Zulässigkeit der Umstellung einer Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren;
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Jahresfrist für die Einlegung des Rechtsbehelfs
Tatbestand
Die Beteiligten streiten inhaltlich über Eingliederungsleistungen für Selbständige. In formaler Hinsicht geht es vorab um
die Zulässigkeit einer Klage wegen nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens.
Die _____________1949 geborene Klägerin bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie möchte im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ein Buch veröffentlichen. In dem dazu abgeschlossenen (Verlags-)Vertrag
heißt es, die Klägerin (in dem Vertrag als Autor bezeichnet) wähle für die Veröffentlichung ein Modell, wonach der Autor dem
Verlag bei bis zu 200 Seiten eine Vergütung bzw. Kostenbeteiligung in Form einer Beteiligung von 2.890,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer
überweise. Wenn mehr als 500 Exemplare dieses Buches an Endkunden verkauft und bezahlt seien, erhalte der Autor den Betrag
zurück, den er als Beteiligung an den Verlag bezahlt habe.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, eingegangen am 14. Mai 2009, erkundigte sich die Klägerin bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger,
der ARGE S_______ (im Folgenden einheitlich: "der Beklagte") nach Möglichkeiten, hierzu in Vorkasse zu treten. Für den Fall,
dass eine Förderung nicht erfolgen könne, bat sie um Erteilung eines Ablehnungsbescheides ohne weitere Begründungen. Der Beklagte
las das in dem handschriftlichen Schreiben verwendete Wort "Autor" offensichtlich als "Auto" und interpretierte das Schreiben
als Antrag auf Förderung der Anschaffung eines Fahrzeuges für die Verlegung von Büchern. Eine Bescheidung erfolgte zunächst
nicht. Ein im Dezember 2006 gestellter Antrag der Klägerin auf Förderung der Veröffentlichung von Kurzgeschichten war mit
Bescheid vom 29. März 2007 abgelehnt worden.
Die seinerzeit in R_______ wohnhafte Klägerin hat am 12. August 2009 bei dem Sozialgericht Lübeck Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den "am 14. Mai 2009 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen
zur Eingliederung von Selbständigen" ab und führte zur Begründung aus, es sei im Rahmen der Förderung einer geplanten Existenzgründung
im Sinne des § 16c SGB II nicht erkennbar, dass die Förderung eines Fahrzeuges im Zusammenhang mit einer geplanten Veröffentlichung eines Buches der
Klägerin stehe und somit eine nachhaltige Verringerung oder Beendigung der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II herbeiführen würde. In diesem Zusammenhang ergäben sich nach erfolgter Prüfung und Würdigung der Umstände im Einzelfall analog
zu der bereits mit Bescheid vom 29. März 2007 abgelehnten Sonstigen Weiteren Leistungen (SWL) keine neuen Erkenntnisse, die
für eine Förderung auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gemäß § 16c SGB II sprächen.
Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch) versehen. Einen ausdrücklichen Widerspruch erhob die Klägerin
nicht. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 nahm der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens auf den zwischenzeitlich ergangenen
Bescheid vom 27. Oktober 2009 Bezug und führte aus, dass sich die Klage gegen die verzögerte Bearbeitung des Antrags vom 13.
Mai 2009 richte. Da noch kein Vorverfahren anhängig sei, wäre von der Klägerin mitzuteilen, ob die Klage ggf. als Widerspruch
gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2009 gewertet werden solle. Aus der Klagebegründung könne jedoch auch entnommen werden,
dass es sich um eine Untätigkeitsklage gehandelt habe, weil über den Antrag vom 13. Mai 2009 noch nicht entschieden worden
sei.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. Oktober 2009 bat das Sozialgericht die Klägerin um Mitteilung, ob es sich bei der Klage
auch um einen Widerspruch handele. Bejahendenfalls werde das Klageverfahren bis zur Entscheidung über den Widerspruch ruhend
gestellt.
Hierauf übersandte die Klägerin dem Gericht eine Abschrift eines Schreibens an den Beklagten vom 28. Oktober 2009, mit dem
sie geltend machte, sie habe zu keiner Zeit den Antrag auf Förderung eines Fahrzeugs gestellt. Ihr Antrag habe etwas anderes
betroffen. Sie erwarte, dass der Beklagte sich damit ernsthaft befasse.
