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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.09.2014 - 2 VS 30/13
Höhe des Berufsschadensausgleichs im sozialen Entschädigungsrecht; Berücksichtigung von Sonderzuwendungen bei der Berechnung des erzielten Bruttoeinkommens
1. Der Entlastungseffekt angesichts eines besonderen Aufwandes des Versorgungsberechtigten besteht nicht mehr, wenn die Sonderzuwendung in die laufenden Gehalts- bzw. Ruhegehaltsbezüge des Versorgungsempfängers integriert wird. Die Bezüge haben dadurch ihre Eigenschaft als Sonderzuwendung verloren und sind regulärer Bestandteil der Ruhegehaltsbezüge geworden.
2. Eine Differenzierung und Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern nach altem und nach neuem Recht wäre nicht gerechtfertigt. Insbesondere kann kein Besitzstand auf fortwährende Berücksichtigung geltend machen, denn es besteht unter keinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht des Art. 14 Grundgesetz, ein Anspruch darauf, dass mit Wirkung für die Zukunft die Höhe der Versorgung unangetastet bleibt.
Normenkette:
AusglV § 2 Abs. 1
,
Ausgleichsrentenverordnung § 2 Abs. 1 Nr. 17
,
BSchAV § 10 Abs. 1 S. 1
,
BSchAV § 10 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 1
,
BVG § 30 Abs. 2
,
BVG § 30 Abs. 3
,
GG Art. 14
Vorinstanzen: SG Kiel 23.01.2013 S 12 VS 302/09
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 23. Januar 2013 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: