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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2021 - 3 AL 18/18
Kostenerstattung im isolierten Widerspruchsverfahren
1. Eine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Widerspruchsverfahren ist auch möglich, wenn der Anwalt nicht förmlich als Bevollmächtigter auftritt, sondern den Widerspruchsführer nur im Innenverhältnis berät.
2. Notwendig gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X können entsprechende Kosten nur sein, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X notwendig erscheint und die Kosten, die bei förmlicher Beauftragung gemäß § 63 Abs. 2 SGB X entstanden wären, nicht überschritten werden.
Vorinstanzen: SG Schleswig 23.05.2018 3 AL 80/15
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Scheswig vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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