Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2015 - 6 AS 205/15
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII für einen EU-Ausländer Leistungsausschluss und menschenwürdiges Existenzminimum Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden
1. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG begründet einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht; es steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.
2. Soweit der Senat aber in der Vergangenheit wegen erheblicher Zweifel an der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dennoch die Träger der Grundsicherung zu einer vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet hat, wird diese Rechtsprechung aufgrund der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 15. September 2015 aufgegeben.
3. Würde die Sperrwirkung des § 21 Satz 1 SGB XII allein durch die Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden gemäß § 8 SGB II ausgelöst, führte dies dazu, dass dem Unionsbürger kein Leistungssystem mehr offen stünde und dessen menschenwürdiges Existenzminimum aufgrund von migrationspolitischen Erwägungen nicht mehr gewährleistet wäre.
4. Einen migrationspolitischen Ausreisezwang auf EU-Ausländer auszuüben, kann und darf nach den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätzen aber nicht Aufgabe des Sozialrechts sein, soweit hierbei das menschenwürdige Existenzminimum unterschritten wird.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB XII § 21 S. 1
,
SGB II § 8
Vorinstanzen: SG Kiel 02.10.2015 S 35 AS 185/15 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: