Tatbestand:
Die _______________1975 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. August bzw. 1.
Juni bis 20. November 2008.
Die Klägerin stand bis zum 30. Mai 2007 in einem abhängigen, versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der E_______
D_______ GmbH in H______. Ihr Arbeitsverhältnis war arbeitgeberseitig bereits am 25. Mai 2005 zum 30. Juni 2006 aus betriebsbedingten
Gründen gekündigt worden. Aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ist das Beschäftigungsende durch den Arbeitgeber
im Einvernehmen mit der Klägerin aber mehrmals verschoben worden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zunächst auf
den 31. Dezember 2006, dann auf den 30. April 2007 und schließlich auf den 31. Mai 2007 verschoben worden. Seit Juni 2006
hat die Klägerin monatlich mindestens 4.755,00 € verdient, teilweise aber deutlich mehr erhalten. Ab dem 1. Juni 2007 war
die Klägerin nicht mehr versicherungspflichtig erwerbstätig. Zum Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses war die
Klägerin schwanger. Als Geburtstermin war von der behandelnden Gynäkologin der 20. Juli 2007 errechnet worden. Die Schutzfrist
für werdende Mütter nach §
3 Abs.
2 Mutterschutzgesetz (
MuSchG) begann somit am 8. Juni 2007. Eine Arbeitslosmeldung für den Zeitraum vom 1. bis zum 7. Juni 2007 durch die Klägerin ist
nicht erfolgt. Anlässlich der Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über den 31. Dezember 2006 hinaus hatte die Beklagte
die Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich sei. Bis zum Beschäftigungsende war
die Klägerin bei der Esso BKK freiwillig krankenversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ab dem 1. Juni 2007
war die Klägerin über ihren Ehemann bei der M___ O_____ B___ familienversichert.
Die Krankenkasse gewährte der Klägerin mangels Mitgliedschaft in eigener Person kein Mutterschaftsgeld und stellte darüber
eine Bescheinigung am 12. Juli 2007 zur Vorlage bei der Elterngeldstelle aus. ___________2007 wurde die Tochter der Klägerin,
A_______ R__________, geboren. Auf ihren Antrag gewährte das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein der Klägerin
für den Zeitraum vom 27. Juli 2007 bis 26. Juli 2008 Elterngeld in Höhe von 1.745,37 EUR monatlich.
Am 14. Mai 2008 meldete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten persönlich arbeitslos für den Zeitraum ab 1. August 2008.
Dabei stellte sie sich für die Zeit ab 1. August 2008 dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. In dem Formbogen der
Beklagten ist dabei computerschriftlich "Arbeitslosmeldung 14.05.2008 ggf. mit Wirkung zum 01.08.2008" vermerkt. Die Klägerin
teilte anlässlich der Meldung am 14. Mai 2008 auch mit, dass sie noch Urlaub habe und einen Termin zur Arbeitsvermittlung
erst ab dem 16. Juni 2008 wahrnehmen könne. Zu einem weiteren persönlichen Kontakt mit der Beklagten kam es am 30. Juni 2008.
Hierbei teilte die Klägerin ihre erneute Schwangerschaft mit und stellte sich dem Arbeitsmarkt bis zum Beginn der Schutzfrist
nach dem
MuSchG (ab 21.November 2008) zur Verfügung. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld mit Unterlagen zur Vorbeschäftigung, zum Bezug von Elterngeld
und zum fehlenden Bezug von Mutterschaftsgeld wurde bei der Beklagten am 10. Juli 2008 eingereicht.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 lehnte die Beklagte den Arbeitslosengeldantrag der Klägerin ab und begründete dies damit, dass
keine ausreichende Anwartschaftszeit vorliege. Innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vor dem 1. August 2008 seien nicht mindestens
12 Monate mit einem Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung belegt.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 19. Juli 2008, zu dessen Begründung sie ausführte, die Berücksichtigung
der Mutterschutzzeit bei berufstätigen Frauen sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zwar habe sie seit dem 1. Juni
2007 nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und hätte daher offiziell keinen Mutterschutz gehabt, aufgrund der Geburt
ihrer Tochter __________ sei es ihr aber unmöglich gewesen, die Anwartschaftszeit zu erfüllen. Würde man diese Zeit analog
zu anderen berufstätigen Frauen berücksichtigen, seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Dabei hielt sie ihre bisherige
Auffassung aufrecht und vertiefte diese. Maßgeblich sei eine Anwartschaftszeit von 12 Monaten innerhalb einer Rahmenfrist
von zwei Jahren vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit. Vorliegend sei dies der Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008,
innerhalb dessen 12 Monate Versicherungspflicht hätten bestehen müssen. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum aber nur 304
Kalendertage, nämlich die Zeit bis zum 31. Mai 2007 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Die Elternzeit im Anschluss
an die Geburt ihrer Tochter sei nicht versicherungspflichtig gewesen, da die Klägerin nicht unmittelbar vor der Kindererziehung
versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung bezogen habe. Insbesondere habe kein versicherungspflichtiger
Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestanden.
