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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.06.2015 - 7 R 143/14
Anspruch auf höhere Altersrente unter modifizierter Vornahme der Gesamtleistungsbewertung für beitragsgeminderte Zeiten; Rechtmäßigkeit eines die Rentengewährung teilweise abändernden Bescheides ohne Änderung der leistungsrechtlichen Bewertung rentenrechtlicher Zeiten, der Rentenhöhe oder des Zahlbetrages; Verfassungsmäßigkeit der rentenrechtlichen Gesamtleistungsbewertung
1. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet keine gleichförmige Ausgestaltung der Alterssicherungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung der Ruhestandsbeamten.
2. Zwar dienen beide Systeme der Sicherung des Lebensstandards im Alter, davon abgesehen weisen sie wichtige Unterschiede auf, die es rechtfertigen, beide Alterssicherungssysteme unterschiedlich auszugestalten.
3. So beruht die Beamtenversorgung auf einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Dienstherrn und den Beamten und geht deshalb vom Prinzip der angemessenen Alimentation aus; sie wird vollständig steuerfinanziert und hat in Art. 33 Abs. 5 GG ihre verfassungsrechtliche Grundlage.
4. Dagegen ist die gesetzliche Rentenversicherung eine Zwangsversicherung, die in mittelbarer Staatsverwaltung von Selbstverwaltungsträgern durchgeführt wird; ihre Finanzierung erfolgt überwiegend durch Beiträge der Versicherten. Ferner wird die gesetzliche Rentenversicherung vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt.
5. Die Regelungen zur Gesamtleistungsbewertung verstoßen auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Normenkette:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
,
GG Art. 14 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 33 Abs. 5
, ,
SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 1
, ,
SGB VI § 71 Abs. 1
,
SGB VI § 71 Abs. 2
,
SGB VI § 71 Abs. 3 Nr. 2
,
SGB VI § 71 Abs. 4
,
SGB VI § 72 Abs. 1
,
SGB VI § 72 Abs. 2
,
SGB VI § 72 Abs. 3
, ,
SGB VI §§ 70ff
,
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Lübeck 15.05.2014 S 23 R 297/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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