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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2011 - 1 R 59/11
Versicherungspflicht eines selbstständig tätigen Franchise-Nehmers als Leiter eines Nachhilfeinstituts in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Zur Einordnung eines als Leiter eines Nachhilfeinstituts tätigen Franchisenehmers als rentenversicherungspflichtiger Selbständiger.
2. Die Tätigkeit eines Franchisenehmers als Nachhilfeinstitutsleiter ist stellt eine selbstständige Tätigkeit dar. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Zur Frage nach der Selbstständigkeit eines Franchise-Nehmers hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die Selbstständigkeit eines Franchise-Nehmers nach den Selbständigkeitskriterien des § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch bestimmt. Danach ist die Selbstständigkeit eines Franchise-Nehmers immer dann gegeben, wenn dieser zum einen das wirtschaftliche Risiko trägt und ihm zum anderen die Preis-, Personal- und Organisationshoheit seines Franchise-Outlets verbleibt. Auf dieser Linie liegen auch die Kriterien des Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 3.2.1999 und vom 27.4.1999. Danach ist entscheidend, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder ob der Franchise-Nehmer auf dem Markt selbstständig und im Wesentlichen weisungsunabhängig agiert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 4
,
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9
,
HGB § 84 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Lübeck 22.02.2011 S 6 R 183/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: