Gründe
Die nach §§ 17a Abs. 4 Satz 3
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG), 172 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den
Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht Flensburg (§§ 46 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz -ArbGG- i.V.m. §§
12,
13,
17 Abs.
1 Zivilprozessordnung) verwiesen. Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichtsbarkeit zuständig
wäre (vgl. §
51 SGG), sondern um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Zulässigkeit des Rechtsweges richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen
Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (stRspr z.B. BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BSG SozR 4-1500 § 51 Nr. 9 Rn. 17 m.w.N.; BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R -, [...]). Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm
nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte
anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet
sind. Der Streitgegenstand ist vorliegend der von der Klägerin (erneut) erhobene bürgerlich-rechtliche Anspruch auf Fortführung
des Arbeitsverhältnisses mit dem Kreis S____________________ bzw. auf Schadensersatz u.a. in Form eines Rentenversicherungsausgleichs
wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kreis S____________________. Für diese Streitigkeit ist allein das Arbeitsgericht
zuständig, weil der erhobene Anspruch nur auf eine bürgerlich - rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die nach
§ 2 Nr. 3 Buchstabe a und b und Nr. 4 Buchstabe a ArbGG zweifelsfrei in die Rechtswegkompetenz dieses Gerichts fällt.
Die Beteiligten sind auch ordnungsgemäß (§
17a Abs.
2 Satz 1
GVG) angehört worden. Der Verweisung steht nicht gegen, dass die Klägerin mit ihr nicht einverstanden ist. Wenn das Gericht den
beschrittenen Rechtsweg als unzulässig ansieht, ist es gemäß §
17a Abs.
2 Satz 1
GVG verpflichtet, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Welche Gerichte
über welche Streitigkeiten zu entscheiden haben, steht nicht im Belieben eines Klägers. Die Verweisung ist auch gegen den
Willen der Beteiligten auszusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Zwar ist gem. § 17b Abs. 2 Satz 1GVG bei einem Verweisungsbeschluss nicht über die Kosten zu entscheiden. Wird ein ergangener Verweisungsbeschluss jedoch
im Beschwerdeweg angefochten, so ist über die Kosten des Rechtsmittels nach den allgemeinen für die Beschwerde geltenden Grundsätzen
zu entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 -; BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, [...]).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor (§
17a Abs.
4 GVG).