Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Umwandlung der dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 darlehensweise
gezahlten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in einen Zuschuss.
Der am 14. Juni 1964 geborene Kläger ist Kfz-Meister. Er bezog bis zum 31. Juli 2004 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur
für Arbeit und anschließend bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger ist Eigentümer eines 1963 mit einem 174 m2 großen Einfamilienhaus bebauten 800 m2 großen Grundstücks in S______________. Er bewohnt eine 69,3 m2 große Wohnung im Obergeschoss des Hauses; seine Eltern leben im Erdgeschoss. Mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1987 hatte
der 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück auf den Kläger übertragen und sich sowie der 1925 geborenen Mutter des
Klägers dabei ein lebenslängliches Wohnrecht in der unteren Etage des Hauses einräumen lassen. Die Eltern des Klägers sind
schwerbehindert. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehensverbindlichkeiten mit einer Grundschuld in Höhe von 48.600,00
EUR belastet.
Auf seinen Leistungsantrag vom 25. Oktober 2004, in dessen Zusatzblatt 2 der Verkehrswert des Grundstücks mit 150.000,00 EUR
angegeben war, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 13. Januar 2005 für die Zeit von
Januar bis März 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 804,00 EUR monatlich als Darlehen. Auf den Fortzahlungsantrag vom 22. März 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger
mit Bescheid vom 26. April 2005 für die Monate April bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von 724,00 EUR als Darlehen. Dem Fortzahlungsantrag
vom 24. Mai 2005 entsprach der Beklagte, indem er dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juni 2005 für die Zeit vom 1. Juli 2005
bis 30. November 2005 Leistungen in Höhe von 655,00 EUR als Darlehen gewährte. Mit Änderungsbescheid vom 26. Juli 2005 machte
der Beklagte die Leistungsgewährung über den 30. September 2005 hinaus von der Unterzeichnung und Rückgabe der ihm übersandten
Darlehensverträge abhängig. Mit Änderungsbescheid vom 27. September 2005 erhöhte der Beklagte die Leistung ab 1. August 2005
wegen der Berücksichtigung von Fahrkosten und Mehrarbeitsentschädigung auf 874,00 EUR (weiterhin auf Darlehensbasis). Mit
weiterem Bescheid vom 27. September 2005 ("Ablehnungs-/Einstellungsbescheid") stellte der Beklagte die Leistungsgewährung
nach vorausgegangener Anhörung mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 ein, nachdem der Kläger die ihm übersandten Darlehensverträge
nicht unterschrieben zurückgereicht hatte. Seit dem 6. Oktober 2005 steht der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis und
macht insoweit keine Leistungsansprüche mehr geltend.
Wegen der Leistungsberechnung im Einzelnen wird auf die Bescheide Bezug genommen.
Ab dem 25. April 2005 übernahm der Kläger als Leistung zur Eingliederung eine Arbeitsgelegenheit (Arbeitsleistung 40 Stunden
wöchentlich) und bezog eine Mehraufwandsvergütung von zunächst 1,00 EUR und ab 1. Juni 2005 von 1,70 EUR pro Arbeitsstunde.
Gegen die Bewilligungsbescheide vom 26. April 2005, 21. Juni 2005 und 26. Juli 2005 sowie gegen die Bescheide vom 27. September
2005 erhob der Kläger jeweils Widerspruch, der sich insbesondere gegen die nur darlehensweise Leistungsgewährung richtete.
Er machte geltend, dass es sich bei dem Hausgrundstück um geschütztes Vermögen handele, das mit einem Wohnrecht seiner Eltern
belastet sei. Diese seien zudem schwerbehindert, so dass es unzumutbar wäre, sie aus der häuslichen Umgebung zu drängen. Er
habe auch durch das Eigentum geringere Wohnkosten, als sie bei Anmietung einer Fremdwohnung entstünden. Im Übrigen sei der
Beklagte von einem zu hohen Verkehrswert des Grundstücks ausgegangen; auch habe er die Belastung durch das Wohnrecht der Eltern
nicht berücksichtigt. Das Objekt sei auch aufgrund der Marktsituation derzeit kaum veräußerbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2006 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 26. April, 21. Juni
und 26. Juli 2005 als unbegründet zurück. Der Beklagte führte aus: Die Leistungen seien zu Recht darlehensweise gewährt worden,
weil der Kläger Eigentümer eines bebauten Grundstücks sei, das bezüglich der Größe über der Grenze der Angemessenheit bei
der Berechnung von einzusetzendem Vermögen nach dem SGB II liege. Auszugehen sei von dem vom Kläger selbst angegebenen Verkehrswert in Höhe von 150.000,00 EUR. Hiervon seien die auf
dem Haus ruhenden Darlehensverbindlichkeiten (48.600,00 EUR) und der auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Jahreswertes
unter Berücksichtigung des Alters der Berechtigten und der Sterbetafel mit 16.700,00 EUR zu bemessende Wert des Wohnrechts
abzuziehen, so dass ein Verkehrswert von 84.700,00 EUR verbleibe. Für die von den Eltern des Klägers bewohnte Wohnung mit
einer Fläche von 104 m2 errechne sich ein Anteil von 59,77% = 50.600,00 EUR. Nach Abzug des dem Kläger zustehenden Freibetrages von 8.950,00 EUR
ergebe sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 41.650,00 EUR. Da eine sofortige Verwertung des Vermögens wegen des eingetragenen
Wohnrechts nicht möglich sei und die Verwertung wegen der Schwerbehinderung der Eltern ohnehin eine Härte darstellen würde,
seien dem Kläger zu Recht darlehensweise Leistungen zuerkannt worden.
Der Kläger hat am 8. August 2006 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus
dem Widerspruchsverfahren weiter vertieft und geltend gemacht: Bei Abzug der seinen Eltern zuzurechnenden Wohnfläche sei seine
Wohnung nicht unangemessen groß. Im Übrigen sei das Grundstück nicht verwertbar, wie sich aus zwei zur Akte gereichten Stellungnahmen
des Immobilienmaklers G____, R________, vom 15. Januar 2009 und 20. Mai 2009 einschließlich der beigefügten Wertschätzung
zum 13. Mai 2009 ergebe. Das Haus verfüge nicht über zwei getrennte Wohnungen; vielmehr bestehe ein gemeinsamer Eingang bei
nur unzureichend voneinander abgetrennten Wohnbereichen. Umbaumaßnahmen zum Zwecke der Veräußerung seien ihm nicht zuzumuten.
Ergänzend hat der Kläger nähere Angaben zu den gesundheitlichen Verhältnissen seiner Eltern sowie zu seinen laufenden finanziellen
Verpflichtungen gemacht und sein Haus betreffende Grundrisszeichnungen zur Akte gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide vom 26. April 2005, 21. Juni 2005 und 26. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006
abzuändern und die als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend hat er ausgeführt: Für die Frage der Angemessenheit der Wohnfläche des Hauses könne nicht isoliert auf die vom Kläger
bewohnte Wohnung abgestellt werden. Insgesamt handele es sich bei dem 174 m2 großen Haus nicht um geschütztes Vermögen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Haus unverwertbar sei. Zumindest
müsse der Kläger zunächst den ernsthaften Versuch einer Verwertung nachweisen. Die Einschätzung des Maklers G____ könne nicht
überzeugen. Soweit der Makler hervorhebe, dass es sich nicht um zwei abgeschlossene Wohneinheiten handele, lasse sich dies
durch dem Kläger zumutbare bauliche Maßnahmen ändern.
Nach mündlicher Verhandlung am 5. Februar 2010 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei nicht begründet.
Der Kläger habe für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Form
eines Zuschusses, sondern lediglich auf darlehensweise Hilfegewährung. Der Kläger sei nicht bedürftig gewesen; er habe seinen
Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen ergänzt durch die gewährte Mehrarbeitsvergütung bestreiten
können. Es handele sich bei dem Hausgrundstück nicht um ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Für drei
Personen ergebe sich eine Angemessenheitsgrenze von 110 m2, die mit 174 m2 überschritten werde. Somit sei das Hausgrundstück nicht geschützt und wäre als Vermögen zu verwerten. Allerdings liege Hilfebedürftigkeit
nach § 9 Abs. 4 SGB II (bis März 2006, danach § 23 Abs. 5 SGB II) auch vor, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei
oder für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte bedeuten würde. Leistungen seien dann als Darlehen zu erbringen. Es sei
nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass im Hinblick auf das Wohnrecht der Eltern und den Zuschnitt
des Hauses ein umgehender Verkauf erschwert sein werde und dass deshalb Leistungen als Darlehen gewährt worden seien. Einen
darüber hinausgehenden Anspruch auf Leistungen in Form eines Zuschusses habe der Kläger nicht. Die Kammer folge insoweit nicht
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (B 14/7b AS 46/06 R) entschieden habe, dass ein nicht geschütztes Hausgrundstück nicht zu verwerten sei, wenn darauf ein lebenslanges Nießbrauchsrecht
in Form eines Wohnrechts laste. Dieser Rechtsprechung sei auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (11. Senat)
mit Urteil vom 18. November 2008 (L 11 AS 45/07) entgegengetreten; dem schließe die Kammer sich ausdrücklich an. Insbesondere werde durch die BSG-Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein mit einem Nießbrauch belastetes Hausgrundstück auch beliehen werden
könne. Vorliegend gehe die Kammer nach der eingereichten Wertschätzung von einem Verkehrswert von 91.326,00 EUR aus, von dem
die Darlehensbelastungen von 48.600,00 EUR sowie der Wert des Wohnrechts von 16.700,00 EUR abzuziehen seien. Von den verbleibenden
26.026,00 EUR errechne sich bei Abzug des dem Kläger zustehenden Freibetrages von 8.950,00 EUR ein Betrag von 17.076,00 EUR.
Berücksichtige man die im streitigen Zeitraum darlehensweise geleisteten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 4.137,00 EUR,
stelle sich die Frage bei wirtschaftlicher Betrachtung, ob der Kläger Grundeigentum durch Veräußerung verwerten könne bzw.
müsse, nicht. Es sei - auch unter Berücksichtigung weiterer dem Kläger gewährter Unterstützungen - davon auszugehen, dass
ihm 2005 eine entsprechende Beleihung seines Grundstücks in Form eines Darlehens möglich gewesen wäre.
Gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 8. April 2010 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 7. Mai 2010 bei dem
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Das erstinstanzliche Urteil halte einer
Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung stehe im Widerspruch zu dem Urteil des BSG vom 6. Dezember 2007 (B 14/7b AS 46/06 R). Danach sei die Verwertung eines nicht geschützten Hausgrundstücks ausgeschlossen, wenn darauf - wie hier - ein lebenslanges
Nießbrauchrecht in Form eines Wohnrechts laste. Darüber hinaus sei erstinstanzlich substantiiert dargelegt worden, dass eine
Verwertung des Grundstücks faktisch gar nicht möglich sei. Dies gelte auch für eine Beleihung. Eine weitergehende Belastung
des Grundstücks sei - wie er erstinstanzlich bereits vorgetragen habe - nicht möglich. Im Hinblick auf den Bezug von Leistungen
nach dem SGB II wäre ihm kein Darlehen gewährt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2010 aufzuheben, die Bescheide vom 26. April 2005, 21. Juni 2005 und
26. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die
als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt das angefochtene Urteil.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes
den Wert des §
144 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mit 4.575,00 EUR (3 x 724,00 EUR [April bis Juni 2005] + 655,00 EUR [Juli 2005] + 2 x 874,00 EUR [August und September 2005]
= 4.575,00 EUR) deutlich.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss gewährt werden. Der Senat
teilt nach eigener Überprüfung im Berufungsverfahren die hierzu vom Sozialgericht vertretene Rechtsauffassung, macht sich
diese ausdrücklich zu Eigen und weist die Berufung in Anwendung von §
153 Abs.
2 SGG aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück. Klarzustellen ist lediglich, dass die von
dem Kläger bezogene Mehrarbeitsentschädigung bei der Bedürftigkeitsprüfung außer Ansatz zu bleiben hat, weil Leistungen nach
dem SGB II kein zu berücksichtigendes Einkommen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der 2005 geltenden Fassung). Im Übrigen hebt der Senat Folgendes noch einmal hervor:
Das Sozialgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgegangen. Das BSG hat mit Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 5/09 R ([...]) noch einmal bestätigt, dass dies die zulässige Klageart ist, wenn die angefochtenen Bescheide - wie hier - den
Verfügungssatz enthalten, dass die Leistungen lediglich als Darlehen bewilligt werden.
Die Beteiligten haben in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass über die Höhe der dem Kläger für den streitigen Zeitraum
vom 1. April 2005 bis 30. September 2005 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19ff. SGB II kein Streit besteht. Es geht in diesem Verfahren allein darum, ob diese dem Kläger bereits als Darlehen gewährten Leistungen
als Zuschuss auszuzahlen waren. Das ist zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Leistungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II. Insbesondere war er auch unter Berücksichtigung seines Hausgrundstücks hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9 und 12 SGB II in der damals geltenden Fassung. Das Hausgrundstück ist hier im Grundsatz verwertbares Vermögen; wegen Überschreitung der
Angemessenheitsgrenze hat es nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt zu bleiben. Die insoweit geltenden Maßstäbe sind im Urteil des Sozialgerichts zutreffend beschrieben.
Zur Überzeugung des Senats war die Verwertung hier nicht im Hinblick auf das den Eltern des Klägers eingeräumte Wohnrecht
ausgeschlossen. Zwar kann die Verwertbarkeit von Vermögen nach der bereits vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 6. Dezember 2007, B 14/7b AS 46/06 R, BSGE 99, 248-252 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 6) nur dann angenommen werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb
einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln - autonom - herbeizuführen. Dies hat das BSG nicht als gegeben angesehen im Fall eines mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht eines Elternteils belasteten Erbbaurechts.
Hiermit ist das im Fall des Klägers bestehende Nießbrauchsrecht seiner Eltern an der Erdgeschosswohnung in tatsächlicher Hinsicht
vergleichbar, so dass in Anwendung der Maßstäbe des BSG hier eine Verwertbarkeit ausscheiden dürfte. Nach Auffassung des Senats vermag dies allerdings aus den vom Sozialgericht
genannten Gründen, die der Senat sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage uneingeschränkt zu Eigen macht, nicht
zu überzeugen. In diesem Zusammenhang macht der Senat sich auch die bereits vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des
11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 18. November 2008, a.a.O. [[...]]) ausdrücklich zu
Eigen und nimmt hierauf Bezug. Insbesondere bleibt bei der gegenteiligen Auffassung nämlich unberücksichtigt, dass - wie das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - andere Verwertungsmöglichkeiten als die Veräußerung des Grundstücks in Betracht
kommen, insbesondere eine Beleihung. Dies hat der erkennende Senat in einer bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidung
schon für die Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Arbeitslosenhilfe entschieden (Urteil vom 26. September 2008, L 3 AL 48/06 [[...]]). Hieran wird auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgehalten. Dabei kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass es hier angesichts der im Oktober 2005 erfolgten Arbeitsaufnahme des Klägers ohnehin nur um einen begrenzten
Leistungszeitraum mit Leistungen in Höhe von insgesamt weniger als 5.000,00 EUR geht (vgl. Berechnung zu Beginn der Entscheidungsgründe),
so dass - bezogen auf den Verkehrswert des Grundstücks - von einer relativ geringfügigen Beleihungssumme auszugehen ist. Wegen
der Wertberechnung im Einzelnen kann wiederum auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden.
Der Senat sieht sich auch nicht gehindert, hier in Bezug auf die Höhe der in Rede stehenden Leistungen eine rückwirkende Betrachtung
vorzunehmen. Mögen auch im Regelfall die Verhältnisse bei Antragstellung bzw. Leistungsbeginn maßgeblich sein, wo sich der
erforderliche Leistungsbetrag im Hinblick auf die noch nicht abzusehende Dauer der Bedürftigkeit noch nicht beziffern lässt,
so geht es hier um die nachträgliche Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in einen Zuschuss. In diesem Zusammenhang
kann der Umstand, dass der Kläger nur für einen begrenzten Zeitraum Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch
nehmen musste, zur Überzeugung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben.
Nach allem geht der Senat von der Verwertbarkeit des Grundeigentums des Klägers - sei es auch im Wege der Beleihung - aus.
Nach § 9 Abs. 4 letzter Halbsatz SGB II in der bis 31. März 2006 geltenden Fassung (vgl. danach § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II, jetzt [Fassung vom 24. März 2001]: § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II) ist hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen
nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu
erbringen. Wenn der Beklagte vom Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Gewährung darlehensweiser Leistungen zugunsten des
Klägers ausgegangen ist, sind Rechte des Klägers damit nicht verletzt. Ein weitergehender Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise
gewährten Leistungen in einen Zuschuss ist indessen bei Bestehen der aufgezeigten Verwertungsmöglichkeit im Wege der Beleihung
ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 und 4
SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat die Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG wegen Abweichens von der Entscheidung des BSG vom 6. Dezember 2007 (a.a.O.) zugelassen.