Mit weiterem Schreiben an das Gericht vom 3. November 2009 machte die Klägerin erneut geltend, zu keiner Zeit einen Antrag
mit dem von dem Beklagten beschriebenen Inhalt gestellt zu haben. Wörtlich heißt es in dem Schreiben vom 3. November 2009:
"Ich klage aber trotzdem mit Nachdruck auf Untätigkeit der ARGE S_______! Denn, meinen tatsächlichen Antrag hat man dort bis
heute nicht bearbeitet!"
In weiterer Korrespondenz präzisierte die Klägerin ihr Vorbringen. Mit Schreiben vom 24. November 2009 reichte sie einen Teil
des (Verlags-)Vertrages zur Akte und verwies auf die darin vorgesehene Kostenbeteiligung. Hierzu führte der Beklagte mit Schreiben
vom 4. Dezember 2009 aus: Soweit die Klägerin auf die Beantragung der Druckkosten für ihr Buch hinweise, werde das Schreiben
vom 24. November 2009 als Antrag gewertet und an die Arbeitsvermittlung zur kurzfristigen Entscheidung weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den "am 24. November 2009 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen
zur Eingliederung von Selbständigen" ab und führte aus: Die Klägerin habe über das Sozialgericht ihren Antrag auf Unterstützung
gemäß § 16c SGB II umformuliert. Von ihr werde kein Geld mehr für ein Fahrzeug, sondern für die Übernahme der Druckkosten in Höhe von 2.890,00
EUR begehrt. Die Förderungsvoraussetzungen nach § 16c SGB II seien nicht erfüllt. Denn es sei anzunehmen, dass im Fall einer Förderung keine dauerhafte Überwindung oder Verringerung
der Hilfebedürftigkeit zu erwarten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass mit der beantragten Förderung eine nachhaltige selbständige
hauptberufliche Tätigkeit aufgenommen werden solle mit dem Ziel, dass hierdurch auch wirtschaftlich und dauerhaft Einkünfte
erzielt würden, mit der die Hilfebedürftigkeit überwunden oder verringert werde.
Auf den Bescheid vom 18. Dezember 2009, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, reagierte die Klägerin zunächst
nicht. Gerichtliche Hinweise auf die Möglichkeit einer Klageänderung bzw. die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erfolgten
- anders als im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2009 - nicht.
In einem Erörterungstermin am 21. März 2011 wies das Sozialgericht die Beteiligten darauf hin, dass eine Änderung der Untätigkeitsklage
in eine Verpflichtungsklage hier nicht mehr möglich sei, weil der ursprünglich angefochtene Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig
geworden sei. Die Klägerin habe nicht innerhalb der Jahresfrist Widerspruch erhoben. Hierauf haben die Beteiligten sich mit
einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das Sozialgericht hat den Klageantrag dahin ausgelegt, die Klägerin begehre nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die begehrten Druckkosten
für ihr neues Buch in Höhe von 2.890,00 EUR + Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 21. März 2011 hat das Sozialgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 18. Dezember 2009. Nach Erlass des Bescheides
vom 12. August 2009 habe die Klägerin ihre Klage von der zunächst erhobenen Untätigkeitsklage in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
umgestellt. Dabei sei grundsätzlich das Vorverfahren gegen den angefochtenen Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist nachzuholen.
Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seien Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheides vom 12. August 2009
aber nicht in einem Vorverfahren überprüft worden; inzwischen sei ein Vorverfahren wegen Eintritts der Bestandskraft des Bescheides
(§
77 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht mehr möglich. Bestandskraft sei wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist eingetreten, die hier wegen Fehlens einer
Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr betragen habe (§
66 SGG). Der Bescheid des Beklagten gelte mit dem 21. Dezember 2009 als zugegangen (§ 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB
X]), so dass die Jahresfrist vom 22. Dezember 2009 bis zum 21. Dezember 2010 gelaufen habe. Innerhalb dieser Frist habe die
Klägerin gegen den Bescheid keinen Widerspruch eingelegt.
Gegen diese ihr am 10. August 2011 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12. August 2011 bei dem Sozialgericht Lübeck
eingegangene Berufung der Klägerin, die sie gleichzeitig als "Widerspruch" bezeichnet.
Zur Begründung rügt sie die verzögerte Bearbeitung ihres Antrags, der nie auf ein Auto, sondern stets auf ein Darlehen für
die Druckkosten gerichtet gewesen sei. Im Übrigen macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass sie den ausgeprägten Wunsch nach
selbständiger Tätigkeit im Sinne der Veröffentlichung von Büchern habe, um sich so aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II lösen zu können. Sie sehe das Vorhaben durchaus als erfolgversprechend an, zumal inzwischen auch ein weiteres Buch zur Veröffentlichung
fertiggestellt worden sei. Mindestens drei weitere Bücher sollten folgen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. März 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, ihr die begehrten Druckkosten für ihr neues Buch in Höhe von 2.890,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer
als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt das angefochtene Urteil.
Dem Senat haben die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die
Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn der zuletzt angefochtene Bescheid vom 18. Dezember 2009 war zur Zeit der erstinstanzlichen
Entscheidung bereits unanfechtbar. Soweit das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen in diesem Zusammenhang auf einen
Bescheid vom 12. August 2009 abgestellt hat, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, wie sich auch aus der am Ende des
Urteils beschriebenen Widerspruchsfrist ab 22. Dezember 2009 ergibt. Dies belegt, dass das Sozialgericht inhaltlich auf den
Bescheid vom 18. Dezember 2009 abgestellt hat. Bei dem Datum "12. August 2009" handelt es sich um das Eingangsdatum der Untätigkeitsklage;
ein Bescheid ist an diesem Tag - soweit ersichtlich - nicht ergangen.
Dass der Beklagte das Begehren der Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst als auf die Förderung eines Fahrzeugs bzw. dessen
Anschaffung gerichtet angesehen hat, ist für den Senat in keiner Weise nachvollziehbar. Denn die Klägerin hat - worauf sie
im gerichtlichen Verfahren stets zu Recht hingewiesen hat - zu keinem Zeitpunkt die Förderung der Anschaffung eines Autos
beantragt. Mag auch die Handschrift bei dem Wort "Autor" nur ein allenfalls undeutliches "r" erkennen lassen, so ergibt sich
jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig, was die Klägerin beantragt hat. Dass es sich um die darlehensweise Gewährung
der von ihr dem Verlag gegenüber zu erbringenden Kostenbeteiligung handelte, ist zwar in dem Antragsschreiben nicht ausdrücklich
erwähnt worden, lässt sich aber im Wege der Auslegung dem Begriff "Vorkasse" entnehmen.
Der hiermit zusammenhängende Antrag ist von dem Beklagten erst mit Datum vom 18. Dezember 2009 beschieden worden, obwohl der
Antrag entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung bereits am 14. Mai 2009 eingegangen ist. Nach §
88 Abs.
1 Satz 1
SGG ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, wenn ein Antrag
auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die
am 12. August 2009 erhobene Untätigkeitsklage war somit im Zeitpunkt ihres Eingangs - worauf auch das Sozialgericht zutreffend
hingewiesen hat - unzulässig, ist aber durch Verstreichen der Sperrfrist am 14. November 2009 zulässig geworden.
Durch den Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 hat sich die ausschließlich auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage
inhaltlich erledigt. Die Klägerin hat ihr Begehren allerdings nach Auffassung des Sozialgerichts sinngemäß auf eine kombinierte
Anfechtungs- und Verpflichtungsklage umgestellt. Dies ist zwar aus den Akten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weil die
Klägerin nach Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt hat, dass sie sich auch
gegen diesen Bescheid wenden wolle. Es bedarf hier aber keiner Vertiefung, ob die Klägerin in dem vom Sozialgericht durchgeführten
Erörterungstermin ein entsprechendes Begehren geäußert hat, ohne dass dies protokolliert worden wäre. Denn auch bei Annahme
einer entsprechenden Änderung wäre die Klage mit dem vom Sozialgericht angenommenen Begehren unzulässig. Ebenso kann offen
bleiben, ob die Klägerin - wie das Sozialgericht gemeint hat - nunmehr eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geführt hat
oder ob es sich nach Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009 um ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§
54 Abs.
4 SGG) handelt. Denn für das Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren gelten hier dieselben Voraussetzungen für die Fortführung einer
ursprünglichen Untätigkeitsklage.
Zwar ist die Umstellung einer Untätigkeitsklage in ein Anfechtungs- und Leistungsbegehren grundsätzlich statthaft (vgl. Leitherer,
a.a.O., § 88 Rz 10b); auch mag eine solche Klageänderung unter Berücksichtigung der bis zur Bescheidung eingetretenen Verfahrensverzögerungen
als sachdienlich im Sinne von §
99 SGG anzusehen sein (vgl. allg. Leitherer, a.a.O.). Die Statthaftigkeit der Klageänderung im Rahmen des Übergangs von der Untätigkeitsklage
zur Anfechtungs- und Leistungsklage macht die geänderte Klage allerdings noch nicht ohne weiteres zulässig; vielmehr müssen
für die Klageänderung sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil
vom 18. Oktober 2007, L 7 SO 4334/06 [zitiert nach [...]] m.w.N.). Hierzu zählt auch das Erfordernis eines Vorverfahrens als
Klagevoraussetzung (§
78 SGG). Ein solches Vorverfahren hat hier nicht stattgefunden. Die Klägerin hätte gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2009 binnen
eines Jahres nach Erhalt (die Monatsfrist des §
84 Abs.
1 Satz 1
SGG verlängert sich hier, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung in eine
Jahresfrist, §
66 Abs.
2 SGG) Widerspruch einlegen müssen. Wäre dies im Rahmen der - geänderten - Anfechtungs- und Leistungsklage (oder Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage) geschehen, wäre das gerichtliche Verfahren analog §
114 Abs.
2 SGG zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen gewesen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. November
2011, L 1 R 406/11, zitiert nach [...]).
Einen ausdrücklichen "Widerspruch" hat die Klägerin erstmals in der am 12. August 2011 eingegangenen Berufungsschrift erhoben.
Damit ist die Jahresfrist allerdings eindeutig nicht gewahrt; es ist nämlich mit dem Sozialgericht davon auszugehen, dass
ihr der Bescheid vom 18. Dezember 2009 noch im Dezember 2009 zugegangen ist (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post
als bekannt gegeben gilt). §
66 Abs.
2 SGG sieht Ausnahmen von der Jahresfrist nur vor, wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich
war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Beides
war hier nicht der Fall.
Die Jahresfrist des §
66 Abs.
2 SGG ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Jahresfrist ist nur in dem speziell
geregelten Fall des Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 1. Alt. - höhere Gewalt - möglich (Wolff-Dellen in Breitkreuz / Fichte,
SGG, §
66 Rz 37). Zwar hätte das Sozialgericht die Klägerin auf die Möglichkeit einer Klageänderung nach Erlass des Bescheides vom
18. Dezember 2009 hinweisen sollen (vgl. Leitherer a.a.O. § 88 Rz 10b), wie dies auch bereits bei Erlass des Bescheides vom
27. Oktober 2009 geschehen ist. Dass das Sozialgericht einen solchen Hinweis nach Erlass des Bescheides vom 18. Dezember 2009
nicht erneut erteilt hat, ändert jedoch nichts am Ablauf der Ausschlussfrist des §
66 Abs.
2 SGG; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann insoweit nicht gewährt werden.
Der Senat vermag auch nicht davon auszugehen, dass bereits in der bloßen Fortführung der Klage nach Erlass des Bescheides
vom 18. Dezember 2009 gleichzeitig ein Widerspruch gegen diesen Bescheid liegt. Gerade weil eine Untätigkeitsklage - wie bereits
ausgeführt - allein auf Bescheidung gerichtet ist, bedarf es weiter gehender Erklärungen des Klagenden, wenn seine Klage auch
als gegen den nach Klagerhebung ergangenen Bescheid gerichtet angesehen werden soll. Eine solche Erklärung der Klägerin ist
vor dem erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 21. März 2011 ausweislich des Inhalts der Gerichtsakten nicht erfolgt. Eine
innerhalb der Jahresfrist eingegangene Erklärung der Klägerin, die - auch - als Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember
2009 ausgelegt werden könnte, liegt somit nicht vor.
Nach allem hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass die Klage auch bei Annahme der Umstellung in ein Anfechtungs-
und Verpflichtungsbegehren (oder Leistungsbegehren) wegen fehlender Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig war.
Die Berufung kann deshalb keinen Erfolg haben. Die inhaltliche Überprüfung des Begehrens der Klägerin ist dem Senat aus den
vorstehend genannten Gründen versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß §
160 Abs.
2 SGG die Revision zuzulassen.