Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.10.2014 - 6 AS 181/14
Übernahme von Umzugskosten im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Umzug in eine unangemessene Wohnung Ermessensrelevanz des Umfangs der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen
1. Die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu treffende Ermessensentscheidung kann nicht schon maßgeblich auf den Gesichtspunkt gestützt werden, dass die Wohnung, die zu beziehen beabsichtigt ist, unangemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Dieser Umstand wird vielmehr bereits tatbestandlich vorausgesetzt, weil anderenfalls (in der Situation eines anerkannten Auszugsgrundes) bereits die Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II greifen würde, die der leistungsberechtigten Person für den typischen Fall einen Anspruch auf Zusicherung der Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten zuerkennt. Ermessensrelevant kann daher nur der Umfang der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen sein.
2. Ein spruchreifer Anspruch auf Übernahme der Kosten bzw. auf die vorgelagerte Zusicherung besteht deshalb grundsätzlich nur dann, wenn das Ermessen im jeweiligen konkreten Fall auf null reduziert ist. Allerdings kann das Gericht in Sondersituationen, in denen der leistungsberechtigten Person anderenfalls besonders schwere Beeinträchtigungen drohen, die eigene Ermessensentscheidung auch vorläufig anstelle des Ermessens der Verwaltung setzen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 6 S. 2
Vorinstanzen: SG Kiel 02.10.2014 S 34 AS 324/14 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Oktober 2014 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen die Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Umzugswagens in Höhe von 74,01 EUR, die Umzugshelferpauschale in Höhe von 50,00 EUR und die darlehensweise Übernahme der Mietkaution in Höhe von 1.050,00 EUR anlässlich der Anmietung der Wohnung S____straße __ in _____ K___ vorläufig und vorbehaltlich des Eintritts der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 18. September 2014 zuzusichern.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerinnen für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: