Versicherungspflichtigkeit eines selbständigen Handwerkers
Handwerklicher Nebenbetrieb
Vorhersage der Geschäftsentwicklung
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker in der gesetzlichen
Rentenversicherung und gegen die rückwirkende Festsetzung von Beiträgen.
Der am __. ________ 1970 geborene Kläger war seit 14. Juni 2002 als Einzelunternehmer selbständig tätig. Seit dem 1. Dezember
2003 war er mit dem Gewerbe "Kälteanlagenbauhandwerk, Teiltätigkeit, beschränkt auf den Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich
Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung" in der Handwerksrolle eingetragen, mit Eintragung einer Ausnahmegenehmigung
gemäß § 8 Handwerksordnung (HwO) für den Kläger. Seit dem 26. März 2007 waren für den Kläger außerdem die Gewerbe "Gewerbe zum Einbau von genormten Baufertigteilen"
und "Getränkeleitungsreinigergewerbe" als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe eingetragen. Der Betrieb
wurde am 1. April 2008 bei der Handwerkskammer F________ gelöscht.
Auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 18. April 2008 machte der Kläger im Mai 2008 auf dem dafür vorgesehenen Formular
Angaben zu seinem Betrieb und ließ sich bei einer persönlichen Vorsprache dahingehend ein, dass er seinen Betrieb bereits
ab dem 1. April 2007 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weitergeführt habe. Das zuvor eingetragene
Einzelunternehmen sei aber ohne Einnahmen- bzw. Gewinnerzielung parallel bis zum 1. April 2008 weitergelaufen. Er gehe nicht
von der Versicherungspflicht aus, da er nur eine Ausnahmenerlaubnis habe, die ausschließlich für das Teilhandwerk und nicht
für das Vollhandwerk zulässig sei. Er sei im betroffenen Zeitraum auch mit zulassungsfreien Gewerben bei der Handwerkskammer
F________ registriert gewesen.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2008 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers für selbständige Handwerker gemäß
§
2 Abs.
1 Nr.
8 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) für die Zeit ab dem 1. Dezember 2003 fest. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag stellte die Beklagte fest, ab dem
1. April 2007 bestehe wegen lediglich geringfügig ausgeübter selbständiger Tätigkeit Versicherungsfreiheit. Mit einem dritten
Bescheid vom selben Datum stellte die Beklagte schließlich fest, dass die Versicherungspflicht für Handwerker ab dem 1. April
2008 nicht mehr bestehe. Außerdem wurden in den beiden letztgenannten Bescheiden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 10.212,30
EUR nachgefordert und mittels einer Beitragsberechnung auf die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. März 2007 aufgeschlüsselt.
Der Kläger legte dagegen am 17. Juli 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass kein zulassungspflichtiges
Handwerk betrieben werde, weil lediglich eine Eintragung in die Handwerksrolle im Kälteanlagenbauerhandwerk erfolgt sei und
sich das Gewerbe nur auf den Teilbereich "Bau von Getränkeschankanlagen einschl. Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung
und -setzung" beschränke. Außerdem werde nur ein handwerklicher Nebenbetrieb geführt, der nicht der Versicherungspflicht unterliege.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine Auskunft der Handwerkskammer F________ zu der Frage ein, ob es
sich bei dem Kälteanlagenbauerhandwerk im Betrieb des Klägers um einen Nebenbetrieb gehandelt habe. Nach Auskunft der Handwerkskammer
F________ vom 24. September 2008 sei die Eintragung nicht als handwerklicher Nebenbetrieb und nicht als nebenberuflich erfolgt.
Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2008 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2004 fest sowie deren
Ende mit Ablauf des 31. März 2008. An Rentenversicherungsbeiträgen forderte sie nunmehr 9.980,25 EUR für die Zeit vom 1. Januar
2004 bis zum 31. März 2007 nach und hob den Bescheid vom 16. Juni 2008 insoweit auf. Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember
2007 erläuterte die Beklagte, dass dies als Teilabhilfe auf den Widerspruch des Klägers zu verstehen sei. Die Verjährungsvorschriften
seien nicht beachtet worden, wegen derer eine Festsetzung von Versicherungsbeiträgen erst ab dem 1. Januar 2004 zulässig sei.
Obwohl die Beklagte darauf hinwies, dass die teilweise abhelfenden Bescheide nach §
86 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Verfahrens würden, legte der Kläger dagegen am 19. Januar 2009 erneut Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Auch die auf den Bau von Getränkeschankanlagen
einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung beschränkte Tätigkeit sei zulassungspflichtig wie das
zulassungspflichtige Vollhandwerk. Nach Auskunft der Handwerkskammer F________ sei das Handwerk außerdem nicht als Nebenbetrieb
eingetragen worden.
Dagegen hat der Kläger am 20. März 2009 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass eine Versicherungspflicht nur dann bestehe, wenn ein zulassungspflichtiges Gewerbe
betrieben werde. Zwar sei der "Kälteanlagenbau" ein zulassungspflichtiges Handwerk, der Teilbereich "Bau von Getränkeschankanlagen
einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung" dagegen nicht. Er habe den handwerklichen Teilbereich
außerdem nur als Nebenbetrieb ausgeübt. Er sei auch in den Gewerken "Gastronomieeinrichtungen und Verkauf" sowie "Einbau von
genormten Baufertigteilen" und im "Schankanlagenreinigergewerbe" tätig. Diese Bereiche bildeten gegenüber dem handwerklichen
Teilbereich eindeutig den Schwerpunkt des Unternehmens. Die handwerkliche Tätigkeit habe die durchschnittliche Arbeitszeit
eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überstiegen. Nach der Auffassung
der Handwerks- und Industrie- und Handelskammern sei dies der Fall, wenn die jährliche Durchschnittsarbeitszeit auf 1664 Stunden
begrenzt sei. Ausweislich der vorliegenden Arbeitszeitnachweise seien auf den handwerklichen Teilbereich "Bau von Getränkeschankanlagen
einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung" im Jahr 2004 nur 433 Stunden, im Jahr 2005 nur 379
Stunden und im Jahr 2006 nur 420 Stunden entfallen, so dass die Unerheblichkeitsschwelle nicht überschritten werde.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 16. Juni 2008 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids
vom 17. Februar 2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. September 2012 ist der Kläger zum entscheidungserheblichen Sachverhalt,
insbesondere zu Art und Umfang seiner beruflichen Tätigkeit befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift
(Bl. 25 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26. September 2012 hat das Sozialgericht Schleswig der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht gemäß §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI der Versicherungspflicht unterliege. Zwar übe er mit dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbe ein grundsätzlich zulassungspflichtiges
Handwerk aus. Die Eintragung entfalte auch für die Frage der Versicherungspflicht Tatbestandwirkung, selbst wenn der eingetragene
"Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung" lediglich Teiltätigkeitsbereiche
des Kältebauerhandwerks umfasse. Der Kläger habe das Handwerk allerdings lediglich als Nebenbetrieb ausgeübt. Die handwerklichen
Betätigungsfelder seien organisatorisch an den Hauptbetrieb, der den Verkauf und die Auslieferung von Kücheneinrichtungen
zum Gegenstand gehabt habe, angelehnt gewesen und hätten lediglich wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungen und Erweiterungen
des schwerpunktmäßigen Leistungsangebots ermöglicht. Dass das Handwerk nicht als Nebenbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen
gewesen sei, ändere an der Bewertung nichts. Die Eintragung entfalte insoweit keine konstitutive Wirkung.
Gegen das ihr am 22. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. Februar 2013 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht eingelegt. Zu Unrecht habe das Sozialgericht den handwerklichen Betrieb des Klägers als Nebenbetrieb i.S.
des § 2 Nr. 3 HwO eingeordnet und festgestellt, dass dies keine Versicherungspflicht auslöse. Vielmehr erfülle der Kläger die Voraussetzungen
des §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI für die Versicherungspflicht, weil er als Gewerbetreibender mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle
eingetragen sei, in seiner Person die erforderlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfülle und die Gegenausnahme für
Handwerksbetriebe i.S. der §§ 2 bis 4 HwG hier nicht greife. Diese Vorschriften regelten u.a. die Eintragung von handwerklichen
Nebenbetrieben. Eine solche Eintragung liege aber nach Auskunft der Handwerkskammer für den Betrieb des Klägers nicht vor.
An die Eintragung, Nichteintragung oder die Änderung einer Eintragung in die Handwerksrolle seien die Versicherungsträger
jedoch gebunden. Die Prüfung der Eintragungsgrundlagen obliege allein den Handwerkskammern. Werde von der Handwerkskammer
ein Betriebsteil als Nebenbetrieb eingetragen, bestehe von diesem Zeitpunkt an keine Versicherungspflicht mehr. Bis zu diesem
Zeitpunkt jedoch sei die zur Versicherungspflicht führende selbständige Tätigkeit einheitlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 26. September 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Nichteintragung eines Betriebs als handwerklicher Nebenbetrieb habe
nicht zur Folge, dass ohne Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse eine Rentenversicherungspflicht konstituiert werde.
Vielmehr seien für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen - nicht zur Versicherungspflicht führenden - Nebenbetrieb
handele, entgegen der Auffassung der Beklagten die tatsächlichen Verhältnisse allein entscheidend. Es entspreche auch in anderen
Fallkonstellationen höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Eintragung in die Handwerksrolle keine konstituierende Wirkung
entfalte. Dies folge auch aus der Systematik der Regelung des §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI, der eine tatsächlich ausgeübte selbständige Tätigkeit voraussetze und die bloße Eintragung in die Rolle dafür gerade nicht
genügen lasse. So führe die tatsächliche Aufgabe der selbständigen Tätigkeit auch dann zur Beendigung der Versicherungspflicht,
wenn keine Löschung aus der Rolle erfolge.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulassungsfrei statthafte (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG), form- und fristgerecht erhobene (§
151 Abs.
1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der zulässigen Anfechtungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1
SGG) gegen die streitgegenständlichen Feststellungs- und Beitragsbescheide vom 16. Juni 2008 in der Fassung der Bescheide vom
17. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2009 in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen
Bescheide sind rechtswidrig und beschweren den Kläger. Sie sind aufzuheben, weil der Kläger im Zeitraum zwischen dem 1. Januar
2004 und dem 31. März 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Namentlich liegen
die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als selbständiger Handwerker nach §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI nicht vor. Das Sozialgericht hatte dazu im angegriffenen Urteil im Einzelnen ausgeführt:
"Der Kläger war in der zuletzt noch streitigen Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.03.2008 nicht versicherungspflichtig in der
Rentenversicherung. Die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht als in die Handwerksrolle eingetragener selbständiger Gewerbetreibender
gemäß §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI lagen beim Kläger nicht vor.
Nach §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI sind selbständig tätige Gewerbetreibende versicherungspflichtig, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer
Person die für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2, 3 HwO außer Betracht bleiben. Erforderlich ist außerdem, dass das eingetragene Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird (vgl. Pietrek,
in: [...]PK, §
2 SGB VI Rn. 160; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, §
2 SGB VI Rn. 28).
Der Kläger war seit dem 01.12.2003 in die Handwerksrolle eingetragen. Mit der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 8 HwO erfüllte er auch in seiner Person die hierfür erforderliche Voraussetzung. Der Kläger hat sein eingetragenes Gewerbe grundsätzlich
auch ausgeübt. Ist dies der Fall, entfaltet die Eintragung in die Handwerksrolle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
eine 'Tatbestandswirkung insofern, als mit der Eintragung feststeht, dass es sich bei dem eingetragenen Betrieb um einen Handwerksbetrieb
handelt. Immer dann, wenn in dem Betrieb tatsächlich das Gewerbe ausgeübt wird, für das die Eintragung in die Handwerksrolle
besteht, können sich die Versicherungsträger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem eingetragenen Betrieb kein Handwerk
betrieben werde' (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, [...] Rn. 13).
Die Kammer folgt daher auch nicht der Argumentation des Klägers, dass der Teiltätigkeitsbereich des Kälteanlagenbauhandwerks
"Bau von Getränkeschankanlagen einschließlich Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung und -setzung", auf den seine Ausnahmegenehmigung
und in der Folge auch seine Eintragung in der Handwerksrolle beschränkt war, nicht von der Zulassungspflichtigkeit des Kälteanlagenbauerhandwerks
(Anlage A 18 der HwO) erfasst sei. Auch insofern entfaltet die Eintragung der (Teil-)Tätigkeit in die Handwerksrolle als zulassungspflichtige
Tätigkeit eine Tatbestandswirkung. Eine weitere handwerksrechtliche Kontrolle bzw. eine Abweichung von der Eintragung erfolgt
durch die Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen eines rentenrechtlichen Folgestreits nur, soweit die Eintragung erkennbar nichtig
ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, [...] Rn. 13; Gürtner, in: Kasseler Kommentar, §
2 SGB VI Rn. 28). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Ungeachtet dessen wäre bei dem eingetragenen Teilbereich des Kältebauerhandwerks
aber auch materiell von einer "wesentlichen Tätigkeit" des zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO auszugehen, nicht von einem sogenannten Minderhandwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO.
Der eingetragene handwerkliche Betrieb des Klägers erweist sich nach Auswertung und Würdigung des ermittelten Sachverhalts
allerdings als Nebenbetrieb nach § 2 Nr. 3, § 3 HwO, der rentenversicherungsrechtlich gemäß §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI außer Betracht bleibt. Die Kammer legt hierbei den vom Kläger geschilderten Sachverhalt zu Grunde. Der Kläger hat umfassend
und detailliert Auskünfte zu der gesamten Entwicklung seines Gewerbebetriebs und zu seinem Geschäftsmodell erteilt und im
Einzelnen auch weitere Beweisangebote zum Nachweis einzelner Vorgänge angeboten. Die Kammer hat keinen Anlass diese Angaben
des Klägers in Zweifel zu ziehen und hält den Sachverhalt für umfassend aufgeklärt und nicht weiter nachweisbedürftig. Dieser
Einschätzung hat sich auch die Beklagte im Termin angeschlossen.
Streitentscheidend ist daher die Rechtsfrage, ob die Eintragung des zulassungspflichten Handwerksteilbereichs als Tätigkeit
des Klägers ohne Eintragung eines Nebenbetriebes im Sinne der Handwerksordnung eine weitere Betrachtung der konkreten Tatsachensituation entbehrlich macht, also auch eine Tatbestandswirkung für das Vorliegen
eines handwerklichen Hauptbetriebes entfaltet.
Eine solche konstitutive Wirkung der Eintragung besteht nicht. Zwar war nach der bis 31.12.2003 gültigen Fassung der Handwerksordnung gemäß dem inzwischen aufgehobenen § 7 Abs. 5 HwO auch eine Eintragung des Handwerks explizit als Nebenbetrieb möglich, so dass eine solche Eintragung bei der bereits im Jahr
2003 erfolgten Eintragung des Klägers denkbar gewesen wäre. Das Bundessozialgericht hat sich im rentenrechtlichen Kontext
eingehend zu der Bindungswirkung einer solchen Eintragung als Nebenbetrieb eingelassen (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, [...] Rn. 15 ff.). Das Bundessozialgericht hat aber zugleich vorsorglich darauf hingewiesen, dass es eine umgekehrte Tatbestandswirkung
in den Fällen nicht gibt, in denen eine Eintragung als Nebenbetrieb nicht erfolgt ist (BSG, Urteil vom 10.11.1994 - 12 RK 58/93 -, [...] Rn. 20):
'Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass aus dieser Entscheidung nicht der Schluss gezogen werden kann, die Eintragung
eines Handwerksbetriebes als "Betrieb" beinhalte bei einem Mischbetrieb stets die Feststellung, dass das Handwerk der übergeordnete
Betriebsteil sei. Nur für die Eintragung als Nebenbetrieb ist Voraussetzung, dass der handwerkliche Betriebsteil von untergeordneter
Bedeutung ist. Es besteht hingegen keine handwerksrechtliche Vorschrift, die der Eintragung eines Betriebsteils als Handwerksbetrieb
entgegensteht, wenn im Gesamtbetrieb auch andere Gewerbe das Übergewicht haben.'
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Weder gibt es eine handwerksrechtliche Pflicht, einen Nebenbetrieb auch als
solchen in der Handwerksrolle einzutragen, noch ist eine solche Eintragung zwangsläufig immer sachdienlich. Bei der erstmaligen
Eintragung ist die Geschäftsentwicklung nicht immer vollständig vorhersehbar. Erfüllt der Gewerbetreibende die Voraussetzungen
für die Eintragung des zulassungspflichtigen Handwerks bzw. eines Teilbereichs, kann er sich den Umfang und die konkrete Organisation
dieser Betätigung bei der Eintragung noch offen halten oder diese ggf. im Laufe der Zeit verändern, und muss sich handwerksrechtlich
noch nicht zwingend festlegen. An die ggf. nur vorsorgliche Eintragung des handwerklichen Betriebes nicht (nur) als Nebenbetrieb
allein kann aber noch nicht die Folge der rentenrechtlichen Versicherungspflicht angeknüpft werden. Ebenso wie die Eintragung
als solche allein noch nicht die Versicherungspflicht begründet, sondern die handwerkliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt
werden muss (vgl. oben), kann auch nicht allein die Eintragung als normaler (Haupt-)betrieb genügen um das rentenrechtliche
"außer Betracht bleiben" von handwerklichen Nebenbetrieben bei der Versicherungspflicht auszuschließen, sondern muss auch
diese Eintragung mit der tatsächlichen Ausübung übereinstimmen.
Entscheidend ist demnach im Einzelfall, ob der in der Handwerksrolle eingetragene Betrieb sich tatsächlich als ein rentenrechtlich
außer Betracht zu bleibender Nebenbetrieb im Sinne der § 2 Nr. 3, § 3 HwO darstellt. Dies setzt voraus, dass der handwerkliche Betrieb mit einem anderen Betrieb des zulassungspflichtigen Handwerks,
der Industrie, dem Handel, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- und Berufszweige verbunden ist (frühere Fassung
bis 31.12.2003: "mit einem Unternehmen des Handwerks, der Industrie, des Handels, der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts-
und Berufszweige verbunden"). Kennzeichnend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb, bei dem
der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen
dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996
- 1 B 38/96 -, [...]).
Gegen die Verbundenheit des zulassungspflichtigen handwerklichen Betriebes mit einem anderen Betrieb spricht bei dem Betrieb
des Klägers zunächst, dass der Handwerksteil mit "100%" in der Handwerksrolle eingetragen war, und andere Gewerbe dort erst
ab dem 26.03.2007 eingetragen wurden ("Gewerbe zum Einbau von genormten Baufertigteilen" und "Getränkeleitungsreinigergewerbe",
jeweils handwerksähnliche Gewerbe nach Anlage B zur HwO, Abschnitt 2 Nr. 24 und 47).
Diese handwerksrechtlichen Eintragungen entsprachen aber weder der gewerberechtlichen Anmeldung des Klägers für "Gastronomieeinrichtung
und Verkauf" oder der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft zur Bestimmung der Gefahrenklasse, noch der betrieblichen Realität.
Die Eintragung eines Teilbereichs des zulassungspflichtigen Kälteanlagenbauers war nach den glaubhaften Schilderungen des
Klägers vor allem eine Vorsichtsmaßnahme, um jedenfalls einen Verstoß gegen das Handwerksrecht zu vermeiden, nachdem der Kläger
unterschiedliche Informationen zur handwerksrechtlichen Einordnung seines Geschäftsmodelles erhalten hatte. Schwerpunkt der
Tätigkeit war demgegenüber von Beginn der Tätigkeit an die Planung, Einrichtung und der Verkauf gewerblicher Kücheneinrichtungen
und von Gerätschaften für Großküchen, sowie die Schankanlagenreinigung. Dies wurde und wird ergänzt durch technische Serviceleistungen
für Getränkeschankanlagen, also deren Inbetriebnahme, Instandhaltung und Wartung.
Die handwerklichen Beschäftigungsfelder erweisen sich nach den gesamten Erkenntnissen beim Kläger als unselbständiger, d.
h. wirtschaftlich und organisatorisch an den Hauptbetrieb angelehnter Geschäftszweig, die sich als wirtschaftlich sinnvolle
Ergänzung und Erweiterung der im Schwerpunkt angebotenen Leistungen darstellten und damit den Zwecken des Hauptunternehmens
dienten. Der direkte wirtschaftliche Ertrag durch die handwerklichen Tätigkeiten ist in dem dargestellten Geschäftsmodell
des Klägers nicht entscheidend. Der Nutzen dieser Tätigkeiten ist in erheblichem Umfang darin zu sehen, dass die technischen
Dienstleistungen einen zusätzlichen Service für die Kunden darstellen und damit den Kundenbeziehungen für (weitere) Geschäfte
auf dem Hauptbetätigungsfeld des Klägers zuträglich sind. Die vom Kläger im Laufe seiner Geschäftsentwicklung beschäftigten
Mitarbeiter sind allesamt sowohl von ihrem Ausbildungshintergrund als auch in ihren praktischen Tätigkeiten für den Kläger
nicht dem handwerklichen Bereich des Kälteanlagenbauers zuzuordnen, sondern primär dem Verkauf und der Auslieferung von Kücheneinrichtungen.
