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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.10.2012 - 3 AS 73/11
Zulässigkeit der Umstellung einer Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs
Ergeht nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ein diese Klage erledigender Bescheid, so ist die Umstellung in eine Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Die geänderte Klage ist dann allerdings nicht ohne weiteres zulässig; vielmehr müssen für die Klageänderung sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. Dazu zählt auch das Erfordernis eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung.
1. Ergeht nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ein diese Klage erledigender Bescheid, so ist die Umstellung in eine Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Die geänderte Klage ist dann allerdings nicht ohne weiteres zulässig; vielmehr müssen für die Klageänderung sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein. Dazu zählt auch das Erfordernis eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung.
2. Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Jahresfrist ist nur in dem speziell geregelten Fall des Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 Alt. 1- höhere Gewalt – möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 54
,
SGG § 66 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 Alt. 1
,
SGG § 78
,
SGG § 88
,
SGG § 99
Vorinstanzen: SG Lübeck 21.03.2011 S 47 AS 1003/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck
vom 21. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht
zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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