Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei zweifelhafter
Zulässigkeit aber offensichtlicher Unbegründetheit
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Feinwerkmechaniker,
hier im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller ist 1969 geboren, hat den Beruf des Landmaschinenmechanikers erlernt und nachfolgend ausgeübt. Nachdem er
1994 an einem Lehrgang "Berufskraftfahrer" teilgenommen hatte, arbeitete er durchgehend in diesem Beruf als LKW-Fahrer.
Seinen Antrag vom 14. Juni 2010 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.
Oktober 2010 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller seinen Beruf als Berufskraftfahrer weiter ausüben könne. Dagegen
legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er könne aufgrund der körperlichen Einschränkungen seine derzeitige Tätigkeit als
Fahrer, die vollen Körpereinsatz verlange, nicht ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2011 wies die Antragsgegnerin
den Widerspruch zurück. Hiergegen richtet sich die Klage des Antragstellers vom 25. März 2011 beim Sozialgericht Itzehoe (S
19 R 105/11).
Nach mehreren stationären Aufenthalten und einer medizinischen Rehabilitation vom 8. November bis 6. Dezember 2011 hat der
Antragsteller beim Sozialgericht Itzehoe beantragt, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
ihm die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Ihm sei vom Sozialgericht mitgeteilt worden, dass
die Verfahren dort zweieinhalb bis drei Jahre bis zum Abschluss dauerten. Ein so langes Abwarten sei ihm nicht zumutbar. Aufgrund
seiner Wirbelsäulenbeschwerden könne er seine letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Bei der D.-Metallverarbeitung GmbH bestehe
für ihn zurzeit die Möglichkeit zur Umschulung als Feinwerkmechaniker - Schwerpunkt Feinwerkmechanik. Diese Möglichkeit stehe
sicherlich nicht für lange Zeit offen, so dass er möglichst zeitnah die Umschulungsmaßnahme beginnen möchte, zumal er im Januar
ein zweiwöchiges Praktikum bei der D. absolviert habe. Insoweit sei das der Antragsgegnerin grundsätzlich eingeräumte Ermessen,
wie die Leistung zu bewilligen sei, auf null reduziert. Bei der D. sei eine Festanstellung nach abgeschlossener Berufsausbildung
möglich. Der Beruf des Feinwerkmechanikers entspreche seinen Neigungen. Die Antragsgegnerin verfüge über erhebliche finanzielle
Mittel, aufgrund derer für sie die Kosten einer einzelnen Umschulungsmaßnahme nicht sonderlich ins Gewicht fielen. Für ihn
hingegen sei die Umschulung notwendig, um wieder zurück ins Berufsleben zu finden. Er beziehe derzeit Arbeitslosengeld I,
das am 5. Dezember 2012 auslaufe.
Die Antragsgegnerin sieht weiterhin die Möglichkeit des Antragstellers gegeben, in seinem Beruf als Berufskraftfahrer zu arbeiten.
Maßgebend sei nicht die letzte Tätigkeit als Berufskraftfahrer, sondern sämtliche Tätigkeiten. Ein Auslieferungsfahrer für
Labore erfordere nur leichte Arbeiten, was dem Antragsteller möglich sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 31. Juli 2012 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich,
dass dem Antragsteller jegliche Ausübungsform der Berufskraftfahrertätigkeit verschlossen sei. So komme etwa eine Tätigkeit
als Chef- oder Behördenfahrer in Betracht. Letztlich sei hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme Beweis
zu erheben, was im Verfahren des Hauptsacherechtsstreits zu erfolgen habe. Einer Ermessensreduzierung auf Null auf Seiten
der Beklagten stehe entgegen, dass der Antragssteller augenscheinlich zwei angestrebte Umschulungsberufe zur Auswahl gestellt
habe.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 2. August 2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Diese ist nach dem Eingangsstempel des Sozialgerichts Itzehoe dort am 4. September 2012 eingegangen und enthält den Vermerk:
"Nachtbriefkasten - Eingang nach 24.00 Uhr". Zur Begründung trägt der Antragssteller vor, er sei nicht fahrtauglich und könne
nur leichte Arbeiten verrichten. Damit komme eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht. Aufgrund seines Alters
bestehe nur eine geringe Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Hier sei zu berücksichtigen, dass er zurzeit eine Anstellung bei
der D. in Aussicht habe. Voraussetzung sei allerdings, dass er eine Umschulung zum Feinwerkmechaniker absolviere und die Kosten
dieser Umschulung von der Antragsgegnerin finanziert würden. Es sei nicht einzusehen, warum Gutachten nicht im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren eingeholt werden könnten. Die Umschulung als Feinwerkmechaniker sei seine letzte Möglichkeit, nochmals
auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Den Berufswunsch als Fachkraft für Verkehrslogistik habe er aufgegeben.
