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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2011 - 6 AS 52/11
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Bei einer Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann zulässig, wenn der Wert der Beschwer einen Betrag von 750,00 Euro nicht erreicht.
1. Bei einer Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist eine Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren auch dann zulässig, wenn der Wert der Beschwer einen Betrag von 750,00 Euro nicht erreicht.
2. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine „andere Bestimmung“ im Sinne dieses Gesetzes ist für Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe allein § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGG. Für eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ZPO ist deshalb seit der Änderung zum 11.8.2010 kein Raum mehr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 10.01.2011 S 34 AS 144/09
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 10. Januar 2011 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S_________________, K___, bewilligt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: