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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2018 - 3 AS 100/15
Abstrakt angemessene Kosten der Unterkunft Methodenfreiheit zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete Berechnung in einem transparenten und sachgerechten Verfahren
1. Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises - abstrakt angemessene Kosten der Unterkunft - sind die Grundsicherungsträger nicht zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichtet.
2. Im Rahmen der Methodenfreiheit kann ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite gewählt werden.
3. Unterkunftsbedarfe müssen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden, um dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ersatz der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährleisten.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Itzehoe 27.04.2015 S 12 AS 838/13
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: