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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2011 - 3 AS 12/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Bestimmtheit eines Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheides gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft
1. Zur Frage der Bestimmtheit eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides gegenüber mehreren Personen.
2. Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss gegenüber demjenigen, der zur Erstattung verpflichtet werden soll, ergehen, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Sowohl die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung und die auf § 45 SGB X gestützte Rücknahme des Bewilligungsbescheides wie auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X kann nur gegen den jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen Hilfebedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II erklärt werden. Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt worden sind, ist das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses. Damit entspricht das Rückabwicklungsverhältnis dem individuellen Leistungsverhältnis im Rahmen des SGB II, wonach nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber sind. Es besteht keine gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, auch gilt die Vermutungsregelung des § 38 SGB II nur im Leistungsrecht, nicht jedoch bei der Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, insbesondere ist der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft nicht verpflichtet, die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unrechtmäßig gewährten Leistungen zu erstatten. Der Leistungsträger muss daher im Rückabwicklungsverhältnis konkret prüfen, für welche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe Leistungen zu Unrecht bewilligt worden sind und wer entsprechende Leistungen zu Unrecht erhalten hat. Nur gegenüber diesem Mitglied kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben und nur ihm gegenüber ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB X § 45
,
SGB X § 48
,
SGB X § 50 Abs. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Schleswig 03.11.2009 S 4 AS 1904/07
Nach Rücknahme der Berufung in Bezug auf die Klägerin zu 1) wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 3. November 2009 zurückgewiesen, soweit sie den Kläger zu 2) betrifft.
Der Beklagte hat dem Kläger zu 2) auch seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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