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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.08.2011 - 11 AS 75/09
Rechtskraftwirkung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem falschen Urteil; Präklusion von Tatsachen; Verzinsung von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II
Die materielle Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1 SGG ist auch bei einem falschen Urteil zu beachten.
Zur Rechtskraftwirkung gehört auch die Präklusion von Tatsachen, die den Beteiligten im ersten Prozess unbekannt gewesen sind, sofern diese Tatsachen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv vorgelegen und bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehört haben (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 19. November 2003, Az.: VIII ZR 60/03, zitiert nach juris). Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse dagegen erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert, steht einem neuen Prozess die Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils nicht entgegen.
Die Rechtskraft eines Urteils muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird.
1. Die materielle Rechtskraft gemäß § 141 Abs. 1 SGG ist auch bei einem falschen Urteil zu beachten.
2. Zur Rechtskraftwirkung gehört auch die Präklusion von Tatsachen, die den Beteiligten im ersten Prozess unbekannt gewesen sind, sofern diese Tatsachen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung objektiv vorgelegen und bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehört haben. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse dagegen erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert, steht einem neuen Prozess die Rechtskraft eines vorangegangenen Urteils nicht entgegen.
3. Die Rechtskraft eines Urteils muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird.
4. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II monatlich im Voraus erbracht und sind damit am Monatsanfang fällig. Hiernach beginnt die Verzinsung zu Beginn des jeweiligen Folgemonats, für welchen Leistungen nach dem SGB II zuerkannt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242
,
BGB § 826
, ,
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
,
SGG § 141 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 14.05.2009 S 4 AS 2094/06
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 14. Mai 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2006 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 608,85 EUR sowie für den 1. Februar 2006 in Höhe von 46,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % auf jeweils 608,00 EUR seit dem 1. Mai 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006 sowie auf 46,00 EUR seit dem 1. März 2006 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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