Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.06.2012 - 2 V 4/09
Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz aufgrund einer Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee
1.Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer durch ionisierende Strahlen verursachten Wehrdienstbeschädigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn bereits eine Strahlenexposition während der Ausübung des Wehrdienstes nicht nachgewiesen werden kann.
2.Jedenfalls soweit der Bericht der Radarkommission Beweiserleichterungen empfiehlt, handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten.
3.Eine fehlende Beobachtung und Dokumentation der Strahlenbelastung von Angehörigen der Bundeswehr, führt jedenfalls dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn nicht festgestellt werden kann, dass damit gegen bereits geltende gesetzliche Bestimmungen zum Strahlenschutz verstoßen wurde. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen zur Folge haben könnte, ist auch nicht damit zu begründen, dass die Bundeswehr ein Verzeichnis radioaktiver Gegenstände (AU 76) unter Verschluss halten würde.
1. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer durch ionisierende Strahlen verursachten Wehrdienstbeschädigung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn bereits eine Strahlenexposition während der Ausübung des Wehrdienstes nicht nachgewiesen werden kann.
2. Jedenfalls soweit der Bericht der Radarkommission Beweiserleichterungen empfiehlt, handelt es sich nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten.
3. Eine fehlende Beobachtung und Dokumentation der Strahlenbelastung von Angehörigen der Bundeswehr, führt jedenfalls dann nicht zu einer Beweislastumkehr, wenn nicht festgestellt werden kann, dass damit gegen bereits geltende gesetzliche Bestimmungen zum Strahlenschutz verstoßen wurde. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen zur Folge haben könnte, ist auch nicht damit zu begründen, dass die Bundeswehr ein Verzeichnis radioaktiver Gegenstände (AU 76) unter Verschluss halten würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2402
,
BVG § 38 Abs. 1
, ,
SVG § 80 S. 2
,
SVG § 81 Abs. 1
,
SVG § 81 Abs. 6 S. 1
,
SVG § 81 Abs. 6 S. 2
,
SVG § 88
Vorinstanzen: SG Schleswig 15.01.2009 S 14 V 29/05
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: