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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2012 - 8 SO 5/12 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für einen behinderungsbedingten Mehraufwand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Für den Antrag, im einstweiligen Rechtsschutz Kosten für einen behinderungsbedingten Mehraufwand erstattet zu bekommen, fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn die Belastung des Antragstellers mit Kosten nicht dargelegt ist.
2. Bei Fehlen einer vertraglichen Grundlage für die tatsächliche Betreuung - nach Kündigung des Betreuungsvertrags durch den Einrichtungsträger - besteht kein Anordnungsanspruch auf zusätzliche Leistungen, wenn der Sozialleistungsträger fortlaufend Leistungen erbringt, die die Betreuung im benötigten Umfang sicherstellen. In dieser Situation hat der Antragsteller kein Kostenrisiko.
Normenkette:
SGB XII §§ 53ff
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 31.01.2012 S 16 SO 163/11 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahrens keine Kosten zu erstatten.

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