Höhe des Berufsschadensausgleichs im sozialen Entschädigungsrecht; Berücksichtigung von Sonderzuwendungen bei der Berechnung
des erzielten Bruttoeinkommens
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSA), den der Kläger erhält. Dabei geht es um die Berechnung
seines erzielten Einkommens.
Der am __. ____ 1956 geborene Kläger erhält Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Er war von 1974 bis 1986 Soldat auf Zeit, zuletzt im Rang eines Oberfeldwebels, und erlitt am 2. Dezember 1982 einen Sportunfall,
der als Dienstunfall anerkannt ist (Bescheid des Versorgungsamts K______ vom 25. April 1997). Der Grad der Schädigung (GdS)
wurde gemäß § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zunächst mit 25 und mit Bescheid vom 30. August 2002 ab 1. Juni 1997 mit 50 festgesetzt. Nach der Beendigung seiner Dienstzeit
bei der Bundeswehr am 30. Juni 1986 arbeitete der Kläger als Steueroberinspektor in der Steuerverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz.
Mit Wirkung vom 28. Februar 1999 wurde er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Durch den Bescheid vom 30. August 2002 erkannte
das Amt für soziale Angelegenheiten K______ eine besondere berufliche Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG und eine Erhöhung des GdS auf 60 sowie dem Grunde nach einen Berufsschadensausgleich (BSA) an. Dieser wurde in der Folgezeit
in Höhe des Differenzbetrages zu dem Gehalt bzw. den Ruhegeldbezügen nach den Gehaltsgruppen A10, ab Juli 1999 A11und ab August
2008 A12 der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gezahlt.
Die Ruhegeldbezüge des Klägers beinhalteten bis Dezember 2003 eine einmalige jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld), die
bei der Ermittlung des erzielten Einkommens des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
unberücksichtigt blieb. Durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des
Landes Rheinland-Pfalz vom 20. November 2003 (GVBl 2003 S. 343) wurde das Weihnachtsgeld als solches abgeschafft, betraglich
halbiert und in Höhe von 4,17 v.H. der monatlichen Bezüge diesen als Sonderzahlung zugeschrieben (Betrag im Januar 2004 78,88
Euro). Als Sonderzahlungen blieben sie bei der Berechnung des BSA weiterhin unberücksichtigt. Durch das Gesetz zur Integration
der jährlichen Sonderzahlung des Landes Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2009 (GVBl. 2009 S. 142) entfiel die gesonderte Ausweisung
der monatlichen Sonderzahlung als solche und ihr Betrag wurde in den Grundbetrag der laufenden monatlichen Besoldungs- und
Versorgungsbezüge integriert.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 setzte das beklagte Land den BSA des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wegen einer Änderung
des Ruhegeldes neu fest und forderte von dem Kläger eine Überzahlung in Höhe von 372,00 EUR, die es von den Versorgungsbezügen
einbehielt. Dem widersprach der Kläger am 14. Mai 2009. Den Widerspruch wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom
7. Dezember 2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, Sonderzuwendungen seien bei dem erzielten Einkommen unberücksichtigt
zu lassen, wenn sie als solche erkennbar seien, etwa durch eine besondere Benennung in den Gehalts- oder Versorgungsmitteilungen.
Mit ihrer Integration in die allgemeinen Bezüge ohne eine besondere Kenntlichmachung verlören Sonderzuwendungen ihre gesonderte
Eigenschaft.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 10. Dezember 2009 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat er
sich auf den Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung bezogen und ausgeführt, durch die Neuregelung hätten sich seine Versorgungsbezüge
monatlich um 79,76 EUR verringert. Die Sonderzahlung habe an den jährlichen Anpassungen der Versorgungsbezüge teilgenommen.
Daher entspreche sie immer noch einem Anteil von 4,17 v.H. der Ruhegeldbezüge und sei von deren Gesamtbetrag abgrenzbar. In
§ 4 des Gesetzes vom 7. April 2009 des Landes Rheinland-Pfalz sei dementsprechend geregelt, dass die Erhöhung der Versorgungsgrundbeträge
nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne bestimmter Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, des
Beamtenversorgungsgesetzes und des Haushaltsstrukturgesetzes gelte.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. 5. 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
7. 12. 2009 bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs den Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung in Höhe von
4,17 v.H. (monatlicher Anteil der Sonderzuwendung) unberücksichtigt zu lassen und die Regelung des § 10 Abs. 1 BSchAV weiter
anzuwenden und dadurch seinen bisherigen Besitzstand zu wahren,
2.
den Beklagten zu verurteilen, den mit Bescheid vom 4. Mai 2009 einbehaltenen Betrag in Höhe von 372,00 EUR zu erstatten.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht Kiel hat mit Urteil vom 23. Januar 2013 die angefochtenen Bescheide geändert und das beklagte Land verurteilt,
dem Kläger ab 1. Januar 2009 BSA unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, der BSA des Klägers errechne sich ohne Berücksichtigung der ihm monatlich gezahlten Sonderzuwendung als erzieltes
Bruttoeinkommen; die einbehaltenen 372,00 EUR seien ihm zu erstatten. Für die Berechnung des BSA seien die in § 2 Abs. 1 Ausgleichsrentenverordnung
(AusglVO) genannten Einkünfte bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG unberücksichtigt zu lassen. Die dort gemäß Nr. 17 genannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen sowie zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahltes Urlaubsgeld bleibe jeweils
bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang ständen, oder, falls dies günstiger
sei, bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspreche, gemäß § 10 Abs. 1
Satz 1 BSchAV in der Fassung vom 13. Dezember 2007 unberücksichtigt. Trotz der veränderten monatlichen Auszahlung auf der
Grundlage des Gesetzes vom 7. April 2009 sei die zuvor jährlich gewährte Sonderzuwendung noch in Höhe von 4,17 v.H. der Versorgungsbezüge
als solche erkennbar. Entsprechend der vor der Gesetzesänderung bestehenden Rechtslage sei sie daher weiterhin bei der Berechnung
des BSA zu berücksichtigen. Dies wäre lediglich dann anders zu beurteilen, wenn die Sonderzuwendung nicht mehr als bestimmter
Anteil der Versorgungsbezüge gezahlt, sondern beispielsweise aufgrund einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien lediglich
zu einer nicht im Einzelnen bezifferten sockelwirksamen Erhöhung der Versorgungsbezüge führen würde. Der weiterhin bestehende
Anspruch begründe zugleich den Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Beträge.
Das Urteil des Sozialgerichts Kiel ist dem beklagten Land am 27. Juni 2013 zugestellt worden. Dagegen richtet sich dessen
Berufung, die am 5. Juli 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt das
beklagte Land vor, die Berechnungsgrundlagen für den Berufsschadensausgleich des Klägers seien zum 1. Januar 2009 wesentlich
geändert worden, indem die bislang in dem berücksichtigungsfähigen Einkommen enthaltenen, als solche kenntlich gemachten Sonderzuwendungen
in die monatlichen Bezüge des Klägers integriert und nicht mehr gesondert ausgewiesen worden seien. Damit seien sie Bestandteil
der Bezüge geworden und hätten ihre Eigenschaft als Sonderzuwendung verloren.
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Sonderzuwendung sei als solche erkennbar, obwohl sie in den Mitteilungen über seine Versorgungsbezüge nicht
besonders ausgewiesen sei. Entscheidend sei deren bestimmbarer Betrag. Aufgrund der prozentualen Festlegung ihres Anteils
an den monatlichen Ruhegeldbezügen sei die Höhe der Sonderzuwendung genau zu errechnen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Senat haben
die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des beklagten Landes und die Prozessakte vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten
wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat war gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) berechtigt, über den Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, da beide Beteiligte hierzu
ihr Einverständnis erteilt haben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Januar 2013 ist zulässig, insbesondere
ist sie form- und fristgerecht gemäß §
151 SGG beim Landessozialgericht eingegangen. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide
des beklagten Landes aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, den Kläger unter Außerachtlassung eines Anteils von 4,17
v. H. seiner Ruhegehaltsbezüge als erzieltes Bruttoeinkommen erneut zu bescheiden. Eine derartige Herausrechnung der anteiligen
Sonderzuwendung ist mit der bestehenden Rechtslage nicht zu vereinbaren.
Rechtsgrundlagen für den Streit der Beteiligten sind § 30 Abs. 3 bis 12 BVG sowie § 10 Abs. 1 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ausgleichsrentenverordnung. § 10 BSchAV vom 29.6.1984 (BGBl. I S. 861) ist in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.12. 2007 (BGBl. I S. 2904, 2919; gültig ab 21.12.2007) anzuwenden. Diese Fassung war bis zum 30.6.2011 in Kraft und wurde in der Neufassung vom 28.6.2011
(BGBl. I S. 1273) durch § 9 BSchAV ersetzt.
Zu dem derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSchAV a.F. (entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSchAV n.F.) alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren
oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit, soweit in § 10 (§ 9) BSchAV nichts anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 1 Satz
1 BSchAV a.F. (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV n.F.) nimmt von diesen Bezügen die in § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten
Bezüge aus; diese umfassen gemäß Nr. 17 u.a. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrag von (jetzt) 307 €. Hierzu
trifft wiederum § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz insofern eine abweichende Regelung, als die Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen
jeweils bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens, mit dem sie im Zusammenhang stehen, oder, falls dies günstiger ist,
bis zur Höhe des Betrages, der dem Einkommen für den Monat der Berechnung der Leistung entspricht, nicht zum derzeitigen Bruttoeinkommen
zählen.
In Anwendung dieser Vorschriften hat das beklagte Land zu Recht das Weihnachtsgeld des Klägers bis Dezember 2003 bei der Berechnung
seines derzeitigen Bruttoeinkommens im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG unberücksichtigt gelassen. Es kann dahingestellt bleiben, ob infolge der Änderung durch das 2. Landesgesetz zur Änderung
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2003 die ab 1. Januar 2004 anteilig in Höhe von 4,17
v. H. der Ruhegeldbezüge monatlich ausgezahlte und in den Gehaltsmitteilungen als solche gesondert ausgewiesene Sonderzuwendung
weiterhin bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens unberücksichtigt zu bleiben hatte, denn hierüber war nicht zu entscheiden.
Jedenfalls ab 1. Januar 2009 war eine derartige Herausrechnung nicht mehr möglich, denn die Sonderzuwendungen waren integrierter
Bestandteil der Ruhegehaltsbezüge geworden. Daran ändert nichts, dass sie in Höhe von 4,17 v. H. in bestimmter Höhe konkretisiert
waren. § 2 Abs. 1 Nr. 17 AusglV nimmt neben den Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen auch Heirats- und Geburtsbeihilfen,
Jubiläumsgeschenke und "ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlass" von der Anrechnung des Bruttoeinkommens
aus. § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV n. F. fordert ab 1. Juli 2011, dass Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen nur dann bei der
Ermittlung des Bruttoeinkommens unberücksichtigt bleiben, soweit sie als solche ausgewiesen sind. Bei dieser Änderung der
Verordnungsfassung ab 1. Juli 2011, die den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 BSchAV a. F. um die gesonderte Ausweisung der
Sonderzahlungen ergänzt, sieht der Senat eine Klarstellung, nicht aber eine einschränkende Änderung der Rechtslage und legt
auch die alte Rechtslage gemäß § 10 Abs. 1 BSchAV entsprechend aus. Denn nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung
gerecht. Die Bestimmungen über die Berechnung des BSA sind außerordentlich komplex angelegt und daher ist es angezeigt, sie
wortlautgetreu anzuwenden. Alle Einkünfte in Geld und Geldeswert, die nicht in § 10 BSchAV a. F. bzw. § 9 BSchAV n. F. i.
V. m. § 2 AusglV ausdrücklich erwähnt sind, sind daher bei der Errechnung des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen. Aus § 2
Abs. 1 Nr. 17 AusglV wird der Grund und der Sinn und Zweck der Ausnahme für die Behandlung der Sonderzahlungen erkennbar.
Hierbei handelt es sich ausnahmslos um Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber für eine bestimmte wirtschaftliche Belastung des
Arbeitnehmers zahlt. Der Arbeitnehmer soll durch die Sonderzuwendung von dieser wirtschaftlichen Belastung entlastet werden.
Dieser Zweckbestimmung der Regelung in § 10 BSchAV a. F. bzw. § 9 BSchAV n. F. i. V. m. § 2 AusglV würde zunichte gemacht,
wenn die Sonderzuwendung das anrechenbare Bruttoeinkommen des Versorgungsberechtigten erhöhen und zu einer entsprechenden
Verringerung des BSA führen würde (BSG vom 28. April 1989 - 9 RV 8/88 - [...]). Dieser Entlastungseffekt angesichts eines besonderen Aufwandes des Versorgungsberechtigten besteht aber nicht mehr,
wenn die Sonderzuwendung in die laufenden Gehalts- bzw. Ruhegehaltsbezüge des Versorgungsempfängers integriert wird. Die Bezüge
haben dadurch ihre Eigenschaft als Sonderzuwendung verloren und sind regulärer Bestandteil der Ruhegehaltsbezüge des Klägers
geworden.
Die Richtigkeit dieser Normauslegung wird durch einen Vergleich mit einem Versorgungsempfänger erkennbar, der erst nach der
Neuregelung durch das Gesetz vom 7. Juli 2009 den Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 30 Abs. 3 BVG erworben hat. Da dieser von Anfang an ein Bruttoeinkommen ohne gesonderte Ausweisung einer laufenden Sonderzahlung als Gehalt
oder Ruhegehalt erhält, erfolgt bei ihm keine Minderung des Bruttoeinkommens um einen Anteil von 4,17 v.H. der Bezüge. Eine
Differenzierung und Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern nach altem und nach neuem Recht wäre nicht gerechtfertigt.
Insbesondere kann der Kläger keinen Besitzstand auf fortwährende Berücksichtigung eines Anteils von 4,17 v.H. seines Bruttoeinkommens
geltend machen, denn es besteht unter keinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht des Art.
14 Grundgesetz, ein Anspruch darauf, dass mit Wirkung für die Zukunft die Höhe der Versorgung unangetastet bleibt. Dies gilt vor allem dann,
wenn nicht zentrale Regelungen des Versorgungsanspruchs, sondern die Berücksichtigung der Sonderzahlung als ein Teilbereich
hiervon betroffen ist.
Zu Unrecht verweist der Kläger ferner darauf, dass § 4 des Gesetzes vom 7. April 2009 die Integration der jährlichen Sonderzahlung
nicht als Erhöhung und Anpassung der Dienstbezüge im Sinne von § 14a Abs. 2a Bundesbesoldungsgesetz und §§
57 Abs.
2,
69e Abs.
3 Beamtenversorgungsgesetz sowie nach Art. 2 §
2 Haushaltsstrukturgesetz gelten. Denn die ausdrückliche Erwähnung der genannten Normen spricht dafür, dass in anderen rechtlichen
Zusammenhängen die Integration der Sonderzahlung in die laufenden Bezüge nicht von der Ausnahme des § 4 erfasst ist. Ferner
ist in dem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber keine Regelungskompetenz über die Berechnung des gemäß
§ 30 Abs. 4 BVG zu berücksichtigenden Bruttoeinkommens hat.
Nach alledem ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eine neue Rechtslage eingetreten, die das beklagte Land verpflichtete, gemäß
§ 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Höhe der geänderten Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft die Leistungsgewährung aufzuheben. Darüber hinaus regelt
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, dass der Verwaltungsakt bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse - hier also zum 1. Januar 2009 -
aufgehoben werden soll, wenn nach seinem Erlass der Begünstigte Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder
zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Infolge der Änderung der Eigenschaft als Versorgungsbezüge hat der Kläger
bereits ab 1. Januar 2009 ein höheres Bruttoeinkommen erzielt, das gemäß § 30 Abs. 4 BVG der Berechnung seines BSA zugrundezulegen ist. Es handelt sich um einen typischen Fall der Einkommenserzielung, so dass ein
Ermessen nicht auszuüben war. Die Fristen des § 48 SGB X für die Aufhebung sind eingehalten. Aus § 50 SGB X folgt aus der rückwirkenden Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts der Erstattungsanspruch des beklagten Landes über
372,00 EUR.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor; insbesondere durch die Änderung des §
9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV zum 1. Juli 2011 ist eine klarstellende Neuregelung im Sinne der Rechtsauffassung des Senats erfolgt;
die hier noch heranzuziehende Regelung des § 10 BSchAV a. F. betrifft folglich eine in der Vergangenheit liegende Rechtslage.