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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2017 - 8 SO 44/16 B ER
Sozialhilfe; Arbeitnehmer; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Freizügigkeit; Ermessensreduzierung auf Null; einstweiliger Rechtsschutz; Beschwerde; Hauptantrag; Hilfsantrag; geklärtes Aufenthaltsrecht; Unionsbürger; ungarische Staatsangehörige; Sozialhilfe; Arbeitnehmer; Freizügigkeit; Ermessensreduzierung auf Null
1. Wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Beschwerde der vor dem SG gestellte Antrag gegen einen Antragsgegner nicht als Hauptantrag, sondern nur als Hilfsantrag weiterverfolgt und statt dessen im Hauptantrag die Verurteilung des Beigeladenen des erstinstanzlichen Verfahrens verfolgt, fehlt es an einer Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, soweit über den neuen Hauptantrag ein Hauptsacheverfahren vor dem SG anhängig ist, sowie an einer erstinstanzlichen Eilentscheidung über den neuen Hauptantrag.
2. Die vom BSG in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 44/15 R) angenommene Ermessensreduzierung auf Null konnte nur in Fällen eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers anzunehmen sein (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2016 (L 15 SO 53/16 B ER) juris.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und 2
,
SGB XII § 23 Abs. 1
,
SGB XII § 23 Abs. 3
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 23.08.2016 S 10 SO 23/16 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Den Antragstellern und Beschwerdeführern wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: