Abstrakt angemessene Kosten der Unterkunft
Methodenfreiheit zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete
Berechnung in einem transparenten und sachgerechten Verfahren
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. Juli 2013
bis zum 31. Dezember 2013.
Die am __. ______ 1981 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter ihrer am __. ______ 2005, __. ______ 2009, __. ______ 2011 und
__. ______ 2012 geborenen Kinder P______, L______, J______ und S______ L______, der Kläger zu 2. bis 5.. Sie ist verheiratet
mit dem am __. ______ 1976 geborenen Herrn W______ L______, Nach einer vorübergehenden Trennung der Eheleute ab 1. November
2011 zog die Familie zum 1. September 2012 in eine 125 m2 große Wohnung (Mietshaus) im B______-______ -Weg __ in W______. Auf den Leistungsantrag des Herrn W______ L______ vom 14.
August 2012 bewilligte der Beklagte der Familie mit Bescheid vom 29. August 2012 - geändert durch Bescheide vom 19. September
2012 und 5. Oktober 2012 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2012 sowie dreier Änderungsbescheide vom
27. November 2012 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013. Die Vorläufigkeit der Bewilligung beruhte darauf, dass Herr W______
L______ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab August 2012 angegeben hatte, für die der Beklagte zunächst fiktive Einkünfte
zugrunde legte. Mit Schreiben vom selben Tage (29. August 2012) forderte der Beklagte Herrn W______ L______ zur Senkung der
Unterkunftskosten auf. Denn für W______ seien für ihn "und seine fünf Angehörigen" Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 493,00
EUR zuzüglich Heizkosten angemessen. Der Beklagte kündigte an, ab 1. Januar 2013 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten
zu berücksichtigen. Die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. September 2012 berücksichtigten dementsprechend die Unterkunftskosten
in tatsächlicher Höhe; für die Monate Januar und Februar 2013 berücksichtigte der Beklagte nur noch eine Bruttokaltmiete von
493,00 EUR. Dies ist Gegenstand des am 17. November 2017 im Vergleichswege beendeten Parallelverfahrens L 3 AS 99/15, auf das insoweit wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Am 30. April 2013 haben die Eheleute sich nach eigenen Angaben wieder getrennt; Herr W______ L______ ist zum 1. Juli 2013
aus dem Haus in W______ ausgezogen.
Am 24. Juni 2013 stellte die Klägerin zu 1. für sich und die vier Kinder bei dem Beklagten einen neuen Leistungsantrag. Zu
den Unterkunftskosten legte sie eine Vermieterbescheinigung vom 1. Juli 2013 vor, wonach die Kaltmiete sich auf 500,00 EUR
zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 40,00 EUR belief. Öl, Wasser und Abwasser seien von den Mietern selbst
zu zahlen. Ergänzend wies die Klägerin zu 1. darauf hin, dass die Wohnung von ihr zum 30. September 2013 mündlich gekündigt
sei.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1. und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass weiterhin - bis zum 30. September 2013 - nur die bisher anerkannten Kosten der
Unterkunft in Höhe von 493,00 EUR zugrunde gelegt werden könnten. Zuvor auf Antrag des Ehemannes bewilligte Leistungen an
die bisherige Bedarfsgemeinschaft bis einschließlich Juli 2013 wurden anteilig angerechnet.
Gegen den Bescheid vom 4. Juli 2013 erhoben die Kläger zu 1. und ihre Kinder am 10. Juli 2013 Widerspruch. Zur Begründung
beanstandeten sie die Anrechnung von an Herrn W______ L______ ausgezahlten Leistungen sowie die Begrenzung der Unterkunftskosten
auf die Zeit bis 30. September 2013. Insoweit trugen sie zur Begründung vor, dass das Mietverhältnis bisher nicht beendet
sei. Im Übrigen sei die Höhe der berücksichtigten Unterkunftskosten nicht nachvollziehbar.
Mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 2013, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, bewilligte der Beklagte den Klägern
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 Leistungen und führte aus, dass die Verrechnung einer Überzahlung aus der bisherigen
Bedarfsgemeinschaft sowie die Begrenzung der Unterkunftskosten ab 1. Oktober 2013 entfalle. Mit Schreiben vom selben Tage
(12. Juli 2013) forderte der Beklagte die Klägerin zu 1. zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Denn für W______ seien für
den Klägerin zu 1. und ihre vier Angehörigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 404,60 EUR zuzüglich Heizkosten
angemessen. Der Beklagte kündigte an, ab 1. November 2013 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Juli 2013 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2013 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass der Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheides
nicht mehr begründet sei. Die anerkannten Unterkunftsbedarfe seien nach Hinweis auf die Unangemessenheit der tatsächlichen
Unterkunftskosten vom 29. August 2012 bereits am 1. Januar 2013 nach § 22 Abs. 1 SGB II zu Gunsten der Kläger und des seinerzeit noch zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Herrn W______ L______ auf 493,00 EUR anstatt
445,50 EUR monatlich abgesenkt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insoweit auf das inzwischen vor dem Sozialgericht
Itzehoe geführte Parallelverfahren (Az. S 14 AS 1538/12) verwiesen. Nach Änderung der Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft auf fünf Personen ergebe sich nach dem schlüssigen Konzept
des Kreises Dithmarschen nunmehr für die Bedarfsgemeinschaft eine Mietobergrenze von 404,60 EUR. Eine Abweichung von der Mietobergrenze
sei nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn die konkreten Einzelfallumstände eine abweichende Bemessung notwendig
erscheinen ließen. Derartige Umstände lägen hier nicht vor. Einen Hinweis über die Unangemessenheit der Kosten hätten die
Kläger unter dem 12. Juli 2013 erhalten. Hierin seien sie darauf hingewiesen worden, dass nach einer Senkungsfrist von drei
Monaten, also ab dem 1. November 2013, nur noch der Höchstbetrag von 404,60 EUR in der Berechnung berücksichtigt werden könne.
Der Widerspruch könne deshalb keinen weiteren Erfolg haben.
Die Kläger haben am 26. Juli 2013 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Mit einem am 8. November 2013 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz haben sie mitgeteilt, dass sie zum 15. Oktober 2013 aus der streitbefangenen Wohnung ausgezogen seien. Sie seien
jetzt vorübergehend bei einer Freundin der Klägerin zu 1. in der B______ __ in W______ wohnhaft. Im Februar 2015 wurde dem
Sozialgericht bekannt, dass die Kläger inzwischen nach H______, L______ __, umgezogen waren. Unter derselben Anschrift ist
auch Herr W______ L______ wohnhaft. Ergänzend haben die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. November 2017 mitgeteilt,
dass die Klägerin zu 1. mit den damals bei ihr lebenden Kindern im Oktober 2013 aufgrund ehelicher Probleme nur für wenige
Tage bei einer Freundin untergekommen sei. Anschließend sei sie in die Wohnung in W______ zurückgekehrt. Der Umzug nach H______
sei erst am 5. Februar 2014 erfolgt. Dort seien die Eheleute zunächst wieder "zusammengekommen". Hierzu hat der Beklagte mitgeteilt,
dass ihm der Umzug nach H______ unter dem 2. Januar 2014 mitgeteilt worden sei. Insoweit gehen die Beteiligten inzwischen
übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin zu 1. mit den seinerzeit bei ihr wohnenden Kindern jedenfalls bis Ende 2013 in
W______ in der in Rede stehenden Unterkunft gewohnt hat.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger - wie im Parallelverfahren - geltend gemacht: Die vom Beklagten benannte Angemessenheitsgrenze
beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Die Mietwerterhebung entspreche nicht den BSG-Vorgaben. Fehlerhaft sei schon die Festlegung des Vergleichsraums, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur,
insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden
müsse. Diese Voraussetzungen erfülle der gesamte Kreis Dithmarschen als Vergleichsraum (mit Ausnahme der Städte Heide und
Brunsbüttel sowie der Gemeinde Büsum und Umgebung) insbesondere im Hinblick auf die verkehrstechnische Verbundenheit nicht.
Auch vermöge die vorgenommene Bildung von Wohnungsmarkttypen nicht zu überzeugen, zumal die zugrunde liegende Clusteranalyse
Werte berücksichtige, die nicht mietpreisrelevant seien (z.B. Bevölkerungsdichte, Bevölkerungsentwicklung, Siedlungsstruktur,
Pro-Kopf-Einkommen, Bodenpreis). Weiter sei zu beanstanden, dass die Wohnungsmarktanalyse allein auf der Erhebung von Bestandsmieten
beruhe; Daten von Angebotsmieten seien dabei nicht hinreichend ausgewertet worden. Damit sei jedoch der Markt für Neuvermietungen
nicht zutreffend abgebildet. Es sei auch nicht schlüssig nachvollziehbar, welche Betriebskosten in die Analyse eingeflossen
seien und welche ggf. herausgerechnet würden. Dass nur Vorauszahlungsbeträge berücksichtigt worden seien, vermöge nicht zu
überzeugen. Fraglich sei darüber hinaus, ob das Perzentil, das für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze verwendet worden
sei, hinreichend groß gebildet sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass neben den SGB II-Beziehern auch Wohngeldempfänger, Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, BAföG-Empfänger und weitere Personen im unteren Lohnsegment konkurrierten. Weiter sei zu kritisieren, dass in der Wohnmarktanalyse
vorhandenes Wohneigentum nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Auch sehe die Mietwerterhebung nur 60% des Wohnungsmarktes
durch Anzeigen in Printmedien und Internet repräsentiert. Die durchschnittlichen Neuvertragsmieten lägen unterhalb der durchschnittlichen
Angebotsmieten. Das sei in den Rohdaten jedoch nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei festzustellen, dass die vorgelegte Wohnmarktanalyse
nicht tauglich sei, die Angemessenheitsobergrenze nach § 22 SGB II zu ermitteln. Es sei daher auf die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von jedenfalls 10% abzustellen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass allein im Hinblick auf
die Größe der Bedarfsgemeinschaft erhebliche Schwierigkeiten gegeben seien, Alternativwohnraum zu finden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 30. Oktober 2013 und vom 16. Januar 2015 Bezug
genommen.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2013, dieser in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2013 abzuändern und den Klägern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide die Bildung der Angemessenheitsgrenze bei
Hinweis auf eine zur Akte gereichte Stellungnahme der mit der Konzepterstellung beauftragten Firma A______ & K______ (im Folgenden:
A & K) ausführlich näher erläutert. Inhaltlich entspricht das Vorbringen im Wesentlichen dem Vortrag im Parallelverfahren:
Als Vergleichsraum könne das gesamte Kreisgebiet ausgewählt werden. Dabei sei nicht allein auf die öffentliche verkehrstechnische
Verbundenheit abzustellen, weil dadurch Kleinstgemeinden, in denen nur gelegentlich ein Bus fahre, einen einzelnen Vergleichsraum
bilden würden. In der Clusteranalyse - einem gängigen statistischen Verfahren - seien etwa auch die Zentralität und damit
die Entfernung zum Oberzentrum berücksichtigt. Die Verbundenheit äußerer Randlagen untereinander sei nicht notwendig. In Dithmarschen
seien alle Verkehrswege auf die Kreisstadt Heide ausgerichtet. Auch das BSG habe schon ein Kreisgebiet als Vergleichsraum angenommen. Was das gewählte Perzentil betreffe, habe das BSG in seiner Entscheidung zum Az. B 4 AS 77/12 R ein 20%-Perzentil für ausreichend gehalten, so dass das hier berücksichtige 33%-Perzentil nicht zu beanstanden sei. Im
Konzept sei auch deutlich beschrieben, wie die unteren Einkommensgruppen (18%) definiert worden seien. Die Mietwerterhebung
habe in der Tat keine Kosten von Eigentümern berücksichtigt; dies wäre allerdings auch fehlerhaft gewesen. Die Firma A & K
erstelle seit über 20 Jahren Mietwerterhebungen (Mietspiegel). Es sei nicht zu beanstanden, dass die sachverständige Erfahrung
in das Gutachten eingebracht worden sei. Natürlich würden Wohnungen nicht beworben, wenn es schon einen Nachmieter gebe, und
in einem Mietermarkt lägen die Neuvertragsmieten unter den Angebotsmieten. Die Vermieter könnten ihre Vorstellungen nicht
vollständig durchsetzen. Was die Betriebskosten betreffe, so berücksichtige das Konzept die durchschnittlich anfallenden Nebenkostenvorauszahlungen.
Dies sei ein realistischer Wert, weil es ja auch um den aktuellen Bedarf gehe. Eine Auswertung mit Abrechnungen würde mit
veralteten Werten arbeiten. Zudem sei es praktisch nicht möglich, von den Vermietern die einzelnen Abrechnungen zu erhalten.
Insgesamt könne festgestellt werden, dass hier von einer der renommiertesten Fachfirmen ein schlüssiges Konzept erstellt worden
sei, das den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung gerecht werde und diese sogar übertreffe. Der Beklagte bestreite,
dass die Kläger nach Alternativwohnraum gesucht hätten. Nach der Rechtsprechung des BSG bestehe der Anscheinsbeweis, dass Wohnraum vorhanden sei.
Das Sozialgericht hat neben den Verwaltungsvorgängen des Beklagten die anonymisierte Niederschrift eines Verhandlungstermins
mit Beweisaufnahme der 24. Kammer des Gerichts vom 9. April 2014 und eine Excel-Datei mit den von der Firma A & K erhobenen
Mietdaten beigezogen.
Nach mündlicher Verhandlung am 27. April 2015 hat das Sozialgericht der Klage mit Urteil vom selben Tage bei Zulassung der
Berufung stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Klägern die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 540,00 EUR
bruttokalt zuzüglich Heizkosten - abzüglich bereits geleisteter Zahlungen - zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht
im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Die Bescheide des Beklagten verletzten die Kläger in ihren
Rechten, soweit ihnen nicht höhere Unterkunftskosten gewährt worden seien. Die Bescheide seien daher abzuändern und der Beklagte
zu verurteilen, höhere Kosten der Unterkunft bis zu einem Betrag von 540,00 EUR bruttokalt monatlich zu gewähren. Der Streitgegenstand
sei zulässig auf Kosten der Unterkunft beschränkt. Rechtsgrundlage des Anspruchs sei § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt würden, soweit diese angemessen
seien. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit sei unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen
Verfahren zu konkretisieren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard, räumlicher Vergleichsmaßstab, für eine abstrakt angemessene
Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwendender Betrag und Möglichkeit der tatsächlichen
Anmietung im Sinne einer konkreten Unterkunftsalternative). Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage müsse auf
einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür biete, dass es auch die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Wohnungsmarkts wiedergebe.
Nach diesen Maßstäben könne die Kammer sich der vom Beklagten bzw. der Firma A & K ermittelten Angemessenheitsgrenze von 404,60
EUR für einen 5-Personenhaushalt nicht anschließen. Der Festlegung dieser Referenzmiete liege kein schlüssiges Konzept zugrunde.
Dies gelte schon wegen des gebildeten Vergleichsraums. Zwar müsse die Wahl eines gesamten Kreisgebiets als Vergleichsraum
nicht von vornherein ausscheiden. Gerade im vorliegenden Fall werde jedoch deutlich, welche Probleme bei der hier getroffenen
Vergleichsraumbildung gegeben seien. Die Kläger, die in W______ gewohnt hätten, hätten sich zum Beispiel auf Wohnungen in
den 41 km entfernten dezentralen Gemeinden F______ oder N______ verweisen lassen müssen, obwohl sie seinerzeit nur knappe
15 km vom Stadtzentrum H______ entfernt gewohnt hätten, das von der Firma A & K als städtischer "Wohnungsmarkttyp IV" klassifiziert
werde. Die erheblichen Pendelzeiten zwischen der exemplarisch herausgegriffenen Gemeinde N______ und W______ sprächen bereits
gegen die Annahme eines verkehrstechnisch homogen verbundenen Gebiets. Auch die aus dem 3. Regionalen Nahverkehrsplan des
Kreises Dithmarschen 2014-2018 ersichtlichen Pendlerströme sprächen gegen einen einzigen Vergleichsraum. Der Kreis Dithmarschen
verfüge auch über fünf sich hervorhebende Schulzentren, was gegen das vom Beklagten gezeichnete Bild des Kreises mit Heide
als einzigem Mittelzentrum spreche.
Insoweit sei in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum. Die Heterogenität des Kreises
erlaube es allerdings auch, verschiedene örtliche Vergleichsräume zu bilden, die die Gemeinde W______ erfassten. So könne
eine Dreiteilung in Nord-, Mittel- und Süddithmarschen erwogen werden. Auch könnten die Stadt Heide und die Nachbargemeinden
als einheitliche Region begriffen werden. Dem Gericht sei es allerdings nicht mehr möglich, die Grenze der angemessenen Kosten
der Unterkunft für das Jahr 2013 für die Wohnung der Kläger zu ermitteln. Allgemeinverfügbare Internetdatenbanken wiesen keinen
Preisspiegel für Wohnraum in Norddithmarschen für 5-Personenhaushalte mit bis zu 95 m2 Wohnfläche für die Vergangenheit auf. Auch weitere Erkenntnisquellen stünden insoweit nicht zur Verfügung; insbesondere lieferten
die von der Firma A & K erhobenen Daten keine hinreichend valide Basis. Im Ergebnis müsse deshalb auf den Tabellenwert des
§ 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10% als angemessene Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden. Danach ergebe
sich für den 5-Personenhaushalt der Kläger ein angemessener Unterkunftskostenbetrag für die Bruttokaltmiete von 617,10 EUR.
Da sich allerdings die nachgewiesenen Kosten der Unterkunft auf nur 540,00 EUR bruttokalt beliefen, sei auch nicht mehr als
dieser Betrag - abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen - zuzusprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 27. April 2015 Bezug genommen.
Gegen diese ihm am 17. Juni 2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 24. Juni 2015 bei dem Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Beklagten.
Zur Begründung trägt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor: Er habe zunächst für die
Monate Juli bis Oktober 2013 493,00 EUR bruttokalt als Kosten der Unterkunft bewilligt. Ab November 2013 habe er entsprechend
seiner Wohnungsanalyse den Höchstbetrag von 404,60 EUR bruttokalt als Bedarf anerkannt. Die Kläger würden noch mehr beanspruchen,
nämlich 540,00 EUR. Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Wohnungsmarktanalyse für fehlerhaft gehalten und bei Rückgriff auf
die Werte nach der Wohngeldtabelle nebst Zuschlag die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zugesprochen.
Die angefochtene Entscheidung leide darunter, dass das Sozialgericht zwar Fehler des Beklagten behauptet habe, sich aber nicht
in der Verantwortung gesehen habe, selbst den richtigen Wert zu bestimmen. Ausgangspunkt hätte die Ausfüllung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 22 SGB II sein müssen. Dem sei das Sozialgericht nicht gerecht geworden.
Zu Unrecht habe das Sozialgericht die Wahl des gesamten Kreisgebiets als Vergleichsraum beanstandet. Insbesondere beschränke
das Gericht den Begriff der verkehrstechnischen Verbundenheit in unzulässiger Weise auf die Verbundenheit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln. Angesichts des in Dithmarschen schlecht ausgebauten Nahverkehrsnetzes sei dort die Benutzung des eigenen
Autos charakteristisch. Der Lebensraum werde von allen Einwohnern geprägt und nicht nur von Grundsicherungsempfängern. Insgesamt
bestehe überwiegend Zugriff auf einen PKW. Der Vergleichsraum werde durch eine einheitliche Verbindung zum gemeinsamen Zentrum
bestimmt. Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er - der Beklagte - eine Datenvollerhebung vorgenommen habe.
Mehr Daten könne er nicht erhalten. Soweit das Sozialgericht die Bildung eines Vergleichsraums "Norddithmarschen" für sachgerecht
halte, verlange es Unmögliches, wenn es gleichzeitig feststelle, dass die erhobenen Daten dafür keine hinreichende Basis böten.
Das Sozialgericht behaupte auch zu Unrecht, es sei nicht seine Aufgabe, den Vergleichsraum festzulegen. Nach der Rechtsprechung
des BSG könne ein Sozialgericht ohne Bestimmung des Vergleichsraums die Schlüssigkeit eines Konzepts nicht beurteilen; ein völliges
Dahingestelltlassen sei unzulässig.
Soweit der Beklagte zur Verfeinerung des Ergebnisses mit der Clusteranalyse den Vergleichsraum in Wohnungsmarkttypen unterteilt
habe, entspreche diese Vorgehensweise der Methodenfreiheit. Die Homogenität des Wohnungsmarkttyps I ergebe sich gerade daraus,
dass die Indikatoren im unteren Bereich seien. Die hieran geäußerte Kritik sei unverständlich. Ein Konzept ohne Clusteranalyse
könne allerdings jederzeit erstellt werden.
Die Firma A & K habe bei der Konzepterstellung das 33%-Perzentil als Bestands- (und Neuvertrags-) mieten zu Grunde gelegt
und dann anhand der Angebotsmieten überprüft, ob genügend Wohnraum zu diesem Werten gefunden werden könne. Dies habe zu dem
Ergebnis geführt, dass im Wohnungsmarkttyp IV für 1-Personen-Haushalte das Perzentil auf 50% erhöht worden sei, ansonsten
aber auch bei Zugrundelegung des 33%-Perzentils Wohnraum anmietbar sei. Wegen des geringen Datenbestandes für Wohnungen der
Größe 95 m2 bis 105 m2 habe der Beklagte den Preis für fünf Personen (85 m2 bis 95 m2) entsprechend hochgerechnet, also den Quadratmeterpreis für 5 Personen (3,37 + 0,72 = 4,09 m2) für die Differenzquadratmeter (105 - 95 = 10 m2) hinzuaddiert (4,09 EUR/m2 x 10 m2 = 40,90 EUR). Dies werde für zulässig gehalten, weil sich sonst kein Wert ermitteln lasse. Wenn sich dem Sozialgericht der
Wert von 40,90 EUR nicht erschlossen hat, hätte dies durch eine Nachfrage geklärt werden können. Das Sozialgericht habe auch
verkannt, dass von der Firma A & K klare Argumente dafür dargelegt habe, dass ein Teil der Angebotsmieten - insbesondere die
günstigsten - nicht vollständig in der Werbung auftauchten. Dies könne nicht ohne nähere Auseinandersetzung als bloße Behauptung
"ins Blaue hinein" abgetan werden.
Dem vom Sozialgericht zitierten Urteil des 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sei nicht zu entnehmen,
dass zehn angemessene Wohnungen pro Monat zur Verfügung stehen müssten. Zwar habe der 11. Senat es für ein schlüssiges Konzept
ausreichen lassen, dass 10 Wohnungen vorhanden seien. Andererseits sei aber in der Entscheidung klargestellt worden, dass
nach der Rechtsprechung des BSG ein Nachweis von 10 Wohnungen für ein schlüssiges Konzept nicht erforderlich sei. Das Bayerische Landessozialgericht habe
es in seiner Entscheidung zum Az. L 16 AS 127/10 (Rn. 220, juris) ausreichen lassen, dass 4,1% der Angebotsmieten den Wert des Konzepts erreichten. Das BSG (B 4 AS 77/12 R) habe diese Entscheidung bestätigt. Gemessen daran sei hier der Wert (für fünf Personen) von 3% der Angebotsmieten zwar
geringer. Allerdings hätten 10% der Neuvertragsmieten diesen Betrag erreicht. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Wert
noch erhöht werden sollte.
Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei nicht seine Aufgabe, ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Denn
bei Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts sei das Jobcenter im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, eine
Datenaufbereitung vorzunehmen und vorzulegen. §
103 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) setze aber voraus, dass das Sozialgericht vorgebe, was es ermitteln wolle.
Zu den Aufgaben der Gerichtsbarkeit gehöre es, Rechtssicherheit herzustellen. Dies werde verletzt, wenn das Sozialgericht
sich darauf beschränke, das Konzept in Frage zu stellen und Unmögliches zu verlangen. Das Sozialgericht sei hier seiner Verantwortung
nicht gerecht geworden. Der Beklagte habe von einer renommierten Fachfirma ein Konzept erstellen lassen, das den Anforderungen
des BSG entspreche. die vom Sozialgericht formulierten Anforderungen seien weit überzogen und machten rechtmäßiges Verwaltungshandeln
unmöglich.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützen das angefochtene Urteil und nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Das Sozialgericht habe sehr wohl
erkannt, dass es gehalten gewesen sei, den unbestimmten Rechtsbegriff "angemessen" zu konkretisieren und auf den konkreten
Fall anzuwenden. Dabei sei eine umfassende Prüfung und Würdigung erfolgt, die nicht zu beanstanden sei.
In den von anderen Klägern geführten Parallelverfahren L 3 AS 5, 6, 7, 8, 9 und 10/16, die - ebenso wie die weiteren Parallelverfahren
L 3 AS 109, 110, 111 und 112/15 - gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt und entschieden worden sind, hat
der Senat dem Beklagten mit Verfügung vom 15. Februar 2017 einen Fragenkatalog zur "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen",
Bericht August 2012, übersandt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 5. April 2017 die Stellungnahme von der Firma A & K zu
dem Fragenkatalog des Senats zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 15. Februar 2017 und die
Stellungnahme vom 5. April 2017 Bezug genommen. Mit Auflagenbeschluss vom 17. November 2017 hat der Senat dem Beklagten eine
Zusatzauswertung auf der Datengrundlage des Konzepts 2012 aufgegeben, den Auswertungsdatensatz um die Mieten des SGB II-Datensatzes sowie der außerhalb der 4-Jahresregelung liegenden Mietwerte zu reduzieren und mit dem reduzierten Datensatz
die in der Stellungnahme vom 5. April 2017 dargestellte Nachfrageanalyse nachzuholen, die Perzentilgrenzen getrennt nach Wohnungsmarkttypen
und den einzelnen Wohnungsgrößen mit dem reduzierten Datensatz tabellarisch darzustellen sowie auf dieser Basis die Verfügbarkeit
der Angebots- und Neuvertragsmieten darzustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 17. November 2017 sowie
die Zusatzauswertung vom 22. Dezember 2017 Bezug genommen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2017 und vom 15. Januar 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung
des sachverständigen Zeugen F______ S______. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften
Bezug genommen.
Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten (auch zu dem Verfahren
L 3 AS 99/15) einschließlich der die genannten Parallelverfahren anderer Kläger betreffenden Vorgänge und die beigezogenen Verfahrensakten
des Sozialgerichts Itzehoe S 16 AS 30/14 ER, S 16 AS 162/14 ER, S 16 AS 43/15 ER, S 16 AS 184/15 ER sowie S 12 AS 3/17 ER (erkennender Senat L 3 AS 21/17 B ER) vorgelegen. Auf den Inhalt aller Vorgänge wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Außerdem haben vorgelegen
- Kreis Dithmarschen, Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen, Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ableitung der KdU-Richtwerte, Bericht August 2012, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ Ha______
- Kreis Dithmarschen, KdU-Richtwerte 2014, Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ Ha______
- Kreis Dithmarschen, Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016, Bericht Januar 2017, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ H______
- Sozialgericht Itzehoe, anonymisiertes Protokoll der Verhandlung vom 9. April 2014 (S 24 AS 1656/11 u.a.) mit Vernehmung des Herrn J_____ K_______ (Firma A & K, _____straße __, _____ Ha______)
- Firma A & K, _____straße __, _____ Ha______, Stellungnahme an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht vom 5. April 2017 zu den Verfahren L 3 AS 5/16 bis L 3 AS 10/16 nebst zugrunde liegender Anfrage des Gerichts
- Firma A & K, _____straße __, _____ Ha______, Stellungnahme an das Sozialgericht Itzehoe vom 29. September 2017 zu dem Verfahren S 17 AS 344/15 nebst zugrunde liegender Anfrage des Gerichts (ausgedruckt zum Verfahren S 16 AS 599/15)
- Ergebnisse des Zensus 2011, herausgegeben vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bezogen auf den Kreis
Dithmarschen (S. 15, 20), Stadt Heide (S. 15, 24), Stadt Brunsbüttel, S. 15, 24), Gemeinde Büsum (S. 15, 24) und Amt Büsum-Wesselburen
(S. 15, 20).
Auch diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gem. §
151 Abs.
1 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist auch statthaft, denn das Sozialgericht hat die Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen, §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Abs.
2 Nr.
1 SGG. Der Senat ist nach §
144 Abs.
3 SGG daran gebunden.
Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013, die der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2013 in der Fassung
des Änderungsbescheides vom 12. Juli 2013, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2013, gewährt hat.
Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft begrenzt (vgl.
BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R -, Rn. 32, juris).
B.
Die Berufung des Beklagten ist hingegen nicht begründet.
Die Klägerin zu 1) ist Berechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7 a SGB II noch nicht erreicht, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, war erwerbsfähig und hilfebedürftig.
Die Kläger zu 2) bis 5) sind leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Sie leben mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger haben Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II. Sie verfügten über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen.
Nach den zwischenzeitlich erfolgten Klarstellungen geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass die Kläger die hier
in Rede stehende Wohnung in W______ in dem streitigen Leistungszeitraum durchgehend bewohnt haben und dass sie nicht bereits
zum 15. Oktober 2013 aus dieser Wohnung ausgezogen sind.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben die Kläger Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese
angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen,
sind sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch
einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate.
Nach dieser Vorschrift sind bei den Klägern nach Überzeugung des Senats kalte Unterkunftskosten in Höhe von 540,00 EUR zu
berücksichtigen. Über die Berücksichtigung der Heizkosten in tatsächlicher Höhe besteht kein Streit; sie sind in Höhe der
jeweiligen Vorauszahlung in vollem Umfang als Bedarf anzuerkennen.
1.
Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Unterkunft (ohne Heizung) betragen im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich
540,00 EUR. Sie setzen sich zusammen aus 500,00 EUR Nettokaltmietzins und einer monatlichen Vorauszahlung für die kalten Betriebskosten
in Höhe von 40,00 EUR.
2.
Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R - sowie - B 7 b AS 10/06 R -, juris). In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen,
wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der
nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16, juris). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen
Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach
Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt
aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern
auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße
und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange
jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene
Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris).
2.1.
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, Rn. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, Rn. 12, juris). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
16. Juni 2014, Amtsbl. Sch.-H. 2014, S. 500) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine
Wohnungsgröße von bis zu 50 m2 angemessen; für 2-, 3- und 4-Personenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 m2, 75 m2 bzw. 85 m2. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um 10 m2 Wohnfläche. Danach ergibt sich für Schleswig-Holstein für einen 5-Personenhaushalt eine angemessene Wohnfläche von bis zu
95 m2, die vorliegend auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin zu 1) alleinerziehend ist, zu erhöhen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -, juris). Die von den Klägern bewohnte Wohnung mit einer Wohnfläche von 125 m2 übersteigt die hiernach als angemessen anzusehende Wohnungsgröße deutlich.
2.2.
Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen
Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit
BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, juris). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen
oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§
558 c,
558 d Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das
im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf
ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und
Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum
und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
(vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 20; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 28; Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, Rn. 19, juris), wenn es mindestens die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine
Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung
nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Die Grundsicherungsträger sind zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises nicht zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichtet.
Sie können vielmehr im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete
unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen. Voraussetzung ist die Einhaltung der für ein schlüssiges Konzept
aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze (BSG, Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 20. Dezember 2016, - B 4 AS 247/16 B -, Rn. 5, juris). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine "Vielfalt an Konzepten" zur Festsetzung der angemessenen
Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22 b SGB II). Als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums müssen die Unterkunftsbedarfe hingegen folgerichtig in einem transparenten
und sachgerechten Verfahren berechnet werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 13 mwN, juris), um dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ersatz der Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung nach Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG zu gewährleisten (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - Rn. 89; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14 -, juris).
Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht über ein schlüssiges Konzept.
2.3
Dabei beanstandet der Senat nicht, dass der Beklagte das gesamte Gebiet des Kreises Dithmarschen als maßgeblichen örtlichen
Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zugrunde gelegt hat.
2.3.1
Bei der Festlegung des Vergleichsraums, die der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen
dient, geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung
auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen
insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich
der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne,
besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des
unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris).
2.3.2
Als einheitlichen Vergleichsraum sieht der erkennende Senat das gesamte Gebiet des Kreises Dithmarschen an (anders noch Beschluss
vom 4. März 2016 - L 3 AS 21/17 B ER - sowie Urteil vom 23. Januar 2015 - L 3 AS 54/12 -).
Bei der Festlegung des Vergleichsraums, der der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen
dient, geht es auf der abstrakten Ebene darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile)
der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch
begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit
aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte
des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris). Das BSG fordert seit seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 (- B 14/7 b AS 44/06 R - [Osnabrück], juris) wiederkehrend die Bestimmung des Vergleichsraums unter der Vorgabe eines homogenen, verkehrstechnisch
zusammenhängenden Umfelds. Inhaltlich kommt dem jedoch lediglich noch die Bedeutung zu, dass nur die Wohnungsverhältnisse
in dem vorab bestimmten Vergleichsraum für die Bildung der abstrakten Referenzmiete herangezogen werden dürfen (zum Ganzen:
Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel der Rechtsprechung und Politik, SGb 2017, S. 241, 242 ff.). Das BSG sieht Berlin (Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R -, juris), München (Urteil vom 30. April 2008 - B 4 AS 30/08 -, [München I], juris), aber auch den rund 2.057 km2 großen Landkreis Cuxhaven mit 198.103 Einwohnern (Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 28, juris) und den 815 km2 großen Saale-Holzland-Kreis mit 86.184 Einwohnern (Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 -, Rn. 31, juris) als zulässigen Vergleichsraum an. Insoweit sind die vom BSG entwickelten Konkretisierungen zum räumlichen Vergleichsmaßstab auch auf ländliche Gebiete übertragbar (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R -, Rn. 14 <juris> unter Hinweis auf Knickrehm, Aktuelles aus dem Bereich: Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - Stand November 2009 - in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven in DGST, Praktikleitfäden, 2010, Seite 86). Wenn dagegen eingewandt
wird, dass das soziale Umfeld des Leistungsempfängers nicht hinreichend berücksichtigt wird, wird verkannt, dass den besonderen
Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen (z.B. von Alleinerziehenden, von Familien mit minderjährigen
schulpflichtigen Kindern, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) nicht bereits bei der abstrakt-generell vorzunehmenden Festlegung
des Vergleichsraumes, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen ist (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 28, BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 21, 23 mwN, juris). Ob innerhalb des Vergleichsraumes eine weitere räumliche Differenzierung zu Teilräumen eines
Vergleichsraumes mit unterschiedlichem Preisniveau im Sinne von Wohnungsmarkttypen (zum Kreis Pinneberg vgl. LSG Schleswig-Holstein,
Urteile vom 31. Januar 2017, L 6 AS 194/15, L 6 AS 195/16, L 6 AS 196/16, L 6 AS 197/16, L 6 AS 198/16, L 6 AS 134/15 und L 6 AS 135/15 <juris> und zum Kreis Rendsburg- Eckernförde vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2017 - L 6 AS 96/17 B ER -, nicht veröffentlicht) erfolgen kann, berührt ebenfalls nicht die Frage des Vergleichsraumes, sondern ist eine Frage
der schlüssigen Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises.
Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen.
Den vom BSG gestellten Anforderungen wird das gesamte Kreisgebiet des Landeskreises Dithmarschen gerecht. Es handelt sich bei dem Kreis
Dithmarschen mit einer Fläche von 1.428,13 km2 um einen für schleswig-holsteinische Verhältnisse großflächigen, überwiegend ländlich strukturierten Kreis mit einer vergleichsweise
geringen Bevölkerung (132.917 Einwohner) und einer damit einhergehenden geringen Bevölkerungsdichte (93,1 Einwohner/km2). Siedlungsschwerpunkte (Mittelzentren) sind die Städte Heide (21.529 Einwohner) und Brunsbüttel (12.801 Einwohner; vgl.
Statistikamt Nord - Bevölkerung der Gemeinden in Schleswig-Holstein 4. Quartal 2016, Fortschreibung auf Basis des Zensus 2011),
in denen 25 % Prozent der Bevölkerung leben (Regionalplan für den Planungsraum IV - Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen
und Steinburg, S. 45 ff., https://www.schleswig-holstein.de/DE/ Fachinhalte/L/landes-planung_raumordnung/Downloads/regional-plaene/planungs
raum4/Bestellung/ regionalplan_planungsraum4.html). Das Kreisgebiet wird zudem begrenzt durch Nordsee, Eider, Elbe, Gieselau
und den Nord-Ostsee-Kanal. Da zudem fast die Hälfte des Kreisgebiets durch Landgewinnung aus der Nordsee gewonnen wurde, entfallen
ca. 57.000 Hektar (ca. 570 km2) auf Marschgebiet mit einer Vielzahl von landschaftsprägenden Kögen, Deichen und Entwässerungskanälen. Diese geographischen
Besonderheiten wirken sich auch auf die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur aus. So nimmt das Amt Marne-Nordsee (13.139 Einwohner)
mit einer Fläche von 175,75 km2 und einer Vielzahl Kleinstgemeinden - mit Ausnahme von Marne-Stadt (5796 Einwohner) und Friedrichskoog (2541 Einwohner) -
fast die gesamt Marschfläche Süderdithmarschens ein. Hier liegen die Stärken in der landwirtschaftlichen Nutzung (Ackerbau
und Viehzucht). Das Amt Büsum-Wesselburen (12.717 Einwohner) nimmt mit einer Fläche von 143,97 m2 einen Großteil der Marschfläche Norderdithmarschens ein, wobei die Stärken insbesondere im Tourismus liegen. Diese besonderen
naturräumlichen Gegebenheiten sowie die dünne Besiedelung spiegeln sich auch in der für ländliche Regionen typischen Verkehrsinfrastruktur
wider und führen zu entsprechend langen Fahrzeiten sowohl innerhalb des Kreises als auch bezogen auf das nächste, außerhalb
des Kreisgebietes liegende Oberzentrum (zu diesem Aspekt: Bundeszentrale für politische Bildung: 11 Räumliche Mobilität und
regionale Unterschiede, Auszug aus dem Datenreport 2016 http://www.bpb.de/ nachschlagen/datenreport-2016/226660/ raeumliche-mobilitaet-
und-regionale-unterschiede, S. 11). Der Kreis Dithmarschen ist durch die Bahnlinie Hamburg-Westerland (sog. Marschbahn) in
das Schienenfernverkehrsnetz mit den Bahnhöfen Burg, St. Michaelisdonn, Meldorf, Heide und Lunden sowie mit der weiteren Bahnlinie
Büsum-Neumünster mit den Bahnhöfen bzw. Bedarfshaltepunkten (*) Büsum, Reinsbüttel*, Süderdeich*, Wesselburen, Jarrenwisch*,
Tiebensee*, Heide, Nordhastedt und Albersdorf eingebunden (Bahnlinien in Schleswig-Holstein, https://www.bahn.de/p/view/mdb/regionalbahn_sh/pdf/2016/
mdb_221943_ bahnlinienkarte_schleswig-holstein.pdf). Daran knüpft der regionale Nahverkehr im Kreis Dithmarschen mit dem Teilnetz
Nord und Süd sowie dem Stadtverkehr in Heide an (3. Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen, https://www.kreis-pinneberg.de/pinneberg_media/
Dokumente/Stabsstelle+015/3_+ RNVP+Kreis+ Dithmarschen+2014_ 2018-p-1000256.pdf). Zusätzlich verfügt der Kreis im Bereich
des Individualverkehrs mit der Bundesautobahn A 23 (vier Abfahrten Heide-West, Heide-Süd, Albersdorf und Schafstedt) und der
Anbindung an die Bundesstraße 5 (Nord-Süd-Achse) ins südwestliche Kreisgebiet und nach Norden (Husum-Tondern [DK]) sowie der
Bundesstraße 203 (Ost-West-Achse) von Büsum nach Kappeln mit der Anbindung nach Neumünster und Kiel über eine Verkehrsinfrastruktur,
die es den motorisierten Einwohnern erlaubt, zentrale Orte, die Mittelzentren Heide und Brunsbüttel sowie Meldorf, denen Teilfunktionen
eines Mittelzentrums zukommen, die Unterzentren Albersdorf, Burg und Büsum sowie die ländlichen Zentralorte Hennstedt, Lunden,
Sankt Michaelisdonn, Tellingstedt oder Wesselburen mit der dort vorgehaltenen öffentlichen und privaten Versorgungsinfrastruktur
zu erreichen. Eine Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets in einem den besonderen regionalen Gegebenheiten angepassten zumutbaren
zeitlichen Rahmen ist angesichts der hohen Motorisierung der Bevölkerung (Dritter Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen
2014 - 2018, Mai 2014, S. 9) somit gegeben (zu den zumutbaren Fahrtzeiten [Pendelzeiten nach § 140 SGB III] vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, - B 14 AS 2/10 R, Rn. 19, juris).
Soweit dagegen eingewandt wird, dass Leistungsbezieher in der Mehrzahl nicht über einen PKW verfügen und auf den im ländlichen
Bereich schlecht ausgebauten öffentlichen Nahverkehr angewiesen sind, was für eine Vielzahl kleiner Vergleichsräume spreche,
vermischt dieser Ansatz den Vergleichsraum auf der abstrakten Ebene und den Schutz des sozialen Umfelds, der erst im Rahmen
der konkreten Angemessenheit Berücksichtigung findet (vgl. Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel von Rechtsprechung
und Politik, SGb 2017, 241, 242; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 217 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58, juris).
2.3.3
Auch soweit das Kreisgebiet nach dem Konzept des Beklagten im Wege der so genannten Clusteranalyse in vier Wohnungsmarkttypen
untergliedert wird, führt dies nicht dazu, dass mehrere Vergleichsräume im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehen
würden (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -, Rn. 44; Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12 -, Rn. 59, juris). Die Wohnungsmarkttypen sind lediglich das Ergebnis einer empirischen Differenzierung der Preisstruktur
innerhalb des Vergleichsraums. Einen homogenen Wohn- und Lebensraum abzubilden, nehmen sie für sich gerade nicht in Anspruch.
Ob dieses Clustering sachgerecht und nach vertretbaren Prämissen vorgenommen worden ist, ist eine Frage der schlüssigen Ermittlung
des angemessenen Quadratmeterpreises. Für die Bildung des Vergleichsraums ist sie prinzipiell ohne Relevanz (so bereits LSG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 193/15 - zum Kreis Pinneberg).
Auch aus den - sich nach der Clusteranalyse ergebenden - Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen
folgt nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum
jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. Diesem Ansatz liegt offenbar die Vorstellung
zugrunde, dass Unterschiede in der Preisstruktur zwischen einzelnen Gemeinden bzw. Ämtern und Städten für sich genommen schon
das Fehlen eines gemeinsamen homogenen Wohn- und Lebensraums nahelegen. Diese Vorstellung teilt der Senat nicht. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass bereits innerhalb kleiner und mittlerer Städte in der Form eines Unter- oder Mittelzentrums je
nach räumlicher Gliederung unterschiedliche Mietpreisniveaus bestehen können und typischerweise auch bestehen, ohne dass dies
zur Festlegung unterschiedlicher Vergleichsräume auf gemeindlicher Ebene führen müsste. Eine kleinteiligere Bestimmung des
Vergleichsraums hätte - bezogen auf die konkrete Belegenheit der von den Klägern bewohnten Wohnung in Wesselburen - deshalb
nicht zwingend ein höheres Maß an empirischer Richtigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze zur Folge. Einer drohenden
Ghettobildung wird in einer Stadt vielmehr dadurch begegnet, dass als Vergleichsmaßstab nicht einzelne, besonders heruntergekommene
und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im
gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris). Nichts anderes gilt für größere Räume der Wohnbebauung wie das Gebiet eines Kreises. Denn auch im ländlichen
Raum muss der Vergleichsraum so bestimmt werden, dass überhaupt von einem "örtlichen Wohnungsmarkt" die Rede sein kann (vgl.
Luik in: Eicher, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 88 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht es dem Beklagten dem Grunde nach frei, aus Gründen einer sozialen Wohn- und
Lebensraumgestaltung und mit dem Ziel, die Gefahren drohender Binnenwanderungen innerhalb eines insgesamt noch homogenen Wohn-
und Lebensraums weiter zu minimieren, unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen innerhalb ein und desselben Vergleichsraums
festzusetzen.
2.4
Das der Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen (Bericht August 2012) zugrundeliegende Konzept zur Ermittlung der angemessenen
Bruttokaltmiete genügt hingegen nicht den höchstrichterlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept. Dabei lässt der Senat dahinstehen,
ob das Verfahren der Clusteranalyse vom höchstrichterlichen Grundsatz der Methodenfreiheit gedeckt ist (dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 24, juris). Entscheidungserheblich ist, dass die Datenerhebung vom Beklagten nicht sachgerecht und nach vertretbaren
Prämissen durchgeführt wurde und es an einer transparenten, nachvollziehbaren Darstellung im Methodenbericht mangelt. Damit
ist das Konzept des Beklagten bzw. dessen Fortschreibung (Kreis Dithmarschen, KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des
schlüssigen Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014) nicht geeignet, die Angemessenheit des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft
der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zu definieren.
2.4.1
Bereits nicht nachvollziehbar ist anhand des vorliegenden Methodenberichts, welche Indikatoren bei der Bestimmung der Wohnungsmarktypen
zur Anwendung gekommen sind. Das war auch im Rahmen der Zeugenvernehmung nicht aufklärbar.
Nach dem Methodenbericht erfolgte die Bildung der Wohnungsmarkttypen als strukturell vergleichbare räumliche Einheiten im
Wege einer Clusteranalyse (Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen). Damit wird das Ziel verfolgt,
unterschiedliche Wohnungsmarkttypen im Kreisgebiet zu definieren und gegeneinander abzugrenzen. Als Indikatoren, die einen
Einfluss auf den Wohnungsmarkt und seine Mieten ausüben, hat die den Beklagten beratende Firma A & K die Bevölkerungsdichte,
die Siedlungsstruktur, die Dynamik des Wohnungsmarktes, die Einkommenshöhe, den Bodenpreis, die Zentralität/Entfernung zum
nächstgelegenen Mittelzentrum [Heide und Brunsbüttel] und entweder die Wohnfläche oder aber die Einwohner pro m2 berücksichtigt (Tabelle 3, Seite 9 und 53, Konzept 2012). Aufgrund dieser Clusteranalyse hat der Beklagte vier Wohnungsmarkttypen
ermittelt, wobei dem Wohnungsmarkttyp I (ländlich strukturiert, eher unterdurchschnittliche Werte bei Bevölkerungsdichte,
Bodenpreis, Siedlungsstruktur, Einkommenshöhe und Wohnfläche) die Ämter Mitteldithmarschen, Burg-Sankt Michaelisdonn, Marne-Nordsee,
Kirchspielslandgemeinde Heider Umland, Kirchspielslandgemeinde Eider und die bis 2007 amtsfreie Stadt Wesselburen sowie die
ehemalige Kirchspielslandgemeinde Wesselburen ohne Norderwöhrden, dem Wohnungsmarkttyp II (überdurchschnittlich hohe Grundstückspreise,
hohe Bevölkerungsdichte mit hohem Anteil von Mehrfamilienhäusern) die ehemalige Kirchspielslandgemeinde Büsum, dem Wohnungsmarkttyp
III die Stadt Brunsbüttel (überdurchschnittlich hohes Pro-Kopf-Einkommen, höherer Anteil von Mehrfamilienhäusern sowie hohe
Bevölkerungsdichte) sowie dem Wohnungsmarkttyp IV die Stadt Heide (Niedriges Pro-Kopf-Einkommen; überdurchschnittliches Bevölkerungswachstum)
zugeordnet worden sind (zu den Einzelheiten Konzept 2012, S. 5 ff.).
Diesbezüglich enthält das Konzept 2012 widersprüchliche und fehlerhafte Angaben. Soweit der sachverständige Zeuge S________
im Rahmen der Vernehmung am 15. Januar 2018 ausgeführt hat, dass er ausgehend von den Formulierungen auf Seite 9 des Berichts
davon ausgehe, dass die Wohnfläche als Indikator zur regionalen Differenzierung herangezogen worden sei, wofür auch die Ausführungen
in der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 eingeführten "Stellungnahme zu offenen Fragen" (Seite 5 f Clusteranalyse:
Indikatorenauswahl) sprechen dürfte, so treffen die auf Seite 9 des Methodenberichts ausgeführten Angaben zum Wohnungsmarkttyp
V (Friedrichskoog) im Verhältnis zum Wohnungsmarkttyp I nicht zu. Denn ausweislich der Zensusdaten beträgt die durchschnittliche
Wohnfläche in Friedrichskoog lediglich 86 m2 und ist damit erheblich kleiner als die durchschnittliche Wohnfläche im Kreis Dithmarschen mit 103,6 m2. Da die Firma A & K als Quelle für die Wohnungsmarkttypisierung lediglich auf eigene Berechnungen verweist (vgl. Konzept
2012, Bl. 9 und 53), scheidet eine Überprüfbarkeit aus (zu diesem Aspekt: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, Rn. 18, juris). Angesichts der unzutreffenden Annahmen stellt sich die Frage, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass auch an anderen Stellen des Methodenberichts die zugrunde gelegten Annahmen den Anforderungen
an eine transparente und überprüfbare Datenerhebung erfüllt sind.
2.4.2
Zutreffend wird zunächst im Konzept 2012 auf Seite 12 darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
der Unterkunftskosten auf das untere Marktsegment abzustellen ist. Es sollten dafür die Mieten des gesamten Wohnungsmarktes
zugrunde gelegt werden und nicht lediglich Wohnungsmieten des unteren Marktsegments erhoben werden. Die Erhebung der Bestandsmieten
ist - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht transparent und nachvollziehbar erfolgt.
Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen in den einzelnen Wohnungsmarkttypen hat der Beklagte zunächst auf der Basis von
Bestandsmieten vorgenommen (vgl. Konzept 2012, Bl. 15 ff). Die Bestandmieten sind auf der Grundlage einer Befragung von großen
Vermietern und Verwaltern sowie kleineren Vermietern - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bindungen - erhoben und sämtliche
Daten in einer Datenbank erfasst worden (vgl. Konzept 2012, Bl. 15 ). Dabei ist unter Berücksichtigung der erreichbaren Unterlagen
einschließlich der diesbezüglichen Stellungnahmen auch die Vorgehensweise bei der Auswahl der an der Vermieterbefragung beteiligten
Vermieter noch hinreichend offengelegt worden. Der Datensatz umfasst insgesamt 9.008 erhobene Bestandsmieten vor Bereinigung
und Extremwertkappung (vgl. Konzept 2012, S. 15: nach Bereinigung: 8.230/S. 17: nach Extremwertkappung: 7.774).
Eingeflossen in die Bestandsmieten sind, ohne dass dies im Methodenbericht Erwähnung gefunden hat, aber auch die Bestandsmieten
der SGB II-Empfänger mit einem Datensatz von insgesamt 3.753 Daten, mithin 45,6 % des Gesamtdatensatzes und 48,3 % des Datensatzes nach
Extremwertkappung. Die Berücksichtigung des SGB II-Datensatzes ergibt sich zunächst nur aus ergänzenden Stellungnahmen der Firma A & K. Nach der mit Schriftsatz vom 19. Juli
2013 eingeführten "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen: Stellungnahme zu offenen Fragen" wurde zum Erhebungsumfang und zur
Repräsentativität (S. 7) ausgeführt, dass die Befragung der Vermieter (große Wohnungsunternehmen, Wohnungsgesellschaften und
Wohnungsverwaltungen) und kleiner Vermieter (überwiegend Einzeleigentümer) durch Mieten (tatsächliche Mieten) aus dem SGB II-Datensatz ergänzt worden seien. Dieser Datensatz sei um Wohnungen mit unvollständigen Angaben, Eigentumswohnungen und Wohnungen
von Vermietern, die bereits in der Erhebung erfasst worden seien, bereinigt worden. In der mit Schriftsatz vom 5. Dezember
2013 eingeführten Stellungnahme der Firma A & K vom 2. Dezember 2013 wurde ergänzt, dass nur die tatsächlichen Mieten und
nicht die angemessenen Werte berücksichtigt und eine zeitliche Filterung der SGB II-Werte darüber hinaus nicht vorgenommen worden sei (S. 6). Diese Angaben hat der ehemalige Mitarbeiter der Firma A & K, Herr
K_______, im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Sozialgerichts Itzehoe am 9. April 2014 (S 24 AS 1656/11, S. 5 f des Umdrucks) bestätigt. Nach der Stellungnahme vom 5. April 2017 (Ziff. 4., S. 2) erfolgte zur Dopplerbereinigung
des SGB II-Datensatzes die Übermittlung einer Bestandsliste mit Straße und Hausnummern, Postleitzahl und Ort der Wohnungsobjekte der
von der Beraterfirma A & K erhobenen Daten bei den großen Vermietern und Verwaltern an den Beklagten. Bezogen auf die privaten
Vermieter sei eine anonymisierte Adressliste der Abfallwirtschaft genutzt worden. Diese beiden Adresslisten enthielten alle
aus der Datenerhebung bekannt gewordenen Adressen. Die Bereinigung des SGB II-Datensatzes um die bereits im Rahmen der großen und kleinen Vermieter von der Firma A & K erhobenen Wohnungen anhand der
anonymisierten Bestandslisten sei durch das Jobcenter erfolgt, das daran anschließend den so gefilterten SGB II-Datensatz der Firma A & K aus Gründen des Datenschutzes in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt habe. Vor diesem Hintergrund
stellt sich die Frage, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Doppelerhebung nicht
erfolgt ist. Zudem kann bei dem SGB II-Datensatz nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem,
mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard handelt. Vielmehr besteht die begründete Annahme, dass es sich insoweit um einen
Rückgriff auf Daten aus dem einfachen Segment handelt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn 21 f.; Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 24, juris). Bei den von Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern erhobenen Mietwerten mag es sich um eine repräsentative
Abbildung aller Wohnungsstandards handeln. Allerdings erschließt sich dem Senat angesichts der differierenden Angaben der
beratenden Firma A & K bereits nicht, wie der Wohnungsstandard erhoben wurde, insbesondere welche Fragebögen im Rahmen der
Bestandsmietenerhebung genutzt wurden. Nach der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 eingeführten Stellungnahme der Firma
A & K vom 2. Dezember 2013 erfolgte die Datenerhebung gegenüber den großen Vermietern und Verwaltungsgesellschaften einerseits
und den kleinen Vermietern andererseits durch unterschiedlich ausführliche Fragebögen, die letztlich auch Rückschlüsse auf
den Standard der Wohnung zulassen sollten. Seinerzeit enthielt danach nur der Fragebogen für kleine Vermieter Fragen zum Vorhandensein
einer Heizung, eines Bades sowie eines WC in der Wohnung. Inwieweit die den großen Vermietern im Rahmen der Bestandsdatenerhebung
auf Wunsch zur Verfügung gestellten Excel-Dateien nähere Angaben zum Standard der Wohnungen zu entnehmen waren, war im Rahmen
der Zeugenvernehmung am 17. November 2017 nicht abschließend zu klären. Im Rahmen der Stellungnahme vom 5. April 2017 hat
die beratende Firma A & K demgegenüber nur einen Fragebogen als Erhebungsbogen, den vormals als Fragebogen für die kleinen
Vermieter angegebenen Bogen, ausgewiesen (Bl. 5 der Stellungnahme). Angesichts dessen lässt sich nicht sicher feststellen,
wie im Rahmen der Datenerhebung der Wohnungsstandard erhoben wurde. Da zudem der der Mietwerterhebung zugrundeliegende Gesamtdatenbestand
überproportional durch den eingepflegten Datenbestand der SGB II-Empfänger geprägt wird, hätte auch dies bei der Bemessung der Mietobergrenze Berücksichtigung finden müssen. Werden im Rahmen
der Datenerhebung nur Wohnungen des einfachen Standards von Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII sowie Wohngeldempfänger berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die
obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 21, juris). Auch wenn die bei den großen Vermietern und Verwaltern sowie den kleinen Vermietern erhobenen Daten
alle Wohnstandards - nach Ausschluss der Luxuswohnungen und Substandardwohnungen - enthalten haben, so war der Gesamtdatenstand
unter Einbeziehung des SGB II-Datensatzes zu einem großen Anteil schon von Wohnungen einfachen Standards geprägt. Ob aus den Datensätzen des Beklagten
zudem Substandardwohnungen ausgesondert bzw. die Daten daraufhin überhaupt überprüft wurden, lässt sich nicht feststellen.
Für alle Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen ist das 33%-Perzentil - mit Ausnahme der 1-Personenhaushalte in Heide:
Richtwert Median - als oberer Richtwert definiert und auf dieser Grundlage eine vorläufige Angemessenheitsgrenze gebildet
worden (zu den Einzelheiten Mietwerterhebungen Konzept 2012, S. 8 ff.). Dies bedeutet, dass durch die undifferenzierte Heranziehung
des Wohnungsbestandes der Leistungsberechtigten, der in dem Methodenbericht noch nicht einmal Erwähnung gefunden hat, ein
erheblicher Teil durch die Bildung der 33 %-Perzentilgrenze zwangsläufig oberhalb der festgelegten Richtwerte liegen dürfte.
Eine Auswertung für das Konzept 2012, wie viele Leistungsempfänger tatsächlich innerhalb der 33 % Perzentilgrenze der Bestandsmieten
seinerzeit lagen, erfolgte nicht und lässt sich auch nicht nachholen. Dies gilt umso mehr, als die Qualität des SGB II-Datensatzes sich einer Überprüfung und Beurteilung vollständig entzieht. Zwar sollen mit dem SGB II-Datensatz nur die tatsächlichen Unterkunftskosten übermittelt worden sein. Das setzt hingegen voraus, dass Mieterhöhungen
auch von den SGB II-Empfängern, die bereits eine Senkungsaufforderung mit dem weiteren Hinweis erhalten haben, dass Betriebskostennachzahlungen
oder Mieterhöhungen zukünftig keine Berücksichtigung finden, tatsächlich mitgeteilt und entsprechend im Stammdatensatz gespeichert
worden sind.
Angesichts der mangelnden Transparenz bezogen auf die Einbeziehung der Daten der SGB II-Bezieher in die Wohnungserhebung sowie des Umstands, dass Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II bereits einen einfachen Wohnungsstandard ausweisen und zudem Zweifel an der Aussagekraft des Datenbestandes bestehen, hält
es der Senat im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit für zulässig,
den in die Datenerhebung eingeflossenen SGB II-Datensatz für die weitere Betrachtung herauszurechnen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Übrigen den gesamten Bestand an Mietwohnungen zugrunde gelegt und damit
in die relevante Grundgesamtheit - im Unterschied zu (qualifizierten) Mietspiegeln, die geförderte Wohnungsbestände nicht
berücksichtigen dürfen - auch Wohnungen einbezogen hat, die öffentlichen Mietpreisbildungen unterliegen (Sozialwohnungen).
Die Einbeziehung von Sozialwohnungen führt allerdings gegenüber qualifizierten Mietspiegeln, die nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ohne weiteres als Grundlage eines schlüssigen Konzepts dienen können, zu einem regelmäßig niedrigeren Mietzinsniveau
(vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 194/15 -, Rn. 82, juris).
Zwar hat die Firma A & K für den Beklagten die Vermieterbefragungen im Zeitraum Dezember 2011 bis April 2012 mit Stichtag
1. Januar 2012 durchgeführt (Konzept 2012, S. 26). Allerdings handelt es sich bei den in die Stichprobe eingegangenen Bestandsmieten
nicht (nur) um solche Bestandsmieten, bei denen die Miete innerhalb der letzten vier Jahre neu vereinbart oder geändert worden
ist (geänderte Bestandsmieten), vielmehr sind auch ältere Bestandsmieten und Mieten ohne jegliche Information zum Mietbeginn
bzw. zur Mietänderung in die Stichprobe eingegangen. Von den insgesamt 9.008 erhobenen Bestandsmieten (vor der Bereinigung
und Extremwertkappung) enthalten die 3.753 Datensätze des Jobcenters keine Angaben zum Mietbeginn bzw. zur Mietänderung; gleiches
gilt für weitere 45 erhobene Bestandsmieten kleinerer Vermieter (vgl. Stellungnahme vom 5. April 2017, S. 3). Danach enthalten
insgesamt 3798 Datensätze keine Angaben zum Mietbeginn bzw. zur Mietänderung. Darüber hinaus sind in dem Datensatz weitere
Datensätze mit Mietverträgen enthalten, die nicht in den vergangenen 4 Jahren vor dem Stichtag geändert oder neu abgeschlossen
wurden. Nach Anwendung der "4-Jahresregelung" verbleiben nach Extremwertkappung nach den Angaben der beratenden Firma A &
K insgesamt nur noch 2.970 relevante Mietdatensätze (Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, Tabelle 1 "Anzahl und Verteilung
der relevanten 4-Jahres-Mieten", S. 4). Dem gegenüber hat das Sozialgericht in den Verfahren S 16 AS 209/12, S 16 AS 1219/12, S 16 AS 849/14, S 16 AS 1029/14, S 16 AS 359/15 und S 16 AS 849/15 nach eigener Berechnung lediglich noch 2.084 tabellenrelevanter Mieten im gesamten Kreisgebiet und lediglich 1.986 Mieten
nach Extremwertkappung errechnet. Worauf diese erhebliche Differenz beruht, konnte auch im Rahmen der Vernehmung des sachverständigen
Zeugen S________ nicht abschließend geklärt werden. Die alle Zeitpunkte von Mietvertragsabschlüssen umfassende Erhebung der
Bestandsmieten im Rahmen des vorliegenden Konzepts lässt jedenfalls nur eine unzuverlässige Aussage über das aktuelle Bestandsmietenniveau
zu. Gerade bei älteren Mietverhältnissen besteht die Befürchtung, dass die Miete nicht immer den üblichen Kostensteigerungen
angepasst wurde und damit vergleichsweise günstiger ist als bei neueren Mietvertragsabschlüssen. Daher liegen jüngere Mietverträge
im Niveau häufig näher an den Wiedervermietungsmieten (vgl. Dritter Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2016, BT Drs. 18/13120 vom 7. Juli 2017, S. 100, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/131/1813120.pdf).
Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat zur Bestimmung des aktuellen Mietpreisniveaus bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum
für erforderlich an, Altverträge die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung (Stichtag 1. Januar 2012) abgeschlossen worden
sind, auszuschließen. Denn entscheidend für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist, dass die erhobenen Werte möglichst
aktuell sind, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichsraum zu ermöglichen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 29: Erfordernis einer zeit- und realitätsgerechten Erfassung der sozialen Wirklichkeit, juris). Dieser Schritt steht
zudem im Einklang mit der Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten eine möglichst umfassende Abbildung der aktuellen Verhältnisse
des örtlichen Wohnungsmarkts gewährleisten wollte (so bereits BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Es dürfte hingegen nicht beabsichtigt gewesen sein, das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert
in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl., 2017, § 22 c, Rn. 19 unter Hinweis auf von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft,
info also 2012, 99, 103). Vor diesem Hintergrund hat das BSG (Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 17, juris) im Anschluss an das BVerfG (Beschluss vom 6. Oktober 2017 -1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 -, Rn. 17, juris) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) eingefügten Regelungen der §§ 22 a bis 22 c SGB II zu beachten sind. Mit der Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken (Nr. 1) und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen
oder Erhebungen Dritter (Nr. 2) einzeln oder kombiniert berücksichtigt werden sollen, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit
Bezug genommen, Bestandsmieten mit der zeitlichen Rückwirkung von Mietspiegeldaten bei der Erstellung schlüssiger Konzepte
heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der beratenden Firma A & K, wonach die Nichtanwendung der 4-Jahres-Regel
von der Methodenfreiheit gedeckt sei, nicht durchdringen. Ob darüber hinaus für die danach noch zu berücksichtigenden Bestandsmieten
zusätzlich eine Inflationierung von länger zurückliegenden Mietzinsvereinbarungen anhand eines Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex
im Rahmen der Aufbereitung der erhobenen Bestandsmieten erfolgen sollte, um eine Anpassung an das aktuelle Preisniveau zu
erreichen und Mietpreissteigerungen in den letzten vier Jahren hinreichend zu berücksichtigen (zu diesem Aspekt: Sächsisches
LSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 637/12 -, Rn. 145; nachgehend BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, juris), lässt der Senat dahinstehen. Eine solche Inflationierung zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG in der Vergangenheit nicht für notwendig erachtet und auch der Reformgesetzgeber scheint diesen Schritt im Rahmen des § 22 c) SGB II nicht zu fordern (so bereits Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 637/12 -, Rn. 145, juris). Anhaltspunkte für erhebliche Mietpreissteigerungen in den Jahren 2008 bis 2011 sind zudem nicht ersichtlich.
2.4.3
Die unter Zugrundelegung von Bestandsmieten (vgl. 2.4.2) ermittelte vorläufige Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte zur
Prüfung der "konkreten Angemessenheit" mit vor allem in Immobiliensuchportalen und örtlichen Tageszeitungen veröffentlichten
Mietangeboten abgeglichen, um zu überprüfen, ob innerhalb der zuvor auf der Grundlage der Bestandsmieten definierten Angemessenheitsgrenze
Wohnungen in dem erforderlichen Umfang auch tatsächlich neu angemietet werden können. Zusätzlich zu den so erhobenen Angebotsmieten
sind die Bestandsmieten danach ausgewertet worden, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten
tatsächlich realisiert werden konnten. Im Anschluss hat der Beklagte jeweils das 33%-Perzentil der Angebots- und Neuvertragsmieten
(bezogen auf den Mietzins nettokalt pro m2) bzw. den Median (50 %) für 1-Personenhaushalte im Wohnungsmarkttyp IV (Heide) ermittelt und diese Werte zu der auf der Grundlage
der Bestandsmieten ermittelten Angemessenheitsgrenze (bezogen auf den Mietzins nettokalt pro m2) in Beziehung gesetzt (Konzept 2012, S. 28 ff., Tabelle 17 bis 21).
Die systematische Einbeziehung solcher Angebots- und Neuvertragsmieten im Rahmen der Ableitung der Angemessenheitsgrenze ist
jedenfalls bei Durchführung des sog. "iterativen Verfahrens" unverzichtbarer Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes. Das
durch die den Beklagten beratende Firma entwickelte iterative Verfahren soll durch mengenbezogene Ermittlungen nachweisen,
dass die Nachfrage an billigem Wohnraum durch die abgeleitete Angemessenheitsgrenze auf Angebotsseite befriedigt werden kann.
Anders als der Methodenbericht zum "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016" für den Kreis Dithmarschen vom
Januar 2017 (S. 30 ff) enthält der Methodenbericht zum Konzept 2012 keine Ausführungen dazu, ob das iterative Verfahren im
Rahmen der Konzepterstellung 2012 überhaupt zur Anwendung kam. Der sachverständige Zeuge S________ hat im Rahmen seiner Vernehmung
am 15. Januar 2018 die Anwendung des iterativen Verfahrens anlässlich der Konzepterstellung 2012 zunächst negiert und anschließend
relativiert. Danach soll es sich im Jahr 2012 um ein deutlich vereinfachtes Verfahren als das heute von der beratenden Firma
angewandte Verfahren gehandelt haben. 2012 sei von einem 33 %-Perzentil ausgegangen worden und es seien einfachere feldspezifische
Modifizierungen in Bezug auf die jeweiligen Perzentil-Werte vorgenommen worden als dies heute der Fall sei. Angesichts dessen
vermag der Senat den Ausführungen der beratenden Firma A & K in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2017 nicht zu folgen, dass
das iterative Verfahren bereits zur Herleitung der Perzentil-Werte Anwendung gefunden haben soll (Frage 8, S. 6 f.). Denn
die nachfolgenden Ausführungen zur Nachfrageanalyse (Frage 9, Bl. 8 f) zeigen deutlich, dass bei der Erstellung des Konzepts
2012 bezogen auf die Perzentil-Werte eher Schätzungen zugrunde gelegt wurden (Konzept 2012, 4.1 Berechnung der Netto-Kaltmieten,
S. 20 f.). Auch Schätzungen müssen hingegen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar
sein (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -, Rn. 21, juris). Bezogen auf die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunft bedeutet das, dass die Annahmen auf einer
empirisch fundierten Schätzung beruhen müssen. Insofern fällt auf, dass das beratende Unternehmen der Schätzung der Perzentil-Werte
6.376 Bedarfsgemeinschaften SGB II und XII - ohne Differenzierung zwischen 1-Personen- und Mehr-Personen-Haushalten - zugrunde gelegt hat (Konzept 2012, S.
20), während in der Stellungnahme vom 5. April 2017 die Nachfragergruppe der Bedarfsgemeinschaften SGB II bereits allein mit 6.350 und die der Bedarfsgemeinschaften SGB XII mit weiteren 1.520 angegeben wurden (Bl. 9). Die noch im Rahmen des Konzepts 2012 zu einer Erhöhung der Perzentilgrenzen
für 1-Personen-Haushalte im Wohnungsmarkt IV (Heide) einbezogenen Haushalte mit Studierenden und Auszubildenden (Konzept 2012,
S. 8) fanden - ohne nachvollziehbare Begründung - keinerlei Berücksichtigung mehr. Wenn aber durch das iterative Verfahren
sichergestellt werden soll, dass durch Erhöhung oder Absenkung der aus den Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilgrenzen ausreichend
Wohnraum angemietet werden kann, muss auch die Bestimmung der Perzentilgrenzen in einem transparenten und nachvollziehbaren
Verfahren auf der Grundlage einer repräsentativen Datengrundlage erfolgen. Denn letztlich ist nur aufgrund statistisch valider
Unterlagen eine Aussage darüber möglich, dass angemessener Wohnraum in gewissem Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden
ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R <Berlin>, Rn. 24, juris). Dabei wäre angesichts des Umstandes, dass der Kreis Dithmarschen mit 62,6 % die höchste Eigentümerquote
in Schleswig-Holstein ausweist (https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Tabellen%2C_Tabellenb%C3%A4nde%2C_Brosch%C3%BCren/Zensus2011/SH_-_Voet_2b/01051_Dithmarschen_GWZ_Zensus2011.pdf,
S. 17) und lediglich 16 % (davon 3,8 % der Wohnungen eine Fläche unter 40 m2) aller Wohnungen in Dithmarschen (68.318, davon 24.342 Mietwohnungen) eine Fläche bis 59 m2 aufweisen (ebenda, S. 16; in absoluten Zahlen S. 13: 10.956 Wohnungen bis 59 m2/2.595 Wohnungen bis 40 m2), denen ausweislich der nachträglich erstellten Nachfrageanalyse (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, S.5, Tabelle
3) allein 8.340 1-Personenhaushalte und 3.010 2-Personenhaushalte als Nachfrager im unteren Marktsegment gegenüberstehen,
eine statistisch valider Aussage notwendig, in welchem Umfang im Kreis Dithmarschen, ggf. differenziert nach urbanem und ländlichen
Gebieten, ausreichend angemessener Wohnraum innerhalb der für 1 und 2 Personenhaushalte geltenden Wohnraumgrenzen verfügbar
ist (vgl. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, KdU-Richtlinien: Werkstattberichte aus der Praxis, S. 12 http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BerichteKompakt/2013-2017/DL_2_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Dem Methodenbericht für das Konzept 2012 sind auch keine konkreten Schlussfolgerungen aus der Gegenüberstellung der ausgewerteten
Bestandsmieten einerseits (vgl. Konzept 2012, Tabellen 11 bis 14, S. 22 f.) und den Angebots- und Neuvertragsmieten andererseits
(Konzept 2012, Tabellen 18 bis 21, Bl. 30 f) zu entnehmen. Insbesondere bezogen auf den im Prinzip verschlossenen Wohnungsmarkt
II (Büsum), in dem beispielsweise nur 10 Mietangebote bis 50 m2 mit einer Nettokaltmiete von 5,89 EUR/m2 (Angebotsmieten, 33 %-Perzentil) und 9 Neuvertragsmieten, deren Nettokaltmiete nicht ausgewiesen wurde, einer für Bestandsmieten
ermittelten Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,30 EUR (Konzept 2012, Tabelle 19, Bl. 30) gegenüberstand, fehlt es angesichts
des festzustellenden Erkenntnisausfalls vollständig an Ausführungen dazu, warum für einen 1-Personenhaushalt die Mietobergrenze
auf der Grundlage der für Bestandsmieten ermittelten Nettokaltmiete bestimmt wird. Das gilt auch für die Bestimmung der Mietobergrenze
für einen 2-Personenhaushalt im Wohnungsmarkt II. Hier hat die beratende Firma A & K nur sechs Wohnungsangebote (Angebotsmieten)
für 50 bis 60 m2 große Wohnungen ermittelt sowie 11 Neuvertragsmieten mit einer Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,92 EUR/m2; demgegenüber wurde für Bestandsmieten eine Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,30 EUR/m2 ermittelt und letztlich der Mietobergrenze zugrunde gelegt. Gleiches gilt für die Wohnungsgrößen ab 60 m2 und größer, für die weder Angebots-, noch Neuvertragswohnungen in aussagekräftiger Anzahl erhoben werden konnten. Angesichts
dessen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob im Rahmen der Konzepterstellung 2012 überhaupt in irgendeiner Weise ein Verfahren
zur Anwendung kam, das geeignet gewesen wäre, ein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen zu
ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Ausweislich des Methodenberichts fehlt es an der erforderlichen Korrektur der zunächst auf der Grundlage
der Bestandsmieten abgeleiteten Ergebnisse zur Bestimmung der Mietobergrenze mittels einer Ergebniskontrolle anhand von Angebots-
sowie Neuvertragsmieten. So ist trotz überwiegend höherer m2-Preise der Netto-Kaltmieten bei den Angebots- und Neuvertragsmieten die Mietobergrenze auf der Grundlage der m2-Preise der Netto-Kaltmieten für die Bestandsmieten festgesetzt worden. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel daran,
ob durch die Prüfung der ermittelten Mietangebote (Angebots- und Neuvertragsmieten) allein anhand der jeweiligen Nettokaltmiete
und der Hinzurechnung der durchschnittlichen, aus den erhobenen Bestandsmieten ermittelten Betriebskosten ein ausreichendes
Angebot an Wohnungen mit angemessenen Mietkosten nachgewiesen werden kann. Denn für die Prüfung der Angemessenheit einer anzumietenden
Wohnung im Vorfeld eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 und Abs. 6 SGB II ist die tatsächliche Abschlagsforderung maßgeblich, da hier wie auch in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Bruttokaltmiete abzustellen ist (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 186). Insoweit sind die auf der Grundlage der Produkttheorie (abstrakt angemessene Wohnfläche und Brutto-Kaltmiete pro
m2) erstellten Nachberechnungen durch Vergleich der Angebots-, Neuvertrags- und Bestandsmieten allein anhand der Netto-Kaltmiete
nicht geeignet, den Nachweis für ausreichend angemessenen Wohnraum unter Zugrundelegung der entscheidungserheblichen Brutto-Kaltmiete
zu erbringen, da nicht die tatsächlichen durchschnittlichen Betriebskosten der Angebots- und Neuvertragsmieten für die Bestimmung
der Brutto-Kaltmiete Eingang in die Berechnung gefunden haben. Zudem ist die Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 auf der Basis
der nachträglich erstellten Nachfrageanalyse (Stellungnahme vom 5. April 2017, Seite 9) erfolgt, die weder die hohe Eigentümerquote
noch den geringen tatsächlichen Bestand an wohnflächenmäßig angemessenen Mietwohnungen für die große Zahl der 1- und 2- Personenhaushalte
im Kreis Dithmarschen berücksichtigt. Insoweit ist auch der Hinweis auf die im Zensus 2011 ausgewiesene hohe Leerstandsquote
von 3,2 % bzw. 2197 Wohnungen (https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Tabellen%2C_Tabellenb%C3%A4nde%2C_Brosch%C3%BCren/Zensus2011/SH_-_Voet_2b/01051_Dithmarschen_GWZ_Zensus2011.pdf,
S. 15 f) nicht geeignet, den Nachweis über ausreichenden angemessenen Wohnraum in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen zu erbringen,
zumal die Leerstandsquote sich nicht allein auf vermietete Wohnungen, sondern auch auf Ferien- und Freizeitwohnungen bezieht.
2.4.4.
Für den Senat ist es vor diesem Hintergrund nicht möglich, mit verhältnismäßigem Aufwand noch ein schlüssiges Konzept für
die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im
Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Beklagten und von diesem bereits im Verwaltungsverfahren
vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, Rn. 24, juris). Aufgrund des Zeitablaufs ist es zur Überzeugung des Senats nicht mehr möglich, die für ein schlüssiges
Konzept noch notwendigen repräsentativen Daten zum Verhältnis zwischen der Häufigkeit angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite)
und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII (Nachfrageseite) (zu diesen Anforderungen bereits BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -; BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - B 4 AS 247/16 B -, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 14 AS 251/16 B, Rn. 3, juris) getrennt nach den von dem Beklagten seinem Konzept zugrunde gelegten vier Wohnungsmarkttypen zu ermitteln.
Entsprechende Daten liegen nach Angabe des sachverständigen Zeugen S________ auch nicht vor.
Da auch die Fortschreibung des Konzepts 2014 auf dem Konzept aus 2012 beruht und lediglich mithilfe eines Indexes angepasst
worden ist, liegt auch für die Zeit ab 2014 kein schlüssiges Konzept vor.
Vor diesem Hintergrund ist ein Erkenntnisausfall gegeben, der es notwendig macht, auf die Tabellenwerte des WoGG zurückzugreifen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -; Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R -; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris). Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für W______ mit der Mietenstufe I (Kreis Dithmarschen ohne die Gemeinden Brunsbüttel und Heide) nach
der rechten Spalte ein Höchstwert von 561,00 EUR für einen 5-Personen-Haushalt. Unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages
folgt hieraus eine Mietobergrenze bei einer 5-Personen-Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Bruttokaltmiete von 617,10 EUR. Die
insoweit von dem Beklagten zu gewährenden Unterkunftskosten sind durch die von den Klägern tatsächlich zu leistenden Kosten
in Höhe von 540,00 EUR bruttokalt begrenzt.
Die Kläger hatten demnach einen Anspruch auf Berücksichtigung der vom Sozialgericht festgestellten Bedarfe für Unterkunft
und Heizung, so dass der Beklagte zu Recht zur Zahlung weiterer Leistungen hierfür verurteilt bzw. zur Abänderung diesbezüglicher
Bescheide verpflichtet worden ist. Die Berufung des Beklagten war folglich zurückzuweisen.
C. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
D. Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Frage ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von
§ 22 Abs. 1 S 1 SGB II zutreffend angewandt worden sind, auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall bleibt, wenn sie sich in einem Landkreis
in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt (BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - B 14 AS 255/15 B -, juris).