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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2012 - 5 R 165/12
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei zweifelhafter Zulässigkeit aber offensichtlicher Unbegründetheit
Ist die Zulässigkeit einer Beschwerde zweifelhaft und lässt sich zugleich erkennen, dass das Antragsbegehren in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so können - mit Ausnahme der Rechtswegbestimmung - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren prozessökonomische Gründe dafür sprechen, die Zulässigkeit dahinstehen zu lassen und den Antrag aus materiellen Gründen abzulehnen.
Ist die Zulässigkeit einer Beschwerde zweifelhaft und lässt sich zugleich erkennen, dass das Antragsbegehren in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so können - mit Ausnahme der Rechtswegbestimmung - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren prozessökonomische Gründe dafür sprechen, die Zulässigkeit dahinstehen zu lassen und den Antrag aus materiellen Gründen abzulehnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 160
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Itzehoe 31.07.2012 S 19 R 2/12 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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