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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2018 - 6 AS 86/18
Vorinstanzen: SG Kiel 06.04.2018 31 AS 21/18 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 6. April 2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Oktober 2018 (höchstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens) vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderungen Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Bedarfs für die Unterkunft in Höhe von 538,41 EUR (bruttokalt) zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte Verfahren. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung gewährt und Rechtsanwalt beigeordnet.

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