Mit der am 25. August 2008 bei dem Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur
Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass
eine Unterbrechung von mehr als einem Monat im Rahmen eines Versicherungspflichtverhältnisses eingetreten sei. Es sei nicht
entscheidend, ob von Seiten der Krankenkasse während des Mutterschutzes Leistungen erbracht worden seien, sondern es komme
darauf an, ob ein Leistungsanspruch dem Grunde nach bestanden habe. Mutterschaftsgeld sei nur deswegen nicht erbracht worden,
weil der Ehemann über ausreichendes Einkommen verfügt habe. Wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, hätte die Klägerin
zumindest Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. Juni 2008, da insoweit der Klägerin ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
zustehe. Bei der Vorsprache im Mai 2008 hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Beratungspflicht die Klägerin auf die Berechnung
der Anwartschaftszeit hinweisen und ihr gegebenenfalls den Rat geben müssen, ab 1. Juni 2008 Arbeitslosengeld zu beantragen,
da ansonsten die Vorversicherungszeit nicht ausreichend sei. Dies sei nicht erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 10. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr auf den Antrag vom 10. Juli 2008 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen berufen und ergänzend ausgeführt, sie habe die
Klägerin anlässlich der Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses darüber informiert, dass nach Auslaufen der Verlängerung eine
erneute Arbeitslosmeldung notwendig sei. Das Datum, zu welchem sich die Klägerin arbeitslos melden möchte, könne diese frei
wählen. Dabei habe sie sicherzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Betreuung des Kindes sichergestellt sei. Die Beklagte
sei nicht verpflichtet gewesen, bei Aufnahme der Arbeitslosmeldung zu prüfen, ob die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Die Arbeitslosmeldung
sei eine Tatsachenerklärung. Die Klägerin habe bis zum 31. Juli 2008 die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.
Mit Urteil vom 6. Juli 2010 hat das Sozialgericht Itzehoe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. August 2008 fehle es an der Erfüllung der Anwartschaftszeit nach §
123 SGB III innerhalb der Rahmenfrist des §
124 SGB III. Die Klägerin habe innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist vor dem 1. August 2008 lediglich bis 31. Mai 2007 mit weniger als
12 Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden. Die Rahmenfrist sei daher nicht erfüllt. Nach §
26 Abs.
2a SGB III zähle als Versicherungsverhältnis auch die Zeit, in der Personen ein Kind, dass das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
erziehen, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren. Diese Voraussetzungen lägen für den Zeitraum
vom 1. Juni bis 27. Juli 2007 ebenfalls nicht vor, da kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestanden habe. Die Klägerin könne
auch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht für sich geltend machen. Diesbezüglich fehle es trotz richterlichen
Hinweises in der mündlichen Verhandlung bereits an einem substantiierten Vortrag. So habe sie nicht darlegen können, dass
die Beklagte durch eine vollständige Darlegung ihrer Sozialleistungsverhältnisse sowie ihrer weiteren Absichten in Zusammenhang
mit dem Arbeitslosengeldbezug in der Lage war, eine entsprechende Beratung korrekt zu erteilen. Ferner habe die Klägerin nicht
vortragen können, dass sie überhaupt sich mit einem entsprechenden Wunsch um Beratung an die Beklagte gewandt habe. Es wurde
vielmehr in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie einen entsprechenden Wunsch nicht geäußert habe. Sie müsse sich
zudem entgegenhalten lassen, dass sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Optimierungsberatung habe. Die Beklagte treffe
keine Verpflichtung, auf Tatsachenerklärungen oder Lebensgestaltungen von Antragstellern hinzuweisen. Das folge schon daraus,
dass die Beklagte nicht zum Weiterbezug oder auch zum Verzicht von anderweitigen Sozialleistungen wie etwa Elterngeld verantwortlich
raten oder auch auf die Bereitstellung von Betreuungspersonen für die Tochter der Klägerin Einfluss nehmen könne. Schließlich
scheide ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auch deshalb aus, weil es sich bei der Erklärung über den Beginn der Arbeitslosigkeit
um eine Tatsachenerklärung handele, die nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rückwirkend fingiert werden
könne.
Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 4. August 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 24. August
2010.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei von
dem Sozialgericht unzutreffend ausgelegt worden. Dem Antrag sei zu entnehmen gewesen, dass die Klägerin den Wunsch geäußert
habe, Arbeitslosengeld ab 1. August 2008 zu beziehen, allerdings auch bereit gewesen sei, Arbeitslosengeld zu einem früheren
Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Mindestversicherung innerhalb der Rahmenfrist sei zu berücksichtigen, dass
§
26 Abs.
2 SGB III ein Versicherungsverhältnis für Zeiten vorsähe, in denen Mutterschaftsgeld bezogen werde. Nicht aufgeführt sei der Bezug
von Elterngeld. Im Hinblick darauf, dass Elterngeld auch eine Entgeltersatzleistung sei, müsse es unter verfassungskonformer
Auslegung im Hinblick auf Art.
3 GG auch als eine Versicherungspflicht begründender Leistungen angesehen werden. Jedenfalls habe die Klägerin schon am 14. Mai
2008 zu erkennen gegeben, dass sie auch vor dem 1. August 2008 bereit gewesen sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Beschäftigungslosigkeit
zu beenden. Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung seien die Voraussetzungen der Anwartschaftszeit mit Bezug von Arbeitslosengeld
gegeben worden, und zwar mit einem Leistungsbeginn am 1. Juni 2008. Demzufolge sei der Klägerin zumindest rückwirkend ab 1.
Juni 2008 Arbeitslosengeld zu zahlen. Diesbezüglich verkenne die Beklagte ihre Beratungspflicht anlässlich der Arbeitslosmeldung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 6. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. August 2008, hilfsweise
ab 1. Juni 2008, bis 20. November 2008 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Zeiten der Kindererziehung begründeten Versicherungspflicht nur
für Personen, die unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig gewesen seien oder eine laufende Entgeltersatzleistung
bezogen hätten. Bei einer Unterbrechungszeit von mehr als einem Monat sei das Merkmal der Unmittelbarkeit nicht mehr erfüllt.
Vorliegend betrage die Unterbrechungszeit deutlich mehr als einen Monat. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch komme
unabhängig von der Frage einer vermeintlich unterbliebenen Beratung schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer wirksamen
Arbeitslosmeldung fehle. Die Klägerin habe sich anlässlich ihrer Vorsprache am 14. Mai 2008 erst zum 1. August 2008 arbeitslos
gemeldet. Hierbei habe sie auch darauf hingewiesen, dass sie wegen Urlaubs einen Termin beim Arbeitsvermittler erst ab dem
16. Juni 2008 wahrnehmen könne, sodass unabhängig von der Frage einer fehlenden früheren Arbeitslosmeldung auch die Verfügbarkeit
der Klägerin fehle.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der
Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte Bezug genommen. Die genannten Akten lagen dem Senat zur Entscheidungsfindung
vor und waren Gegenstand der Urteilsberatung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden und angesichts der Höhe des von
der Klägerin bis zum 31. Mai 2007 bezogenen Arbeitsentgeltes wird der der Beschwerdegrenzwert von 750,00 EUR gemäß §
144 Abs.1 S.1. Nr.1
SGG deutlich überschritten.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn diese kann weder
im Haupt- noch im Hilfsantrag erfolgreich sein. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.
August 2008 bis 20. November 2008 bzw. vom 01. Juni 2008 bis 20. November 2008. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen
waren rechtmäßig und haben die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Zu verneinen ist zunächst ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld bereits ab dem 1. Juni 2008. Bei einem Leistungsbeginn
ab 1. Juni 2008 wäre zwar die 12-monatige Anwartschaftszeit des §
123 Abs.
1 Satz 1
SGB III innerhalb der zweijährigen rückwärts zu berechnenden Rahmenfrist des §
124 SGB III erfüllt, jedoch fehlt es für einen Leistungsbeginn am 1. Juni 2008 schon an der gemäß §§
117 Abs.
1,
118 Abs.
1 Nr.
2 SGB III erforderlichen persönlichen Arbeitslosmeldung im Sinne des §
122 Abs.
1 SGB III. Die Klägerin hat sich zwar bereits am 14. Mai 2006 arbeitslos gemeldet, jedoch erst mit Wirkung zum 1. August 2008. Der
Antrag auf Arbeitslosengeld der Klägerin vom 10. Juli 2008 kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass schon eine frühere
Arbeitslosmeldung vorgelegen hat. In dem ausgefüllten Antragsformular findet sich diesbezüglich lediglich das Datum 01. August
2008 und nicht 01. Juni 2008. Dass dort in Maschinenschrift eine Arbeitslosmeldung gegebenenfalls mit Wirkung zum 1. August
2008 aufgeführt ist, beinhaltet keine Modifikation der Arbeitslosmeldung für die Klägerin, sondern folgt aus der Formulargestaltung
der Beklagten. Nach den Erfahrungen des Senates taucht der Zusatz "ggf" in den von der Beklagten verwandten Formularen auf,
wenn die Arbeitslosmeldung nicht mit Wirkung zum nächstmöglichen Termin ab der persönlichen Vorsprache, sondern erst mit Wirkung
für einen in späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Auch die weiteren Umstände sprechen gegen eine gewollte Arbeitslosmeldung bereits
zum 01. Juni 2008 bei der persönlichen Vorspreche am 14. Mai 2008. Die Klägerin hat den Bezugszeitraum für das Elterngeld
bereits mit Antragstellung gegenüber dem Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein festgelegt. Dieser umfasste den
Zeitraum bis 26. Juli 2008. Sie hätte den Zeitraum allerdings ohne Angabe von Gründen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BEEG ändern
können. Da eine solche Änderung auch nach der Vorsprache bei der Beklagten gegenüber der Elterngeldstelle aber nicht erfolgt
ist, ist gerade nicht anzunehmen, dass sich die Klägerin schon ab 01. Juni 2008 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen wollte.
Schließlich fehlte es bis 15. Juni 2008 auch deshalb an der Arbeitslosigkeit mitkonstituierenden Verfügbarkeit im Sinne des
§
119 Abs.1 Nr.3
SGB III, weil die Klägerin sich im Urlaub befand und Vermittlungsbemühungen gerade nicht zur Verfügung stand.
Der Klägerin steht für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01. Juni 2008 auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
zur Seite. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre die Klägerin anlässlich ihrer Vorsprache am
14. Mai 2008 darauf hinzuweisen, dass bei einem Beginn der Arbeitslosigkeit am 01. August 2008 mangels ausreichender Anwartschaftszeit
kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen würde, bei einem Beginn der Arbeitslosigkeit bereits am 01. Juni 2008 aber schon.
Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin eine Änderung des Elterngeldbezugszeitraums nach § 7 Abs.2 S.2 BEEG vorgenommen,
ihren Urlaub abgesagt und eine anderweitige Betreuung für ihre Tochter organisiert hätte, wenn sie im Mai 2008 gewusst hätte,
dass ihr bei einer Beendigung der Elternzeit zum 31. Mai 2008 Arbeitslosengeld zustehen würde, bei einer planmäßigen Beendigung
erst zum 26. Juli 2008 jedoch nicht. Die Arbeitslosmeldung stellt eine Tatsachenerklärung und keine Willenserklärung dar.
Sie unterliegt daher nicht den Gestaltungsmöglichkeiten einer Willenserklärung (vgl. Brand in Niesel/Brand
SGB III, 5. Aufl. §
122 Rdn. 3). Aufgrund des Charakters der Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung kann eine Fehlberatung, die der Tatsachenerklärung
zugrunde liegt, nicht mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ausgeglichen werden. Dies gilt auch für die fehlende
Verfügbarkeit jedenfalls bis zum 15. Juni 2008, die auch nicht im Rahmen eines Herstellungsanspruches fingiert werden könnte.
Bei einer schuldhaft fehlerhaften Beratung oder falschen Auskunft durch die Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der
Arbeitslosmeldung kommt allein ein Schadensersatzanspruch nach §
839 BGB in Verbindung mit Art.
34 Grundgesetz in Betracht.(vgl. Brand aaO. Rdn. 5) Ein solcher Amtshaftungsanspruch kann nur vor dem örtlich zuständigen Landgericht geltend
gemacht werden (Art.
34 Satz 3
GG, §§
17 Abs. 2,
71 Abs. 2
GVG).
Ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 1. August 2008 besteht hingegen nicht, weil es bezogen auf diesen Zeitpunkt
an der erforderlichen Anwartschaftszeit fehlt.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich die Belegung von 12 Kalendermonaten innerhalb einer
Zweijahresfrist vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit mit Pflichtversicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung, §§
123,
124 SGB III. Der Zweijahreszeitraum des §
124 Abs.1
SGB III liegt hier in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008. Ein Pflichtversicherungsverhältnis aufgrund einer abhängigen
Beschäftigung gemäß §§
24,
25 SGB III liegt lediglich bis zum 31. Mai 2007 vor. Allein durch die Pflichtversicherung vom 1. August 2006 bis 31. Mai 2007 wird die
Anwartschaftszeit des §
123 SGB III nicht erreicht.
Ein Versicherungspflichttatbestand liegt nach § 26 Abs. 2a SGB II auch in Zeiten vor, in denen ein Kind, dass das 3. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, von einer Person erzogen wird, die unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig war,
eine laufende Entgeltleistung nach
SGB III bezogen hat oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis
oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem
SGB III unterbrochen hat. Der hier berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeitraum beginnt erst mit der Geburt der ersten Tochter
A______ der Klägerin ___________2007.
Im Zeitraum davor besteht kein Versicherungspflichtverhältnis, insbesondere hat die Klägerin innerhalb der sechswöchigen Schutzfrist
vor dem errechneten Geburtstermin nach §
3 Abs.
2 MuSchG kein Mutterschaftsgeld nach §
13 MuSchG bezogen. Der Bezug einer solchen Leistung stellt nach §
26 Abs.
2 Nr.
1 SGB III einen eigenständigen Versicherungspflichttatbestand in der Arbeitslosenversicherung dar. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld
bestand auch nicht. Ein solcher setzt nach §
13 Abs.
1 MuSchG die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse voraus. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zum Beginn der Schutzfrist
des §
3 Abs.
2 MuSchG nicht, denn sie war lediglich über ihren Mann familienversichert nach §
10 Abs.
1 SGB V und daher nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
sind, erhalten nach §
13 Abs.
2 MuSchG auf ihren Antrag Mutterschaftsgeld durch den Bund. Auch danach liegt kein Anspruch der Klägerin auf Mutterschaftsgeld im
Zeitraum vor der Geburt ihrer Tochter vor, denn weitere Voraussetzung dieser Norm ist, dass die entsprechenden Frauen bei
Beginn der Schutzfrist nach §
3 Abs.
2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen. Daran mangelt es hier, denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin dauerte nur bis 31. Mai
2007 an und die Schutzfrist nach §
3 Abs.
2 MuSchG begann erst am 8. Juni 2007. Somit liegt kein Pflichtversicherungstatbestand in der Zeit zwischen dem 8. Juni 2007 und dem
27. Juni 2007 vor.
Die sich darin anschließende Erziehungszeit ab dem 27. Juli 2007 begründete ebenfalls keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung,
insbesondere ist diese Zeit nicht tatbestandlich im Sinne des §
26 Abs.
2a Satz 1 Nr.
1 SGB III. Es mangelt an der erforderlichen Unmittelbarkeit einer Versicherungspflicht vor der Erziehungszeit. Zwischen dem Ende der
Pflichtversicherung am 31. Mai 2007 und dem Beginn der Erziehungszeit ___________2007 liegen hier fast zwei Monate. Der erkennende
Senat hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 29. August 2008 im Verfahren L 3 AL 76/07 ausgeführt, dass jedenfalls eine Unterbrechungszeit von mehr als einem Monat das Merkmal der Unmittelbarkeit insoweit nicht
mehr erfüllt. Demgegenüber hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 31. März 2011 (L 1 AL 43/10; zitiert nach juris) entschieden, dass in den Fällen, in der eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beginn der Mutterschutzfrist
des §
3 Abs.
2 MuSchG endet und die Mutterschutzfrist mangels Bezug von Mutterschaftsgeld keine Anwartschaftszeit im Sinne von §
26 Abs.
2 SGB III darstellt, ein Zeitraum von zwei Monaten bis zu Beginn der Erziehungszeit (Geburt des Kindes zwei Wochen nach dem errechneten
Termin) einen unter verfassungsrechtlichen Aspekten zu beachtenden Unterbrechungstatbestand darstellt, durch den die Unmittelbarkeit
zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der Erziehungszeit gewahrt wird. Dabei hat das LSG Rheinland-Pfalz
ausgeführt, dass die Begriffe Unmittelbarkeit und Unterbrechung nicht nur eine zeitliche Dimension aufweisen, sondern auch
einen kausalen Bezug dergestalt, dass mit den in der Norm intendierten Anrechnungszeiten dem Versicherten ein Ausgleich für
bestimmte unverschuldete Beitragsausfälle gewährt werden soll. Die Schutzfrist des §
3 Abs.
2 MuSchG sei meist zwangsläufig einer Erziehungszeit vorgeschaltet und führe somit unverschuldet zu einer Unterbrechung der Beitragszeiten.
Die Schutzfunktion der Norm würde in ihr Gegenteil verkehrt werden, wenn eine Nichtbeschäftigung während der Schutzfrist des
MuSchG zum Anlass genommen würde, eine Unmittelbarkeit zu verneinen bzw. ein Unterbrechungstatbestand abzulehnen. Gestützt hat sich
das LSG Rheinland-Pfalz dabei auch auf eine zu § 107 Satz 1 Nr. 5b und c AFG ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 im Verfahren 7 RAr 30/93; zitiert nach juris). In dem genannten Urteil hat das BSG einen Pflichtversicherungstatbestand nach § 107 Nr. 5c AFG aufgrund des Bezuges von Erziehungsgeld angenommen und dabei die Voraussetzung einer Unterbrechung einer der Beitragspflicht
unterliegenden Beschäftigung oder gleichgestellten Zeit angenommen. Im konkreten Fall lag vor dem streitgegenständlichen Erziehungsgeldbezug
keine Beschäftigung. Allerdings endete einem Monat und zwei Tage vor dem Beginn dieses Zeitraums ein weiterer Versicherungszeitraum
nach § 107 Nr. 5c AFG im Hinblick auf ein zuvor geborenes Kind. Mutterschaftsgeld ist zwischen dem Ende des ersten Erziehungsgeld-Bezugszeitraums
und dem Beginn des zweiten Erziehungsgeld-Bezugszeitraums nicht bezogen werden. Gleichwohl hat das BSG im Hinblick auf die
Schutzfunktion des §
3 Abs.
2 MuSchG einen die Anschlussversicherung wahrenden Unterbrechungstatbestand angenommen.
Es kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senates
zu folgen ist, denn eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den hiesigen Fall führt auch nicht zu einem Anspruch der Klägerin
auf Arbeitslosengeld ab dem 01. August 2008. Das LSG Rheinland-Pfalz und auch das BSG im Urteil von 1994 haben einen den jeweiligen
Anschlussversicherungstatbestand wahrenden Unterbrechungstatbestand im Hinblick auf den Schutzzweck des §
3 Abs.
2 MuSchG angenommen. In den dortigen Fallkonstellationen fiel das Ende einer Vorversicherungszeit jeweils in diese 6-wöchige Schutzfrist(ausgehend
vom errechneten Geburtstermin). Anders verhält es sich im Fall der Klägerin. Hier begann die Schutzfrist des §
3 Abs.
2 MuSchG erst am 8. Juni 2007, das die Versicherungspflicht vermittelnde Beschäftigungsverhältnis endete aber bereits am 31. Mai 2007.
Zur Überzeugung des Senates ist es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht geboten einen die Anschlussversicherung
wahrenden Unterbrechungstatbestand im zeitlichen Umfang von fast 2 Monaten auch dann anzunehmen, wenn der Beginn dieses Zeitraums
noch außerhalb der Schutzfrist des §
3 Abs.2
MuSchG liegt. Zwar verkennt der Senat nicht, dass Art.6 des Grundgesetzes gebietet, Nachteile in der Sozialversicherung aufgrund
von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung weitestgehend zu vermeiden. Gleichwohl kann ein Unterbrechungstatbestand im
o.g. Sinn nicht schon deshalb angenommen werden, weil das Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes steht, ohne dass die Schutzfrist des §
3 Abs.2
MuSchG betroffen ist. Dies ist deshalb nicht erforderlich und nicht geboten, weil die Sozialrechtsordnung der Klägerin im konkreten
Fall mehrere Möglichkeiten der Anwartschaftserhaltung zur Verfügung gestellt hätte und in vergleichbaren Fällen ebenfalls
Möglichkeiten der Anwartschaftserhaltung bestehen. So hätte es der Klägerin offen gestanden, ihre freiwillige Mitgliedschaft
in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch eine Familienversicherung zu ersetzen. In diesem Fall hätte sie als freiwilliges
Mitglied einer Krankenkasse mit Beginn der Schutzfrist des §
3 Abs.
2 MuSchG Anspruch auf Mutterschaftsgeld gehabt, sodass die daran anschließende Erziehungszeit ebenfalls ein Pflichtversicherungstatbestand
in der Arbeitslosenversicherung gewesen wäre. Diese Gestaltungsmöglichkeit wäre allerdings mit einer Beitragszahlungspflicht
gegenüber der Krankenkasse nach §
240 SGB V verbunden gewesen, wobei das Einkommen ihres Ehegatten Berücksichtigung gefunden hätte. Es wäre der Klägerin aber auch möglich
gewesen, sich für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 7. Juni 2007 arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beziehen. Hätte
sie dies getan, wäre sie in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
2 SGB V pflichtversichert gewesen. Eine Familienversicherung wäre nach §
10 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGB V ausgeschlossen gewesen. Sie wäre daher bei Beginn der Schutzfrist des §
3 Abs.
2 MuSchG Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen und hätte Anspruch auf Mutterschaftsgeld gehabt. Die Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenkasse hätte gemäß §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V bis zum Ende des Elterngeldbezuges fortbestanden. Sowohl die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld als auch die sich anschließende
Erziehungszeit wären danach Pflichtversicherungstatbestände der Arbeitslosenversicherung gewesen.
Dass sich die Klägerin nicht für eine der beiden aufgezeigten Möglichkeiten entschieden hat, kann nicht nachträglich korrigiert
werden. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch steht ihr insoweit wiederum nicht zur Seite. Die Beklagte hat sie im Dezember
2006 darüber informiert, dass bei Auslaufen ihrer verlängerten Beschäftigung eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich ist
und ist ihrer Beratungspflicht nach §
14 SGB I insoweit nachgekommen. Zu weiteren Hinweisen, etwa dass eine Arbeitslosmeldung und ein Arbeitslosengeldbezug in Hinblick
auf die Vermeidung von Versicherungslücken auch für kurze Zeiträume sinnvoll sein kann, war die Beklagte jedenfalls im Dezember
2006 mangels Kenntnis der konkreten Umstände noch nicht verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gemäß §
160 Abs.2 Nr.1
SGG war die Revision zuzulassen, denn die Rechtsfrage, ob auch über die Schutzfrist des §
3 Abs.2
MuSchG hinaus ein die Anschlussversicherung des §
26 Abs.2a
SGB III wahrender Unterbrechungstatbestand anzunehmen ist, hat über den entschiedenen Fall hinaus Relevanz und ist somit von grundsätzlicher
Bedeutung.