Gründe
I.
Die Antragsteller begehren wegen der Kosten der Unterkunft vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen 2-Personen Haushalt in Kiel ab Februar 2018.
Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1) ist Mutter des 2004 geborenen Antragstellers zu 2). Die Antragstellerin zu 1) ist
alleinerziehend, Unterhalt für den Antragsteller zu 2) wird nicht gewährt.
Die Antragsteller bewohnen seit September 2010 eine 68,88 m² große 3-Zimmer-Wohnung in der G Straße in Kiel im Stadtteil H
nördlich des Kanals und westlich der Förde. Die Nettokaltmiete betrug von September 2010 bis April 2015 372 EUR, von Mai 2015
bis September 2017 382 EUR und seit Oktober 2017 410,41 EUR. Die Betriebskosten erhöhten sich im gleichen Zeitraum von 110
EUR monatlich auf 121 EUR monatlich. Derzeit beträgt die monatliche Gesamtmiete 638,41 EUR (Kaltmiete: 417,41 EUR, Betriebskosten
121 EUR und Heizkosten 100 EUR).
Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1) erhält neben der Regelleistung noch einen Zuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung und als Alleinerziehende.
Wegen eines nicht genehmigten Umzugs erkennt der Antragsgegner bereits seit September 2010 nicht die tatsächlichen Kosten
der Unterkunft an sondern geht von Leistungen in Höhe der alten Miete von 325 EUR (Kaltmiete) aus. Einschließlich der Betriebskosten
berücksichtigt er für die Kosten der Unterkunft bei den Antragstellern einen anrechnungsfähigen Bedarf von zunächst 408 und
zuletzt 411 EUR (brutto kalt) monatlich. Widerspruchsverfahren sind von der Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit vor
allem im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen durchgeführt worden.
Der Antragsteller zu 2) besuchte ab der 5. Klasse zunächst das E - -Gymnasium im - -Ring in K. Wegen schlechter schulischer
Leistungen wechselte er zum Schuljahr 2017/2018 in die 8. Klasse der Gemeinschaftsschule A , in der D Straße in A. Inzwischen
haben sich seine Leistungen stabilisiert.
Die Antragstellerin zu 1) leidet unter orthopädischen Erkrankungen und einer chronifizierten Schmerzerkrankung mit psychischen
Folgeerscheinungen, aufgrund derer sie sich wohnortnah in hausärztlicher Behandlung und physiotherapeutischen Betreuung befindet.
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2018 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller ein Überprüfungsverfahren
hinsichtlich der Begrenzung der Kosten der Unterkunft durchgeführt (Überprüfungsbescheid vom 18. Januar 2018). Über den dagegen
erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. In dem Verfahren S 31 AS 1/18 ER hat das Sozialgericht Kiel den Antragsgegner verpflichtet vorläufig für den Monat Januar 2018 Leistungen unter Berücksichtigung
eines Bedarfs für die Unterkunft in Höhe von 452,10 EUR brutto kalt zu gewähren. Zur Begründung eines Zuschlages von pauschal
10 % auf die bisherigen Mietobergrenzen hat es auf die Notwendigkeit einer Interimslösung und einer notwendigen Aktualisierung
wegen der formal noch nicht beschlossenen Mietobergrenzen bezogen.
Mit Bescheid vom 14. Januar 2018 hat der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 unter
Berücksichtigung einer Mietobergrenze von 411 EUR monatlich für die Kosten der Unterkunft bewilligt. Der dagegen am 29. Januar
2018 erhobene Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht beschieden.
Am 1. Februar 2018 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Kiel gestellt
und die Übernahme von höheren Unterkunftskosten begehrt. Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat das Sozialgericht den Antrag
abgelehnt. In der Begründung hat es sich mit den Einzelheiten des Konzepts zur Berechnung der Mietobergrenze in der Stadt
Kiel im Einzelnen auseinandergesetzt und dies nach summarischer Prüfung für den aktuellen streitgegenständlichen Zeitraum
für schlüssig gehalten. Dies gelte insbesondere auch für die Ermittlung und Berechnung der kalten Betriebskosten, gegen die
sich die Antragsteller wendeten. Hinsichtlich der konkreten Unterkunftsalternative lägen keine Gründe vor, aus denen die Antragsteller
ihre Suchbemühungen nur auf das örtliche Umfeld in und um H beschränken dürften. Soweit die Antragsteller sich erst seit kurzer
Zeit intensiv um die Anmietung von kostenangemessenem Wohnraum im gesamten Kieler Stadtgebiet bemühen, seien diese Suchbemühungen
(jedenfalls noch) nicht geeignet, die Vermutungswirkung, dass bei einer Mietobergrenze, die auf der Grundlage von einem schlüssigen
Konzept ermittelt worden sei, auch Wohnraum konkret verfügbar sei. Schließlich gehe auch der Gesetzgeber von einer 6-monatigen
sogenannten "Regelsuchfrist" aus, innerhalb derer es den Leistungsempfänger in der Regel erst möglich sei, ihrer Unterkunftskosten
zu senken.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde machen die Antragsteller geltend, insbesondere im Hinblick auf die besondere Schulsituation
des gerade 13-jährigen Antragstellers zu 2) sei nicht der gesamte Kieler Stadtraum in die Suchbemühungen einzubeziehen sondern
könne sich auf den räumlichen Bereich beschränken, innerhalb derer die Schule noch gut erreichbar sei. Dessen ungeachtet hätten
die Antragsteller ihre intensiven Suchbemühungen seit einem entsprechenden Hinweis im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren
auf das gesamte Kieler Stadtgebiet erstreckt, wobei einige Wohngebiete für eine alleinerziehende Mutter wegen der dortigen
Problembereiche nicht zumutbar seien.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 6. April 2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten den Antragstellern
ab Antragseingang des Eilantrag beim Sozialgericht Kiel am 1. Februar 2018 bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt,
längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen für die Unterkunft in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die erstinstanzliche Entscheidung und tritt insbesondere den Ausführungen der Antragsteller
zu dem "Problemstadtteil Kiel-G " und der dortigen angeblichen "No-Go-Area" im K entgegen.
Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Unterlagen zu
individuellen Anfragen durch die Antragstellerin zu 1) und durch den Bevollmächtigten zu Mietobjekten im Rahmen der vom Antragsgegner
festgelegten Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat zudem Unterlagen
über einen förmlichen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf Übersendung der Wohnraumberichte (sogenannte FAW-Listen)
bei dem Geschäftsführer des Antragsgegners vorgelegt nachdem eine Übersendung dieser Unterlagen, die lediglich für den internen
Gebrauch des Jobcenters erstellt würden, zunächst abgelehnt wurde. Nach Vorlage der Wohnraumberichte der Stadt Kiel an den
Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 1) ist mit Schreiben vom 28. Mai 2018 nebst Anlagen durch die Antragstellerin zu 1)
eine Liste vorgelegt worden, mit der zu jeder einzelnen der gelisteten Wohnungen eine inhaltliche Auseinandersetzung und Recherche
erfolgt.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, da sie insbesondere nach §§
172 Abs.
3 Nr.
1,
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG statthaft ist.
Die Beschwerde ist auch dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem
Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorweggenommen
werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz), ist von diesem Grundsatz eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später
nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris m.w.N.).
Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund für vorübergehend
höhere Unterkunftskosten glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller sind leistungsberechtigt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; Anhaltspunkte für leistungsübersteigendes Einkommen oder Vermögen liegen nicht vor.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen
Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Diese Begrenzungsregelung findet für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Anwendung mehr. Soweit der Antragsgegner
ursprünglich wegen eines nicht genehmigten Umzugs die Wohnungskosten auf den Betrag der früheren Miete von 325 EUR nettokalt
gedeckelt hat, kann offenbleiben, ob dies zunächst rechtmäßig war. Denn jedenfalls ist auch in diesem Falle eine Dynamisierung
der Unterkunftskosten vorzunehmen ist (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 6/14 R, juris), weshalb nicht zu vertiefen ist, dass nach einem Zeitraum von acht Jahren auch eine zeitliche Grenze erreicht sein
könnte, die eine Beendigung der Deckelung bedingt. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit
des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich
oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der
Regel jedoch längstens für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Die Antragsteller leben, gemessen an den Mietobergrenzen für die Stadt Kiel, in einer unangemessen großen und teuren Wohnung.
Was die Ausgestaltung der Mietobergrenzen auf der Grundlage der Datensätze im Rahmen der Erhebung zum qualifizierten Mietspiegel
der Stadt Kiel 2017 zum Stichtag 1. Juli 2016 anbelangt, kann der Senat bei vorläufiger Würdigung Sach- und Rechtslage keine
offensichtlichen Fehler des Konzepts erkennen. Er nimmt daher vorläufig entsprechend §§
142 Abs.
2 Satz 3,
153 Abs.
2 SGG auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tragfähigen Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Bezug und sieht insoweit
von der weiteren Darstellung der Gründe ab. Die im Hinblick auf das Konzept noch offenen Fragen - etwa zu der im Vergleich
zu anderen Wohnungssegmenten niedrigeren Quadratmetermiete im Segment für 2-Personen-Haushalte, zu der Ermittlung der kalten
Betriebskosten und zu den inhaltlichen Veränderungen gegenüber dem früheren Konzept (ausführlich zu diesen Mietobergrenzen
der Stadt Kiel: Urteil des erkennenden Senats vom 19. Mai 2015 - L 6 AS 18/13, sowie vom 25. März 2015 - L 6 AS 166/12 -, juris) sind nach Auffassung des Senats nur in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dies gilt umso mehr, als die Fehlerhaftigkeit
eines schlüssigen Konzepts im Detail nicht zwingend dazu führen muss, dass zugunsten der leistungsberechtigten Person die
vollen Unterkunftskosten berücksichtigt werden müssten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es vielmehr dem Gericht,
ein nicht in jeder Hinsicht schlüssiges Konzept unter Hinzuziehung der Beteiligten nachzubessern, sofern dies möglich ist
(vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52).
Dennoch sind für die Antragsteller hier vorläufig und für einen vorübergehenden Zeitraum die vollen tatsächlichen Kosten für
die von ihnen bewohnte Wohnung in der G Straße im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II anzuerkennen, denn nach summarischer Prüfung steht Ihnen in dem maßgeblichen räumlichen Umfeld eine bedarfsgerechte Wohnung
innerhalb der vom Antragsgegner festgesetzten Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt trotz umfangreicher und dokumentierter
Suchbemühungen gegenwärtig nicht zur Verfügung. Generell ist im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung nach Feststellung
der abstrakt angemessenen Mietobergrenzen zu untersuchen, ob für die konkrete Bedarfsgemeinschaft im konkreten Einzelfall
eine bedarfsgerechte und kostengünstige Wohnung entsprechend der ermittelten hypothetischen Referenzmiete auch tatsächlich
verfügbar und zugänglich ist. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts begründet insbesondere die schulische Situation des
2004 geborenen Antragstellers zu 2) eine Begrenzung des räumlichen Suchumfeldes an den Maßstäben der Entscheidung des BSG vom 2. 20. August 2012 (B 14 AS 13/12 R, juris). Danach können Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, die Obliegenheiten
der Leistungsempfänger einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes
sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender
oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten und daraus können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung
der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit führen (ausdrücklich
BSG, aaO., Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).
Der inzwischen 14-jährige Antragsteller zu 2) hat die Schule erst zum Schuljahr 2017/2018 wegen Lernschwierigkeiten gewechselt
und besucht jetzt -offenbar mit Erfolg- die 8. Klasse einer Gemeinschaftsschule im Kreis Rendsburg-Eckernförde am nördlichen
Rand außerhalb der Stadt Kiel. Zur Überzeugung des Senats ist es dem Antragsteller zu 2) in dieser Situation persönlich nicht
zuzumuten, allein zur Senkung der Kosten der Unterkunft, die er mit seiner Mutter bewohnt, ein weiteres Mal die Schule zu
wechseln. Allerdings ist darauf hinzuweisen das mit zunehmendem Alter und etwa auch im Zusammenhang mit dem Übergang in die
Oberstufe diese persönlichen Gründe immer weniger Gewicht entfalten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist es für
den inzwischen 14-jährigen Antragsteller zu 2) bezogen auf das gesamte Kieler Stadtgebiet auch nicht zumutbar, einen Schulweg
bis in die Gemeinschaftsschule nach A noch jenseits der nördlichen Stadtgrenze zurückzulegen. Die meisten der ohnehin nicht
zahlreich vom Antragsgegner benannten Wohnungen innerhalb der Mietobergrenze für 2-Personen-Haushalte liegen im Stadtteil
Kiel-G. Ein Umzug in eine solche Wohnung würde für den Antragsteller zu 2) nicht nur einen langen Schulweg sondern vor allem
auch ein mehrfaches Umsteigen und Wechseln der Verkehrsmittel bedeuten. Außerdem würde er nicht mit den Kindern und Jugendlichen
in seinem räumlichen Wohnumfeld gemeinsam die Schule besuchen. Insofern unterscheidet sich ein solche Situation auch von den
zahlreichen Fahrschülern, mit zum Teil langen Schulwegen, die gemeinsam in dünner besiedelten Regionen Schleswig-Holsteins
eine weiterführende Schule in einem Mittelzentrum besuchen und oft nur ein einziges Verkehrsmittel verwenden müssen. Es kommt
hinzu, dass der Antragsgegner auch keine Erklärung dahingehend abgegeben hat, die zusätzlichen Kosten, die mit dem Besuch
einer weiter entfernten Schule für den Antragsteller zu 2) verbunden sind, zu übernehmen. Zu Recht weist der Bevollmächtigte
der Antragsteller insoweit darauf hin, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über Bildung und Teilhabe nur die Kosten
für eine Anreise zu der nächstgelegenen Schule erstattungsfähig sind.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Antragsteller mittel- oder gar langfristig die Aufwendungen für die bisher bewohnte
Wohnung, deren Kosten deutlich über der Mietobergrenze der Stadt Kiel liegt, von dem Antragsgegner beanspruchen können. Es
besteht vielmehr die Obliegenheit, Suchbemühungen in dem zumutbaren regionalen Umfeld eigenständig und intensiv durchzuführen
und nachvollziehbar auch gegenüber dem Antragsgegner und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren zu dokumentieren. Nach
Einschätzung des Senats gibt es auch keine sachlichen oder persönlichen Gründe der Antragsteller, die Suchbemühungen nicht
auf Bereiche des Landkreises Rendsburg-Eckernförde im Umkreis der Stadt A auszuweiten zumal die besuchte Schule in diesem
Kreis liegt. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin zu 1)oder die
bisherige hausärztliche Behandlung dem entgegenstehen. Der Antragsgegner ist somit vorläufig zu verpflichten, die tatsächliche
Miete zu zahlen, diese liegt innerhalb der allgemeinen Grenzen nach dem Wohngeldgesetz für diese Mietstufe.
Soweit die Antragsteller Leistungen auch vor Eingang der Beschwerde beim Landessozialgericht beanspruchen, ist die Beschwerde
erfolglos, da eine Zahlung für die Zeit vor Beschwerdeerhebung grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, es werden gewichtige
Gründe vorgetragen, die begründen, dass eine solche rückwirkende Korrektur in der Vergangenheit erforderlich ist, um wesentliche
Nachteile abzuwenden.
Prozesskostenhilfe ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
114 Satz 1
ZPO). Der grundsätzlich vorrangige Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner umfasst hier nicht die vollständigen notwendigen
außergerichtlichen Kosten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).