Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der Kläger ist Inhaber eines chinesischen Restaurants in E, in dem der Beigeladene zu 3. von 2001 bis Mitte 2006 als angestellter
Koch beschäftigt war.
Im Februar 2009 führte in dem Restaurant zunächst die Deutsche Rentenversicherung Nord eine Betriebsprüfung durch und forderte
vom Kläger für den Prüfzeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 633,62
Euro nach. Davon entfiel auf die Beschäftigung des Beigeladenen zu 3. wegen eines in den Monaten Januar bis einschließlich
März 2005 vom Kläger nicht angepassten Sachbezugs für Kost/Wohnung eine Nachforderung von 3 Euro (bestandskräftiger Beitragsbescheid
vom 26. Februar 2009).
Mitte 2012 führte die Beklagte in dem Restaurant erneut eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Kläger für den Prüfzeitraum
1. April 2004 bis 31. August 2009 nunmehr Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 19.784,47
Euro nach. Auf die Beschäftigung des Beigeladenen zu 3. entfiel dabei eine Nachforderung von 3.437,39 Euro wegen einer dem
Beschäftigten zwischen Januar 2005 bis einschließlich Juli 2006 zwar vom Kläger nicht ausgezahlten, nach einem 2001 geschlossenen
Arbeitsvertrag (der ursprünglich am 31. Dezember 2004 enden sollte) aber zustehenden monatlichen Brutto-Lohndifferenz über
233,88 Euro. Da der Kläger insoweit Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten habe, gelte für die Nachforderung
auch eine 30-jährige Verjährungsfrist (ebenfalls bestandskräftiger Beitragsbescheid vom 28. Juni 2012).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2012 beantragte der Kläger eine Überprüfung des bestandskräftigen Beitragsbescheids
vom 28. Juni 2012 nach § 44 SGB X und führte zur Begründung u.a. sinngemäß aus, dass sowohl der Zeitraum von Januar 2004 bis Dezember 2007 als auch die sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung des Beigeladenen zu 3. bereits von der Deutschen Rentenversicherung Nord bestandskräftig und damit abschließend
beschieden worden sei. Wegen der Bindungswirkung dieses Beitragsbescheids sei die Beklagte zu einer erneuten Überprüfung nicht
berechtigt gewesen.
Im Anschluss nahm die Beklagte den bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 28. Juni 2012 wegen der Beitragsnachforderung für
einen anderen Mitarbeiter des Klägers nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X teilweise zurück und reduzierte die Nachforderung auf insgesamt 12.236,12 Euro. Im Übrigen lehnte sie eine Rücknahme des
Bescheids aber ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Nord
erkennbar auf eine Stichprobenprüfung ohne eine darüber hinausgehende Kontrollfunktion beschränkt gewesen sei; daher könne
sich der Kläger nicht auf einen etwaigen Vertrauensschutz berufen (Bescheid vom 4. Januar 2013). Der hiergegen eingelegte
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. April 2013; zugestellt am 2. Mai 2013).
Der Kläger hat am 3. Juni 2013 (einem Montag) Klage vor dem Sozialgericht Kiel erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss
vom 15. Juli 2013 an das örtlich zuständige Sozialgericht (SG) Schleswig verwiesen hat. Dort hat der Kläger ergänzend geltend gemacht, dass er mit dem Beigeladenen zu 3. für den streitbefangenen
Zeitraum mündlich eine Reduzierung der Arbeitszeit und des Bruttogehalts in Höhe der nachträglich monatlich verbeitragten
233,88 Euro vereinbart habe. Die Beklagte sei daher bei dem Erlass des bestandskräftigen Beitragsbescheids vom 28. Juni 2012
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und der Bescheid auch aus diesem Grund nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 15. November 2017 insoweit stattgegeben, als es den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2013
in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. April 2013 teilweise aufgehoben und die Beklagte außerdem zur Rücknahme des bestandskräftigen
Beitragsbescheids vom 28. Juni 2012 verpflichtet hat, soweit dieser über eine Beitragsnachforderung von 8.798,73 Euro hinausgegangen
ist. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Beklagte bei der nachträglichen Verbeitragung einer
dem Beigeladenen zu 3. im Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Juli 2006 zustehenden monatlichen Brutto-Lohndifferenz
von 233,88 Euro das Recht unrichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X angewandt habe. Zwar sei die Behauptung des Klägers - er habe mit dem Beigeladenen eine Reduzierung der Arbeitszeit und des
Arbeitslohns vereinbart - wenig glaubhaft und die Beklagte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Berechnung
der Sozialversicherungsbeiträge daher zutreffend von dem arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttolohn ausgegangen. Allerdings
stehe der Nachberechnung für den hier maßgeblichen Zeitraum die Bestandskraft des Beitragsbescheids vom 26. Februar 2009 durch
die Deutsche Rentenversicherung Nord entgegen und die Beklagte habe es versäumt, den entgegenstehenden Bescheid nach den Vorgaben
in § 45 SGB X vor dem Erlass des weiteren Beitragsbescheids vom 28. Juni 2012 zurückzunehmen. An diesem Umstand ändere sich auch nichts
dadurch, dass der entgegenstehende Beitragsbescheid hier nicht von der Beklagten erlassen worden sei. So sei es im Fall des
Klägers aufgrund von Verwaltungsinterna zu einer ihm nicht anzulastenden Zuständigkeitsverschiebung bei den Rentenversicherungsträgern
gekommen; dementsprechend müsse sich die Beklagte die Bindungswirkung eines entgegenstehenden Beitragsbescheids auch dann
zurechnen lassen, wenn sie den Bescheid nicht selbst erlassen habe und ihn daher auch nicht mehr nach § 45 SGB X zurücknehmen könne. Im Übrigen sei die Beklagte bei der Nachberechnung in dem Beitragsbescheid vom 28. Juni 2012 aber weder
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch habe sie das Recht unrichtig angewandt. Insoweit erweise sich der Bescheid
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als rechtmäßig und die Beklagte sei nicht zu einer Rücknahme verpflichtet.
Gegen dieses Urteil (zugestellt am 10. Januar 2018) wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 24. Januar 2018 und stützt
sich dabei zunächst auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach hätten Betriebsprüfungen lediglich den Zweck, einerseits
Beitragsausfälle zu verhindern und andererseits die Sozialversicherungsträger vor der Entstehung von Leistungsansprüchen durch
nicht versicherungspflichtige Personen zu bewahren. Eine weitergehende Kontrollfunktion komme den Betriebsprüfungen nicht
zu; insbesondere sei damit keine Entlastung des Arbeitgebers als Beitragsschuldner bezweckt (unter Hinweis auf Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R). An dieser Rechtsprechung habe das BSG auch in jüngeren Entscheidungen festgehalten. Daneben habe das SG verkannt, dass allein die hohe Anzahl der in Deutschland zu überprüfenden Betriebe regelmäßig eine alle Gesichtspunkte umfassende
Betriebsprüfung nicht zulasse und sich die Rentenversicherungsträger bei den Prüfungen daher zwangsläufig beschränken müssten.
Aus diesem Grund komme den Betriebsprüfungsbescheiden auch nur in dem tatsächlich überprüften Umfang ein möglicher Vertrauensschutz
zu. Da sich vorliegend aber die Deutsche Rentenversicherung Nord bei ihrer Betriebsprüfung hinsichtlich des Beigeladenen zu
3. auf die Verbeitragung von Sachbezügen für Kost und Wohnung konzentriert habe, komme dem Kläger für die weitere Betriebsprüfung
wegen des dem Beschäftigten zwar arbeitsvertraglich zustehenden, tatsächlich aber nicht ausgezahlten Arbeitslohns kein Vertrauensschutz
zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. November 2017 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung insoweit für zutreffend.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten
Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.
April 2013, soweit die Beklagte darin eine Rücknahme der bestandskräftigen Beitragsnachforderung vom 28. Juni 2012 nach §
44 Abs. 1 Satz 1 SGB X abgelehnt hat. Über diese Verwaltungsentscheidung ist in der Berufunginstanz aber nur noch insoweit zu entscheiden, als das
SG der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet hat, die in den angefochtenen Bescheiden für den
Beigeladenen zu 3. festgesetzte Beitragsnachforderung über 3.437,39 Euro zurückzunehmen. Denn gegen das Urteil der Vorinstanz
hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, sodass die Entscheidung des SG im Übrigen rechtskräftig geworden ist (§
144 Abs.
1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
2. Die in dem vorangestellt dargelegten Umfang hier noch zu überprüfende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 SGG) des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache kann die Klage jedoch insgesamt keinen Erfolg haben.
Insbesondere ist die Beklagte bei der Festsetzung der Nachforderung über 3.437,39 Euro für die Beschäftigung des Beigeladenen
zu 3. als angestellter Koch in dem bestandskräftigen Beitragsbescheid vom 28. Juni 2012 weder von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen noch hat sie dabei das Recht unrichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X angewandt.
3. Rechtsgrundlage für das anhaltende Begehren des Klägers auf eine (Teil-) Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheids
vom 28. Juni 2012 ist die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach kann ein bestandskräftiger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn bei seinem
Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und
soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
a) Zunächst ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte bei der Festsetzung der Nachforderung für die Beschäftigung des Beigeladenen
zu 3. als angestellter Koch in dem Beitragsbescheid vom 28. Juni 2012 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte.
Nach den Amtsermittlungen der Beklagten hat der Kläger mit dem Beschäftigten schriftlich ein Brutto-Entgelt in Höhe von 1.533,88
Euro vereinbart (vgl. hierzu den undatierten Arbeitsvertrag auf Blatt 221 ff. der Verwaltungsunterlagen, der von den Vertragspartnern
offensichtlich über den 31. Dezember 2004 hinaus verlängert worden ist). Zwar hat der Kläger an seinen Mitarbeiter nur ein
Brutto-Entgelt von 1.300 Euro ausgezahlt; die sich daraus im Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Juli 2006 ergebende
Brutto-Entgeltdifferenz von monatlich 233,88 Euro gehört aber schon als geschuldeter (und nicht erst als ausgezahlter) Lohn
zu dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (<SGB IV>; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. August 1994 - 12 RK 59/92). Darauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, er habe mit dem Beigeladenen zu 3. mündlich sowohl eine entsprechende Reduzierung
der Arbeitszeit als auch des Arbeitsentgelts vereinbart, geht der Senat von einer Schutzbehauptung aus, mit der der Kläger
nur versucht den Eindruck zu erwecken, dass die Beklagte bei dem Beitragsbescheid vom 28. Juni 2012 von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen sein könnte. Als Beleg hierfür kann auf die Angaben verwiesen werden, die der Kläger gegenüber der
Bundesanstalt für Arbeit im Mai 2005 - und damit innerhalb des hier maßgeblichen Prüfungszeitraums - im Zusammenhang mit einer
Verlängerung der Arbeitsgenehmigung des Beigeladenen zu 3. gemacht hat: Danach soll der Beschäftigte sogar ein monatliches
Mindestentgelt in Höhe von 1.560 Euro erhalten haben (vgl. hierzu die Stellenbeschreibung als Anlage zu einem Antrag auf Arbeitsgenehmigung
auf Blatt 243 der Verwaltungsunterlagen). Deutlich wird hieran, dass der Kläger offensichtlich dazu neigt, Angaben über die
Höhe des an den Beigeladenen zu 3. geschuldeten Arbeitsentgelts einzelfallbezogen an die jeweiligen tatbestandlichen Anforderungen
in den verschiedenen Rechtsbereichen anzupassen; vor diesem Hintergrund können die entsprechenden Darlegungen des Klägers
vom Senat insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden.
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat die Beklagte bei der Festsetzung der Nachforderung für die Beschäftigung des
Beigeladenen zu 3. als angestellter Koch in dem Beitragsbescheid vom 28. Juni 2012 aber auch das Recht nicht unrichtig angewandt.
Insbesondere hat der Festsetzung nicht die aus der Bestandskraft des von der Deutschen Rentenversicherung Nord erlassenen
Beitragsbescheids vom 26. Februar 2009 abgeleitete Bindungswirkung (§
77 SGG) entgegengestanden.
aa) Für den vorliegend maßgeblichen (Teilbeitrags-)Zeitraum von April 2005 bis Juni 2006 ergibt sich das zunächst aus dem
Umstand, dass hinsichtlich des Beigeladenen zu 3. in dem Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord nur für den
Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich März 2005 gegenüber dem Kläger eine Nachforderung bestandskräftig festgesetzt
worden ist (vgl. hierzu Blatt 593 der Verwaltungsunterlagen). Zwar hat sich die gesamte Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung
Nord auf einen Zeitraum bis Ende 2007 bezogen; insoweit sind von der Prüfung aber ausschließlich andere Arbeitnehmer des Klägers
(also nicht der Beigeladene zu 3.) betroffen gewesen. Da sich aber schon dem Grunde nach eine Bindungswirkung i.S.v. §
77 SGG nur in dem Umfang ergeben kann, in dem im Rahmen einer zurückliegenden Betriebsprüfung nicht nur personenbezogen, sondern
auch für einen bestimmten Zeitraum eine Beitragspflicht in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt worden ist,
kann von dem Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 26. Februar 2009 zumindest in den Prüfmonaten April
2005 bis Juni 2006 keine die Beklagte bindende Wirkung ausgegangen sein.
bb) Aber auch in den Monaten Januar bis einschließlich März 2005 hat der bestandskräftige Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung
Nord vom 26. Februar 2009 einer weiteren Betriebsprüfung durch die Beklagte nicht entgegengestanden. So ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geklärt, dass ein Arbeitgeber einem im Rahmen einer Betriebsprüfung erlassenen personenbezogenen Beitragsbescheid
nicht entnehmen kann, dass damit zugleich eine Regelung darüber getroffen worden ist, dass "im Übrigen" - also hinsichtlich
anderer Beschäftigter oder noch nicht geprüfter Entgeltbestandteile - zukünftig keine Beitragsforderungen mehr geltend gemacht
werden (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 R 7/14 R). Das folgt zunächst daraus, dass sich der Verfügungssatz eines solchen Beitragsbescheids nur auf den konkret von dem Rentenversicherungsträger
überprüften Sachverhalt (wie vorliegend in dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 26. Februar 2009 auf die
dem Beigeladenen zu 3. gewährten Sachleistungen für Kost und Wohnung in den Monaten Januar bis März 2005) bezieht (so auch Padé in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 Rn. 34). Für die Annahme einer verbindlichen Mitregelung aller sonstigen, in dem Beitragsbescheid aber unerwähnt bzw. ungeprüft gebliebenen
Entgeltbestandteile (wie beispielswiese ein dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zustehender, vom Arbeitgeber aber nicht ausgezahlter
Bruttoentgeltanteil) bietet ein solcher Bescheid schon dem Grunde nach keinen Ansatz. Zum anderen folgt das daraus, dass der
Bundesgesetzgeber im Sozialversicherungsrecht - anders als in der
Abgabenordnung für Steuerbescheide, die aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung ergangen sind - bislang keine mit einer Änderungssperre
vergleichbare Regelung eingeführt hat (vgl. hierzu BSG a.a.O.).
cc) Hinzu kommt vorliegend, dass sich die Deutsche Rentenversicherung Nord bei ihrer Betriebsprüfung ausweislich der Ausführungen
auf Seite 1 des bestandskräftigen Beitragsbescheids vom 26. Februar 2009 ("<...> stichprobenweise durchgeführte Prüfung <...>")
auf eine Stichprobenprüfung i.S.v. § 11 Abs. 1 der Beitragsverfahrensordnung (BVV) beschränkt hat. Daneben enthält der Bescheid auf Seite 3 (unter der Überschrift "Zahlungsfrist") ausdrücklich den Hinweis,
dass spätere Betriebsprüfungen auf den mit dem Beitragsbescheid abgeschlossenen Prüfzeitraum ausgedehnt werden können, wenn
sich bei einer weiteren Betriebsprüfung herausstellen sollte, dass in dem abgeschlossenen Prüfzeitraum noch einzelne Sachverhalte
zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu beurteilen sind. Eine derartige Konstellation liegt hier auch vor,
da sich erst bei der Mitte 2012 von der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung herausgestellt hat, dass der Kläger von Januar
2005 bis Juni 2006 den arbeitsvertraglich geschuldeten Bruttoentgelt nicht in vollem Umfang (sondern reduziert um den nachträglich
verbeitragten Entgeltanteil von 233,88 Euro monatlich) an den Beigeladenen zu 3. ausgezahlt hat. Insofern hätte dem Kläger
als verständiger Empfänger des Beitragsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Nord vom 26. Februar 2009 schon mit dessen
Bestandskraft klar sein müssen, dass sich die Anfang 2009 in dem Restaurant durchgeführte Betriebsprüfung weder auf alle denkbaren
Aspekte zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bezogen hat noch dass die Reduzierung des dem Beigeladenen zu
3. arbeitsvertraglich geschuldeten Bruttoentgelts von dem Rentenversicherungsträger überprüft und als ordnungsgemäß angesehen
worden ist.
c) Vor diesem Hintergrund hat der Senat insgesamt keine Zweifel daran, dass die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Mitte
2012 in dem Restaurant des Klägers durchgeführte Betriebsprüfung auf bislang nicht überprüfte Entgeltanteile des Beigeladenen
zu 3. aus dem Zeitraum Januar 2005 bis Juni 2006 auszudehnen. Eine unrichtige, die Beklagte zur Zurücknahme des bestandskräftigen
Beitragsbescheids vom 28. Juni 2012 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingende Rechtsanwendung kann hierin nicht erblickt werden.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus der Anwendung von §
197a Abs.
1 Satz 1 Halbs. 1
SGG i.V. mit den §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Beitragsnachforderung (inklusive Säumniszuschlägen).