die Unterhaltszahlungen des Zeugen K. ihr nicht zugeflossen seien. Nach dieser Regelung ist zum Ersatz der Kosten
der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe
an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt
hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.