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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.12.2011 - 3 AS 74/10
Zulässigkeit einer Betreibensaufforderung im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Im Zeitpunkt einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG muss das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998, 2 BvR 2662/95).
2. Zu den sonstigen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung (Anschluss an BSG vom 1.7.2010, B 13 R 58/09).
1. Im Zeitpunkt einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 SGG muss das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal erfüllt sein, dass nach dem prozessualen Verhalten des Klägers hinreichender Anlass bestand, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen.
2. Zu den sonstigen Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung.
3. § 102 Abs. 2 SGG ist eine Ausnahmevorschrift, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist. Denn der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsschutz gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, sondern auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, wobei der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden dürfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Lübeck 12.07.2010 S 28 AS 1467/08
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Lübeck zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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