Schließlich hat der Kläger aus Sicht der Kammer schlüssig und glaubhaft angegeben, dass er mit den seit 2007 handwerks- und
gewerberechtlich geänderten Bezeichnungen seines Betriebes bzw. der Betätigungsfelder nicht auf eine Entwicklung des Geschäftsmodells
reagierte, die geänderten Eintragungen also eine Folge tatsächlicher Veränderung gewesen sind, sondern vielmehr eine Präzisierung
der Eintragungslage an die bereits anfängliche Realität darstellten.
Nach alledem betrifft die Eintragung des Klägers in der Handwerksrolle einen Nebenbetrieb nach § 2 Nr. 3 HwO, § 3 HwO und bleibt damit rentenrechtlich außer Betracht. Auf den vom Kläger ergänzend vorgetragenen Einwand, die handwerklichen Tätigkeiten
würden nur in unerheblichem Umfang gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 HwO ausgeübt und seien daher noch nicht einmal ein zulassungspflichtiger handwerklicher Nebenbetrieb anzusehen, kommt es daher
nicht mehr an."
Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung
an. Der Senat hat dabei ohne weitere eigene Ermittlungen die tatsächlichen Feststellungen des Sozialgerichts insbesondere
zu Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit des Klägers zugrunde legen können, zumal die Aussagen des Klägers dazu in der
Sitzungsniederschrift vom 26. September 2012 ausreichend dokumentiert und überzeugend sind und auch die Beklagte vom Wahrheitsgehalt
der Aussagen ausgeht.
Das weitere Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine rechtliche Neubewertung. Die Beklagte kann ihre
Rechtsauffassung insbesondere nicht mit Erfolg auf ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stützen. Zwar führt das BSG in seinem Urteil vom 28. Januar 1970 - 4 RJ 41/66 - BSGE 30, 263 = SozR Nr 1 zu § 2 HwVG aus, dass der Inhaber eines Handwerksbetriebs, der zu einem handwerklichen Nebenbetrieb werde, nicht
bereits mit dieser tatsächlichen Änderung sondern erst mit der entsprechenden Eintragung in der Handwerksrolle versicherungsfrei
werde. Die Beklagte übersieht jedoch ebenso wie Teile der Kommentarliteratur (vgl. Pietrek, in: jurisPK-
SGB VI, 2. Auflage 2013, §
2 Rn. 167), dass diese Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rentenversicherung der Handwerker - Handwerkerversicherungsgesetz
(HwVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. September 1960 (BGBl. I S. 737) ergangen ist, die sich von der Vorschrift des §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI signifikant unterscheidet.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HwVG lautete bis 1991 durchgehend: "Versicherungsfrei sind (sic.) über die Vorschriften, die für die Rentenversicherung
der Arbeiter gelten, hinaus auch, wer als Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes (§ 2 Nr. 2 und 3 und § 3 der Handwerksordnung vom 17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl.
I S. 1883)) in die Handwerksrolle eingetragen ist, ...". Im Gegensatz zur geltenden Regelung machte das Handwerkerversicherungsgesetz
damit die Versicherungsfreiheit bis zur Überführung in das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch zum 1. Januar 1992 durch das Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) tatsächlich von der Eintragung des Betriebs als handwerklicher Nebenbetrieb abhängig; jedenfalls ist dies die wortlautkonformste
Möglichkeit, diese Vorschrift auszulegen.
Bereits mit Inkrafttreten der Urfassung des §
2 Satz Nr. 8
SGB VI zum 1. Januar 1992 erhielt die Regelung aber eine neue Aussage dadurch, dass nunmehr "Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 bis 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben", d.h. die Versicherungspflicht nicht begründen sollten. Semantisch ist bereits mit dieser Änderung
der unmittelbare und zwingende Zusammenhang zwischen der Eintragung eines Handwerksbetriebs als Nebenbetrieb und der Versicherungsfreiheit
gelöst worden. Der Wortlaut spricht dafür, dass für das Nichtbestehen der Versicherungspflicht von nun an nur noch eine Eintragung
(ob als Haupt- oder Nebenbetrieb) vorausgesetzt wurde, sofern diese (u.a.) auf einem tatsächlich nur als solchem ausgeübten
handwerklichen Nebenbetrieb beruhte. Die Gesetzesmaterialien geben zu dieser Änderung zwar nur bedingt etwas her, machen aber
immerhin deutlich, dass der Gesetzgeber schon damals generell davon ausgegangen ist, dass das Handwerk tatsächlich betrieben
werden muss und er der Publizitätswirkung der Eintragungen in der Handwerksrolle damit keine generell und umfassend konstituierende
Wirkung für die Versicherungspflicht zumessen (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 149).