Auf entsprechenden Hinweis des Senats, dass der Eingangsstempel des Sozialgerichts das Datum des 4. September 2012 trage,
trägt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ergänzend vor: Er selbst habe den Beschwerdeschriftsatz am 3. September
(Montag) in den Briefkasten des Sozialgerichts Itzehoe gegen 18.30 / 18.45 Uhr eingeworfen, weil zu diesem Zeitpunkt das Sozialgericht
bereits geschlossen habe. Dies versichere er anwaltlich. Es könne daher nur vermutet werden, dass der Umklappmechanismus des
Nachtbriefkastens zum Zeitpunkt des Einwurfs der Beschwerdeschrift blockiert gewesen sei.
Der Senat hat vom Sozialgericht Itzehoe eine Stellungnahme darüber eingeholt, ob Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Nachtbriefkastens
erinnerlich sind.
II.
Ob die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist dem Sozialgericht Itzehoe zugegangen und damit rechtzeitig und zulässig ist, lässt
der Senat dahinstehen. Zwar sind wie im Klageverfahren auch im Anordnungsverfahren Zulässigkeit und Begründetheit des gestellten
Antrags bzw. Rechtsmittels zu unterscheiden. Die Gerichte dürfen grundsätzlich auch erst dann in der Sache entscheiden, wenn
bestimmte verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Dem entsprechen unterschiedliche Rechtskraftwirkungen,
die eintreten, wenn der Antrag als unzulässig oder als unbegründet abgelehnt wird. Der Vorrang der Zulässigkeitsprüfung besteht
allerdings nicht ausnahmslos. Ist die Zulässigkeit eines Antrags zweifelhaft, und lässt sich zugleich erkennen, dass das Antragsbegehren
in der Sache offensichtlich unbegründet ist, so können - mit Ausnahme der Rechtswegbestimmung - prozessökonomische Gründe
dafür sprechen, die Zulässigkeit dahinstehen zu lassen und den Antrag aus materiell-rechtlichen Erwägungen abzulehnen. Mit
dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Verfahrensbeschleunigung wäre es nicht zu vereinbaren, in Eilsachen schwierige Zulässigkeitsfragen
zeitaufwändig zu klären, auf die es im Ergebnis nicht ankommt (Finkelnburg/Dombert/Köpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
5. Auflage, Rz. 23 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Zwar ist grundsätzlich auf den Eingangsstempel abzustellen, da dieser eine öffentliche Urkunde nach
§
418 Abs.
1 ZPO darstellt. Der Gegenbeweis ist aber zulässig (§
418 Abs.
2 ZPO). Dabei entscheidet das Gericht im Wege des sogenannten Freibeweises; die richterliche Überzeugungsbildung muss sich nicht
auf ein förmliches Beweisverfahren gründen, gleichwohl sind aber die Garantien des rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten
(BSG vom 1. 10 2009 - B 3 P 13/09 B). Nach der Auskunft des Sozialgerichts Itzehoe sei dem zuständigen Justizangestellten K. eine Unregelmäßigkeit zwar nicht
erinnerlich, es sei allerdings in der Vergangenheit vorgekommen, dass ein Akten- oder Zeitungseinwurf den Umklappmechanismus
des Nachtbriefkastens blockiert habe und alle darauf folgenden Einwürfe beim Öffnen des Briefkastens in das Fach "nach 24.00
Uhr" gefallen seien. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerde beim Sozialgericht noch am 3. September 2012 eingegangen
ist und damit rechtzeitig wäre. Letztlich sieht der Senat aber davon ab, hierzu weitere Ermittlungen durchzuführen, weil der
Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Teilhabeleistung im einstweiligen Rechtsschutz offensichtlich nicht begründet
ist.
Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG benannt. Danach sind ein Anordnungsgrund im Sinne der besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung und ein Anordnungsanspruch
im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs erforderlich. Beide Voraussetzungen
müssen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Begriff "einstweilige" Anordnung, dass die Entscheidung
in einem solchen Verfahren die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen darf (z.B. Beschluss des Senats vom 28. 3 2011
- L 5 KR 60/11 B ER -; Keller in: Meyer-Ladewig u.a.,
SGG-Kommentar zu §
86 b Rz. 31). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung
erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung etwa in Form
einer Rückgabe des Gegenstandes oder eines Schadensersatzanspruchs nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Das wäre hier
der Fall. Der Antrag des Antragstellers ist auf die Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gerichtet. Käme
es zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und der anschließenden Durchführung
der Maßnahme, wäre eine Rückabwicklung im Falle eines Unterliegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr möglich. Das bedeutet
allerdings nicht, dass eine einstweilige Anordnung, die auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, stets ausgeschlossen
ist. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf
eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden, in denen der Antragsteller eine Entscheidung
in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem Fall ist allerdings ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund anzulegen. Hier stimmt der Senat mit der Einschätzung des Sozialgerichts überein, dass der Antragsteller
bereits einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
Hinsichtlich der möglichen Anspruchsgrundlagen für die beantragte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben verweist der Senat
zur Begründung auf den sozialgerichtlichen Beschluss (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Im Ergebnis stimmt der Senat mit dem Sozialgericht auch darin überein, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Antragsteller
die von ihm begehrte Umschulungsmaßnahme zum Feinwerkmechaniker zu gewähren. Ergänzend und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen
weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Dass einer Behörde bei der begehrten Leistung Ermessen eingeräumt ist, steht zwar dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich
nicht entgegen. Allerdings bedarf dieser Umstand der Berücksichtigung bei einer zusprechenden Entscheidung dergestalt, dass
das Ermessen so weit eingeschränkt ist, dass keine andere Maßnahme als die Bewilligung der angestrebten Maßnahme rechtmäßig
wäre (sog. Ermessensreduzierung auf null; vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - L 14 AL 174/11 B ER). Anderenfalls wäre auch im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf die begehrte Leistung nicht gegeben, bei Ermessensfehlgebrauch
könnte sonst nur zur Neubescheidung verpflichtet werden. Die einstweilige Anordnung kann aber nicht über das hinausgehen,
was mit der Klage zu erreichen wäre (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2010 - L 10 AS 216/10 B ER).
Gründe für eine Ermessensreduzierung auf die begehrte Förderung der Umschulung zum Feinwerkmechaniker sind jedoch nach Auffassung
des Senats nicht erkennbar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht nach dem Beschluss im Hauptsacheverfahren
eine berufskundliche Stellungnahme des Sachverständigen L. unter anderem darüber eingeholt hat, ob die Tätigkeit des Klägers
im Beruf eines Feinwerkmechanikers mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen vereinbar wäre. Diese Frage hat der berufskundliche
Sachverständige L. dahingehend beantwortet, dass bei einem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, zeitweise
im Stehen oder Gehen mit der Möglichkeit eines Haltungswechsels und den qualitativen Einschränkungen "ohne einseitige und
monotone Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, wie ständige Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung und im LWS-Rotation"
sich der Beruf eines Feinwerkmechanikers als eine nicht günstige Lösung darstelle, weil die bereits vorhandene eingeschränkte
Einsatzfähigkeit der Wirbelsäule in diesem Beruf einen besonderen Stellenwert habe. Im Hinblick darauf ist der Sachverständige
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit eines Feinwerkmechanikers für den Antragsteller nicht geeignet sei und er es
nicht für ratsam halte, bei der Vorschädigung des Antragstellers diesen Beruf zu wählen.
Vor diesem Hintergrund kann es der Senat dahinstehen lassen, ob der Antragsteller trotz seiner Wirbelsäulenbeschwerden noch
in der Lage ist, den Beruf des Berufskraftfahrers in der von dem Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss und dem berufskundigen
Sachverständigen L. genannten Form als Dienstwagen- und Behördenfahrer noch verrichten kann. Jedenfalls ist die allein vom
Antragsteller begehrte Umschulung zum Feinwerkmechaniker nach dem derzeitigen Sachstand kein Umschulungsberuf, der für ihn
in Frage kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit der Umschulung eine nachhaltige Wiedereingliederung in das Berufsleben
ermöglicht werden soll. Dagegen spricht aber neben der fehlenden Eignung des Antragstellers für den Beruf des Feinwerkmechanikers
auch der Umstand, dass die beim Antragsteller vorliegenden Erkrankungen im Wirbelsäulenbereich im Laufe der Zeit eher zunehmen.
Aus diesem Grund überzeugt die Einschätzung des Sachverständigen, die Tätigkeit einer Fachkraft für Verkehrslogistik sei eher
als Umschulungsmaßnahme für den Antragsteller geeignet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.