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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.12.2018 - 3 AL 216/18
Anspruch eines Asylbewerbers auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III anlässlich einer Ausbildung zum Koch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
Für eine vorläufige Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, wenn der Antragsteller über existenzsichernde Leistungen aufgrund seiner Einkommenssituation verfügt.
Normenkette:
SGB III §§ 56 ff.
,
SGB III § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3
,
SGB XII
,
AufenthG § 18a
,
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4
,
Vorinstanzen: SG Itzehoe 02.11.2018 S 34 AL 9/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. November 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeinstanz nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragsstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: