Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständniserklärung - Kostenentscheidung im
Berufungsverfahren - Nichtgeltung des Verbots, den Rechtsmittelführer zu belasten - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsakt - formeller Begründungsfehler - Heilungsmöglichkeit
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Klägerin zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach
§ 117 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) umstritten.
Die Klägerin ist die nicht von diesem getrenntlebende Ehefrau des B1. Diesem teilte der Landkreis M unter dem 6. November
2015 mit, seiner Mutter B2, geboren 1935 , wohnhaft im Seniorenpark W in H1, seit dem Juni 2015 Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII zu gewähren. Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch und die Unterhaltsansprüche gingen, soweit sie nicht durch laufende Zahlung
erfüllt würden, für die Dauer der Sozialhilfegewährung kraft Gesetzes gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land Sachsen-Anhalt als überörtlichem Träger der Sozialhilfe über. Um prüfen
zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er - B1- zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Lage sei, werde er
gebeten, die beigefügte „Erklärung zur Prüfung der Leistungsfähigkeit“ ausgefüllt zurückzusenden. Er werde darauf hingewiesen,
dass er und gegebenenfalls seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen gemäß § 117 SGB XII zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet seien.
Hiergegen legte B1 am 18. November 2015 Widerspruch ein. Er beziehe laufend Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 410,06
€ (Zahlbetrag ab 1. Juli 2015). Zudem verfüge die Anspruchsberechtigte über erhebliches Vermögen, welches zur Abdeckung der
Kosten der Pflege herangezogen werden könne. Auch sei fraglich, ob eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich sei,
da nahe Angehörige im Haus der vermeintlichen Anspruchsberechtigten wohnten, wohl sogar mietfrei, und diese daher vorrangig
etwaige Unterhaltsleistungen zu erbringen hätten.
Unter dem 4. Februar 2016 wandte sich der Landkreis M sodann mit einer Auskunftsaufforderung nach § 117 SGB XII an die Klägerin und forderte sie auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Auskunft über ihre Einkommens- und
Vermögenssituation zu erteilen. Nach § 117 SGB XII seien die Ehegatten aller in Betracht kommenden Unterhaltsschuldner verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenssituation
zu geben. Dieses sei erforderlich, damit geprüft werden könne, ob ihr Ehemann B1 verpflichtet sei, für die Hilfegewährung
an dessen Mutter, B2, Unterhalt zu zahlen. Nur unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögenssituation des Ehegatten
des Unterhaltspflichtigen sei es möglich, den Familienbedarf zu bestimmen, um anschließend gegebenenfalls den Elternunterhalt
festzusetzen. Aus diesem Grund werde die Klägerin gebeten, das beigefügte Formular auszufüllen und mit entsprechenden Nachweisen
zu versehen. Eine Kopie des Mietvertrages und der aktuellen Kontoauszüge aller vorhandenen Sparbücher und Konten etc. sei
auf jeden Fall einzureichen. Sofern die Klägerin einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehe, werde die Kopie ihrer Gehalts-/Lohnzettel
der vergangenen zwölf Monate, bei einer selbstständigen Tätigkeit der Nachweis des Nettoeinkommens der letzten drei Jahre
benötigt.
Gegen diesen ihr am 6. Februar 2016 zugestellten Bescheid legte die Klägerin am 7. März 2016 (einem Montag) Widerspruch ein
und verfolgte dessen Aufhebung. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit hier überhaupt ein Auskunftsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommen könne und
weshalb B1 seinerseits zur Auskunft verpflichtet sein solle. Welche konkrete Hilfssituation bei der vermeintlich Unterhaltsberechtigten
entstanden sein solle, sei nicht mitgeteilt worden. Es sei noch nicht einmal angegeben, dass diese überhaupt einen Antrag
gestellt habe. Es werde daher neben der Verletzung des § 33 Abs. 1 SGB X zugleich die mangelnde Begründung im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X gerügt. Im Übrigen sei der Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig. Eine Erforderlichkeit der Auskunftserteilung im Sinne
des § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII sei nicht gegeben; es werde auf das insoweit parallel anhängige Widerspruchsverfahren des Ehegatten der Klägerin verwiesen.
Es sei in Abrede zu stellen, dass überhaupt Hilfebedürftigkeit bei der vermeintlich Unterhaltsberechtigten gegeben sei. Diese
habe vorrangig auf ihr Vermögen zuzugreifen. Soweit sie selbiges weggegeben habe, seien Schenkungen in Anwendung von §
528 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung rückabzuwickeln.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §
1601 BGB sei B1 seiner Mutter gegenüber grundsätzlich unterhaltsverpflichtet. Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens setze nicht
voraus, dass der nach § 94 SGB XII übergegangene Unterhaltsanspruch bestehe. Der Sozialhilfeträger könne auch nicht darauf verwiesen werden, den auf ihn übergegangenen
zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach §
1605 BGB geltend zu machen. Nur wenn offensichtlich kein Unterhaltsanspruch bestehe oder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
offensichtlich ausgeschlossen sei, bestehe kein Auskunftsanspruch. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Schwiegermutter
der Klägerin würden seit dem 18. Juni 2015 Leistungen der Sozialhilfe gewährt, sodass die Voraussetzungen des § 117 SGB XII vorlägen. Durch den Landkreis M sei mit der Rechtswahrungsanzeige vom 6. November 2015 gegenüber dem Ehemann der Klägerin
dargestellt worden, dass noch keine Zahlungsverpflichtung bestehe, da bei Nichteinigung zum Bestehen sowie über die Höhe des
Unterhaltsanspruchs vor den zuständigen Zivilgerichten entschieden werde. Die Höhe des Anspruchsübergangs solle anhand der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes geprüft werden. Dem Vortrag der Klägerin, dass der
Bescheid nur unzureichend begründet worden sei, könne nicht gefolgt werden. Erst aufgrund des Vorbringens des Ehemanns der
Klägerin, dass er seinerseits keine Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin erteilen könne, nachdem
diesem mitgeteilt worden sei, dass Unterhaltsansprüche seiner Mutter auf den Sozialhilfeträger gesetzlich übergegangen seien,
sei der Bescheid vom 4. Februar 2016 erforderlich geworden. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 22. Juni 2016 zugegangen.
Mit der am 18. Juli 2016 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom
4. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 weiterverfolgt. Zum einen hat sie ihr Vorbringen
aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Zum anderen hat sie daran festgehalten, dass eine Auskunftspflicht gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII nicht bestehe, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht bestehe. Die vermeintlich Leistungsberechtigte habe verwertbares
Vermögen, unter anderem Ländereien, welches sie vorrangig einzusetzen habe. Nach Kenntnis der Klägerin habe die vermeintlich
Leistungsberechtigte hinreichend Vermögen oder könne dieses durch Rückabwicklung erlangen, um den erforderlichen Pflegeaufwand,
zu dem im Übrigen nichts bekannt sei, finanzieren zu können. Da der Beklagte Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der vermeintlich
Unterhaltsberechtigten verweigere, könne nur mit Nichtwissen in Abrede gestellt werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
der vermeintlich Leistungsberechtigten hinreichend geprüft worden seien. Jedenfalls bestehe offensichtlich kein Unterhaltsanspruch.
Gemäß §
1611 Abs.
1 BGB sei eine Unterhaltspflicht ausgeschlossen, wenn sich ein Unterhaltsberechtigter einem Unterhaltspflichtigen gegenüber vorsätzlich
einer schweren Verfehlung schuldig gemacht habe. Eine solche schwere Verfehlung könne auch den Anspruch auf Elternunterhalt
verwirken lassen. Der Ehegatte der Klägerin habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Als dessen Vater am 27.
Mai 2014 verstorben sei, sei er - der Kläger - für dessen Nachlass nicht berücksichtigt worden und die vermeintliche Leistungsberechtigte
Alleinerbin geworden. Soweit der Ehegatte der Klägerin in der Folgezeit versucht habe, Pflichtteilsansprüche anzumelden, seien
ihm keinerlei Auskünfte erteilt und seine gesetzlichen Ansprüche „torpediert“ worden. Im Gegenzug solle nun der Ehegatte der
Klägerin gleichwohl Elternunterhalt leisten.
Die Beteiligten haben am 21. Februar 2018 (Beklagter) und am 18. April 2018 (Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Am 5. September 2018 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die - damalige - Kammervorsitzende
darauf hingewiesen hat, dass der Bescheid vom 4. Februar 2016 wohl nicht den Anforderungen von § 33 SGB X entsprochen habe. Er enthalte keine Auskünfte darüber, woraus sich die Auskunftspflicht ergebe und welcher Sachverhalt genau
zugrunde liege. Mängel in der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts könnten auch nicht im Widerspruchsverfahren nach § 41 SGB X geheilt werden. Es werde angeregt, dass der Beklagte ein Anerkenntnis sowie ein Kostenanerkenntnis abgebe; dies könne eine
Ermäßigung der Gebühr von 3,0 auf 1,0 entsprechend der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz nach sich ziehen. Gleichzeitig haben sich die Beteiligten erneut übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Unter dem 25. September 2019 hat die ab dem 1. April 2019 zuständig gewordene Kammervorsitzende auf Kommentarliteratur und
landessozialgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach hinsichtlich der Erfordernisse von § 33 SGB X eine Nachbesserung im Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls sogar im Klageverfahren möglich sei, welche vorliegend erfolgt
sein könne. Es werde Gelegenheit zur kurzfristigen Stellungnahme bis zum 30. September 2019 gegeben. Über das Ergebnis einer
möglichen gütlichen Beilegung des Rechtsstreits werde ebenfalls bis zu diesem Termin um Information gebeten. Insoweit könne
nach dem Vorstehenden die Übernahme der Kosten der Klägerin für das Vorverfahren durch den Beklagten sachgerecht sein. Es
werde davon ausgegangen, dass weiterhin Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe und um entsprechende
Mitteilung gebeten, falls dies nicht der Fall sei.
Der Beklagte hat daraufhin am 30. September 2019 mitgeteilt, dass nach § 63 SGB X Kosten des Vorverfahrens zu erstatten seien, sofern der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der
Fall. Es bestehe weiterhin Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Die Klägerin hat am 30. September und am 2. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass unbestimmte Verwaltungsakte rechtswidrig
seien und eine Heilung nach § 41 SGB X ausgeschlossen sei, da kein bloßer Formfehler vorliege, sondern es sich bei der mangelnden Bestimmtheit um einen materiellen
Fehler handele. Bisher sei das Gericht stets von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgegangen; insoweit
werde auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 5. September 2018 verwiesen. Jedenfalls habe der Beklagte mit seinem nicht
hinreichend bestimmten Bescheid vom 4. Februar 2016 die Einlegung des Widerspruchs veranlasst und deshalb ihre außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht am 16. Oktober 2019 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die
Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Beklagte die Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Das Gericht habe mit Einverständnis
der Beteiligten gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Die als Anfechtungsklage gemäß §
54 Abs.
1 SGG zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
17. Juni 2016 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage sei § 117 Abs. 1 S. 1, 2 SGB XII. Zwar sei der Ausgangsbescheid vom 4. Februar 2016 formell rechtswidrig, da er nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB X hinreichend begründet gewesen sei. Allerdings sei eine zureichende Begründung durch den Beklagten im Widerspruchsbescheid
vom 17. Juni 2016 nachgeholt worden, der deutlich umfangreichere Sachverhaltsangaben zur Situation von B2 beinhaltet habe.
Die Begründung eines Verwaltungsaktes könne bis zum Abschluss der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt werden.
Dies sei hier erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Zwar sei der Ausgangsbescheid vom 4. Februar
2016 nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Die Unbestimmtheit sei auch nicht im Sinne von § 42 SGB X unbeachtlich, da kein Formfehler vorgelegen habe. Der Verfügungssatz des Bescheids vom 4. Februar 2016 allein begegne keinen
Bedenken. Denn für die Klägerin sei erkennbar gewesen, dass von ihr die Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögenssituation
gefordert worden sei. Es sei ausreichend, dass sich aus einem beigefügten Vordruck ergebe, welche konkreten Informationen
begehrt würden. Auch wenn es dem Bescheid vom 4. Februar 2016 an zureichenden Sachverhaltsangaben gemangelt habe, habe der
Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 weitere Angaben beinhaltet, welche zu einer hinreichenden Bestimmtheit und einer ausreichenden
Begründung des Auskunftsverlangens geführt hätten. Ein sogenanntes Nachschieben von Angaben im Widerspruchsverfahren sei möglich.
Die Klägerin sei nunmehr über die für sie relevanten Umstände informiert gewesen. Die Nichtbezeichnung der konkreten Art der
erbrachten Hilfe sei unschädlich, wenn die Art der Leistungen keinen Ausschlussgrund im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 SGB XII begründen könne. Hier erhalte B2 Leistungen nach § 61 SGB XII und damit keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII seien erfüllt. Die Klägerin als nicht getrenntlebender Ehegatte von B, dessen Mutter B2 sei, sei von dem in § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannten Personenkreis umfasst. Nach objektivem materiellem Recht sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass der Ehemann
der Klägerin gegenüber seiner Mutter B2 unterhaltsverpflichtet sei. Eine Verwirkung komme trotz des Vortrags der Klägerin
nicht in Betracht. Umstände, welche bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstünden, könnten
bei der sozialhilferechtlichen Härteprüfung wegen der eigenständigen Bedeutung des dortigen Härtebegriffs keine Berücksichtigung
finden, da sie regelmäßig schon dazu führten, dass der Unterhaltsanspruch nicht bestehe oder ihm dauerhafte Einwendungen -
z.B. wegen Verwirkung - entgegenstünden. Zur Prüfung des Bestehens und gegebenenfalls der Höhe eine Unterhaltspflicht von
B1 gegenüber seiner Mutter seien die begehrten Angaben der Klägerin erforderlich. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der
Ehemann der Klägerin nicht bereit gewesen sei, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin zu erteilen.
Das Auskunftsverlangen stelle sich schließlich auch als verhältnismäßig dar. Bei der Kostenentscheidung sei einerseits das
Unterliegen der Klägerin im Klageverfahren und andererseits die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides
vom 4. Februar 2016 berücksichtigt worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24. Oktober 2019 zugestellte Urteil am 21. November 2019 Berufung beim Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zunächst werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. In dem Termin zur Erörterung der
Sach- und Rechtslage am 5. September 2018 habe sich das Gericht eindeutig dahingehend positioniert, dass der angefochtene
Bescheid vom 4. Februar 2016 nicht den Anforderungen von § 33 SGB X entspreche und eine Heilung nach § 41 SGB X auch im Widerspruchsverfahren nicht möglich sei. Nach erfolgtem Richterwechsel sei dann der Hinweis erteilt worden, dass
eine Heilung im Widerspruchsverfahren möglicherweise in Betracht kommen könnte und eine Stellungnahmefrist von vier Tagen
gesetzt worden. Mit der geänderten Rechtsauffassung habe sich die Klägerin nicht innerhalb dieser Frist auseinandersetzen
können und dies dem Gericht auch mit Schriftsatz vom 30. September 2019 mitgeteilt. Zudem hätte das Sozialgericht nicht ohne
mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 SGG entscheiden dürfen. Soweit das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Erörterungstermin erteilt
worden sei, sei dieser Einverständniserklärung mit der mit dem Schreiben vom 25. September 2019 mitgeteilten grundlegend geänderten
Rechtsauffassung des Gerichts die Grundlage entzogen worden. Das Einverständnis hätte neu eingeholt werden müssen, und zwar
dergestalt, dass dieses ausdrücklich erklärt werde. Da das Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide, sei der Rechtsstreit
zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Hilfsweise sei die Berufung auch in der Sache begründet. Insoweit hat die Klägerin
ihre Argumente aus dem ersten Rechtszug wiederholt.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Dessau-Roßlau
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Oktober 2019 abzuändern,
den Bescheid vom 4. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe darauf hingewiesen, es gehe davon aus, dass das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung fortbestehe und um Mitteilung gebeten, sofern dies nicht der Fall sei. Die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme
vom 30. September 2019 der Annahme des Sozialgerichts nicht widersprochen oder erklärt, nicht mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Daher habe das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Zu dem
Vorbringen, ein Nachholen der Bestimmtheit und einer ausreichenden Begründung des Auskunftsverlangens im Widerspruchsverfahren
sei nicht möglich, und zur Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens werde auf die ausführliche Begründung im Urteil verwiesen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden
erklärt (Schriftsatz der Klägerin vom 25. Januar 2021, Schriftsatz des Beklagten vom 5. Februar 2021).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten - in Bezug auf
das Auskunftsverlangen an die Klägerin und die Rechtswahrungsanzeige an den Ehemann der Klägerin -, der Gegenstand der Beratung
des Senats gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit
einverstanden erklärt haben (§§
153 Abs.
1,
124 Abs.
2 SGG).
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthaft, weil keine der Fallgruppen, für die eine Beschränkung der Berufung vorgesehen ist, vorliegt. Die Klägerin wendet
sich gegen ein Auskunftsersuchen des Beklagten zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diesem Auskunftsersuchen kann
ein bezifferbarer wirtschaftlicher Wert nicht zugeordnet werden, weil mit dessen Hilfe überhaupt erst festgestellt werden
soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein nach den §§ 93 ff. SGB XII überleitungsfähiger Zahlungsanspruch besteht. Streitgegenstand ist damit weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung i.S.d.
§
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG noch ein Erstattungsstreit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG.
Eine Beiladung der Hilfeempfängerin hatte nicht zu erfolgen, weil deren berechtigte Interessen i.S. von §
75 SGG durch den streitigen Auskunftsanspruch nicht nur nicht berührt werden, sondern deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
aus Art.
2 i.V.m. Art.
1 Abs.
1 Grundgesetz tangiert wird. Bereits mit dem Auskunftsersuchen wird die Sozialhilfebedürftigkeit eines Hilfeempfängers offenbart. Hierin
ist noch kein Verstoß gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung zu sehen, da ohne eine solche Offenbarung
ein Auskunftsverlangen nicht möglich ist und § 117 SGB XII sich im Rahmen immanenter Grundrechtsgrenzen bewegt (Hamdorf in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 117 SGB XII, RdNr. 10b; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., Stand: 1. Februar 2020, § 117 SGB XII, RdNr. 15).
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hatte den Rechtsstreit nicht dem Hauptantrag der Klägerin entsprechend an das Sozialgericht zurückzuverweisen und
konnte in der Sache entscheiden.
Gemäß §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG (in der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung [BGBL. I S. 3057]) kann das LSG die angefochtene
Entscheidung durch Urteil aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen
Mangel leidet. Das Sozialgericht hat am 16. Oktober 2019 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl das erforderliche
Einverständnis der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen hat. Die von den Beteiligten im Erörterungstermin
am 5. September 2018 zuletzt übereinstimmend abgegebene Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
hat seine Wirksamkeit dadurch verloren, dass die ab dem 1. April 2019 zuständig gewordene Kammervorsitzende unter dem 25.
September 2019 eine von den rechtlichen Hinweisen der vormaligen Kammervorsitzenden im Erörterungstermin am 5. September 2018
abweichende Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Bei der insoweit wesentlichen Änderung der Prozesslage hat es für eine Entscheidung
gemäß §
124 Abs.
2 SGG einer erneuten Einverständniserklärung der Beteiligten bedurft. Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung in ihren auf das gerichtliche Schreiben vom 25. September 2019 bezogenen Schriftsätzen vom 30.
September und 2. Oktober 2019 nicht erklärt. Allerdings hat sie - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - dem offenkundig
vom Sozialgericht angenommenen weiterhin vorliegenden Einverständnis zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
auch nicht ausdrücklich widersprochen. Insoweit hat der Senat durchaus Bedenken, ob das Berufen der Klägerin auf das fehlende
Einverständnis nicht rechtsmissbräuchlich sein könnte, zumal dieses Einverständnis bereits vor dem Erörterungstermin erklärt
worden ist, auf den die Klägerin nunmehr abstellen möchte. Nach allgemeiner Auffassung, der der Senat sich trotz der vorstehenden
Bedenken anschließt, bedarf es - jedenfalls im Zweifelsfall - eines ausdrücklichen Einverständnisses (vgl. Bundessozialgericht
[BSG], Urteil vom 20. Juli 1988 - 12 RK 4/88 -, juris RdNr. 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, RdNr. 3f), an dem es hier fehlt.
Der Senat hat die Sache gleichwohl nicht an das Sozialgericht zurückverwiesen, da eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme
zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, sondern diese auf der Grundlage der Akten erfolgen kann. Seit der ab dem
1. Januar 2012 geltenden Gesetzesfassung ist eine Zurückverweisung nach §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG bei einer Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache nur noch möglich, wenn aufgrund des Verfahrensmangels eine umfassende
und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§§
153 Abs.
1,
54 Abs.
2 S. 1
SGG).
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 4. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016, mit dem
der Beklagte Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin begehrt. Die Klage ist als Anfechtungsklage
gemäß §
54 Abs.
1 SGG zulässig, da mit der im Hilfsantrag verfolgten Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Beschwer der Klägerin beseitigt
wäre. Die Auskunftspflicht der Klägerin hat sich auch nicht infolge des am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen § 94 Abs. 1a SGB XII erledigt. Denn von der geänderten Rechtslage wird die Auskunftspflicht der Klägerin auf Grund der hier bereits am 6. November
2015 von dem Beklagten gegenüber dem Ehemann der Klägerin erklärten Anspruchsüberleitung nicht berührt.
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen
dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des
SGB XII es erfordert. Durch die Norm wird eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung begründet, der
ein Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenübersteht. Dieser wird durch die Vorschrift ermächtigt, die Auskunftspflicht
durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen und bei dessen Weigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung
durchzusetzen (vgl. Blüggel, a.a.O., RdNr. 54; Hamdorf a.a.O., RdNr. 12; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen [NRW], Urteil
vom 26. Januar 2015 - L 20 SO 12/14 -, juris, RdNr. 27 m.w.N.).
Der Beklagte ist als tatsächlicher Erbringer der Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin für das Auskunftsersuchen zuständig.
Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung für den Auskunftsanspruch nicht von Belang (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - B 8 SO 76/17 B -, juris, RdNr. 8; Hessisches LSG, Urteil vom 17. April 2013 - L 4 SO 285/12
-, juris, RdNr. 31).
Der angefochtene Bescheid vom 4. Februar 2016 weist formelle Mängel auf, die indes nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes
führen (§ 42 S. 1 SGB X).
Soweit vor Erlass des Bescheides vom 4. Februar 2016 keine Anhörung der Klägerin im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X erfolgt ist, kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung im Rahmen eines Auskunftsverfahrens nach § 117 SGB XII überhaupt erforderlich ist, weil der darin möglicherweise liegende Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X jedenfalls durch Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 - L 7 SO 3734/15 -, juris, RdNr. 24; LSG NRW, Urteil vom 16.
Mai 2013 - L 9 SO 212/12 -, juris, RdNr. 34 m.w.N. u.a. der Rechtsprechung des BSG).
Das Auskunftsersuchen im Bescheid vom 4. Februar 2016 war auch - entgegen der Auffassung der Klägerin und ihm folgend des
Sozialgerichts - hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich insoweit anschließt, ist ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten
der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist. Ein Verwaltungsakt
sei dann nicht hinreichend bestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist
und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist,
sein Verhalten daran auszurichten (so BSG, Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 -, juris, RdNr. 15; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R -, juris, RdNr. 16).
Hier konnte die Klägerin dem Bescheid vom 4. Juni 2016 zweifelsfrei entnehmen, welches Verhalten von ihr gefordert wurde,
nämlich Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu erteilen. Aus dem beigefügten Vordruck und den hierzu gegebenen
Erläuterungen ergab sich zudem, welche konkreten Informationen von der Klägerin benötigt wurden. Ferner wurde im Bescheid
dargelegt, dass auf der Grundlage der geforderten Angaben die Möglichkeit geschaffen werden sollte, den Familienbedarf zu
bestimmen, um anschließend gegebenenfalls den Elternunterhalt festzusetzen. Weitere Anforderungen sind nach dem vorgenannten
Maßstab an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu stellen.
Der Bescheid vom 4. Februar 2016 ist in Bezug auf die erforderliche Begründung formell fehlerhaft. Aus der Begründung muss
gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X ersichtlich sein, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren. Die Begründungsanforderungen
sind von Fall zu Fall verschieden und richten sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen
des Einzelfalls. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt
gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Die Verwaltung darf sich auf die tragenden Gründe beschränken
(Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 35 RdNr. 13). Hier fehlt es an Angaben darüber, welche „Hilfegewährung“ an die Mutter des Ehemannes der Klägerin, B2, zu einem
Unterhaltsanspruch hätte führen können. Die Klägerin hätte zumindest darüber unterrichtet werden müssen, dass von dem Beklagten
bei der Mutter ihres Ehemannes ein sozialhilferechtlicher Bedarf nach den Bestimmungen des SGB XII gedeckt wurde.
Dieses Begründungsdefizit ist im Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 nachträglich ausgeglichen und damit der formelle Begründungsfehler
im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X geheilt worden. Da hier ein formeller und kein materieller Begründungsfehler vorliegt (vgl. zur Abgrenzung von formellen
und materiellen Begründungsfehlern: Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB X, a.a.O., § 41 RdNr. 21f), ist eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X möglich.
Ohnehin kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form
oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der
Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 S. 1 SGB X). Nur eine fehlende Begründung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 SGB X stellt einen von § 42 S. 1 SGB X erfassten Verfahrensfehler dar (Leopold in jurisPK-SGB X, § 42 RdNr. 38; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26/84 -, juris, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 17. April 1991 - 1 RR 2/89 -, juris, RdNr. 16; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2012 - L 7 AS 4111/11 -, juris, RdNr. 19). Die hier zunächst fehlende Erläuterung, dass es sich um eine Hilfegewährung nach den Bestimmungen des
SGB XII gehandelt hat, hinsichtlich derer gegebenenfalls ein Elternunterhalt festzusetzen sei, ist für das Bestreben der Behörde,
Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin zu erhalten, unbeachtlich gewesen. Das belegt bereits das
vorausgegangene Verfahren über die Auskunft des Ehemannes der Klägerin.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII sind im hier maßgebenden Zeitraum erfüllt. Dies hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt. Der Senat nimmt insoweit nach
eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§
153 Abs.
2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Weder die Klägerin noch der Beklagte gehören zu dem in §
183 SGG genannten (kostenprivilegierten) Personenkreis. Die Klägerin hat aufgrund des Unterliegens in beiden Rechtszügen die Kosten
des Klage- und Berufungsverfahrens zu tragen. Auch die gemäß §
162 Abs.
1 VwGO einzubeziehenden erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen. Zum einen hat sie die Aufhebung
des Ausgangsbescheides wegen der allein formellen Fehlerhaftigkeit nicht beanspruchen können. Zum anderen hat sich die Kostenentscheidung
allein nach den Vorschriften der
VwGO zu richten. §
193 SGG, der dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum lässt, gilt in Verfahren nach §
197a SGG nicht (B. Schmidt, a.a.O., §
197a RdNr. 10). Obgleich die Klägerin Rechtsmittelführerin ist, ist der Senat an einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten nicht
gehindert, denn das Verbot, den Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren zu belasten, gilt nicht bei der Kostenentscheidung
(BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, juris, RdNr. 38; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O. § 197a Rdnr. 21a).
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.