Diese Auslegung hat sich mit dem rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen und damit für den streitigen Zeitraum
geltenden §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) weiter verfestigt. Denn die Vorschrift knüpft inzwischen wegen der Ausnahmen semantisch überhaupt nicht mehr an die Eintragung
in die Handwerksrolle an, sondern bestimmt nur noch, dass "Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 HwO ... außer Betracht bleiben". Diese beiden Vorschriften der Handwerksordnung regeln jedoch - entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten - die Eintragung u.a. von handwerklichen Nebenbetrieben überhaupt nicht; sie enthalten vielmehr Definitionen und ordnen die grundsätzliche
Geltung der Handwerksordnung u.a. auch für handwerkliche Nebenbetriebe an. Zwar sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Neufassung des
Gesetzes für die Ausnahmen für Betreiber von Betrieben nach §§ 2 bis 4 HwO nichts ändern (BT-Drs. 15/3443, S. 4: "wie bisher schon"). Der Gesetzgeber macht aber - wie schon in Zusammenhang mit früheren
Gesetzesänderungen - auch hier nochmals deutlich, dass durch die Regelung "ausschließlich selbständig tätige Handwerker rentenversicherungspflichtig"
sein sollen (a.a.O.).
Dem erklärten Ziel, nur diesen als besonders schutzbedürftig erachteten Personenkreis der Versicherungspflicht zu unterwerfen,
kann aber lediglich durch eine Auslegung entsprochen werden, die wegen des Vorliegens eines bloßen handwerklichen Nebenbetriebs
an die tatsächlichen Verhältnisse und nicht ausschließlich an die Eintragungslage anknüpft. Anderenfalls würden Personen,
die - wie der Kläger - einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in einem nichthandwerklichen Geschäftsfeld ausüben, nur infolge
einer unspezifischen Eintragung ihres Betriebs in die Handwerksrolle und nicht wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit
versicherungspflichtig werden. Dies gilt umso mehr, als die Bestimmungen der Handwerksordnung für sich genommen die Eintragung eines Nebenbetriebs zu keinem Zeitpunkt erfordert haben. Bereits das Sozialgericht hatte
zutreffend darauf hingewiesen, dass keine gewerbsrechtliche Pflicht besteht und bestanden hat, einen Handwerksbetrieb als
Nebenbetrieb eintragen zu lassen. § 7 Abs. 5 HwO in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung regelte denn auch nicht die Eintragung eines Nebenbetriebs als solche,
sondern bestimmte, dass der Inhaber eines Nebenbetriebs in die Handwerksrolle (auch) dann eingetragen werden konnte, wenn
nicht er, sondern (lediglich) der Leiter des Nebenbetriebs die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllte.
Für Gewerbetreibende, die in eigener Person die Voraussetzungen für die Eintragung ihres Handwerks erfüllten, bestand damit
praktisch nie die Veranlassung, eine Eintragung "als Nebenbetrieb" vorzunehmen, auch wenn der Handwerksbetrieb von vornherein
nur die Funktion eines Nebenbetriebs hatte und haben sollte.
Gegen die Rechtsmeinung der Beklagten spricht schließlich auch, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 5 HwO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) aufgehoben worden ist. Zwar wäre - worauf auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - dem Kläger im konkreten Fall
wegen einer früheren Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit die Beantragung der Eintragung als Nebenbetrieb seinerzeit noch möglich
gewesen. Inzwischen jedoch ist eine solche Eintrag gesetzlich nicht mehr vorgesehen, ohne dass der Gesetzgeber auf diese Änderung
mit einer Änderung auch des §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI reagiert hätte. Wollte man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen und die Eintragung eines handwerklichen Nebenbetriebs
als für das Fehlen der Versicherungspflicht konstituierend voraussetzen, würde die Gegenausnahme in §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI nur noch für Altfälle gelten und - mangels Gesetzesgrundlage für die Eintragung von Nebenbetrieben als solcher - sukzessive
auslaufen. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung und es deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber so
weitreichende Rechtsfolgen hat treffen wollen, ohne in den Gesetzesmaterialien auch nur an einer Stelle darauf hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Revisionszulassungsgründe (§
160 Abs.
2 SGG) sind nicht ersichtlich.