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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2012 - 6 AS 48/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Beschwer des Leistungsberechtigten bei der Überprüfung eines Änderungsbescheides im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ausschließlich wegen des anzurechnenden Einkommens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X teilweise zugunsten des Leistungsempfängers aufgehoben wird (hier: Berücksichtigung eines niedrigeren Nebeneinkommens in einem Monat), und der für den Leistungsempfänger keine darüberhinausgehende Neuregelung enthält, beschränkt sich auf diese Abänderung des ursprünglichen Bescheides. In einem gegen einen solchen Änderungsbescheid geführten Klageverfahren kann zulässigerweise nur die verfügte Änderung und ihre Reichweite überprüft werden.
2. Die Wiederholung eines bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes oder der lediglich wiederholende Hinweis auf bereits bestandskräftig festgestellte und vom Streitgegenstand her abtrennbare Elemente der Leistungsbewilligung (hier: Kosten der Unterkunft und Heizung) stellen keinen erneut anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
1. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes, mit dem ein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ausschließlich wegen des anzurechnenden Einkommens gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X teilweise zugunsten des Leistungsempfängers aufgehoben wird (hier: Berücksichtigung eines niedrigeren Nebeneinkommens in einem Monat), und der für den Leistungsempfänger keine darüber hinausgehende Neuregelung enthält, beschränkt sich auf diese Abänderung des ursprünglichen Bescheides. In einem gegen einen solchen Änderungsbescheid geführten Klageverfahren kann zulässigerweise nur die verfügte Änderung und ihre Reichweite überprüft werden.
2. Die Wiederholung eines bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes oder der lediglich wiederholende Hinweis auf bereits bestandskräftig festgestellte und vom Streitgegenstand her abtrennbare Elemente der Leistungsbewilligung (hier: Kosten der Unterkunft und Heizung) stellen keinen erneut anfechtbaren Verwaltungsakt dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 95
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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