Abstrakt angemessene Kosten der Unterkunft
Methodenfreiheit zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete
Berechnung in einem transparenten und sachgerechten Verfahren
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe den Klägern bewilligter Unterkunftskosten.
Am 25. März 2011 beantragte der 1969 geborene Kläger zu 1) für sich und die 1971 geborene Klägerin zu 2) sowie die am __.
______ 2009 geborene Tochter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnten seinerzeit seit dem 1. Juni 2010 ein Haus mit vier Zimmern im ______ in _____ Ba______ bei H______ (Grundmiete
550,00 EUR zuzüglich kalte Betriebskosten von 70,00 EUR). Mit Bescheid vom 31. März 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern
und deren Tochter Arbeitslosengeld (Alg) II in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis 31. August 2011. Hierbei berücksichtigte
der Beklagte die vollen Unterkunftskosten bis Juli 2011 und im August 2011 im Umfang der im Kreis Dithmarschen maßgeblichen
Mietobergrenze. Mit Schreiben vom 31. März 2011 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Aufwendungen
den Höchstbetrag der Unterkunftskosten um monatlich 241,00 EUR überschritten und dass im Kreis Unterkunftskosten bis zu einem
Höchstbetrag von monatlich 379,00 EUR zuzüglich Heizkosten gezahlt würden. Während einer Übergangsfrist von drei Monaten würden
zunächst die tatsächlichen Aufwendungen gezahlt werden. Gegen die Höhe der Unterkunftskosten für August 2011 legten die Kläger
Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhoben die Kläger und deren
Tochter Klage (S 24 AS 636/11) mit dem Ziel, die tatsächlichen Unterkunftskosten von 620,00 EUR zu erhalten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. April 2013
verurteilte das Sozialgericht den Beklagten, Unterkunftskosten von 466,40 EUR zu berücksichtigen (zuzüglich Heizkosten), im
Übrigen wies es die Klage ab.
Auf den Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklage mit Bescheid vom 3. August 2011 Leistungen für die Zeit vom 1. September
2011 bis 29. Februar 2012 unter Berücksichtigung der für einen 3-Personen-Haushalt im Kreis geltenden Obergrenze von 379,00
EUR kalt. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein wegen der Unterkunftskosten, weil dem Beklagten kein schlüssiges Konzept
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorliege. Mit Änderungsbescheid vom 26. September 2011 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Leistungen unter
Berücksichtigung kalter Unterkunftskosten von 424,00 EUR. Den Widerspruch wies der Beklagte nach Erteilung des Änderungsbescheides
als unbegründet zurück. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass mit dem Änderungsbescheid die Bedarfe für die Unterkunft
in Höhe der maßgeblichen Obergrenze nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) von 424,00 EUR bruttokalt monatlich berücksichtigt worden seien. Ausreichend angemessener Wohnraum stehe zur Verfügung,
die tatsächlichen Aufwendungen könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Widerspruchsbescheid haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) Klage am 1. November 2011 vor dem Sozialgericht
Itzehoe erhoben.
Zum 1. Januar 2012 sind die Kläger umgezogen und bewohnten danach in Bü______ eine Doppelhaushälfte (Bruttokaltmiete 520,00
EUR, Mietvertrag vom 13. November 2011). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 2. Februar 2012 hat der Beklagte den Mitgliedern
der Bedarfsgemeinschaft für Februar 2012 Leistungen in Höhe von 279,30 EUR unter Berücksichtigung von (warmen) Unterkunftskosten
von insgesamt 458,00 EUR [Heizkosten 60 EUR] bewilligt.
Mit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sowohl in der Wohnung in Ba______ (September
bis Dezember 2011) als auch in der neuen Wohnung in Bü______ zu erhalten, weiter verfolgt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Beklagte entgegen der Rechtsprechung des BSG kein schlüssiges Konzept erstellt habe und sich stattdessen auf die Tabelle zu § 12 WoGG bei der Bestimmung der Mietobergrenze gestützt habe. Unabhängig davon, dass bei Anwendung der Tabelle nach dem WoGG auch ein Sicherheitszuschlag anzunehmen wäre, sei Maßstab auch nicht das WoGG, sondern § 22 Abs. 1 SGB II. Der Beklagte müsse eine neue Wohnmarktanalyse erstellen, bzw. darstellen, warum dieses nicht möglich sei. Die Mietwerterhebung
des Kreises aus August 2012 stelle kein schlüssiges Konzept dar. Die Kritik richte sich gegen die Annahme des gesamten Kreises
als ein Vergleichsraum und weiter auch gegen die durchgeführte Clusteranalyse. Die angewandten Parameter und auch die erstellten
Tabellen seien wenig aussagekräftig. Dies gelte auch für die Einteilung der Wohnungsmarkttypen, so sei es nicht nachvollziehbar,
warum z. B. bei den Wohnungsmarkttypen III und IV es unterlassen worden sei, die Umlandgemeinden hier mit einzubeziehen. In
die Ermittlung der Bestandsdaten seien zudem in umfangreicher Weise Daten einbezogen worden, die den aktuellen Wohnungsmarkt
nicht widerspiegelten, andererseits seien Mietwerte nicht ausgeschlossen worden, die älter als vier Jahre vor dem Erhebungsstichpunkt
gewesen seien. Nicht nachzuvollziehen sei zudem, ob die ermittelten Angebotsmieten mit in das Konzept eingeflossen seien.
Zudem seien auch die konkreten Betriebskosten, die anfielen, zu benennen und konkret zu erfragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger, insbesondere auch zu der von Seiten der Firma A______ & K______
(Firma A & K) gefertigten Stellungnahme und Erläuterung wird auf die Schriftsätze vom 29. Mai 2013 sowie vom 30. Oktober 2013
verwiesen.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 3. August 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. September
2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2011, geändert durch Bescheid vom 2. Februar 2012, zu verurteilen,
den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 466,40 EUR bruttokalt zuzüglich Heizkosten für die Monate
September 2011 bis Februar 2012 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat darauf hingewiesen, dass die Daten des Konzeptes zum 1. Januar 2012 erhoben worden seien und ab diesem Zeitpunkt eine
Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten möglich und belegt sei. Auch wenn das Konzept erst später in Kraft getreten
sei, könne auf die gefundenen Werte zurückgegriffen werden. Das Konzept sei aber auch aussagekräftig für den Zeitraum September
bis Dezember 2011, weil keine wesentlichen Marktbewegungen der Bruttokaltmiete erfolgt seien. Anders als die Werte nach der
Wohngeldtabelle bilde die Ermittlung die tatsächliche Lage auf dem Wohnungsmarkt ab, zudem habe der Beklagte nachgewiesen,
dass angemessener Wohnraum verfügbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 11.
Juni 2013 sowie vom 24. Juli 2013 verwiesen.
Im Termin am 9. April 2014 hat das Sozialgericht den Projektleiter der Firma A & K, J______ K______, als Zeugen vernommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Nach Vertagung haben die Beteiligten nochmals Stellung genommen.
Insoweit wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 6. Juni 2014, 15. Juli 2014 und 14. August 2014 sowie des Beklagten vom
26. Juni 2014 und 5. August 2014 verwiesen. Der Beklagte hat hierzu weitere Unterlagen betreffend die Mietwerterhebung überreicht.
Ansonsten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Nach Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung im Rahmen der Sitzung vom 9.
April 2014 hat das Sozialgericht über die Klage im Rahmen seiner Beratung am 24. Februar 2015 entschieden und der Klage insoweit
stattgegeben, als der Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt wurde, den Klägern Leistungen nach dem
SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 452,27 EUR bruttokalt zuzüglich Heizkosten für die Monate
September 2011 bis Februar 2012 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die zulässige Klage sei im tenorierten Umfang begründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850). Welche Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs.1 SGB II als "angemessen" anzusehen seien, sei nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich in drei Schritten zu ermitteln: Erstens sei die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard
zu bestimmen. Zweitens werde festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen
sei. Drittens sei nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung
aufzuwenden sei. Den Feststellungen des Grundsicherungsträgers sei dabei ein Konzept zu Grunde zu legen, das im Interesse
der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig sei. Die Datenerhebung dürfe ausschließlich in dem genau eingegrenzten und müsse
über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. Es bedürfe einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung.
Darüber hinaus seien erforderlich: Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen),
Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer
Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse. Es müsse dem Betroffenen konkret möglich sein, das
als abstrakt angemessen bestimmte Wohnungssegment tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Liege kein schlüssiges
Konzept in diesem Sinne vor, seien die Gerichte gehalten, unter Rückgriff auf die vorhandenen Datengrundlagen eine Angemessenheitsgrenze
selbst zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, so sei hilfsweise auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG abzustellen.
Ein in diesem Sinne schlüssiges Konzept liege zunächst für den hier einerseits streitigen Zeitraum September bis Dezember
2011 nicht vor. Die Mietwerterhebung aus dem Jahre 2009 könne aufgrund inzwischen veralteter Daten nicht mehr zugrunde gelegt
werden. Die neue Wohnmarktanalyse "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen, Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zu[r] Ableitung
der KdU-Richtwerte, Bericht, August 2012" von der Firma A & K lege Werte zum Stichtag 1. Januar 2012 (vgl. Seite 15) zugrunde.
Aus diesen Werten könnten für den hier fraglichen Zeitraum keine belastbaren Rückschlüsse gezogen werden. Aber auch für die
Zeit ab dem 1. Januar 2012 sei die Wohnmarktanalyse 2012 von der Firma A & K nicht als schlüssiges Konzept im oben genannten
Sinne anzusehen. Zu beurteilen sei die Schlüssigkeit in Bezug auf die für den Wohnungsmarkttyp II festgelegten Werte. Das
Konzept sehe das gesamte Kreisgebiet Dithmarschen als einen Vergleichsraum an, bestimme hierfür aber keinen einheitlichen
Wert, sondern nehme eine weitere Unterteilung in vier bzw. fünf Wohnungsmarkttypen vor und ermittele jeweils einen Angemessenheitswert.
Inwieweit dieses Vorgehen zulässig sei, möge dahinstehen. Jedenfalls müsse, würden mehrere (Vergleichs-)Unterräume mit unterschiedlichen
Angemessenheitsgrenzen gebildet, jede dieser Grenzen den Schlüssigkeitsanforderungen genügen. Es sei zweifelhaft, ob die für
den Wohnungsmarkttyp II ermittelten Werte der Bestandsmieten der Anzahl nach im mathematisch-statistischen Sinne ausreichend
seien, um verlässliche Werte zu erhalten. Ob das ermittelte Datenmaterial für die Ermittlung eines einfachen Wohnungsstands
ausreichend sei, erscheine auch insofern fragwürdig, als hierfür teilweise Bestandsmieten zugrunde gelegt würden, die in den
letzten vier Jahren vor dem Erhebungszeitpunkt weder geändert noch neu vereinbart worden seien. Weiterhin sei weder aus den
vorliegenden schriftlichen Unterlagen noch aus den ergänzenden Ausführungen von Herrn K_______ in der mündlichen Verhandlung
deutlich geworden, wie die Angemessenheitsgrenze für den Wohnungsmarkttyp II konkret bestimmt worden sei. Dem methodischen
Vorgehen nach werde aus den ermittelten Bestandsmieten ein vorläufiges Perzentil gebildet und dann eine Feinjustierung durch
die zusätzlich ermittelten Angebotsmieten vorgenommen. Die Angemessenheitsgrenze werde nach Herrn K_______ dort gezogen, wo
zehn bis 20 Prozent von Wohnungen zu diesem Perzentil verfügbar seien. Dies lege nahe, dass zu den bestimmten Angemessenheitsgrenzen
auch tatsächlich ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe. Tatsächlich könne hiervon nach Auffassung der Kammer aber nicht
ausgegangen werden. Denn nach den Auswertungen von der Firma A & K seien bei dem gewählten 33 Prozent-Perzentil nur acht Mieten
vorhanden. Dagegen seien für den Nachweis konkreten Wohnraumes mindestens zehn Mietangebote erforderlich. Der Verweis des
Beklagten auf eine vormalige ständige sozialhilferechtliche Rechtsprechung, wonach bereits der Nachweis von nur einer Wohnung
durch die Sozialbehörde ausreichend sei, um die grundsätzliche Verfügbarkeit von Wohnraum nachzuweisen, überzeuge nicht. Es
entspreche bereits nicht der Lebenswirklichkeit; davon abgesehen seien die zitierten Entscheidungen des BSG nicht eindeutig. Entscheidend und gemeint dürfte sein, dass mindestens eine andere bedarfsgerechte Wohnung konkret verfügbar
und zugänglich sein müsse. Davon könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn mehrere - etwa zehn - Mietangebote vorlägen.
Auch der Hinweis von der Firma A & K, dass nur ein Teil des verfügbaren Wohnraumes durch Anzeigen in Printmedien und im Internet
repräsentiert würden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich bei diesen Angaben um nicht hinreichend belegte Erfahrungswerte
von der Firma A &K. Dass ein Teil der Wohnungen direkt vermarktet werde, möge zwar zutreffend sein. Ob dies einem Leistungsempfänger
aber tatsächlich zu Gute komme, hänge vom Einzelfall ab. Das tatsächliche Vorhandensein verfügbaren Wohnraums könne zulässigerweise
auch nicht vermutet werden. Davon abgesehen habe Herr K_______ bei seiner Vernehmung am 9. April 2014 deutlich gemacht, dass
jeweils im Einzelfall zu prüfen sei, ob tatsächlich ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe. Wenn der Beklagte sich auf
ein Konzept stütze, dass hiervon ausgehe, dann obliege es auch ihm, diesen Nachweis zu erbringen, was nicht geschehen sei.
Die Kammer sehe sich auch nicht in der Lage, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Die vorhandenen Daten aus Bestands-
und Angebotsmieten böten hierfür keine hinreichende Grundlage. Vor diesem Hintergrund sei für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
hilfsweise auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich eines pauschalen Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent zurückzugreifen. Bei einem Drei-Personen-Haushalt
der Bedarfsgemeinschaft und der für Ba______ und Bü______ gleichermaßen geltenden Mietstufe I ergebe sich aus der Tabelle
zu § 12 Abs. 1 WoGG ein Betrag in Höhe von 424,00 Euro zuzüglich 42,40 Euro, insgesamt also ein Wert von 466,40 Euro, kopfanteilig 155,48 Euro
bzw. 155,46 Euro als Bruttokaltmiete. Da die Klage lediglich von zwei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft geführt werde und
die Bewilligungsentscheidung des Beklagten für Frau M______ D______ bestandskräftig geworden sei, könnten die Kläger allein
kopfanteilig höhere Unterkunftsleistungen geltend machen, während es für Frau M______ D______ bei den kopfanteilig gewährten
Leistungen (141,33 Euro) verbleibe, weshalb der Bedarfsgemeinschaft monatliche Unterkunftskosten brutto kalt in Höhe von 452,27
Euro (155,48 Euro + 155,46 Euro + 141,33 Euro) zustünden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat das SG die Berufung zugelassen.
Gegen das dem Beklagten am 2. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 8. Juli 2015 beim Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung. Diese begründet der Beklagte damit, dass er nach der vorliegenden Wohnungsmarktanalyse
lediglich den Höchstbetrag von 389,25 EUR bruttokalt bis 31. Dezember 2011 und danach 408,00 EUR als Bedarf hätte bewilligen
dürfen, tatsächlich aber bruttokalt 424,00 EUR bewilligt worden seien. Der Weg des SG, nicht den richtigen Wert selbst zu bestimmen, sondern auf die WoGG-Tabelle plus 10 % zurückzugreifen, sei fehlerhaft. Betreffend den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 sei
darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bzw. die Firma A & K im Zeitraum Dezember 2011 bis April 2012 eine Datenvollerhebung
in Dithmarschen zum Stichtag 1. Januar 2012 vorgenommen habe. Warum diese Werte nicht für die vier Monate vor dem Stichtag
gelten sollten, bleibe unklar. Zudem würden diese Werte auch 24 Monate nach dem Stichtag gelten. Ansonsten komme eine Angleichung
über einen Index in Betracht (Indexrückrechnung); auch das BSG halte eine Fortschreibung nach dem allgemeinen Preisindex für zulässig und stehe auch einer Rückrechnung nicht entgegen.
Die Bestimmung des gesamten Kreisgebiets als Vergleichsraum mit der Verfeinerung in Wohnungsmarkttypen durch die Clusteranalyse
entspreche der Methodenfreiheit bei der Konzepterstellung. Insbesondere die Clusteranalyse biete ein taugliches Instrument,
um den besonderen Gegebenheiten im ländlichen Raum Rechnung zu tragen, so z. B. auch der Berücksichtigung von tourismusgeprägten
Orten. Die Firma A & K habe bei der Konzepterstellung das 33 %-Perzentil aus Bestands- (und Neuvertrags-)mieten zugrunde gelegt
und dann anhand der Angebotsmieten überprüft, ob genügend Wohnraum zu diesen Werten gefunden werden könne. Dies habe zu dem
Ergebnis geführt, dass im Wohnungsmarkttyp IV für 1-Personen-Haushalte das Perzentil auf 50 % erhöht worden sei, ansonsten
aber auch bei Zugrundelegung des 33 %-Perzentils Wohnraum anmietbar sei. Teilweise seien beim Wohnungstyp II die Werte leer
geblieben, weil es weniger als zehn Wohnungsangebote gegeben habe. In diesem Falle habe es der Beklagte beim 33 %-Perzentil
belassen. Der vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG in Sachen L 11 AS 123/09 sei nicht zu entnehmen, dass pro Monat zehn angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen müssten. Nach Auffassung des BSG bestehe bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts der Anscheinsbeweis bzw. die Vermutung, dass Wohnraum vorhanden sei. Zudem
hätten die Kläger nicht zur eigenen Wohnungssuche vorgetragen. Zwar seien in dem Konzept auch Mieten berücksichtigt worden,
die älter als vier Jahre seien und auch in den letzten vier Jahren keine Änderungen erfahren hätten. Aber auch diese Mieten
gäben das bestehende Mietniveau wieder, und zwar in der gesamten Breite des Mietmarktes. Auch der Gesetzgeber gehe in § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II von der Berücksichtigung von Bestandsmieten ohne Einschränkungen aus. Zudem habe das BSG bestätigt, dass, wenn die Mietwerterhebung nur Mieten berücksichtige, die in den letzten vier Jahren geändert oder neu vereinbart
worden seien, es keiner weiteren Berücksichtigung von Angebotsmieten bedürfe. Wenn Angebotsmieten bei der Perzentilsetzung
berücksichtigt würden, seien sie gleichfalls in die Konzeption eingeflossen. Dem Urteil fehle es an nachvollziehbaren Darlegungen,
warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden könne. Nur dann
sei ein Rückgriff auf das WoGG zulässig. Zudem sei der Tenor nicht nachvollziehbar, denn das Sozialgericht habe festgestellt, dass jeder Kläger einen Individualanspruch
von 155,48 EUR KdU habe und habe dann zugleich auch den Anspruch der nicht klagenden Tochter mittenoriert, was nicht zulässig
sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es um die Monate Januar
und Februar 2012 geht.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Der Vortrag, dass auch das BSG eine Rückrechnung für zulässig halte, sei nicht zutreffend. Vielmehr habe das BSG die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts bestätigt, wonach eine Fortschreibung eines schlüssigen Konzepts durch
Indexanpassung möglich sei. Vorliegend stehe dem Beklagten erst ab dem 1. Januar 2012 eine Datengrundlage zur Verfügung. Auch
der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen LSG habe in seinem Urteil vom 23. Januar 2015 rechtskräftig entschieden, dass eine
Rückrechnung nicht in Betracht komme. Die Wahl des gesamten Kreisgebietes als Vergleichsraum scheitere an der fehlenden verkehrstechnischen
Verbundenheit, weshalb bereits deshalb das Konzept nicht als schlüssig angesehen werden könne und es auf die Clusteranalyse
gar nicht ankomme. Zuzugestehen sei lediglich, dass der örtliche Vergleichsraum von Büsum und Umgebung von dem sonstigen Kreisgebiet
abzugrenzen sei aufgrund seiner touristischen Prägung und der Vermeidung einer Ghettobildung. Allerdings vermöge nicht zu
überzeugen, dass auch für den Wohnungsmarkt II, also Büsum und Umgebung, das gleiche Perzentil gelten solle wie für die sonstigen
Kreisgebiete Dithmarschens. Nicht nachzuvollziehen sei die Annahme von der Firma A & K, dass 40 % des zur Verfügung stehenden
Wohnungsmarktes für Leistungsbezieher gar nicht zur Verfügung stünden, da diese Wohnungen unter der Hand weitergegeben würden.
Auch die Ausführungen zur konkreten Verfügbarkeit überzeugten nicht, zumal von Seiten der Firma A & K selbst vorgetragen werde,
dass stets eine konkrete Überprüfung des zur Verfügung stehenden Wohnungsmarktes durchzuführen sei trotz Vorliegens eines
Konzepts.
In den Terminen am 17. November 2017 und 15. Januar 2018 hat der Senat den Rechtsstreit in diesem Verfahren wie auch den weiteren
zwischen den Beteiligten anhängigen Parallelverfahren L3 AS 110, 111 und 112/15 erörtert und Herrn Schweiger von der Firma
A & K als sachverständigen Zeugen gehört. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Mit Auflagenbeschluss vom 17.
November 2017 hat der Senat die Firma A & K aufgefordert, eine Zusatzauswertung der "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen,
Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ableitung der KdU-Richtwerte, Bericht August 2012" zu erstellen. Wegen des Ergebnisses
wird auf die Auswertung vom 22. Dezember 2017 verwiesen. Die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten haben vorgelegen. Auf
diese sowie auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren wie auch in den genannten Parallelverfahren wird wegen der weiteren
Einzelheiten Bezug genommen. Außerdem haben vorgelegen:
1. Kreis Dithmarschen, Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen, Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ableitung der KdU-Richtwerte, Bericht August 2012, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ H______
2. Kreis Dithmarschen, KdU-Richtwerte 2014, Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ H______
3. Kreis Dithmarschen, Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016, Bericht Januar 2017, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ H______
4. Sozialgericht Itzehoe, anonymisiertes Protokoll der Verhandlung vom 9. April 2014 (S 24 AS 1656/11 u.a.) mit Vernehmung des Herrn J_____ K_______ (Firma A & K)
5. Firma A & K, _____straße __, _____ H______, Stellungnahme an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht vom 5. April 2017 zu den Verfahren L 3 AS 5/16 bis L 3 AS 10/16 nebst zugrunde liegender Anfrage des Gerichts
6. Firma A & K, _____straße __, _____ H______, Stellungnahme an das Sozialgericht Itzehoe vom 29. September 2017 zu dem Verfahren S 17 AS 344/15 nebst zugrunde liegender Anfrage des Gerichts (ausgedruckt zum Verfahren S 16 AS 599/15)
7. Ergebnisse des Zensus 2011, herausgegeben vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bezogen auf den Kreis
Dithmarschen (S. 15, 20), Stadt Heide (S. 15, 24), Stadt Brunsbüttel, S. 15, 24), Gemeinde Büsum (S. 15, 24) und Amt Büsum-Wesselburen
(S. 15, 20)
Entscheidungsgründe
Die vom Sozialgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist teilweise begründet. Ihr war insoweit stattzugeben,
als der Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern monatliche Unterkunftskosten nach dem SGB II auch unter Berücksichtigung der Tochter zu gewähren, denn das Sozialgericht hatte in seinem Ausspruch die kopfteiligen Unterkunftskosten
der Tochter mitberücksichtigt. Im Übrigen ist die Berufung jedoch zurückzuweisen, denn der Beklagte kann sich bei der Bestimmung
der maßgeblichen Mietobergrenze nicht auf ein im Sinne der Rechtsprechung schlüssiges Konzept berufen.
A.
Die Bedarfsgemeinschaft (BG) bestehend aus den Klägern zu 1) und 2) sowie deren gemeinsamer minderjähriger Tochter - die im
vorliegenden Verfahren allerdings nicht Klägerin ist - wohnte bis Dezember 2011 einschließlich in Ba______ bei H______ und
ab Januar 2012 in Bü______. Streitgegenständlich sind jetzt nur noch die Unterkunftskosten für den Zeitraum Januar und Februar
2012 (Bescheide vom 3. August 2011 und 26. September 2011 in der Fassung vom 11. Oktober 2011) für einen drei Personenhaushalt,
nachdem sich der Beklagte im Hinblick auf die in dem Verfahren L 3 AS 54/12 ergangene Entscheidung des Senats vom 23. Januar 2015 bereit erklärt hatte, den Klägern für den Zeitraum vom 1. September
2011 bis 31. Dezember 2011 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (bruttokalt) kopfanteilig für zwei Personen zu gewähren.
Dieses Teilanerkenntnis haben die Kläger angenommen und auf anteilige Leistungen, die das Sozialgericht in dem angefochtenen
Urteil für den vorgenannten Zeitraum inhaltlich der nicht beteiligten Tochter der Kläger zugesprochen hatte, verzichtet.
Die ergangenen Änderungsbescheide sind (unproblematisch) Gegenstand des Verfahrens, der Bescheid vom 26. September 2011 wurde
gemäß §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, der Bescheid vom 2. Februar 2012 nach §
96 SGG. Im Verwaltungsverfahren erfolgten die Bewilligungs- und Änderungsbescheide gegenüber der gesamten BG. Die Klage wurde tatsächlich
jedoch nur von den Eltern, den Klägern zu 1) und 2) erhoben; die Tochter wurde nicht mit in die Klage einbezogen, weshalb
die ihr gegenüber ergangenen Bescheide bestandskräftig geworden sind. Soweit das Sozialgericht im zusprechenden Tenor in den
monatlichen Zahlbetrag auch den Kopfanteil der Tochter (141,33 €) mit aufgenommen hat, war dies zu korrigieren.
Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2012. Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die
Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R -, Rn. 32, juris). Soweit die tatsächlichen Unterkunftskosten 520,00 EUR brutto kalt betragen, standen diese nicht im Streit.
Bereits mit der Klage haben die Kläger ihr Begehren auf die Werte nach der Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 10% beschränkt (466,40 EUR).
B.
Die Kläger erfüllen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere sind sie hilfebedürftig und verfügen im streitgegenständlichen
Zeitraum über kein berücksichtigungsfähiges Einkommen und Vermögen, §§ 8, 9, 11 und 12 jeweils Abs. 1 SGB II.
1.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben sie Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen
sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind
sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs
Monate.
Nach dieser Vorschrift sind bei den Klägern nach Überzeugung des Senats kalte Unterkunftskosten in Höhe von 466,40 EUR zu
berücksichtigen. Über die Berücksichtigung der Heizkosten in tatsächlicher Höhe besteht kein Streit; sie sind in Höhe der
jeweiligen Vorauszahlung in vollem Umfang als Bedarf anzuerkennen.
2.
Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R - sowie - B 7 b AS 10/06 R -, juris). In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen,
wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der
nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16, juris). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen
Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach
Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt
aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern
auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße
und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange
jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene
Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris).
2.1.
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, Rn. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, Rn. 12, juris). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
16. Juni 2014, Amtsbl. Sch.-H. 2014, S. 500) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine
Wohnungsgröße von bis zu 50 m2 angemessen; für 2-, 3- und 4-Personenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 m2, 75 m2 bzw. 85 m2. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um 10 m2 Wohnfläche. Danach ergibt sich für Schleswig-Holstein für einen Dreipersonenhaushalt eine angemessene Wohnfläche von bis
zu 75 m2.
2.2.
Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen
Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit
BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, juris). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen
oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§
558 c,
558 d Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse
der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes
Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und
Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum
und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
(vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 20; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 28; Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, Rn. 19, juris), wenn es mindestens die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine
Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung
nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Die Grundsicherungsträger sind zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises nicht zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichtet.
Sie können vielmehr im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete
unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen. Voraussetzung ist die Einhaltung der für ein schlüssiges Konzept
aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze (BSG, Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 20. Dezember 2016, - B 4 AS 247/16 B -, Rn. 5, juris). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine "Vielfalt an Konzepten" zur Festsetzung der angemessenen
Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22 b SGB II). Als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums müssen die Unterkunftsbedarfe hingegen folgerichtig in einem transparenten
und sachgerechten Verfahren berechnet werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 13 mwN, juris), um dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ersatz der Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung nach Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG zu gewährleisten (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - Rn. 89; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14 -, juris).
Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht über ein schlüssiges Konzept.
2.3
Dabei beanstandet der Senat nicht, dass der Beklagte das gesamte Gebiet des Kreises Dithmarschen als maßgeblichen örtlichen
Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zugrunde gelegt hat.
2.3.1
Bei der Festlegung des Vergleichsraums, die der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen
dient, geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung
auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen
insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich
der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne,
besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des
unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris).
2.3.2
Als einheitlichen Vergleichsraum sieht der erkennende Senat das gesamte Gebiet des Kreises Dithmarschen an (anders noch Beschluss
vom 4. März 2016 - L 3 AS 21/17 B ER - sowie Urteil vom 23. Januar 2015 - L 3 AS 54/12 -).
Bei der Festlegung des Vergleichsraums, der der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen
dient, geht es auf der abstrakten Ebene darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile)
der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch
begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit
aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte
des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris). Das BSG fordert seit seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 (- B 14/7 b AS 44/06 R - [Osnabrück], juris) wiederkehrend die Bestimmung des Vergleichsraums unter der Vorgabe eines homogenen, verkehrstechnisch
zusammenhängenden Umfelds. Inhaltlich kommt dem jedoch lediglich noch die Bedeutung zu, dass nur die Wohnungsverhältnisse
in dem vorab bestimmten Vergleichsraum für die Bildung der abstrakten Referenzmiete herangezogen werden dürfen (zum Ganzen:
Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel der Rechtsprechung und Politik, SGb 2017, S. 241, 242 ff.). Das BSG sieht Berlin (Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R -, juris), München (Urteil vom 30. April 2008 - B 4 AS 30/08 -, [München I], juris), aber auch den rund 2.057 km2 großen Landkreis Cuxhaven mit 198.103 Einwohnern (Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 28, juris) und den 815 km2 großen Saale-Holzland-Kreis mit 86.184 Einwohnern (Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 -, Rn. 31, juris) als zulässigen Vergleichsraum an. Insoweit sind die vom BSG entwickelten Konkretisierungen zum räumlichen Vergleichsmaßstab auch auf ländliche Gebiete übertragbar (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R -, Rn. 14 <juris> unter Hinweis auf Knickrehm, Aktuelles aus dem Bereich: Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - Stand November 2009 - in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven in DGST, Praktikleitfäden, 2010, Seite 86). Wenn dagegen eingewandt
wird, dass das soziale Umfeld des Leistungsempfängers nicht hinreichend berücksichtigt wird, wird verkannt, dass den besonderen
Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen (z.B. von Alleinerziehenden, von Familien mit minderjährigen
schulpflichtigen Kindern, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) nicht bereits bei der abstrakt-generell vorzunehmenden Festlegung
des Vergleichsraumes, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen ist (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 28, BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 21, 23 mwN, juris). Ob innerhalb des Vergleichsraumes eine weitere räumliche Differenzierung zu Teilräumen eines
Vergleichsraumes mit unterschiedlichem Preisniveau im Sinne von Wohnungsmarkttypen (zum Kreis Pinneberg vgl. LSG Schleswig-Holstein,
Urteile vom 31. Januar 2017, L 6 AS 194/15, L 6 AS 195/16, L 6 AS 196/16, L 6 AS 197/16, L 6 AS 198/16, L 6 AS 134/15 und L 6 AS 135/15 <juris> und zum Kreis Rendsburg- Eckernförde vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2017 - L 6 AS 96/17 B ER -, nicht veröffentlicht) erfolgen kann, berührt ebenfalls nicht die Frage des Vergleichsraumes, sondern ist eine Frage
der schlüssigen Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises.
Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen.
Den vom BSG gestellten Anforderungen wird das gesamte Kreisgebiet des Landeskreises Dithmarschen gerecht. Es handelt sich bei dem Kreis
Dithmarschen mit einer Fläche von 1.428,13 km2 um einen für schleswig-holsteinische Verhältnisse großflächigen, überwiegend ländlich strukturierten Kreis mit einer vergleichsweise
geringen Bevölkerung (132.917 Einwohner) und einer damit einhergehenden geringen Bevölkerungsdichte (93,1 Einwohner/km2). Siedlungsschwerpunkte (Mittelzentren) sind die Städte Heide (21.529 Einwohner) und Brunsbüttel (12.801 Einwohner; vgl.
Statistikamt Nord - Bevölkerung der Gemeinden in Schleswig-Holstein 4. Quartal 2016, Fortschreibung auf Basis des Zensus 2011),
in denen 25 % Prozent der Bevölkerung leben (Regionalplan für den Planungsraum IV - Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen
und Steinburg, S. 45 ff., https://www.schleswig-holstein.de/DE/ Fachinhalte/L/landes-planung_raumordnung/Downloads/regional-plaene/planungs
raum4/Bestellung/ regionalplan_planungsraum4.html). Das Kreisgebiet wird zudem begrenzt durch Nordsee, Eider, Elbe, Gieselau
und den Nord-Ostsee-Kanal. Da zudem fast die Hälfte des Kreisgebiets durch Landgewinnung aus der Nordsee gewonnen wurde, entfallen
ca. 57.000 Hektar (ca. 570 km2) auf Marschgebiet mit einer Vielzahl von landschaftsprägenden Kögen, Deichen und Entwässerungskanälen. Diese geographischen
Besonderheiten wirken sich auch auf die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur aus. So nimmt das Amt Marne-Nordsee (13.139 Einwohner)
mit einer Fläche von 175,75 km2 und einer Vielzahl Kleinstgemeinden - mit Ausnahme von Marne-Stadt (5796 Einwohner) und Friedrichskoog (2541 Einwohner) -
fast die gesamt Marschfläche Süderdithmarschens ein. Hier liegen die Stärken in der landwirtschaftlichen Nutzung (Ackerbau
und Viehzucht). Das Amt Büsum-Wesselburen (12.717 Einwohner) nimmt mit einer Fläche von 143,97 m2 einen Großteil der Marschfläche Norderdithmarschens ein, wobei die Stärken insbesondere im Tourismus liegen. Diese besonderen
naturräumlichen Gegebenheiten sowie die dünne Besiedelung spiegeln sich auch in der für ländliche Regionen typischen Verkehrsinfrastruktur
wider und führen zu entsprechend langen Fahrzeiten sowohl innerhalb des Kreises als auch bezogen auf das nächste, außerhalb
des Kreisgebietes liegende Oberzentrum (zu diesem Aspekt: Bundeszentrale für politische Bildung: 11 Räumliche Mobilität und
regionale Unterschiede, Auszug aus dem Datenreport 2016 http://www.bpb.de/ nachschlagen/datenreport-2016/226660/ raeumliche-mobilitaet-
und-regionale-unterschiede, S. 11). Der Kreis Dithmarschen ist durch die Bahnlinie Hamburg-Westerland (sog. Marschbahn) in
das Schienenfernverkehrsnetz mit den Bahnhöfen Burg, St. Michaelisdonn, Meldorf, Heide und Lunden sowie mit der weiteren Bahnlinie
Büsum-Neumünster mit den Bahnhöfen bzw. Bedarfshaltepunkten (*) Büsum, Reinsbüttel*, Süderdeich*, Wesselburen, Jarrenwisch*,
Tiebensee*, Heide, Nordhastedt und Albersdorf eingebunden (Bahnlinien in Schleswig-Holstein, https://www.bahn.de/p/view/mdb/regionalbahn_sh/pdf/2016/
mdb_221943_ bahnlinienkarte_schleswig-holstein.pdf). Daran knüpft der regionale Nahverkehr im Kreis Dithmarschen mit dem Teilnetz
Nord und Süd sowie dem Stadtverkehr in Heide an (3. Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen, https://www.kreis-pinneberg.de/pinneberg_media/
Dokumente/Stabsstelle+015/3_+ RNVP+Kreis+ Dithmarschen+2014_ 2018-p-1000256.pdf). Zusätzlich verfügt der Kreis im Bereich
des Individualverkehrs mit der Bundesautobahn A 23 (vier Abfahrten Heide-West, Heide-Süd, Albersdorf und Schafstedt) und der
Anbindung an die Bundesstraße 5 (Nord-Süd-Achse) ins südwestliche Kreisgebiet und nach Norden (Husum-Tondern [DK]) sowie der
Bundesstraße 203 (Ost-West-Achse) von Büsum nach Kappeln mit der Anbindung nach Neumünster und Kiel über eine Verkehrsinfrastruktur,
die es den motorisierten Einwohnern erlaubt, zentrale Orte, die Mittelzentren Heide und Brunsbüttel sowie Meldorf, denen Teilfunktionen
eines Mittelzentrums zukommen, die Unterzentren Albersdorf, Burg und Büsum sowie die ländlichen Zentralorte Hennstedt, Lunden,
Sankt Michaelisdonn, Tellingstedt oder Wesselburen mit der dort vorgehaltenen öffentlichen und privaten Versorgungsinfrastruktur
zu erreichen. Eine Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets in einem den besonderen regionalen Gegebenheiten angepassten zumutbaren
zeitlichen Rahmen ist angesichts der hohen Motorisierung der Bevölkerung (Dritter Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen
2014 - 2018, Mai 2014, S. 9) somit gegeben (zu den zumutbaren Fahrtzeiten [Pendelzeiten nach § 140 SGB III] vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, - B 14 AS 2/10 R, Rn. 19, juris).
Soweit dagegen eingewandt wird, dass Leistungsbezieher in der Mehrzahl nicht über einen PKW verfügen und auf den im ländlichen
Bereich schlecht ausgebauten öffentlichen Nahverkehr angewiesen sind, was für eine Vielzahl kleiner Vergleichsräume spreche,
vermischt dieser Ansatz den Vergleichsraum auf der abstrakten Ebene und den Schutz des sozialen Umfelds, der erst im Rahmen
der konkreten Angemessenheit Berücksichtigung findet (vgl. Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel von Rechtsprechung
und Politik, SGb 2017, 241, 242; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 217 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58, juris).
2.3.3
Auch soweit das Kreisgebiet nach dem Konzept des Beklagten im Wege der so genannten Clusteranalyse in vier Wohnungsmarkttypen
untergliedert wird, führt dies nicht dazu, dass mehrere Vergleichsräume im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehen
würden (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -, Rn. 44; Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12 -, Rn. 59, juris). Die Wohnungsmarkttypen sind lediglich das Ergebnis einer empirischen Differenzierung der Preisstruktur
innerhalb des Vergleichsraums. Einen homogenen Wohn- und Lebensraum abzubilden, nehmen sie für sich gerade nicht in Anspruch.
Ob dieses Clustering sachgerecht und nach vertretbaren Prämissen vorgenommen worden ist, ist eine Frage der schlüssigen Ermittlung
des angemessenen Quadratmeterpreises. Für die Bildung des Vergleichsraums ist sie prinzipiell ohne Relevanz (so bereits LSG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 193/15 - zum Kreis Pinneberg).
Auch aus den - sich nach der Clusteranalyse ergebenden - Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen
folgt nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum
jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. Diesem Ansatz liegt offenbar die Vorstellung
zugrunde, dass Unterschiede in der Preisstruktur zwischen einzelnen Gemeinden bzw. Ämtern und Städten für sich genommen schon
das Fehlen eines gemeinsamen homogenen Wohn- und Lebensraums nahelegen. Diese Vorstellung teilt der Senat nicht. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass bereits innerhalb kleiner und mittlerer Städte in der Form eines Unter- oder Mittelzentrums je
nach räumlicher Gliederung unterschiedliche Mietpreisniveaus bestehen können und typischerweise auch bestehen, ohne dass dies
zur Festlegung unterschiedlicher Vergleichsräume auf gemeindlicher Ebene führen müsste. Eine kleinteiligere Bestimmung des
Vergleichsraums hätte deshalb nicht zwingend ein höheres Maß an empirischer Richtigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze
zur Folge. Einer drohenden Ghettobildung wird in einer Stadt vielmehr dadurch begegnet, dass als Vergleichsmaßstab nicht einzelne,
besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des
unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris). Nichts anderes gilt für größere Räume der Wohnbebauung wie das Gebiet eines Kreises. Denn auch im ländlichen
Raum muss der Vergleichsraum so bestimmt werden, dass überhaupt von einem "örtlichen Wohnungsmarkt" die Rede sein kann (vgl.
Luik in: Eicher, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 88 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht es dem Beklagten dem Grunde nach frei, aus Gründen einer sozialen Wohn- und
Lebensraumgestaltung und mit dem Ziel, die Gefahren drohender Binnenwanderungen innerhalb eines insgesamt noch homogenen Wohn-
und Lebensraums weiter zu minimieren, unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen innerhalb ein und desselben Vergleichsraums
festzusetzen.
2.4
Das der Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen (Bericht August 2012) zugrundeliegende Konzept zur Ermittlung der angemessenen
Bruttokaltmiete genügt hingegen nicht den höchstrichterlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept. Dabei lässt der Senat dahinstehen,
ob das Verfahren der Clusteranalyse vom höchstrichterlichen Grundsatz der Methodenfreiheit gedeckt ist (dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 24, juris). Entscheidungserheblich ist, dass die Datenerhebung vom Beklagten nicht sachgerecht und nach vertretbaren
Prämissen durchgeführt wurde und es an einer transparenten, nachvollziehbaren Darstellung im Methodenbericht mangelt. Damit
ist das Konzept des Beklagten bzw. dessen Fortschreibung (Kreis Dithmarschen, KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des
schlüssigen Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014) nicht geeignet, die Angemessenheit des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft
der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zu definieren.
2.4.1
Bereits nicht nachvollziehbar ist anhand des vorliegenden Methodenberichts, welche Indikatoren bei der Bestimmung der Wohnungsmarktypen
zur Anwendung gekommen sind. Das war auch im Rahmen der Zeugenvernehmung nicht aufklärbar.
Nach dem Methodenbericht erfolgte die Bildung der Wohnungsmarkttypen als strukturell vergleichbare räumliche Einheiten im
Wege einer Clusteranalyse (Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen). Damit wird das Ziel verfolgt,
unterschiedliche Wohnungsmarkttypen im Kreisgebiet zu definieren und gegeneinander abzugrenzen. Als Indikatoren, die einen
Einfluss auf den Wohnungsmarkt und seine Mieten ausüben, hat die den Beklagten beratende Firma A & K die Bevölkerungsdichte,
die Siedlungsstruktur, die Dynamik des Wohnungsmarktes, die Einkommenshöhe, den Bodenpreis, die Zentralität/Entfernung zum
nächstgelegenen Mittelzentrum [Heide und Brunsbüttel] und entweder die Wohnfläche oder aber die Einwohner pro m2 berücksichtigt (Tabelle 3, Seite 9 und 53, Konzept 2012). Aufgrund dieser Clusteranalyse hat der Beklagte vier Wohnungsmarkttypen
ermittelt, wobei dem Wohnungsmarkttyp I (ländlich strukturiert, eher unterdurchschnittliche Werte bei Bevölkerungsdichte,
Bodenpreis, Siedlungsstruktur, Einkommenshöhe und Wohnfläche) die Ämter Mitteldithmarschen, Burg-Sankt Michaelisdonn, Marne-Nordsee,
Kirchspielslandgemeinde Heider Umland, Kirchspielslandgemeinde Eider und die bis 2007 amtsfreie Stadt Wesselburen sowie die
ehemalige Kirchspielslandgemeinde Wesselburen ohne Norderwöhrden, dem Wohnungsmarkttyp II (überdurchschnittlich hohe Grundstückspreise,
hohe Bevölkerungsdichte mit hohem Anteil von Mehrfamilienhäusern) die ehemalige Kirchspielslandgemeinde Büsum, dem Wohnungsmarkttyp
III die Stadt Brunsbüttel (überdurchschnittlich hohes Pro-Kopf-Einkommen, höherer Anteil von Mehrfamilienhäusern sowie hohe
Bevölkerungsdichte) sowie dem Wohnungsmarkttyp IV die Stadt Heide (Niedriges Pro-Kopf-Einkommen; überdurchschnittliches Bevölkerungswachstum)
zugeordnet worden sind (zu den Einzelheiten Konzept 2012, S. 5 ff.).
Diesbezüglich enthält das Konzept 2012 widersprüchliche und fehlerhafte Angaben. Soweit der sachverständige Zeuge Schweiger
im Rahmen der Vernehmung am 15. Januar 2018 ausgeführt hat, dass er ausgehend von den Formulierungen auf Seite 9 des Berichts
davon ausgehe, dass die Wohnfläche als Indikator zur regionalen Differenzierung herangezogen worden sei, wofür auch die Ausführungen
in der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 eingeführten "Stellungnahme zu offenen Fragen" (Seite 5 f Clusteranalyse:
Indikatorenauswahl) sprechen dürfte, so treffen die auf Seite 9 des Methodenberichts ausgeführten Angaben zum Wohnungsmarkttyp
V (Friedrichskoog) im Verhältnis zum Wohnungsmarkttyp I nicht zu. Denn ausweislich der Zensusdaten beträgt die durchschnittliche
Wohnfläche in Friedrichskoog lediglich 86 m2 und ist damit erheblich kleiner als die durchschnittliche Wohnfläche im Kreis Dithmarschen mit 103,6 m2. Da die Firma A & K als Quelle für die Wohnungsmarkttypisierung lediglich auf eigene Berechnungen verweist (vgl. Konzept
2012, Bl. 9 und 53), scheidet eine Überprüfbarkeit aus (zu diesem Aspekt: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, Rn. 18, juris). Angesichts der unzutreffenden Annahmen stellt sich die Frage, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass auch an anderen Stellen des Methodenberichts die zugrunde gelegten Annahmen den Anforderungen
an eine transparente und überprüfbare Datenerhebung erfüllt sind.
2.4.2
Zutreffend wird zunächst im Konzept 2012 auf Seite 12 darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
der Unterkunftskosten auf das untere Marktsegment abzustellen ist. Es sollten dafür die Mieten des gesamten Wohnungsmarktes
zugrunde gelegt werden und nicht lediglich Wohnungsmieten des unteren Marktsegments erhoben werden. Die Erhebung der Bestandsmieten
ist - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht transparent und nachvollziehbar erfolgt.
Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen in den einzelnen Wohnungsmarkttypen hat der Beklagte zunächst auf der Basis von
Bestandsmieten vorgenommen (vgl. Konzept 2012, Bl. 15 ff). Die Bestandmieten sind auf der Grundlage einer Befragung von großen
Vermietern und Verwaltern sowie kleineren Vermietern - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bindungen - erhoben und sämtliche
Daten in einer Datenbank erfasst worden (vgl. Konzept 2012, Bl. 15 ). Dabei ist unter Berücksichtigung der erreichbaren Unterlagen
einschließlich der diesbezüglichen Stellungnahmen auch die Vorgehensweise bei der Auswahl der an der Vermieterbefragung beteiligten
Vermieter noch hinreichend offengelegt worden. Der Datensatz umfasst insgesamt 9.008 erhobene Bestandsmieten vor Bereinigung
und Extremwertkappung (vgl. Konzept 2012, S. 15: nach Bereinigung: 8.230/S. 17: nach Extremwertkappung: 7.774).
Eingeflossen in die Bestandsmieten sind, ohne dass dies im Methodenbericht Erwähnung gefunden hat, aber auch die Bestandsmieten
der SGB II-Empfänger mit einem Datensatz von insgesamt 3.753 Daten, mithin 45,6 % des Gesamtdatensatzes und 48,3 % des Datensatzes nach
Extremwertkappung. Die Berücksichtigung des SGB II-Datensatzes ergibt sich zunächst nur aus ergänzenden Stellungnahmen der Firma A & K. Nach der mit Schriftsatz vom 19. Juli
2013 eingeführten "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen: Stellungnahme zu offenen Fragen" wurde zum Erhebungsumfang und zur
Repräsentativität (S. 7) ausgeführt, dass die Befragung der Vermieter (große Wohnungsunternehmen, Wohnungsgesellschaften und
Wohnungsverwaltungen) und kleiner Vermieter (überwiegend Einzeleigentümer) durch Mieten (tatsächliche Mieten) aus dem SGB II-Datensatz ergänzt worden seien. Dieser Datensatz sei um Wohnungen mit unvollständigen Angaben, Eigentumswohnungen und Wohnungen
von Vermietern, die bereits in der Erhebung erfasst worden seien, bereinigt worden. In der mit Schriftsatz vom 5. Dezember
2013 eingeführten Stellungnahme der Firma A & K vom 2. Dezember 2013 wurde ergänzt, dass nur die tatsächlichen Mieten und
nicht die angemessenen Werte berücksichtigt und eine zeitliche Filterung der SGB II-Werte darüber hinaus nicht vorgenommen worden sei (S. 6). Diese Angaben hat der ehemalige Mitarbeiter der Firma A & K, Herr
K_______, im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Sozialgerichts Itzehoe am 9. April 2014 (S 24 AS 1656/11, S. 5 f des Umdrucks) bestätigt. Nach der Stellungnahme vom 5. April 2017 (Ziff. 4., S. 2) erfolgte zur Dopplerbereinigung
des SGB II-Datensatzes die Übermittlung einer Bestandsliste mit Straße und Hausnummern, Postleitzahl und Ort der Wohnungsobjekte der
von der Beraterfirma A & K erhobenen Daten bei den großen Vermietern und Verwaltern an den Beklagten. Bezogen auf die privaten
Vermieter sei eine anonymisierte Adressliste der Abfallwirtschaft genutzt worden. Diese beiden Adresslisten enthielten alle
aus der Datenerhebung bekannt gewordenen Adressen. Die Bereinigung des SGB II-Datensatzes um die bereits im Rahmen der großen und kleinen Vermieter von der Firma A & K erhobenen Wohnungen anhand der
anonymisierten Bestandslisten sei durch das Jobcenter erfolgt, das daran anschließend den so gefilterten SGB II-Datensatz der Firma A & K aus Gründen des Datenschutzes in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt habe. Vor diesem Hintergrund
stellt sich die Frage, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Doppelerhebung nicht
erfolgt ist. Zudem kann bei dem SGB II-Datensatz nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem,
mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard handelt. Vielmehr besteht die begründete Annahme, dass es sich insoweit um einen
Rückgriff auf Daten aus dem einfachen Segment handelt (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn 21 f.; Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 24, juris). Bei den von Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern erhobenen Mietwerten mag es sich um eine repräsentative
Abbildung aller Wohnungsstandards handeln. Allerdings erschließt sich dem Senat angesichts der differierenden Angaben der
beratenden Firma A & K bereits nicht, wie der Wohnungsstandard erhoben wurde, insbesondere welche Fragebögen im Rahmen der
Bestandsmietenerhebung genutzt wurden. Nach der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 eingeführten Stellungnahme der Firma
A & K vom 2. Dezember 2013 erfolgte die Datenerhebung gegenüber den großen Vermietern und Verwaltungsgesellschaften einerseits
und den kleinen Vermietern andererseits durch unterschiedlich ausführliche Fragebögen, die letztlich auch Rückschlüsse auf
den Standard der Wohnung zulassen sollten. Seinerzeit enthielt danach nur der Fragebogen für kleine Vermieter Fragen zum Vorhandensein
einer Heizung, eines Bades sowie eines WC in der Wohnung. Inwieweit die den großen Vermietern im Rahmen der Bestandsdatenerhebung
auf Wunsch zur Verfügung gestellten Excel-Dateien nähere Angaben zum Standard der Wohnungen zu entnehmen waren, war im Rahmen
der Zeugenvernehmung am 17. November 2017 nicht abschließend zu klären. Im Rahmen der Stellungnahme vom 5. April 2017 hat
die beratende Firma A & K demgegenüber nur einen Fragebogen als Erhebungsbogen, den vormals als Fragebogen für die kleinen
Vermieter angegebenen Bogen, ausgewiesen (Bl. 5 der Stellungnahme). Angesichts dessen lässt sich nicht sicher feststellen,
wie im Rahmen der Datenerhebung der Wohnungsstandard erhoben wurde. Da zudem der der Mietwerterhebung zugrundeliegende Gesamtdatenbestand
überproportional durch den eingepflegten Datenbestand der SGB II-Empfänger geprägt wird, hätte auch dies bei der Bemessung der Mietobergrenze Berücksichtigung finden müssen. Werden im Rahmen
der Datenerhebung nur Wohnungen des einfachen Standards von Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII sowie Wohngeldempfänger berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die
obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 21, juris). Auch wenn die bei den großen Vermietern und Verwaltern sowie den kleinen Vermietern erhobenen Daten
alle Wohnstandards - nach Ausschluss der Luxuswohnungen und Substandardwohnungen - enthalten haben, so war der Gesamtdatenstand
unter Einbeziehung des SGB II-Datensatzes zu einem großen Anteil schon von Wohnungen einfachen Standards geprägt. Ob aus den Datensätzen des Beklagten
zudem Substandardwohnungen ausgesondert bzw. die Daten daraufhin überhaupt überprüft wurden, lässt sich nicht feststellen.
Für alle Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen ist das 33%-Perzentil - mit Ausnahme der 1-Personenhaushalte in Heide:
Richtwert Median - als oberer Richtwert definiert und auf dieser Grundlage eine vorläufige Angemessenheitsgrenze gebildet
worden (zu den Einzelheiten Mietwerterhebungen Konzept 2012, S. 8 ff.). Dies bedeutet, dass durch die undifferenzierte Heranziehung
des Wohnungsbestandes der Leistungsberechtigten, der in dem Methodenbericht noch nicht einmal Erwähnung gefunden hat, ein
erheblicher Teil durch die Bildung der 33 %-Perzentilgrenze zwangsläufig oberhalb der festgelegten Richtwerte liegen dürfte.
Eine Auswertung für das Konzept 2012, wie viele Leistungsempfänger tatsächlich innerhalb der 33 % Perzentilgrenze der Bestandsmieten
seinerzeit lagen, erfolgte nicht und lässt sich auch nicht nachholen. Dies gilt umso mehr, als die Qualität des SGB II-Datensatzes sich einer Überprüfung und Beurteilung vollständig entzieht. Zwar sollen mit dem SGB II-Datensatz nur die tatsächlichen Unterkunftskosten übermittelt worden sein. Das setzt hingegen voraus, dass Mieterhöhungen
auch von den SGB II-Empfängern, die bereits eine Senkungsaufforderung mit dem weiteren Hinweis erhalten haben, dass Betriebskostennachzahlungen
oder Mieterhöhungen zukünftig keine Berücksichtigung finden, tatsächlich mitgeteilt und entsprechend im Stammdatensatz gespeichert
worden sind.
Angesichts der mangelnden Transparenz bezogen auf die Einbeziehung der Daten der SGB II-Bezieher in die Wohnungserhebung sowie des Umstands, dass Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II bereits einen einfachen Wohnungsstandard aufweisen und zudem Zweifel an der Aussagekraft des Datenbestandes bestehen, hält
es der Senat im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit für zulässig,
den in die Datenerhebung eingeflossenen SGB II-Datensatz für die weitere Betrachtung herauszurechnen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Übrigen den gesamten Bestand an Mietwohnungen zugrunde gelegt und damit
in die relevante Grundgesamtheit - im Unterschied zu (qualifizierten) Mietspiegeln, die geförderte Wohnungsbestände nicht
berücksichtigen dürfen - auch Wohnungen einbezogen hat, die öffentlichen Mietpreisbildungen unterliegen (Sozialwohnungen).
Die Einbeziehung von Sozialwohnungen führt allerdings gegenüber qualifizierten Mietspiegeln, die nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ohne weiteres als Grundlage eines schlüssigen Konzepts dienen können, zu einem regelmäßig niedrigeren Mietzinsniveau
(vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 194/15 -, Rn. 82, juris).
Zwar hat die Firma A & K für den Beklagten die Vermieterbefragungen im Zeitraum Dezember 2011 bis April 2012 mit Stichtag
1. Januar 2012 durchgeführt (Konzept 2012, S. 26). Allerdings handelt es sich bei den in die Stichprobe eingegangenen Bestandsmieten
nicht (nur) um solche Bestandsmieten, bei denen die Miete innerhalb der letzten vier Jahre neu vereinbart oder geändert worden
ist (geänderte Bestandsmieten), vielmehr sind auch ältere Bestandsmieten und Mieten ohne jegliche Information zum Mietbeginn
bzw. zur Mietänderung in die Stichprobe eingegangen. Von den insgesamt 9.008 erhobenen Bestandsmieten (vor der Bereinigung
und Extremwertkappung) enthalten die 3.753 Datensätze des Jobcenters keine Angaben zum Mietbeginn bzw. zur Mietänderung; gleiches
gilt für weitere 45 erhobene Bestandsmieten kleinerer Vermieter (vgl. Stellungnahme vom 5. April 2017, S. 3). Danach enthalten
insgesamt 3798 Datensätze keine Angaben zum Mietbeginn bzw. zur Mietänderung. Darüber hinaus sind in dem Datensatz weitere
Datensätze mit Mietverträgen enthalten, die nicht in den vergangenen 4 Jahren vor dem Stichtag geändert oder neu abgeschlossen
wurden. Nach Anwendung der "4-Jahresregelung" verbleiben nach Extremwertkappung nach den Angaben der beratenden Firma A &
K insgesamt nur noch 2.970 relevante Mietdatensätze (Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, Tabelle 1 "Anzahl und Verteilung
der relevanten 4-Jahres-Mieten", S. 4). Dem gegenüber hat das Sozialgericht in den Verfahren S 16 AS 209/12, S 16 AS 1219/12, S 16 AS 849/14, S 16 AS 1029/14, S 16 AS 359/15 und S 16 AS 849/15 nach eigener Berechnung lediglich noch 2.084 tabellenrelevanter Mieten im gesamten Kreisgebiet und lediglich 1.986 Mieten
nach Extremwertkappung errechnet. Worauf diese erhebliche Differenz beruht, konnte auch im Rahmen der Vernehmung des sachverständigen
Zeugen S______ nicht abschließend geklärt werden. Die alle Zeitpunkte von Mietvertragsabschlüssen umfassende Erhebung der
Bestandsmieten im Rahmen des vorliegenden Konzepts lässt jedenfalls nur eine unzuverlässige Aussage über das aktuelle Bestandsmietenniveau
zu. Gerade bei älteren Mietverhältnissen besteht die Befürchtung, dass die Miete nicht immer den üblichen Kostensteigerungen
angepasst wurde und damit vergleichsweise günstiger ist als bei neueren Mietvertragsabschlüssen. Daher liegen jüngere Mietverträge
im Niveau häufig näher an den Wiedervermietungsmieten (vgl. Dritter Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2016, BT Drs. 18/13120 vom 7. Juli 2017, S. 100, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/131/1813120.pdf).
Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat zur Bestimmung des aktuellen Mietpreisniveaus bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum
für erforderlich an, Altverträge die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung (Stichtag 1. Januar 2012) abgeschlossen worden
sind, auszuschließen. Denn entscheidend für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist, dass die erhobenen Werte möglichst
aktuell sind, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichsraum zu ermöglichen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 29: Erfordernis einer zeit- und realitätsgerechten Erfassung der sozialen Wirklichkeit, juris). Dieser Schritt steht
zudem im Einklang mit der Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten eine möglichst umfassende Abbildung der aktuellen Verhältnisse
des örtlichen Wohnungsmarkts gewährleisten wollte (so bereits BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Es dürfte hingegen nicht beabsichtigt gewesen sein, das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert
in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl., 2017, § 22 c, Rn. 19 unter Hinweis auf von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft,
info also 2012, 99, 103). Vor diesem Hintergrund hat das BSG (Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 17, juris) im Anschluss an das BVerfG (Beschluss vom 6. Oktober 2017 -1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 -, Rn. 17, juris) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) eingefügten Regelungen der §§ 22 a bis 22 c SGB II zu beachten sind. Mit der Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken (Nr. 1) und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen
oder Erhebungen Dritter (Nr. 2) einzeln oder kombiniert berücksichtigt werden sollen, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit
Bezug genommen, Bestandsmieten mit der zeitlichen Rückwirkung von Mietspiegeldaten bei der Erstellung schlüssiger Konzepte
heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der beratenden Firma A & K, wonach die Nichtanwendung der 4-Jahres-Regel
von der Methodenfreiheit gedeckt sei, nicht durchdringen. Ob darüber hinaus für die danach noch zu berücksichtigenden Bestandsmieten
zusätzlich eine Inflationierung von länger zurückliegenden Mietzinsvereinbarungen anhand eines Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex
im Rahmen der Aufbereitung der erhobenen Bestandsmieten erfolgen sollte, um eine Anpassung an das aktuelle Preisniveau zu
erreichen und Mietpreissteigerungen in den letzten vier Jahren hinreichend zu berücksichtigen (zu diesem Aspekt: Sächsisches
LSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 637/12 -, Rn. 145; nachgehend BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, juris), lässt der Senat dahinstehen. Eine solche Inflationierung zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG in der Vergangenheit nicht für notwendig erachtet und auch der Reformgesetzgeber scheint diesen Schritt im Rahmen des § 22 c) SGB II nicht zu fordern (so bereits Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 637/12 -, Rn. 145, juris). Anhaltspunkte für erhebliche Mietpreissteigerungen in den Jahren 2008 bis 2011 sind zudem nicht ersichtlich.
2.4.3
Die unter Zugrundelegung von Bestandsmieten (vgl. 2.4.2) ermittelte vorläufige Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte zur
Prüfung der "konkreten Angemessenheit" mit vor allem in Immobiliensuchportalen und örtlichen Tageszeitungen veröffentlichten
Mietangeboten abgeglichen, um zu überprüfen, ob innerhalb der zuvor auf der Grundlage der Bestandsmieten definierten Angemessenheitsgrenze
Wohnungen in dem erforderlichen Umfang auch tatsächlich neu angemietet werden können. Zusätzlich zu den so erhobenen Angebotsmieten
sind die Bestandsmieten danach ausgewertet worden, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten
tatsächlich realisiert werden konnten. Im Anschluss hat der Beklagte jeweils das 33%-Perzentil der Angebots- und Neuvertragsmieten
(bezogen auf den Mietzins nettokalt pro m2) bzw. den Median (50 %) für 1-Personenhaushalte im Wohnungsmarkttyp IV (Heide) ermittelt und diese Werte zu der auf der Grundlage
der Bestandsmieten ermittelten Angemessenheitsgrenze (bezogen auf den Mietzins nettokalt pro m2) in Beziehung gesetzt (Konzept 2012, S. 28 ff., Tabelle 17 bis 21).
Die systematische Einbeziehung solcher Angebots- und Neuvertragsmieten im Rahmen der Ableitung der Angemessenheitsgrenze ist
jedenfalls bei Durchführung des sog. "iterativen Verfahrens" unverzichtbarer Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes. Das
durch die den Beklagten beratende Firma entwickelte iterative Verfahren soll durch mengenbezogene Ermittlungen nachweisen,
dass die Nachfrage an billigem Wohnraum durch die abgeleitete Angemessenheitsgrenze auf Angebotsseite befriedigt werden kann.
Anders als der Methodenbericht zum "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016" für den Kreis Dithmarschen vom
Januar 2017 (S. 30 ff) enthält der Methodenbericht zum Konzept 2012 keine Ausführungen dazu, ob das iterative Verfahren im
Rahmen der Konzepterstellung 2012 überhaupt zur Anwendung kam. Der sachverständige Zeuge S________ hat im Rahmen seiner Vernehmung
am 15. Januar 2018 die Anwendung des iterativen Verfahrens anlässlich der Konzepterstellung 2012 zunächst negiert und anschließend
relativiert. Danach soll es sich im Jahr 2012 um ein deutlich vereinfachtes Verfahren als das heute von der beratenden Firma
angewandte Verfahren gehandelt haben. 2012 sei von einem 33 %-Perzentil ausgegangen worden und es seien einfachere feldspezifische
Modifizierungen in Bezug auf die jeweiligen Perzentil-Werte vorgenommen worden als dies heute der Fall sei. Angesichts dessen
vermag der Senat den Ausführungen der beratenden Firma A & K in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2017 nicht zu folgen, dass
das iterative Verfahren bereits zur Herleitung der Perzentil-Werte Anwendung gefunden haben soll (Frage 8, S. 6 f.). Denn
die nachfolgenden Ausführungen zur Nachfrageanalyse (Frage 9, Bl. 8 f) zeigen deutlich, dass bei der Erstellung des Konzepts
2012 bezogen auf die Perzentil-Werte eher Schätzungen zugrunde gelegt wurden (Konzept 2012, 4.1 Berechnung der Netto-Kaltmieten,
S. 20 f.). Auch Schätzungen müssen hingegen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar
sein (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -, Rn. 21, juris). Bezogen auf die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunft bedeutet das, dass die Annahmen auf einer
empirisch fundierten Schätzung beruhen müssen. Insofern fällt auf, dass das beratende Unternehmen der Schätzung der Perzentil-Werte
6.376 Bedarfsgemeinschaften SGB II und XII - ohne Differenzierung zwischen 1-Personen- und Mehr-Personen-Haushalten - zugrunde gelegt hat (Konzept 2012, S.
20), während in der Stellungnahme vom 5. April 2017 die Nachfragergruppe der Bedarfsgemeinschaften SGB II bereits allein mit 6.350 und die der Bedarfsgemeinschaften SGB XII mit weiteren 1.520 angegeben wurden (Bl. 9). Die noch im Rahmen des Konzepts 2012 zu einer Erhöhung der Perzentilgrenzen
für 1-Personen-Haushalte im Wohnungsmarkt IV (Heide) einbezogenen Haushalte mit Studierenden und Auszubildenden (Konzept 2012,
S. 8) fanden - ohne nachvollziehbare Begründung - keinerlei Berücksichtigung mehr. Wenn aber durch das iterative Verfahren
sichergestellt werden soll, dass durch Erhöhung oder Absenkung der aus den Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilgrenzen ausreichend
Wohnraum angemietet werden kann, muss auch die Bestimmung der Perzentilgrenzen in einem transparenten und nachvollziehbaren
Verfahren auf der Grundlage einer repräsentativen Datengrundlage erfolgen. Denn letztlich ist nur aufgrund statistisch valider
Unterlagen eine Aussage darüber möglich, dass angemessener Wohnraum in gewissem Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden
ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R <Berlin>, Rn. 24, juris). Dabei wäre angesichts des Umstandes, dass der Kreis Dithmarschen mit 62,6 % die höchste Eigentümerquote
in Schleswig-Holstein ausweist (https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Tabellen%2C_Tabellenb%C3%A4nde%2C_Brosch%C3%BCren/Zensus2011/SH_-_Voet_2b/01051_Dithmarschen_GWZ_Zensus2011.pdf,
S. 17) und lediglich 16 % (davon 3,8 % der Wohnungen eine Fläche unter 40 m2) aller Wohnungen in Dithmarschen (68.318, davon 24.342 Mietwohnungen) eine Fläche bis 59 m2 aufweisen (ebenda, S. 16; in absoluten Zahlen S. 13: 10.956 Wohnungen bis 59 m2/2.595 Wohnungen bis 40 m2), denen ausweislich der nachträglich erstellten Nachfrageanalyse (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, S.5, Tabelle
3) allein 8.340 1-Personenhaushalte und 3.010 2-Personenhaushalte als Nachfrager im unteren Marktsegment gegenüberstehen,
eine statistisch valider Aussage notwendig, in welchem Umfang im Kreis Dithmarschen, ggf. differenziert nach urbanem und ländlichen
Gebieten, ausreichend angemessener Wohnraum innerhalb der für 1 und 2 Personenhaushalte geltenden Wohnraumgrenzen verfügbar
ist (vgl. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, KdU-Richtlinien: Werkstattberichte aus der Praxis, S. 12 http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BerichteKompakt/2013-2017/DL_2_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Dem Methodenbericht für das Konzept 2012 sind auch keine konkreten Schlussfolgerungen aus der Gegenüberstellung der ausgewerteten
Bestandsmieten einerseits (vgl. Konzept 2012, Tabellen 11 bis 14, S. 22 f.) und den Angebots- und Neuvertragsmieten andererseits
(Konzept 2012, Tabellen 18 bis 21, Bl. 30 f) zu entnehmen. Insbesondere bezogen auf den im Prinzip verschlossenen Wohnungsmarkt
II (Büsum), in dem beispielsweise nur 10 Mietangebote bis 50 m2 mit einer Nettokaltmiete von 5,89 EUR/m2 (Angebotsmieten, 33 %-Perzentil) und 9 Neuvertragsmieten, deren Nettokaltmiete nicht ausgewiesen wurde, einer für Bestandsmieten
ermittelten Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,30 EUR (Konzept 2012, Tabelle 19, Bl. 30) gegenüberstand, fehlt es angesichts
des festzustellenden Erkenntnisausfalls vollständig an Ausführungen dazu, warum für einen 1-Personenhaushalt die Mietobergrenze
auf der Grundlage der für Bestandsmieten ermittelten Nettokaltmiete bestimmt wird. Das gilt auch für die Bestimmung der Mietobergrenze
für einen 2-Personenhaushalt im Wohnungsmarkt II. Hier hat die beratende Firma A & K nur sechs Wohnungsangebote (Angebotsmieten)
für 50 bis 60 m2 große Wohnungen ermittelt sowie 11 Neuvertragsmieten mit einer Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,92 EUR/m2; demgegenüber wurde für Bestandsmieten eine Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,30 EUR/m2 ermittelt und letztlich der Mietobergrenze zugrunde gelegt. Gleiches gilt für die Wohnungsgrößen ab 60 m2 und größer, für die weder Angebots-, noch Neuvertragswohnungen in aussagekräftiger Anzahl erhoben werden konnten. Angesichts
dessen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob im Rahmen der Konzepterstellung 2012 überhaupt in irgendeiner Weise ein Verfahren
zur Anwendung kam, das geeignet gewesen wäre, ein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen zu
ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Ausweislich des Methodenberichts fehlt es an der erforderlichen Korrektur der zunächst auf der Grundlage
der Bestandsmieten abgeleiteten Ergebnisse zur Bestimmung der Mietobergrenze mittels einer Ergebniskontrolle anhand von Angebots-
sowie Neuvertragsmieten. So ist trotz überwiegend höherer m2-Preise der Netto-Kaltmieten bei den Angebots- und Neuvertragsmieten die Mietobergrenze auf der Grundlage der m2-Preise der Netto-Kaltmieten für die Bestandsmieten festgesetzt worden. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel daran,
ob durch die Prüfung der ermittelten Mietangebote (Angebots- und Neuvertragsmieten) allein anhand der jeweiligen Nettokaltmiete
und der Hinzurechnung der durchschnittlichen, aus den erhobenen Bestandsmieten ermittelten Betriebskosten ein ausreichendes
Angebot an Wohnungen mit angemessenen Mietkosten nachgewiesen werden kann. Denn für die Prüfung der Angemessenheit einer anzumietenden
Wohnung im Vorfeld eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 und Abs. 6 SGB II ist die tatsächliche Abschlagsforderung maßgeblich, da hier wie auch in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Bruttokaltmiete abzustellen ist (vgl Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 186). Insoweit sind die auf der Grundlage der Produkttheorie (abstrakt angemessene Wohnfläche und Brutto-Kaltmiete pro
m2) erstellten Nachberechnungen durch Vergleich der Angebots-, Neuvertrags- und Bestandsmieten allein anhand der Netto-Kaltmiete
nicht geeignet, den Nachweis für ausreichend angemessenen Wohnraum unter Zugrundelegung der entscheidungserheblichen Brutto-Kaltmiete
zu erbringen, da nicht die tatsächlichen durchschnittlichen Betriebskosten der Angebots- und Neuvertragsmieten für die Bestimmung
der Brutto-Kaltmiete Eingang in die Berechnung gefunden haben. Zudem ist die Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 auf der Basis
der nachträglich erstellten Nachfrageanalyse (Stellungnahme vom 5. April 2017, Seite 9) erfolgt, die weder die hohe Eigentümerquote
noch den geringen tatsächlichen Bestand an wohnflächenmäßig angemessenen Mietwohnungen für die große Zahl der 1- und 2- Personenhaushalte
im Kreis Dithmarschen berücksichtigt. Insoweit ist auch der Hinweis auf die im Zensus 2011 ausgewiesene hohe Leerstandsquote
von 3,2 % bzw. 2197 Wohnungen (https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Tabellen%2C_Tabellenb%C3%A4nde%2C_Brosch%C3%BCren/Zensus2011/SH_-_Voet_2b/01051_Dithmarschen_GWZ_Zensus2011.pdf,
S. 15 f) nicht geeignet, den Nachweis über ausreichenden angemessenen Wohnraum in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen zu erbringen,
zumal die Leerstandsquote sich nicht allein auf vermietete Wohnungen, sondern auch auf Ferien- und Freizeitwohnungen bezieht.
2.4.4.
Für den Senat ist es vor diesem Hintergrund nicht möglich, mit verhältnismäßigem Aufwand noch ein schlüssiges Konzept für
die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im
Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Beklagten und von diesem bereits im Verwaltungsverfahren
vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, Rn. 24, juris). Aufgrund des Zeitablaufs ist es zur Überzeugung des Senats nicht mehr möglich, die für ein schlüssiges
Konzept noch notwendigen repräsentativen Daten zum Verhältnis zwischen der Häufigkeit angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite)
und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII (Nachfrageseite) (zu diesen Anforderungen bereits BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -; BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - B 4 AS 247/16 B -, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 14 AS 251/16 B, Rn. 3, juris) getrennt nach den von dem Beklagten seinem Konzept zugrunde gelegten vier Wohnungsmarkttypen zu ermitteln.
Entsprechende Daten liegen nach Angabe des sachverständigen Zeugen S________ auch nicht vor.
Da auch die Fortschreibung des Konzepts 2014 auf dem Konzept aus 2012 beruht und lediglich mithilfe eines Indexes angepasst
worden ist, liegt auch für die Zeit ab 2014 kein schlüssiges Konzept vor.
Vor diesem Hintergrund ist ein Erkenntnisausfall gegeben, der es notwendig macht, auf die Tabellenwerte des WoGG zurückzugreifen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -; Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R -; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris). Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für Büsum mit der Mietenstufe I nach der rechten Spalte ein Höchstwert von 424,00 EUR für einen 3
Personen-Haushalt. Unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages folgt hieraus eine Mietobergrenze bei einer 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft
bezüglich der Bruttokaltmiete von 466,40 EUR. Insoweit ist das Urteil des Sozialgerichts zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.
Da die Tochter vorliegend von der Klage nicht mitumfasst ist, können die Kläger zu 1) und 2) Unterkunftskosten nur unter Berücksichtigung
ihrer Kopfanteile beanspruchen, nämlich 155,48 € + 155,46 € beanspruchen (= 310,94 €). Nur insoweit war die Berufung des Beklagten
erfolgreich und das erstinstanzliche Urteil zu ändern.
C. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
D. Gründe die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Frage ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von
§ 22 Abs. 1 S 1 SGB II zutreffend angewandt worden sind, auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall bleibt, wenn sie sich in einem Landkreis
in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt (BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - B 14 AS 255/15 B -, juris).