Abstrakt angemessene Kosten der Unterkunft
Methodenfreiheit zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete
Berechnung in einem transparenten und sachgerechten Verfahren
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Unterkunftskosten, hier für den Zeitraum vom 1. September
2013 bis 28. Februar 2014.
Der am __. _____ 1969 geborene Kläger zu 1), die am __. _____1971 geborene Klägerin zu 2) sowie deren am __. _____ 2009 geborene
Tochter, die Klägerin zu 3), bezogen in Bedarfsgemeinschaft laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnten seit dem 1. Januar 2012 in Bü_____ eine Doppelhaushälfte in der _____ Straße __ zu einer Bruttokaltmiete
in Höhe von 520,00 EUR (Mietvertrag vom 13. November 2011).
Auf den am 13. Juli 2013 bei dem Beklagten eingegangenen Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit
Bescheid vom 24. Juli 2013 Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014, wobei er kalte Unterkunftskosten
in Höhe von 424,00 EUR berücksichtigte. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein, weil die tatsächlichen Unterkunftskosten
nicht berücksichtigt worden seien und weil die der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegte Wohnmarktanalyse
nicht schlüssig sei. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2013. Zur Begründung
führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der maximale Betrag nach dem zugrundeliegenden Konzept für Unterkunftskosten
408,00 EUR bruttokalt vorsehe. Die Analyse entspreche den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG). Ergänzend wurde auf Ausführungen der Firma A_____ & K_____ (Firma A & K) verwiesen. Mit den berücksichtigten 424,00 EUR
würden bereits Bedarfe oberhalb des Höchstsatzes von 408,00 EUR berücksichtigt.
Hiergegen haben die Kläger am 24. September 2013 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung haben sie im
Wesentlichen vorgetragen, dass eine Einsichtnahme in die Originaldaten in aufbereiteter Form erforderlich sei, um die Qualität
der einbezogenen Daten in die Analyse prüfen zu können. Kritisch sei die Bildung des gesamten Kreises als Vergleichsraum und
die Bildung von Wohnmarkttypen insbesondere vor dem Hintergrund der Anforderungen der Rechtsprechung zum soziokulturellen
Umfeld und der verkehrstechnischen Verbundenheit. Problematisch sei auch, ob die weiter durchgeführte Clusteranalyse tatsächlich
mietpreisbildend sei. Auch der Erhebungsumfang und die Repräsentativität seien problematisch. Die Berücksichtigung der kalten
Betriebskosten sei zu hinterfragen, da diese aus dem Mittelwert aller Betriebskostenwerte differenziert nach Wohnungsgrößen
und Wohnungsmarkttyp in Ansatz gebracht worden seien, ohne dass erkennbar sei, um welche konkreten Betriebskosten es sich
handele. Problematisch sei auch, dass die Angebotsmieten nicht in die Wohnmarktanalyse selbst eingeflossen seien, sondern
lediglich als eine Art Kontrolle berücksichtigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagbegründung
Bezug genommen. Auch nach Erläuterungen des Zeugen K_______ von der Firma A & K könne nicht von einem schlüssigen Konzept
ausgegangen werden, da die gesammelten Daten nicht verwertbar seien, weshalb auf die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zurückzugreifen sei. So sei zu beanstanden, dass Mietwerte, die älter als vier Jahre
vor dem Erhebungsstichpunkt nicht ausgeschlossen worden seien, weshalb sich aus der Einbeziehung kein aussagekräftiges Bild
über den aktuellen Wohnungsmarkt ergeben könne. Auch seien vom Beklagten gelieferte Daten einbezogen worden, ohne dass erkenntlich
sei, um welche Wohnungen es sich handele und wie groß der Datenumfang sei. Im Übrigen haben die Kläger ihre Bedenken zur Bildung
des Vergleichsraums und zu den Betriebskosten wiederholt ebenso im Hinblick auf die Einbeziehung der Angebotsmieten. Insoweit
wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 6. Juni 2014 sowie vom 15. Juli 2014 und vom 14. August 2014 verwiesen. Wegen der
Entgegnungen des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 26. Juni 2014 sowie 5. August 2014 Bezug genommen.
Der Beklagte hat mit Datum vom 23. November 2013 einen Änderungsbescheid erlassen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2014
bis 28. Februar 2014 wegen Neufestsetzung der Regelbedarfssätze zum 1. Januar 2014.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September
2013, geändert durch Bescheid vom 23. November 2013, zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 466,40 EUR brutto zuzüglich Heizkosten im Zeitraum September
2013 bis Februar 2014 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat an seiner Auffassung festgehalten und wegen der von den Klägern angesprochenen Kritikpunkte auf die Stellungnahme der
Firma A & K vom 2. Dezember 2013 verwiesen. Nach seiner Auffassung könne die Datensammlung nicht beanstandet werden, da diese
die entsprechenden Angaben zum Mietbeginn enthielten, so dass eine Auswertung der Wohnungen, deren Mietvertragsabschluss oder
Änderung jünger als vier Jahre sei, problemlos möglich sei. Nicht zu beanstanden sei auch, dass Daten des Grundsicherungsträgers
in die Mietwerterhebung eingeflossen seien. Auch dies könne nachgeprüft werden. Die Bestimmung des Vergleichsraums sei nicht
zu beanstanden, da gerade im ländlichen Bereich größere Vergleichsräume auch nach der Rechtsprechung des BSG zu bilden seien. Soweit durchschnittlich anfallende Nebenkosten berücksichtigt worden seien, seien auch dies realistische
Werte. Die Einbeziehung der Angebotsmieten zu Kontrollzwecken sei nicht zu beanstanden, zumal entscheidender für die Bestimmung
des Mietmarktes die Neuvertragsmieten seien und diese seien in die Bestimmung der Mietobergrenze eingeflossen. Im Hinblick
auf das zur Verfügungstehen konkret alternativen Wohnraums sei zu berücksichtigen, dass nach dem BSG bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts der Anscheinsbeweis bestehe, dass Wohnraum vorhanden sei. Konkret hätten die Kläger
zur Suche einer Alternativwohnung jedoch nichts vorgetragen. Der Beklagte habe eine Fortschreibung nach dem Mietindex vorgenommen.
Dies sei vom Gesetzgeber auch so vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 26.
Juni 2014 sowie vom 5. August 2014 verwiesen.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2014 Herrn K_______ von der Firma A & K als sachverständigen Zeugen
vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 9. April 2014 verwiesen. Im Rahmen der Sitzung haben sich die
Beteiligten auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Sozialgericht hat über die Klage im Rahmen seiner Beratung am 24. Februar 2015 entschieden und der Klage insoweit stattgegeben,
als der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September
2013 in der Gestalt des Bescheides vom 23. November 2013 insoweit verurteilt wurde, den Klägern Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 466,40 EUR brutto kalt zuzüglich Heizkosten für die Zeit
September 2013 bis Februar 2014 zu gewähren. Zudem hat das Sozialgericht in dem Urteil die Berufung zugelassen. Zur Begründung
hat es ausgeführt: Die zulässige Klage sei begründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850). Welche Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs.1 SGB II als "angemessen" anzusehen seien, sei nach ständiger Rechtsprechung des BSG grundsätzlich in drei Schritten zu ermitteln: Erstens sei die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard
zu bestimmen. Zweitens werde festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen
sei. Drittens sei nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung
aufzuwenden sei. Den Feststellungen des Grundsicherungsträgers sei dabei ein Konzept zu Grunde zu legen, das im Interesse
der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig sei. Die Datenerhebung dürfe ausschließlich in dem genau eingegrenzten und müsse
über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. Es bedürfe einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung.
Darüber hinaus seien erforderlich: Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen),
Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer
Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse. Es müsse dem Betroffenen konkret möglich sein, das
als abstrakt angemessen bestimmte Wohnungssegment tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Liege kein schlüssiges
Konzept in diesem Sinne vor, seien die Gerichte gehalten, unter Rückgriff auf die vorhandenen Datengrundlagen eine Angemessenheitsgrenze
selbst zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, so sei hilfsweise auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG abzustellen. Zu beurteilen sei die Schlüssigkeit in Bezug auf die für den Wohnungsmarkttyp II festgelegten Werte. Das Konzept
sehe das gesamte Kreisgebiet Dithmarschen als einen Vergleichsraum an, bestimme hierfür aber keinen einheitlichen Wert, sondern
nehme eine weitere Unterteilung in vier bzw. fünf Wohnungsmarkttypen vor und ermittele jeweils einen Angemessenheitswert.
Inwieweit dieses Vorgehen zulässig sei, möge dahinstehen. Jedenfalls müsse, würden mehrere (Vergleichs-)Unterräume mit unterschiedlichen
Angemessenheitsgrenzen gebildet, jede dieser Grenzen den Schlüssigkeitsanforderungen genügen. Es sei zweifelhaft, ob die für
den Wohnungsmarkttyp II ermittelten Werte der Bestandsmieten der Anzahl nach im mathematisch-statistischen Sinne ausreichend
sind, um verlässliche Werte zu erhalten. Ob das ermittelte Datenmaterial für die Ermittlung eines einfachen Wohnungsstandards
ausreichend sei, erscheine auch insofern fragwürdig, als hierfür teilweise Bestandsmieten zugrunde gelegt würden, die in den
letzten vier Jahren vor dem Erhebungszeitpunkt weder geändert noch neu vereinbart worden seien. Weiterhin sei weder aus den
vorliegenden schriftlichen Unterlagen noch aus den ergänzenden Ausführungen von Herrn K_______ in der mündlichen Verhandlung
deutlich geworden, wie die Angemessenheitsgrenze für den Wohnungsmarkttyp II konkret bestimmt worden sei. Dem methodischen
Vorgehen nach werde aus den ermittelten Bestandsmieten ein vorläufiges Perzentil gebildet und dann eine Feinjustierung durch
die zusätzlich ermittelten Angebotsmieten vorgenommen. Die Angemessenheitsgrenze werde nach Herrn K_______ dort gezogen, wo
zehn bis 20 Prozent von Wohnungen zu diesem Perzentil verfügbar seien. Dies lege nahe, dass zu den bestimmten Angemessenheitsgrenzen
auch tatsächlich ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe. Tatsächlich könne hiervon nach Auffassung der Kammer aber nicht
ausgegangen werden. Denn nach den Auswertungen von der Firma A & K seien bei dem gewählten 33 Prozent-Perzentil weniger als
zehn, nämlich acht Mieten vorhanden. Dagegen seien für den Nachweis konkreten Wohnraumes mindestens zehn Mietangebote erforderlich.
Der Verweis des Beklagten auf eine vormalige ständige sozialhilferechtliche Rechtsprechung, wonach bereits der Nachweis von
nur einer Wohnung durch die Sozialbehörde ausreichend sei, um die grundsätzliche Verfügbarkeit von Wohnraum nachzuweisen,
überzeuge nicht. Es entspreche bereits nicht der Lebenswirklichkeit; davon abgesehen seien die zitierten Entscheidungen des
BSG nicht eindeutig. Entscheidend und gemeint dürfte sein, dass mindestens eine andere bedarfsgerechte Wohnung konkret verfügbar
und zugänglich sein müsse. Davon könne aber nur dann ausgegangen werden, wenn mehrere - etwa zehn - Mietangebote vorlägen.
Auch der Hinweis der Firma A & K, dass nur ein Teil des verfügbaren Wohnraumes durch Anzeigen in Printmedien und im Internet
repräsentiert würden, führte zu keinem anderen Ergebnis. Es handele sich bei diesen Angaben um nicht hinreichend belegte Erfahrungswerte
der Firma A & K. Dass ein Teil der Wohnungen direkt vermarktet werde, möge zwar zutreffend sein. Ob dies einem Leistungsempfänger
aber tatsächlich zu Gute komme, hänge vom Einzelfall ab, von lokalen Besonderheiten, Beziehungen und nicht zuletzt auch Zufällen.
Das tatsächliche Vorhandensein verfügbaren Wohnraums könne zulässigerweise auch nicht vermutet werden. Davon abgesehen habe
Herr K_______ bei seiner Vernehmung am 9. April 2014 deutlich gemacht, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen sei, ob tatsächlich
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe. Wenn der Beklagte sich auf ein Konzept stütze, dass hiervon ausgehe, dann obliege
es auch ihm, diesen Nachweis zu erbringen, was nicht geschehen sei. Sei damit die Wohnungsmarktanalyse der Firma A & K ncht
als schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu betrachten, könne die darauf aufbauende Indexfortschreibung " KdU-Richtwerte 2014, Indexfortschreibung des schlüssigen
Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014" der Firma A & K ab 2014 ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden. Die Kammer sehe sich
auch nicht in der Lage, eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Die vorhandenen Daten aus Bestands- und Angebotsmieten
böten hierfür keine hinreichende Grundlage. Vor diesem Hintergrund sei für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze hilfsweise
auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich eines pauschalen Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent zurückzugreifen. Bei einem Drei-Personen-Haushalt
der Bedarfsgemeinschaft und der für Bü_____ geltenden Mietstufe I ergebe sich aus der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG ein Betrag in Höhe von 424,00 Euro zuzüglich 42,40 Euro, insgesamt also ein Wert von 466,40 Euro. Wegen grundsätzlicher Bedeutung
nach §
144 Abs.
2 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) hat das SG die Berufung zugelassen.
Gegen dieses dem Beklagten nach seinen Angaben am 2. Juli 2015 zugestellte Urteil - das Empfangsbekenntnis ging nach Stempelaufdruck
beim Sozialgericht Itzehoe am 3. Juli 2015 ein - richtet sich die am 8. Juli 2015 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
(LSG) eingegangene Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Streitgegenständlich sei die Höhe der angemessenen
Kosten der Unterkunft im Zeitraum 1. September 2013 bis 28. Februar 2014. Entsprechend der Wohnungsmarktanalyse hätte den
Klägern lediglich ein Höchstbetrag von 408,00 EUR brutto kalt als Bedarf bewilligt werden dürfen, tatsächlich seien 424,00
EUR bewilligt worden, die Kläger begehrten tatsächlich noch mehr, nämlich 466,40 EUR. Das Sozialgericht halte die Wohnungsmarktanalyse
für fehlerhaft, der von ihm beschrittene Weg, den richtigen Wert nicht selbst zu bestimmen, sondern auf die WoGG-Tabelle + 10 % zurückzugreifen, sei fehlerhaft. Denn es sei seine Aufgabe, unbestimmte Rechtsbegriffe zu definieren und zu
konkretisieren. Im Weiteren wiederholt er seine Auffassung, dass der vom Beklagten gewählte Vergleichsraum des gesamten Kreisgebietes
und der weiteren Verfeinerung des Ergebnisses mit der Clusteranalyse der Methodenfreiheit bei der Konzepterstellung entspreche.
Denn maßgeblich sei es, einen hinreichend großen Vergleichsraum zu bilden. Auch die Clusteranalyse sei ein taugliches Mittel,
um den Gegebenheiten im ländlichen Raum Rechnung zu tragen. Die Firma A & K habe bei der Konzepterstellung das 33 % Perzentil
aus Bestands- (und Neuvertragsmieten) zugrunde gelegt und dann anhand der Angebotsmieten überprüft, ob genügend Wohnraum zu
diesen Werten gefunden werden könne. Dies habe im Wohnungsmarkttyp IV für Ein-Personen-Haushalte dazu geführt, dass das Perzentil
auf 50 % erhöht worden sei, ansonsten aber bei auch bei Zugrundelegung des 33 % Perzentils sei Wohnraum anmietbar. Der vom
Sozialgericht zitierten Entscheidung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen LSG in Sachen L 11 AS 123/09 sei nicht zu entnehmen, dass pro Monat 10 angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen müssten. Auch von Seiten der Rechtsprechung
des BSG würde nicht der Nachweis von 10 Wohnungen für ein schlüssiges Konzept gefordert werden. Im Übrigen bestehe auch nach der
Rechtsprechung des BSG bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts der Anscheinsbeweis dafür, dass Wohnraum vorhanden sei. Konkret hätten die Kläger
nichts zur eigenen Wohnungssuche vorgetragen. Zwar seien in dem Konzept auch Mieten berücksichtigt worden, die älter als vier
Jahre seien und auch in den letzten vier Jahren keine Änderungen erfahren hätten. Auch diese Mieten gäben jedoch das bestehende
Mietniveau wieder, und zwar an der gesamten Breite des Mietmarktes. Auch der Gesetzgeber gehe in § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II von der Berücksichtigung von Bestandsmieten ohne Einschränkungen aus. Auch das BSG habe bestätigt, dass, wenn die Mietwerterhebungen nur Mieten berücksichtige, die in den letzten vier Jahren geändert oder
neu vereinbart worden seien, es keiner weiteren Berücksichtigung von Angebotsmieten bedürfe. Deshalb könne hieraus auch nicht
geschlossen werden, dass die Berücksichtigung älterer Mieten grundsätzlich ausscheide. Wenn dann die Angebotsmieten bei der
Perzentilsetzung berücksichtigt würden, seien diese gleichfalls in die Konzeption eingeflossen. Eine Indexfortschreibung werde
von der Rechtsprechung gebilligt; zur Kontrolle sei auch eine Rückschreibung möglich (LSG Bayern, Urteil vom 12. Juli 2012
- L 16 AS 127/10 -). Ebenso sei vom LSG Bayern festgestellt worden, dass es sich auch zwei Jahre nach Erhebung noch um aussagekräftiges Zahlenmaterial
handele und auch auf den bundesweiten Index zurückgegriffen werden könne, wenn kein regionaler vorliege. Auch das BSG habe in seiner Entscheidung vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 - die Fortschreibung nach dem allgemeinen Preisindex und auch die Kontrolle durch Rückrechnung als anerkannte wissenschaftliche
Methode gebilligt. Hieraus ergäbe sich, dass zumindest einmalig für zwei Jahre eine Indexfortschreibung möglich sei. Hierbei
müsse auf den bundesweiten Index abgestellt werden, da auch in Dithmarschen bzw. Schleswig-Holstein kein regionaler Index
existiere. Die Indexfortschreibung habe der Beklagte nach dem Subindex 4 des Verbraucherindexes vorgenommen, da gerade dieser
die Wohnungskosten erfasse. Die Mietwerterhebung sei im August 2012 in Kraft gesetzt worden, die Fortschreibung im April 2014.
Unklar und noch nicht geklärt sei, ob die nach zwei Jahren vorzunehmende Anpassung entsprechend der Regelung bei Mietspiegeln
ab Feststellung der Werte gelte oder bereits ab dem Erhebungsstichtag, welcher hier der 1. Januar 2012 gewesen sei. Der Beklagte
habe deswegen in diesem Verfahren noch keine Erhöhung nach dem Index für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2014
vorgenommen. Im Übrigen sei ein Rückgriff auf die Werte nach dem WoGG nur möglich, wenn nachvollziehbare Darlegungen erfolgten, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse
und Daten nicht entwickelt werden könne. Diese Vorgehensweise habe das Sozialgericht nicht beachtet.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger stützen das angefochtene Urteil und beziehen sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Die weiteren Ausführungen des
Beklagten zum vermeintlich vorliegenden schlüssigen Konzept überzeugten nicht. Hierzu wiederholen sie ihre Kritik, dass von
Seiten des Beklagten das gesamte Kreisgebiet als Vergleichsraum gewählt worden sei. Auch wenn einige Leistungsbezieher über
einen Pkw verfügten, sei der Kreis nicht maßgeblich vom individuellen Personennahverkehr gekennzeichnet. Zuzugestehen sei
lediglich, dass der örtliche Vergleichsraum von Bü_____ und Umgebung von dem sonstigen Kreisgebiet abzugrenzen sei aufgrund
seiner touristischen Prägung und der Vermeidung einer Ghettobildung. Allerdings vermöge nicht zu überzeugen, dass auch für
den Wohnungsmarkt II, also Büsum und Umgebung, das gleiche Perzentil gelten solle, wie für die sonstigen Gebiete Dithmarschens.
Die Ausführungen zur konkreten Verfügbarkeit überzeugten nicht, sie widersprächen zudem den Aussagen des Sachverständigen
K_______, der hervorgehoben habe, dass stets eine konkrete Überprüfung des zur Verfügung stehenden Wohnungsmarktes trotz des
Vorliegens des Konzeptes durchzuführen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beklagte als auch der kommunale
Träger derzeit dazu übergingen, die tatsächlichen Unterkunftskosten anzuerkennen, da sie nicht in der Lage seien, Alternativwohnraum
nachzuweisen. Letztlich stehe noch im Raum, ob vorliegend nicht tatsächlich höhere Werte als die Werte der Wohngeldstufe 1
der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10 % zugrunde zu legen seien. Selbst der Beklagte gehe davon aus, dass die Werte des Wohnungsmarktes
1 deutlich von denen des Wohnungsmarktes 2 (Bü_____ und Umgebung) abwichen, für beide gelte allerdings die Wohngeldstufe 1,
dies allerdings lediglich vor dem Hintergrund, dass Bü_____ eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern sei und dementsprechend
keiner Wohngeldstufe zugeordnet worden sei. Dass die Werte höher seien, als in dem sonstigen Kreisgebiet, bestreite der Beklagte
selber nicht. Insofern sei zu prüfen, ob nicht fiktiv eine andere Wohngeldstufe zugrunde zu legen sei oder aber der Sicherheitszuschlag
auf 20 oder 30 % zu erhöhen sei. Insoweit bezögen sich die Kläger auch auf eine entsprechende Entscheidung des BSG vom 16. Juni 2015 - B 14 AS 44/14 R -. Zudem seien auch die Monate Januar und Februar 2014 streitgegenständlich. Seit Ermittlung der Mietdaten sei zu diesem
Zeitpunkt jedoch mehr als ein Jahr verstrichen, da die Mietdaten des Beklagten zum Stichtag 1. Januar 2012 erhoben worden
seien. Es habe daher entweder einer Neuerstellung der Wohnungsmarktanalyse oder aber einer Fortschreibung bedurft. Soweit
relevant, sei auch die Frage, welcher Index zur Anwendung kommen könne, zu stellen. Ein bundesweiter Index sei schon deshalb
problematisch, da dieser nicht die Preisentwicklung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt wiedergebe.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
In den Terminen am 17. November 2017 und 15. Januar 2018 hat der Senat den Rechtsstreit in diesem Verfahren wie auch den weiteren
zwischen den Beteiligten anhängigen Parallelverfahren L3 AS 109, 111 und 112/15 erörtert und Herrn S________ von der Firma
A & K als sachverständigen Zeugen gehört. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen. Mit Auflagenbeschluss vom 17.
November 2017 hat der Senat die Firma A & K aufgefordert, eine Zusatzauswertung der "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen,
Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ableitung der KdU-Richtwerte, Bericht August 2012" zu erstellen. Wegen des Ergebnisses
wird auf die Auswertung vom 22. Dezember 2017 verwiesen. Die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten haben vorgelegen. Auf
diese sowie auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren wie auch in den genannten Parallelverfahren wird wegen der weiteren
Einzelheiten Bezug genommen. Außerdem haben vorgelegen:
1. Kreis Dithmarschen, Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen, Erstellung eines schlüssigen Konzeptes zur Ableitung der KdU-Richtwerte, Bericht August 2012, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ H_____
2. Kreis Dithmarschen, KdU-Richtwerte 2014, Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ H_____
3. Kreis Dithmarschen, Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016, Bericht Januar 2017, erstellt von Firma A & K, _____straße __, _____ H_____
4. Sozialgericht Itzehoe, anonymisiertes Protokoll der Verhandlung vom 9. April 2014 (S 24 AS 1656/11 u.a.) mit Vernehmung des Herrn J_____ K_______ (Firma A & K, _____straße __, _____ H_____)
5. Firma A & K, _____straße __, _____ H_____, Stellungnahme an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht vom 5. April 2017 zu den Verfahren L 3 AS 5/16 bis L 3 AS 10/16 nebst zugrunde liegender Anfrage des Gerichts
6. Firma A & K, _____straße __, _____ H_____, Stellungnahme an das Sozialgericht Itzehoe vom 29. September 2017 zu dem Verfahren S 17 AS 344/15 nebst zugrunde liegender Anfrage des Gerichts (ausgedruckt zum Verfahren S 16 AS 599/15)
7. Ergebnisse des Zensus 2011, herausgegeben vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bezogen auf den Kreis
Dithmarschen (S. 15, 20), Stadt Heide (S. 15, 24), Stadt Brunsbüttel, S. 15, 24), Gemeinde Büsum (S. 15, 24) und Amt Büsum-Wesselburen
(S. 15, 20).
Entscheidungsgründe
Die vom Sozialgericht zugelassene statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung ist nicht begründet. Auch nach Auffassung
des Senats kann der Beklagte die von ihm in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Mietobergrenze nicht auf ein schlüssiges
Konzept stützen. Ein solches schlüssiges Konzept ist auch nicht durch die Gerichte zu erstellen. Das Sozialgericht durfte
daher zu Recht hilfsweise zur Bestimmung der Mietobergrenze auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich eines pauschalen Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent zurückzugreifen. Die Berufung des Beklagten ist daher
zurückzuweisen.
A.
Streitgegenständlich sind vorliegend die Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28.Februar 2014 für
einen drei Personenhaushalt im Wege der Weiterbewilligung. Soweit die tatsächlichen Unterkunftskosten 520,00 EUR brutto kalt
betragen, standen diese nicht im Streit. Bereits mit der Klage haben die Kläger ihr Begehren auf die Werte nach der Wohngeldtabelle
nach § 12 Abs. 1 WoGG zuzüglich des Sicherheitszuschlags von 10% beschränkt (466,40 EUR). Der im Rahmen des Parallelverfahren L 3 AS 111/15 zur Überprüfung gestellte Zeitraum umfasst die Monate September 2012 bis Februar 2013. Auch für die Monate März bis August
2013 haben die Kläger Leistungen vom Beklagten bezogen (Bescheid vom 8. Februar 2013). Dieser Bescheid ist bestandskräftig
geworden, weshalb die Kläger am 18. April 2013 einen Überprüfungsantrag gestellt haben, dessen Entscheidung jedoch bis zum
Abschluss der anderen zu dem Zeitpunkt beim Sozialgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten zurückgestellt wurde. Eine Unterbrechung
des Leistungsbezugs hat somit nicht stattgefunden, weshalb die Frage der Senkungsaufforderung nicht (erneut) zu problematisieren
ist.
Streitgegenständlich ist vorliegend neben dem Bescheid vom 24. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 13. September
2013 auch der Änderungsbescheid vom 23. November 2013 gemäß §
96 SGG, mit welchem - bei ansonsten unveränderter Berücksichtigung der Unterkunftskosten von 424 EUR monatlich - die neuen Regelsätze
ab 1. Januar 2014 berücksichtigt wurden. Die Abtrennung des Streitgegenstandes bezogen allein auf die Unterkunftskosten ist
zulässig (vgl. BSG vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R - Rn. 11, juris).
B.
Die Kläger erfüllen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere sind sie hilfebedürftig und verfügen im streitgegenständlichen
Zeitraum über kein berücksichtigungsfähiges Einkommen und Vermögen, §§ 8, 9, 11 und 12 jeweils Abs. 1 SGB II.
1.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben sie Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen
sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind
sie als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs
Monate.
Nach dieser Vorschrift sind bei den Klägern nach Überzeugung des Senats kalte Unterkunftskosten in Höhe von 466,40 EUR zu
berücksichtigen. Über die Berücksichtigung der Heizkosten in tatsächlicher Höhe besteht kein Streit; sie sind in Höhe der
jeweiligen Vorauszahlung in vollem Umfang als Bedarf anzuerkennen.
2.
Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R - sowie - B 7 b AS 10/06 R -, juris). In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen,
wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der
nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -, Rn. 16, juris). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen
Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach
Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt
aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern
auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße
und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange
jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene
Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, juris).
2.1.
Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -, Rn. 19; BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7 b AS 44/06 R -, Rn. 12, juris). Nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom
16. Juni 2014, Amtsbl. Sch.-H. 2014, S. 500) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine
Wohnungsgröße von bis zu 50 m2 angemessen; für 2-, 3- und 4-Personenhaushalte beträgt die angemessene Wohnfläche 60 m2, 75 m2 bzw. 85 m2. Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um 10 m2 Wohnfläche. Danach ergibt sich für Schleswig-Holstein für einen Dreipersonenhaushalt eine angemessene Wohnfläche von bis
zu 75 m2.
2.2.
Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen
Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit
BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, juris). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen
oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§
558 c,
558 d Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das
im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf
ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, juris). Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und
Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum
und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
(vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 20; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, Rn. 28; Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, Rn. 19, juris), wenn es mindestens die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine
Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung
nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Die Grundsicherungsträger sind zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Mietpreises nicht zu bestimmten Vorgehensweisen verpflichtet.
Sie können vielmehr im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete
unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite wählen. Voraussetzung ist die Einhaltung der für ein schlüssiges Konzept
aufgestellten und entwicklungsoffenen Grundsätze (BSG, Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 20. Dezember 2016, - B 4 AS 247/16 B -, Rn. 5, juris). Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine "Vielfalt an Konzepten" zur Festsetzung der angemessenen
Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22 b SGB II). Als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums müssen die Unterkunftsbedarfe hingegen folgerichtig in einem transparenten
und sachgerechten Verfahren berechnet werden (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 13 mwN, juris), um dem verfassungsrechtlich gebotenen Anspruch des Hilfebedürftigen auf Ersatz der Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung nach Art.
1 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG zu gewährleisten (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - Rn. 89; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14 -, juris).
Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht über ein schlüssiges Konzept.
2.3
Dabei beanstandet der Senat nicht, dass der Beklagte das gesamte Gebiet des Kreises Dithmarschen als maßgeblichen örtlichen
Vergleichsraum zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zugrunde gelegt hat.
2.3.1
Bei der Festlegung des Vergleichsraums, die der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen
dient, geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung
auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen
insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich
der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne,
besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des
unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris).
2.3.2
Als einheitlichen Vergleichsraum sieht der erkennende Senat das gesamte Gebiet des Kreises Dithmarschen an (anders noch Beschluss
vom 4. März 2016 - L 3 AS 21/17 B ER - sowie Urteil vom 23. Januar 2015 - L 3 AS 54/12 -).
Bei der Festlegung des Vergleichsraums, der der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen
dient, geht es auf der abstrakten Ebene darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile)
der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen
Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch
begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit
aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte
des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris). Das BSG fordert seit seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 (- B 14/7 b AS 44/06 R - [Osnabrück], juris) wiederkehrend die Bestimmung des Vergleichsraums unter der Vorgabe eines homogenen, verkehrstechnisch
zusammenhängenden Umfelds. Inhaltlich kommt dem jedoch lediglich noch die Bedeutung zu, dass nur die Wohnungsverhältnisse
in dem vorab bestimmten Vergleichsraum für die Bildung der abstrakten Referenzmiete herangezogen werden dürfen (zum Ganzen:
Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel der Rechtsprechung und Politik, SGb 2017, S. 241, 242 ff.). Das BSG sieht Berlin (Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 85/09 R -, juris), München (Urteil vom 30. April 2008 - B 4 AS 30/08 -, [München I], juris), aber auch den rund 2.057 km2 großen Landkreis Cuxhaven mit 198.103 Einwohnern (Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 28, juris) und den 815 km2 großen Saale-Holzland-Kreis mit 86.184 Einwohnern (Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 -, Rn. 31, juris) als zulässigen Vergleichsraum an. Insoweit sind die vom BSG entwickelten Konkretisierungen zum räumlichen Vergleichsmaßstab auch auf ländliche Gebiete übertragbar (BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R -, Rn. 14 <juris> unter Hinweis auf Knickrehm, Aktuelles aus dem Bereich: Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II - Stand November 2009 - in Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte - Bilanz und Perspektiven in DGST, Praktikleitfäden, 2010, Seite 86). Wenn dagegen eingewandt
wird, dass das soziale Umfeld des Leistungsempfängers nicht hinreichend berücksichtigt wird, wird verkannt, dass den besonderen
Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen (z.B. von Alleinerziehenden, von Familien mit minderjährigen
schulpflichtigen Kindern, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) nicht bereits bei der abstrakt-generell vorzunehmenden Festlegung
des Vergleichsraumes, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen ist (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 28, BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 13/12 R -, Rn. 21, 23 mwN, juris). Ob innerhalb des Vergleichsraumes eine weitere räumliche Differenzierung zu Teilräumen eines
Vergleichsraumes mit unterschiedlichem Preisniveau im Sinne von Wohnungsmarkttypen (zum Kreis Pinneberg vgl. LSG Schleswig-Holstein,
Urteile vom 31. Januar 2017, L 6 AS 194/15, L 6 AS 195/16, L 6 AS 196/16, L 6 AS 197/16, L 6 AS 198/16, L 6 AS 134/15 und L 6 AS 135/15 <juris> und zum Kreis Rendsburg- Eckernförde vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2017 - L 6 AS 96/17 B ER -, nicht veröffentlicht) erfolgen kann, berührt ebenfalls nicht die Frage des Vergleichsraumes, sondern ist eine Frage
der schlüssigen Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises.
Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen.
Den vom BSG gestellten Anforderungen wird das gesamte Kreisgebiet des Landeskreises Dithmarschen gerecht. Es handelt sich bei dem Kreis
Dithmarschen mit einer Fläche von 1.428,13 km2 um einen für schleswig-holsteinische Verhältnisse großflächigen, überwiegend ländlich strukturierten Kreis mit einer vergleichsweise
geringen Bevölkerung (132.917 Einwohner) und einer damit einhergehenden geringen Bevölkerungsdichte (93,1 Einwohner/km2). Siedlungsschwerpunkte (Mittelzentren) sind die Städte Heide (21.529 Einwohner) und Brunsbüttel (12.801 Einwohner; vgl.
Statistikamt Nord - Bevölkerung der Gemeinden in Schleswig-Holstein 4. Quartal 2016, Fortschreibung auf Basis des Zensus 2011),
in denen 25 % Prozent der Bevölkerung leben (Regionalplan für den Planungsraum IV - Schleswig-Holstein Süd-West, Kreise Dithmarschen
und Steinburg, S. 45 ff., https://www.schleswig-holstein.de/DE/ Fachinhalte/L/landes-planung_raumordnung/Downloads/regional-plaene/planungs
raum4/Bestellung/ regionalplan_planungsraum4.html). Das Kreisgebiet wird zudem begrenzt durch Nordsee, Eider, Elbe, Gieselau
und den Nord-Ostsee-Kanal. Da zudem fast die Hälfte des Kreisgebiets durch Landgewinnung aus der Nordsee gewonnen wurde, entfallen
ca. 57.000 Hektar (ca. 570 km2) auf Marschgebiet mit einer Vielzahl von landschaftsprägenden Kögen, Deichen und Entwässerungskanälen. Diese geographischen
Besonderheiten wirken sich auch auf die Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur aus. So nimmt das Amt Marne-Nordsee (13.139 Einwohner)
mit einer Fläche von 175,75 km2 und einer Vielzahl Kleinstgemeinden - mit Ausnahme von Marne-Stadt (5796 Einwohner) und Friedrichskoog (2541 Einwohner) -
fast die gesamt Marschfläche Süderdithmarschens ein. Hier liegen die Stärken in der landwirtschaftlichen Nutzung (Ackerbau
und Viehzucht). Das Amt Büsum-Wesselburen (12.717 Einwohner) nimmt mit einer Fläche von 143,97 m2 einen Großteil der Marschfläche Norderdithmarschens ein, wobei die Stärken insbesondere im Tourismus liegen. Diese besonderen
naturräumlichen Gegebenheiten sowie die dünne Besiedelung spiegeln sich auch in der für ländliche Regionen typischen Verkehrsinfrastruktur
wider und führen zu entsprechend langen Fahrzeiten sowohl innerhalb des Kreises als auch bezogen auf das nächste, außerhalb
des Kreisgebietes liegende Oberzentrum (zu diesem Aspekt: Bundeszentrale für politische Bildung: 11 Räumliche Mobilität und
regionale Unterschiede, Auszug aus dem Datenreport 2016 http://www.bpb.de/ nachschlagen/datenreport-2016/226660/ raeumliche-mobilitaet-
und-regionale-unterschiede, S. 11). Der Kreis Dithmarschen ist durch die Bahnlinie Hamburg-Westerland (sog. Marschbahn) in
das Schienenfernverkehrsnetz mit den Bahnhöfen Burg, St. Michaelisdonn, Meldorf, Heide und Lunden sowie mit der weiteren Bahnlinie
Büsum-Neumünster mit den Bahnhöfen bzw. Bedarfshaltepunkten (*) Büsum, Reinsbüttel*, Süderdeich*, Wesselburen, Jarrenwisch*,
Tiebensee*, Heide, Nordhastedt und Albersdorf eingebunden (Bahnlinien in Schleswig-Holstein, https://www.bahn.de/p/view/mdb/regionalbahn_sh/pdf/2016/
mdb_221943_ bahnlinienkarte_schleswig-holstein.pdf). Daran knüpft der regionale Nahverkehr im Kreis Dithmarschen mit dem Teilnetz
Nord und Süd sowie dem Stadtverkehr in Heide an (3. Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen, https://www.kreis-pinneberg.de/pinneberg_media/
Dokumente/Stabsstelle+015/3_+ RNVP+Kreis+ Dithmarschen+2014_ 2018-p-1000256.pdf). Zusätzlich verfügt der Kreis im Bereich
des Individualverkehrs mit der Bundesautobahn A 23 (vier Abfahrten Heide-West, Heide-Süd, Albersdorf und Schafstedt) und der
Anbindung an die Bundesstraße 5 (Nord-Süd-Achse) ins südwestliche Kreisgebiet und nach Norden (Husum-Tondern [DK]) sowie der
Bundesstraße 203 (Ost-West-Achse) von Büsum nach Kappeln mit der Anbindung nach Neumünster und Kiel über eine Verkehrsinfrastruktur,
die es den motorisierten Einwohnern erlaubt, zentrale Orte, die Mittelzentren Heide und Brunsbüttel sowie Meldorf, denen Teilfunktionen
eines Mittelzentrums zukommen, die Unterzentren Albersdorf, Burg und Büsum sowie die ländlichen Zentralorte Hennstedt, Lunden,
Sankt Michaelisdonn, Tellingstedt oder Wesselburen mit der dort vorgehaltenen öffentlichen und privaten Versorgungsinfrastruktur
zu erreichen. Eine Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets in einem den besonderen regionalen Gegebenheiten angepassten zumutbaren
zeitlichen Rahmen ist angesichts der hohen Motorisierung der Bevölkerung (Dritter Regionaler Nahverkehrsplan Kreis Dithmarschen
2014 - 2018, Mai 2014, S. 9) somit gegeben (zu den zumutbaren Fahrtzeiten [Pendelzeiten nach § 140 SGB III] vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, - B 14 AS 2/10 R, Rn. 19, juris).
Soweit dagegen eingewandt wird, dass Leistungsbezieher in der Mehrzahl nicht über einen PKW verfügen und auf den im ländlichen
Bereich schlecht ausgebauten öffentlichen Nahverkehr angewiesen sind, was für eine Vielzahl kleiner Vergleichsräume spreche,
vermischt dieser Ansatz den Vergleichsraum auf der abstrakten Ebene und den Schutz des sozialen Umfelds, der erst im Rahmen
der konkreten Angemessenheit Berücksichtigung findet (vgl. Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel von Rechtsprechung
und Politik, SGb 2017, 241, 242; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 217 - L 10 AS 333/16 -, Rn. 58, juris).
2.3.3
Auch soweit das Kreisgebiet nach dem Konzept des Beklagten im Wege der so genannten Clusteranalyse in vier Wohnungsmarkttypen
untergliedert wird, führt dies nicht dazu, dass mehrere Vergleichsräume im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehen
würden (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -, Rn. 44; Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12 -, Rn. 59, juris). Die Wohnungsmarkttypen sind lediglich das Ergebnis einer empirischen Differenzierung der Preisstruktur
innerhalb des Vergleichsraums. Einen homogenen Wohn- und Lebensraum abzubilden, nehmen sie für sich gerade nicht in Anspruch.
Ob dieses Clustering sachgerecht und nach vertretbaren Prämissen vorgenommen worden ist, ist eine Frage der schlüssigen Ermittlung
des angemessenen Quadratmeterpreises. Für die Bildung des Vergleichsraums ist sie prinzipiell ohne Relevanz (so bereits LSG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 193/15 - zum Kreis Pinneberg).
Auch aus den - sich nach der Clusteranalyse ergebenden - Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen
folgt nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum
jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. Diesem Ansatz liegt offenbar die Vorstellung
zugrunde, dass Unterschiede in der Preisstruktur zwischen einzelnen Gemeinden bzw. Ämtern und Städten für sich genommen schon
das Fehlen eines gemeinsamen homogenen Wohn- und Lebensraums nahelegen. Diese Vorstellung teilt der Senat nicht. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass bereits innerhalb kleiner und mittlerer Städte in der Form eines Unter- oder Mittelzentrums je
nach räumlicher Gliederung unterschiedliche Mietpreisniveaus bestehen können und typischerweise auch bestehen, ohne dass dies
zur Festlegung unterschiedlicher Vergleichsräume auf gemeindlicher Ebene führen müsste. Eine kleinteiligere Bestimmung des
Vergleichsraums hätte deshalb nicht zwingend ein höheres Maß an empirischer Richtigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze
zur Folge. Einer drohenden Ghettobildung wird in einer Stadt vielmehr dadurch begegnet, dass als Vergleichsmaßstab nicht einzelne,
besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des
unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, Rn. 21, juris). Nichts anderes gilt für größere Räume der Wohnbebauung wie das Gebiet eines Kreises. Denn auch im ländlichen
Raum muss der Vergleichsraum so bestimmt werden, dass überhaupt von einem "örtlichen Wohnungsmarkt" die Rede sein kann (vgl.
Luik in: Eicher, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 88 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund steht es dem Beklagten dem Grunde nach frei, aus Gründen einer sozialen Wohn- und
Lebensraumgestaltung und mit dem Ziel, die Gefahren drohender Binnenwanderungen innerhalb eines insgesamt noch homogenen Wohn-
und Lebensraums weiter zu minimieren, unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen innerhalb ein und desselben Vergleichsraums
festzusetzen.
2.4
Das der Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen (Bericht August 2012) zugrundeliegende Konzept zur Ermittlung der angemessenen
Bruttokaltmiete genügt hingegen nicht den höchstrichterlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept. Dabei lässt der Senat dahinstehen,
ob das Verfahren der Clusteranalyse vom höchstrichterlichen Grundsatz der Methodenfreiheit gedeckt ist (dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, Rn. 24, juris). Entscheidungserheblich ist, dass die Datenerhebung vom Beklagten nicht sachgerecht und nach vertretbaren
Prämissen durchgeführt wurde und es an einer transparenten, nachvollziehbaren Darstellung im Methodenbericht mangelt. Damit
ist das Konzept des Beklagten bzw. dessen Fortschreibung (Kreis Dithmarschen, KdU-Richtwerte 2014 Indexfortschreibung des
schlüssigen Konzepts 2012, Endbericht Februar 2014) nicht geeignet, die Angemessenheit des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft
der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zu definieren.
2.4.1
Bereits nicht nachvollziehbar ist anhand des vorliegenden Methodenberichts, welche Indikatoren bei der Bestimmung der Wohnungsmarktypen
zur Anwendung gekommen sind. Das war auch im Rahmen der Zeugenvernehmung nicht aufklärbar.
Nach dem Methodenbericht erfolgte die Bildung der Wohnungsmarkttypen als strukturell vergleichbare räumliche Einheiten im
Wege einer Clusteranalyse (Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen). Damit wird das Ziel verfolgt,
unterschiedliche Wohnungsmarkttypen im Kreisgebiet zu definieren und gegeneinander abzugrenzen. Als Indikatoren, die einen
Einfluss auf den Wohnungsmarkt und seine Mieten ausüben, hat die den Beklagten beratende Firma A & K die Bevölkerungsdichte,
die Siedlungsstruktur, die Dynamik des Wohnungsmarktes, die Einkommenshöhe, den Bodenpreis, die Zentralität/Entfernung zum
nächstgelegenen Mittelzentrum [Heide und Brunsbüttel] und entweder die Wohnfläche oder aber die Einwohner pro m2 berücksichtigt (Tabelle 3, Seite 9 und 53, Konzept 2012). Aufgrund dieser Clusteranalyse hat der Beklagte vier Wohnungsmarkttypen
ermittelt, wobei dem Wohnungsmarkttyp I (ländlich strukturiert, eher unterdurchschnittliche Werte bei Bevölkerungsdichte,
Bodenpreis, Siedlungsstruktur, Einkommenshöhe und Wohnfläche) die Ämter Mitteldithmarschen, Burg-Sankt Michaelisdonn, Marne-Nordsee,
Kirchspielslandgemeinde Heider Umland, Kirchspielslandgemeinde Eider und die bis 2007 amtsfreie Stadt Wesselburen sowie die
ehemalige Kirchspielslandgemeinde Wesselburen ohne Norderwöhrden, dem Wohnungsmarkttyp II (überdurchschnittlich hohe Grundstückspreise,
hohe Bevölkerungsdichte mit hohem Anteil von Mehrfamilienhäusern) die ehemalige Kirchspielslandgemeinde Büsum, dem Wohnungsmarkttyp
III die Stadt Brunsbüttel (überdurchschnittlich hohes Pro-Kopf-Einkommen, höherer Anteil von Mehrfamilienhäusern sowie hohe
Bevölkerungsdichte) sowie dem Wohnungsmarkttyp IV die Stadt Heide (Niedriges Pro-Kopf-Einkommen; überdurchschnittliches Bevölkerungswachstum)
zugeordnet worden sind (zu den Einzelheiten Konzept 2012, S. 5 ff.).
Diesbezüglich enthält das Konzept 2012 widersprüchliche und fehlerhafte Angaben. Soweit der sachverständige Zeuge S________
im Rahmen der Vernehmung am 15. Januar 2018 ausgeführt hat, dass er ausgehend von den Formulierungen auf Seite 9 des Berichts
davon ausgehe, dass die Wohnfläche als Indikator zur regionalen Differenzierung herangezogen worden sei, wofür auch die Ausführungen
in der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 eingeführten "Stellungnahme zu offenen Fragen" (Seite 5 f Clusteranalyse:
Indikatorenauswahl) sprechen dürfte, so treffen die auf Seite 9 des Methodenberichts ausgeführten Angaben zum Wohnungsmarkttyp
V (Friedrichskoog) im Verhältnis zum Wohnungsmarkttyp I nicht zu. Denn ausweislich der Zensusdaten beträgt die durchschnittliche
Wohnfläche in Friedrichskoog lediglich 86 m2 und ist damit erheblich kleiner als die durchschnittliche Wohnfläche im Kreis Dithmarschen mit 103,6 m2. Da die Firma A & K als Quelle für die Wohnungsmarkttypisierung lediglich auf eigene Berechnungen verweist (vgl. Konzept
2012, Bl. 9 und 53), scheidet eine Überprüfbarkeit aus (zu diesem Aspekt: BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -, Rn. 18, juris). Angesichts der unzutreffenden Annahmen stellt sich die Frage, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass auch an anderen Stellen des Methodenberichts die zugrunde gelegten Annahmen den Anforderungen
an eine transparente und überprüfbare Datenerhebung erfüllt sind.
2.4.2
Zutreffend wird zunächst im Konzept 2012 auf Seite 12 darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze
der Unterkunftskosten auf das untere Marktsegment abzustellen ist. Es sollten dafür die Mieten des gesamten Wohnungsmarktes
zugrunde gelegt werden und nicht lediglich Wohnungsmieten des unteren Marktsegments erhoben werden. Die Erhebung der Bestandsmieten
ist - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht transparent und nachvollziehbar erfolgt.
Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen in den einzelnen Wohnungsmarkttypen hat der Beklagte zunächst auf der Basis von
Bestandsmieten vorgenommen (vgl. Konzept 2012, Bl. 15 ff). Die Bestandmieten sind auf der Grundlage einer Befragung von großen
Vermietern und Verwaltern sowie kleineren Vermietern - unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bindungen - erhoben und sämtliche
Daten in einer Datenbank erfasst worden (vgl. Konzept 2012, Bl. 15 ). Dabei ist unter Berücksichtigung der erreichbaren Unterlagen
einschließlich der diesbezüglichen Stellungnahmen auch die Vorgehensweise bei der Auswahl der an der Vermieterbefragung beteiligten
Vermieter noch hinreichend offengelegt worden. Der Datensatz umfasst insgesamt 9.008 erhobene Bestandsmieten vor Bereinigung
und Extremwertkappung (vgl. Konzept 2012, S. 15: nach Bereinigung: 8.230/S. 17: nach Extremwertkappung: 7.774).
Eingeflossen in die Bestandsmieten sind, ohne dass dies im Methodenbericht Erwähnung gefunden hat, aber auch die Bestandsmieten
der SGB II-Empfänger mit einem Datensatz von insgesamt 3.753 Daten, mithin 45,6 % des Gesamtdatensatzes und 48,3 % des Datensatzes nach
Extremwertkappung. Die Berücksichtigung des SGB II-Datensatzes ergibt sich zunächst nur aus ergänzenden Stellungnahmen der Firma A & K. Nach der mit Schriftsatz vom 19. Juli
2013 eingeführten "Mietwerterhebung Kreis Dithmarschen: Stellungnahme zu offenen Fragen" wurde zum Erhebungsumfang und zur
Repräsentativität (S. 7) ausgeführt, dass die Befragung der Vermieter (große Wohnungsunternehmen, Wohnungsgesellschaften und
Wohnungsverwaltungen) und kleiner Vermieter (überwiegend Einzeleigentümer) durch Mieten (tatsächliche Mieten) aus dem SGB II-Datensatz ergänzt worden seien. Dieser Datensatz sei um Wohnungen mit unvollständigen Angaben, Eigentumswohnungen und Wohnungen
von Vermietern, die bereits in der Erhebung erfasst worden seien, bereinigt worden. In der mit Schriftsatz vom 5. Dezember
2013 eingeführten Stellungnahme der Firma A & K vom 2. Dezember 2013 wurde ergänzt, dass nur die tatsächlichen Mieten und
nicht die angemessenen Werte berücksichtigt und eine zeitliche Filterung der SGB II-Werte darüber hinaus nicht vorgenommen worden sei (S. 6). Diese Angaben hat der ehemalige Mitarbeiter der Firma A & K, Herr
K_______, im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Sozialgerichts Itzehoe am 9. April 2014 (S 24 AS 1656/11, S. 5 f des Umdrucks) bestätigt. Nach der Stellungnahme vom 5. April 2017 (Ziff. 4., S. 2) erfolgte zur Dopplerbereinigung
des SGB II-Datensatzes die Übermittlung einer Bestandsliste mit Straße und Hausnummern, Postleitzahl und Ort der Wohnungsobjekte der
von der Beraterfirma A & K erhobenen Daten bei den großen Vermietern und Verwaltern an den Beklagten. Bezogen auf die privaten
Vermieter sei eine anonymisierte Adressliste der Abfallwirtschaft genutzt worden. Diese beiden Adresslisten enthielten alle
aus der Datenerhebung bekannt gewordenen Adressen. Die Bereinigung des SGB II-Datensatzes um die bereits im Rahmen der großen und kleinen Vermieter von der Firma A & K erhobenen Wohnungen anhand der
anonymisierten Bestandslisten sei durch das Jobcenter erfolgt, das daran anschließend den so gefilterten SGB II-Datensatz der Firma A & K aus Gründen des Datenschutzes in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt habe. Vor diesem Hintergrund
stellt sich die Frage, ob tatsächlich mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine Doppelerhebung nicht
erfolgt ist. Zudem kann bei dem SGB II-Datensatz nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um einen repräsentativen Wohnungsbestand mit einfachem,
mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard handelt. Vielmehr besteht die begründete Annahme, dass es sich insoweit um einen
Rückgriff auf Daten aus dem einfachen Segment handelt (vgl BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn 21 f.; Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 24, juris). Bei den von Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern erhobenen Mietwerten mag es sich um eine repräsentative
Abbildung aller Wohnungsstandards handeln. Allerdings erschließt sich dem Senat angesichts der differierenden Angaben der
beratenden Firma A & K bereits nicht, wie der Wohnungsstandard erhoben wurde, insbesondere welche Fragebögen im Rahmen der
Bestandsmietenerhebung genutzt wurden. Nach der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 eingeführten Stellungnahme der Firma
A & K vom 2. Dezember 2013 erfolgte die Datenerhebung gegenüber den großen Vermietern und Verwaltungsgesellschaften einerseits
und den kleinen Vermietern andererseits durch unterschiedlich ausführliche Fragebögen, die letztlich auch Rückschlüsse auf
den Standard der Wohnung zulassen sollten. Seinerzeit enthielt danach nur der Fragebogen für kleine Vermieter Fragen zum Vorhandensein
einer Heizung, eines Bades sowie eines WC in der Wohnung. Inwieweit die den großen Vermietern im Rahmen der Bestandsdatenerhebung
auf Wunsch zur Verfügung gestellten Excel-Dateien nähere Angaben zum Standard der Wohnungen zu entnehmen waren, war im Rahmen
der Zeugenvernehmung am 17. November 2017 nicht abschließend zu klären. Im Rahmen der Stellungnahme vom 5. April 2017 hat
die beratende Firma A & K demgegenüber nur einen Fragebogen als Erhebungsbogen, den vormals als Fragebogen für die kleinen
Vermieter angegebenen Bogen, ausgewiesen (Bl. 5 der Stellungnahme). Angesichts dessen lässt sich nicht sicher feststellen,
wie im Rahmen der Datenerhebung der Wohnungsstandard erhoben wurde. Da zudem der der Mietwerterhebung zugrundeliegende Gesamtdatenbestand
überproportional durch den eingepflegten Datenbestand der SGB II-Empfänger geprägt wird, hätte auch dies bei der Bemessung der Mietobergrenze Berücksichtigung finden müssen. Werden im Rahmen
der Datenerhebung nur Wohnungen des einfachen Standards von Leistungsempfängern nach dem SGB II und SGB XII sowie Wohngeldempfänger berücksichtigt, muss zur Vermeidung von Zirkelschlüssen als Angemessenheitsgrenze grundsätzlich die
obere Preisgrenze dieses Segments gewählt werden, nicht aber von diesen nochmals ein Durchschnittswert gebildet werden (vgl.
BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R -, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 21, juris). Auch wenn die bei den großen Vermietern und Verwaltern sowie den kleinen Vermietern erhobenen Daten
alle Wohnstandards - nach Ausschluss der Luxuswohnungen und Substandardwohnungen - enthalten haben, so war der Gesamtdatenstand
unter Einbeziehung des SGB II-Datensatzes zu einem großen Anteil schon von Wohnungen einfachen Standards geprägt. Ob aus den Datensätzen des Beklagten
zudem Substandardwohnungen ausgesondert bzw. die Daten daraufhin überhaupt überprüft wurden, lässt sich nicht feststellen.
Für alle Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen ist das 33%-Perzentil - mit Ausnahme der 1-Personenhaushalte in Heide:
Richtwert Median - als oberer Richtwert definiert und auf dieser Grundlage eine vorläufige Angemessenheitsgrenze gebildet
worden (zu den Einzelheiten Mietwerterhebungen Konzept 2012, S. 8 ff.). Dies bedeutet, dass durch die undifferenzierte Heranziehung
des Wohnungsbestandes der Leistungsberechtigten, der in dem Methodenbericht noch nicht einmal Erwähnung gefunden hat, ein
erheblicher Teil durch die Bildung der 33 %-Perzentilgrenze zwangsläufig oberhalb der festgelegten Richtwerte liegen dürfte.
Eine Auswertung für das Konzept 2012, wie viele Leistungsempfänger tatsächlich innerhalb der 33 % Perzentilgrenze der Bestandsmieten
seinerzeit lagen, erfolgte nicht und lässt sich auch nicht nachholen. Dies gilt umso mehr, als die Qualität des SGB II-Datensatzes sich einer Überprüfung und Beurteilung vollständig entzieht. Zwar sollen mit dem SGB II-Datensatz nur die tatsächlichen Unterkunftskosten übermittelt worden sein. Das setzt hingegen voraus, dass Mieterhöhungen
auch von den SGB II-Empfängern, die bereits eine Senkungsaufforderung mit dem weiteren Hinweis erhalten haben, dass Betriebskostennachzahlungen
oder Mieterhöhungen zukünftig keine Berücksichtigung finden, tatsächlich mitgeteilt und entsprechend im Stammdatensatz gespeichert
worden sind.
Angesichts der mangelnden Transparenz bezogen auf die Einbeziehung der Daten der SGB II-Bezieher in die Wohnungserhebung sowie des Umstands, dass Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II bereits einen einfachen Wohnungsstandard aufweisen und zudem Zweifel an der Aussagekraft des Datenbestandes bestehen, hält
es der Senat im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit für zulässig,
den in die Datenerhebung eingeflossenen SGB II-Datensatz für die weitere Betrachtung herauszurechnen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Übrigen den gesamten Bestand an Mietwohnungen zugrunde gelegt und damit
in die relevante Grundgesamtheit - im Unterschied zu (qualifizierten) Mietspiegeln, die geförderte Wohnungsbestände nicht
berücksichtigen dürfen - auch Wohnungen einbezogen hat, die öffentlichen Mietpreisbildungen unterliegen (Sozialwohnungen).
Die Einbeziehung von Sozialwohnungen führt allerdings gegenüber qualifizierten Mietspiegeln, die nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ohne weiteres als Grundlage eines schlüssigen Konzepts dienen können, zu einem regelmäßig niedrigeren Mietzinsniveau
(vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 194/15 -, Rn. 82, juris).
Zwar hat die Firma A & K für den Beklagten die Vermieterbefragungen im Zeitraum Dezember 2011 bis April 2012 mit Stichtag
1. Januar 2012 durchgeführt (Konzept 2012, S. 26). Allerdings handelt es sich bei den in die Stichprobe eingegangenen Bestandsmieten
nicht (nur) um solche Bestandsmieten, bei denen die Miete innerhalb der letzten vier Jahre neu vereinbart oder geändert worden
ist (geänderte Bestandsmieten), vielmehr sind auch ältere Bestandsmieten und Mieten ohne jegliche Information zum Mietbeginn
bzw. zur Mietänderung in die Stichprobe eingegangen. Von den insgesamt 9.008 erhobenen Bestandsmieten (vor der Bereinigung
und Extremwertkappung) enthalten die 3.753 Datensätze des Jobcenters keine Angaben zum Mietbeginn bzw. zur Mietänderung; gleiches
gilt für weitere 45 erhobene Bestandsmieten kleinerer Vermieter (vgl. Stellungnahme vom 5. April 2017, S. 3). Danach enthalten
insgesamt 3798 Datensätze keine Angaben zum Mietbeginn bzw. zur Mietänderung. Darüber hinaus sind in dem Datensatz weitere
Datensätze mit Mietverträgen enthalten, die nicht in den vergangenen 4 Jahren vor dem Stichtag geändert oder neu abgeschlossen
wurden. Nach Anwendung der "4-Jahresregelung" verbleiben nach Extremwertkappung nach den Angaben der beratenden Firma A &
K insgesamt nur noch 2.970 relevante Mietdatensätze (Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, Tabelle 1 "Anzahl und Verteilung
der relevanten 4-Jahres-Mieten", S. 4). Dem gegenüber hat das Sozialgericht in den Verfahren S 16 AS 209/12, S 16 AS 1219/12, S 16 AS 849/14, S 16 AS 1029/14, S 16 AS 359/15 und S 16 AS 849/15 nach eigener Berechnung lediglich noch 2.084 tabellenrelevanter Mieten im gesamten Kreisgebiet und lediglich 1.986 Mieten
nach Extremwertkappung errechnet. Worauf diese erhebliche Differenz beruht, konnte auch im Rahmen der Vernehmung des sachverständigen
Zeugen S________ nicht abschließend geklärt werden. Die alle Zeitpunkte von Mietvertragsabschlüssen umfassende Erhebung der
Bestandsmieten im Rahmen des vorliegenden Konzepts lässt jedenfalls nur eine unzuverlässige Aussage über das aktuelle Bestandsmietenniveau
zu. Gerade bei älteren Mietverhältnissen besteht die Befürchtung, dass die Miete nicht immer den üblichen Kostensteigerungen
angepasst wurde und damit vergleichsweise günstiger ist als bei neueren Mietvertragsabschlüssen. Daher liegen jüngere Mietverträge
im Niveau häufig näher an den Wiedervermietungsmieten (vgl. Dritter Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2016, BT Drs. 18/13120 vom 7. Juli 2017, S. 100, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/131/1813120.pdf).
Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat zur Bestimmung des aktuellen Mietpreisniveaus bei Neuverträgen im örtlichen Vergleichsraum
für erforderlich an, Altverträge die mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung (Stichtag 1. Januar 2012) abgeschlossen worden
sind, auszuschließen. Denn entscheidend für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist, dass die erhobenen Werte möglichst
aktuell sind, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichsraum zu ermöglichen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R - Rn. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - Rn. 29: Erfordernis einer zeit- und realitätsgerechten Erfassung der sozialen Wirklichkeit, juris). Dieser Schritt steht
zudem im Einklang mit der Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 3 SGB II, da der Gesetzgeber mit der Berücksichtigung auch der Bestandsmieten eine möglichst umfassende Abbildung der aktuellen Verhältnisse
des örtlichen Wohnungsmarkts gewährleisten wollte (so bereits BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Es dürfte hingegen nicht beabsichtigt gewesen sein, das Mietpreisniveau dieser Bestandsverträge ungefiltert
in die Berechnung der Angemessenheitsgrenzen einfließen zu lassen (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl., 2017, § 22 c, Rn. 19 unter Hinweis auf von Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft,
info also 2012, 99, 103). Vor diesem Hintergrund hat das BSG (Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -, Rn. 17, juris) im Anschluss an das BVerfG (Beschluss vom 6. Oktober 2017 -1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 -, Rn. 17, juris) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2011 durch das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 453) eingefügten Regelungen der §§ 22 a bis 22 c SGB II zu beachten sind. Mit der Regelung des § 22 c Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken (Nr. 1) und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen
oder Erhebungen Dritter (Nr. 2) einzeln oder kombiniert berücksichtigt werden sollen, wird ausdrücklich auf die Möglichkeit
Bezug genommen, Bestandsmieten mit der zeitlichen Rückwirkung von Mietspiegeldaten bei der Erstellung schlüssiger Konzepte
heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund kann der Einwand der beratenden Firma A & K, wonach die Nichtanwendung der 4-Jahres-Regel
von der Methodenfreiheit gedeckt sei, nicht durchdringen. Ob darüber hinaus für die danach noch zu berücksichtigenden Bestandsmieten
zusätzlich eine Inflationierung von länger zurückliegenden Mietzinsvereinbarungen anhand eines Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex
im Rahmen der Aufbereitung der erhobenen Bestandsmieten erfolgen sollte, um eine Anpassung an das aktuelle Preisniveau zu
erreichen und Mietpreissteigerungen in den letzten vier Jahren hinreichend zu berücksichtigen (zu diesem Aspekt: Sächsisches
LSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 637/12 -, Rn. 145; nachgehend BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -, juris), lässt der Senat dahinstehen. Eine solche Inflationierung zur Berechnung der Angemessenheitsgrenze hat das BSG in der Vergangenheit nicht für notwendig erachtet und auch der Reformgesetzgeber scheint diesen Schritt im Rahmen des § 22 c) SGB II nicht zu fordern (so bereits Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 637/12 -, Rn. 145, juris). Anhaltspunkte für erhebliche Mietpreissteigerungen in den Jahren 2008 bis 2011 sind zudem nicht ersichtlich.
2.4.3
Die unter Zugrundelegung von Bestandsmieten (vgl. 2.4.2) ermittelte vorläufige Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte zur
Prüfung der "konkreten Angemessenheit" mit vor allem in Immobiliensuchportalen und örtlichen Tageszeitungen veröffentlichten
Mietangeboten abgeglichen, um zu überprüfen, ob innerhalb der zuvor auf der Grundlage der Bestandsmieten definierten Angemessenheitsgrenze
Wohnungen in dem erforderlichen Umfang auch tatsächlich neu angemietet werden können. Zusätzlich zu den so erhobenen Angebotsmieten
sind die Bestandsmieten danach ausgewertet worden, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten
tatsächlich realisiert werden konnten. Im Anschluss hat der Beklagte jeweils das 33%-Perzentil der Angebots- und Neuvertragsmieten
(bezogen auf den Mietzins nettokalt pro m2) bzw. den Median (50 %) für 1-Personenhaushalte im Wohnungsmarkttyp IV (Heide) ermittelt und diese Werte zu der auf der Grundlage
der Bestandsmieten ermittelten Angemessenheitsgrenze (bezogen auf den Mietzins nettokalt pro m2) in Beziehung gesetzt (Konzept 2012, S. 28 ff., Tabelle 17 bis 21).
Die systematische Einbeziehung solcher Angebots- und Neuvertragsmieten im Rahmen der Ableitung der Angemessenheitsgrenze ist
jedenfalls bei Durchführung des sog. "iterativen Verfahrens" unverzichtbarer Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes. Das
durch die den Beklagten beratende Firma entwickelte iterative Verfahren soll durch mengenbezogene Ermittlungen nachweisen,
dass die Nachfrage an billigem Wohnraum durch die abgeleitete Angemessenheitsgrenze auf Angebotsseite befriedigt werden kann.
Anders als der Methodenbericht zum "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016" für den Kreis Dithmarschen vom
Januar 2017 (S. 30 ff) enthält der Methodenbericht zum Konzept 2012 keine Ausführungen dazu, ob das iterative Verfahren im
Rahmen der Konzepterstellung 2012 überhaupt zur Anwendung kam. Der sachverständige Zeuge S________ hat im Rahmen seiner Vernehmung
am 15. Januar 2018 die Anwendung des iterativen Verfahrens anlässlich der Konzepterstellung 2012 zunächst negiert und anschließend
relativiert. Danach soll es sich im Jahr 2012 um ein deutlich vereinfachtes Verfahren als das heute von der beratenden Firma
angewandte Verfahren gehandelt haben. 2012 sei von einem 33 %-Perzentil ausgegangen worden und es seien einfachere feldspezifische
Modifizierungen in Bezug auf die jeweiligen Perzentil-Werte vorgenommen worden als dies heute der Fall sei. Angesichts dessen
vermag der Senat den Ausführungen der beratenden Firma A & K in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2017 nicht zu folgen, dass
das iterative Verfahren bereits zur Herleitung der Perzentil-Werte Anwendung gefunden haben soll (Frage 8, S. 6 f.). Denn
die nachfolgenden Ausführungen zur Nachfrageanalyse (Frage 9, Bl. 8 f) zeigen deutlich, dass bei der Erstellung des Konzepts
2012 bezogen auf die Perzentil-Werte eher Schätzungen zugrunde gelegt wurden (Konzept 2012, 4.1 Berechnung der Netto-Kaltmieten,
S. 20 f.). Auch Schätzungen müssen hingegen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar
sein (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -, Rn. 21, juris). Bezogen auf die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunft bedeutet das, dass die Annahmen auf einer
empirisch fundierten Schätzung beruhen müssen. Insofern fällt auf, dass das beratende Unternehmen der Schätzung der Perzentil-Werte
6.376 Bedarfsgemeinschaften SGB II und XII - ohne Differenzierung zwischen 1-Personen- und Mehr-Personen-Haushalten - zugrunde gelegt hat (Konzept 2012, S.
20), während in der Stellungnahme vom 5. April 2017 die Nachfragergruppe der Bedarfsgemeinschaften SGB II bereits allein mit 6.350 und die der Bedarfsgemeinschaften SGB XII mit weiteren 1.520 angegeben wurden (Bl. 9). Die noch im Rahmen des Konzepts 2012 zu einer Erhöhung der Perzentilgrenzen
für 1-Personen-Haushalte im Wohnungsmarkt IV (Heide) einbezogenen Haushalte mit Studierenden und Auszubildenden (Konzept 2012,
S. 8) fanden - ohne nachvollziehbare Begründung - keinerlei Berücksichtigung mehr. Wenn aber durch das iterative Verfahren
sichergestellt werden soll, dass durch Erhöhung oder Absenkung der aus den Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilgrenzen ausreichend
Wohnraum angemietet werden kann, muss auch die Bestimmung der Perzentilgrenzen in einem transparenten und nachvollziehbaren
Verfahren auf der Grundlage einer repräsentativen Datengrundlage erfolgen. Denn letztlich ist nur aufgrund statistisch valider
Unterlagen eine Aussage darüber möglich, dass angemessener Wohnraum in gewissem Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden
ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R <Berlin>, Rn. 24, juris). Dabei wäre angesichts des Umstandes, dass der Kreis Dithmarschen mit 62,6 % die höchste Eigentümerquote
in Schleswig-Holstein ausweist (https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Tabellen%2C_Tabellenb%C3%A4nde%2C_Brosch%C3%BCren/Zensus2011/SH_-_Voet_2b/01051_Dithmarschen_GWZ_Zensus2011.pdf,
S. 17) und lediglich 16 % (davon 3,8 % der Wohnungen eine Fläche unter 40 m2) aller Wohnungen in Dithmarschen (68.318, davon 24.342 Mietwohnungen) eine Fläche bis 59 m2 aufweisen (ebenda, S. 16; in absoluten Zahlen S. 13: 10.956 Wohnungen bis 59 m2/2.595 Wohnungen bis 40 m2), denen ausweislich der nachträglich erstellten Nachfrageanalyse (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2017, S.5, Tabelle
3) allein 8.340 1-Personenhaushalte und 3.010 2-Personenhaushalte als Nachfrager im unteren Marktsegment gegenüberstehen,
eine statistisch valider Aussage notwendig, in welchem Umfang im Kreis Dithmarschen, ggf. differenziert nach urbanem und ländlichen
Gebieten, ausreichend angemessener Wohnraum innerhalb der für 1 und 2 Personenhaushalte geltenden Wohnraumgrenzen verfügbar
ist (vgl. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, KdU-Richtlinien: Werkstattberichte aus der Praxis, S. 12 http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BerichteKompakt/2013-2017/DL_2_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Dem Methodenbericht für das Konzept 2012 sind auch keine konkreten Schlussfolgerungen aus der Gegenüberstellung der ausgewerteten
Bestandsmieten einerseits (vgl. Konzept 2012, Tabellen 11 bis 14, S. 22 f.) und den Angebots- und Neuvertragsmieten andererseits
(Konzept 2012, Tabellen 18 bis 21, Bl. 30 f) zu entnehmen. Insbesondere bezogen auf den im Prinzip verschlossenen Wohnungsmarkt
II (Büsum), in dem beispielsweise nur 10 Mietangebote bis 50 m2 mit einer Nettokaltmiete von 5,89 EUR/m2 (Angebotsmieten, 33 %-Perzentil) und 9 Neuvertragsmieten, deren Nettokaltmiete nicht ausgewiesen wurde, einer für Bestandsmieten
ermittelten Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,30 EUR (Konzept 2012, Tabelle 19, Bl. 30) gegenüberstand, fehlt es angesichts
des festzustellenden Erkenntnisausfalls vollständig an Ausführungen dazu, warum für einen 1-Personenhaushalt die Mietobergrenze
auf der Grundlage der für Bestandsmieten ermittelten Nettokaltmiete bestimmt wird. Das gilt auch für die Bestimmung der Mietobergrenze
für einen 2-Personenhaushalt im Wohnungsmarkt II. Hier hat die beratende Firma A & K nur sechs Wohnungsangebote (Angebotsmieten)
für 50 bis 60 m2 große Wohnungen ermittelt sowie 11 Neuvertragsmieten mit einer Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,92 EUR/m2; demgegenüber wurde für Bestandsmieten eine Netto-Kaltmiete (33 %-Perzentil) von 4,30 EUR/m2 ermittelt und letztlich der Mietobergrenze zugrunde gelegt. Gleiches gilt für die Wohnungsgrößen ab 60 m2 und größer, für die weder Angebots-, noch Neuvertragswohnungen in aussagekräftiger Anzahl erhoben werden konnten. Angesichts
dessen hat der Senat erhebliche Zweifel, ob im Rahmen der Konzepterstellung 2012 überhaupt in irgendeiner Weise ein Verfahren
zur Anwendung kam, das geeignet gewesen wäre, ein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen zu
ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rn. 22, juris). Ausweislich des Methodenberichts fehlt es an der erforderlichen Korrektur der zunächst auf der Grundlage
der Bestandsmieten abgeleiteten Ergebnisse zur Bestimmung der Mietobergrenze mittels einer Ergebniskontrolle anhand von Angebots-
sowie Neuvertragsmieten. So ist trotz überwiegend höherer m2-Preise der Netto-Kaltmieten bei den Angebots- und Neuvertragsmieten die Mietobergrenze auf der Grundlage der m2-Preise der Netto-Kaltmieten für die Bestandsmieten festgesetzt worden. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel daran,
ob durch die Prüfung der ermittelten Mietangebote (Angebots- und Neuvertragsmieten) allein anhand der jeweiligen Nettokaltmiete
und der Hinzurechnung der durchschnittlichen, aus den erhobenen Bestandsmieten ermittelten Betriebskosten ein ausreichendes
Angebot an Wohnungen mit angemessenen Mietkosten nachgewiesen werden kann. Denn für die Prüfung der Angemessenheit einer anzumietenden
Wohnung im Vorfeld eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 und Abs. 6 SGB II ist die tatsächliche Abschlagsforderung maßgeblich, da hier wie auch in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Bruttokaltmiete abzustellen ist (vgl Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 186). Insoweit sind die auf der Grundlage der Produkttheorie (abstrakt angemessene Wohnfläche und Brutto-Kaltmiete pro
m2) erstellten Nachberechnungen durch Vergleich der Angebots-, Neuvertrags- und Bestandsmieten allein anhand der Netto-Kaltmiete
nicht geeignet, den Nachweis für ausreichend angemessenen Wohnraum unter Zugrundelegung der entscheidungserheblichen Brutto-Kaltmiete
zu erbringen, da nicht die tatsächlichen durchschnittlichen Betriebskosten der Angebots- und Neuvertragsmieten für die Bestimmung
der Brutto-Kaltmiete Eingang in die Berechnung gefunden haben. Zudem ist die Stellungnahme vom 22. Dezember 2017 auf der Basis
der nachträglich erstellten Nachfrageanalyse (Stellungnahme vom 5. April 2017, Seite 9) erfolgt, die weder die hohe Eigentümerquote
noch den geringen tatsächlichen Bestand an wohnflächenmäßig angemessenen Mietwohnungen für die große Zahl der 1- und 2- Personenhaushalte
im Kreis Dithmarschen berücksichtigt. Insoweit ist auch der Hinweis auf die im Zensus 2011 ausgewiesene hohe Leerstandsquote
von 3,2 % bzw. 2197 Wohnungen (https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/Tabellen%2C_Tabellenb%C3%A4nde%2C_Brosch%C3%BCren/Zensus2011/SH_-_Voet_2b/01051_Dithmarschen_GWZ_Zensus2011.pdf,
S. 15 f) nicht geeignet, den Nachweis über ausreichenden angemessenen Wohnraum in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen zu erbringen,
zumal die Leerstandsquote sich nicht allein auf vermietete Wohnungen, sondern auch auf Ferien- und Freizeitwohnungen bezieht.
2.4.4.
Für den Senat ist es vor diesem Hintergrund nicht möglich, mit verhältnismäßigem Aufwand noch ein schlüssiges Konzept für
die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im
Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Beklagten und von diesem bereits im Verwaltungsverfahren
vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, Rn. 24, juris). Aufgrund des Zeitablaufs ist es zur Überzeugung des Senats nicht mehr möglich, die für ein schlüssiges
Konzept noch notwendigen repräsentativen Daten zum Verhältnis zwischen der Häufigkeit angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite)
und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII (Nachfrageseite) (zu diesen Anforderungen bereits BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R -; BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - B 4 AS 247/16 B -, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - B 14 AS 251/16 B, Rn. 3, juris) getrennt nach den von dem Beklagten seinem Konzept zugrunde gelegten vier Wohnungsmarkttypen zu ermitteln.
Entsprechende Daten liegen nach Angabe des sachverständigen Zeugen S________ auch nicht vor.
Da auch die Fortschreibung des Konzepts 2014 auf dem Konzept aus 2012 beruht und lediglich mithilfe eines Indexes angepasst
worden ist, liegt auch für die Zeit ab 2014 kein schlüssiges Konzept vor.
Vor diesem Hintergrund ist ein Erkenntnisausfall gegeben, der es notwendig macht, auf die Tabellenwerte des WoGG zurückzugreifen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -; Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R -; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris). Nach dem maßgeblichen Höchstwert der Tabelle nach § 12 WoGG (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris) ergibt sich für Bü_____ mit der Mietenstufe I nach der rechten Spalte ein Höchstwert von 424,00 EUR für einen
3 -Personen-Haushalt. Unter Berücksichtigung eines 10%-Zuschlages folgt hieraus eine Mietobergrenze bei einer 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft
bezüglich der Bruttokaltmiete von 466,40 EUR.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob sich ein höherer Anspruch hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft bei den Klägern im
Hinblick auf eine fehlende konkrete Verfügbarkeit einer angemessenen Wohnung ergeben könnte, da die Kläger den Streitgegenstand
auf die Mietobergrenze nach § 12 WoGG zuzüglich des Sicherheitszuschlags (466,40 EUR) beschränkt haben.
Die Kläger hatten demnach einen Anspruch auf Berücksichtigung der vom Sozialgericht festgestellten Bedarfe für Unterkunft
und Heizung, so dass der Beklagte zu Recht zur Zahlung weiterer Leistungen hierfür verurteilt bzw. zur Abänderung diesbezüglicher
Bescheide verpflichtet worden ist. Die Berufung des Beklagten war folglich zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
D.
Gründe die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Frage ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten im Sinne von
§ 22 Abs. 1 S 1 SGB II zutreffend angewandt worden sind, auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall bleibt, wenn sie sich in einem Landkreis
in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt (BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - B 14 AS 255/15 B -, juris).